L 15 VH 2/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 15 VH 1/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VH 2/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VH 3/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1940 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG). Streitig sind vor allem die Anerkennung weiterer Haftfolgen und die Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS), aber auch die Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs.2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie Ansprüche auf Berufsschadensausgleich, Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag und Schwerstbeschädigtenzulage.

Das Sozialgericht Landshut hat mit Urteil vom 23.10.2007 die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2006 abgewiesen, ebenso die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 02.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2006 und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006.

Der Beklagte hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.11.1989 die Haftfolgen "Dysphorisch-depressive Verstimmungszustände mit vegetativen Dysregulationen" mit einem GdS von 30 v.H. gemäß § 30 Abs.1 BVG festgestellt hat. Mit Bescheid vom 27.01.1993 hat es der Beklagte abgelehnt, neue Gesundheitsstörungen bzw. eine Erhöhung des Gesamt-GdS festzustellen. Der Widerspruch des Klägers ist mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.1993 zurückgewiesen worden. In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 05.06.1997 - S 29 V 199/93 - den Beklagten verurteilt, als weitere Haftfolgen eine "Hepatopathie" und eine "Fehlreaktion auf familiäre und soziale Konfliktlage" festzustellen und Rentenleistungen nach einem Gesamt-GdS von 50 v.H. zu bewilligen. Gegen das Urteil des Sozialgerichts München ist von Seiten des Beklagten Berufung eingelegt worden. Im Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht L 15 VH 63/97 ist in der Sitzung vom 28.05.1998 folgender Vergleich geschlossen worden:

"Der Beklagte erklärt sich bereit, zur Frage der behaupteten Verschlimmerung der psychiatrischen Schädigungsfolgen einen bisher nicht befassten Außengutachter (Prof. Dr.S. an, Max-Planck-Institut für Psychiatrie oder Prof. Dr.N.) einzuschalten. Zusätzlich wird zur Frage etwaiger Schädigungsfolgen des internistischen Fachgebietes (Hepatopathie, Bluthochdruck) ein weiteres Fachgutachten eingeholt. Zuvor wird der Beklagte versuchen, medizinische Unterlagen des Klägers von den Haftanstalten und von den behandelnden Ärzten aus der Zeit vor der Haft beizuziehen."

Nach umfassenden Ermittlungen hat der Beklagte ein Gutachten des Prof.Dr.N. eingeholt, wie es im Vergleich vom 28.05.1998 vereinbart worden ist. Dieser hat mit Gutachten vom 29.06.2000 festgestellt, dass es zu einem Abklingen der psychischen Symptomatik und vor allem der depressiven Stimmung gekommen sei, weil sich die finanzielle Situation der Familie durch einen Lottogewinn in Höhe von 1,9 Millionen DM im Jahr 1996 gebessert habe. Eine haftbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - (nunmehr: GdS) liege nicht mehr vor.

Der Beklagte hat daher keinen Anlass für eine Erhöhung des GdS gesehen und mit Bescheid vom 01.02.2006 die Zahlung einer höheren Versorgungsrente als nach einem GdS von 30 v.H. sowie die Anerkennung weiterer Haftfolgen abgelehnt. Anerkannt worden ist lediglich eine "leichte Klaustrophobie" mit einem GdS von 10 v.H. Der hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers ist mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2006 zurückgewiesen worden.

Im Folgenden hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 23.10.2007 in Ziffer I der Entscheidungsgründe hervorgehoben, dass entgegen der Auffassung des Klägers sich aus dem Urteil des Sozialgerichts München vom 05.06.1997 keinerlei (weitergehende) rechtliche Ansprüche ergeben würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) am 28.05.1998 habe der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass das Urteil des Sozialgerichts München verschiedene Mängel aufweise. Er habe weiterhin ausgeführt, dass für eine Anerkennung der "Hepatopathie" als Schädigungsfolge die in den Akten enthaltenen Feststellungen und die Beurteilungen des Psychiaters Dr.H. keinesfalls ausreichen würden. Ob sich der psychische Zustand des Klägers seit 1989 verschlechtert habe, sei nicht unter Vollbeweis gesichert. Damit habe der Vorsitzende zu verstehen gegeben, dass das Urteil nicht aufrecht erhalten werden könne. Weiterhin führte das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 23.10.2007 aus, dass entsprechend dem Votum von Prof.Dr.N. mit Gutachten vom 16.08.2005 die psychischen Haftfolgen spätestens ab 01.04.2000 vollständig abgeklungen seien. Eine Versorgungsrente nach einer MdE (nunmehr: GdS) von 30 v.H. stehe dem Kläger jedoch aus rechtlichen Gründen (§ 62 Abs.3 BVG) weiterhin zu. Hinsichtlich der geltend gemachten Haftfolgen "Hepatopathie" und "Bluthochdruck" habe der Beklagte umfassend Unterlagen beigezogen. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger sich einer internistischen Begutachtung unterziehe. Jedoch habe sich der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren geweigert, diese durchführen zu lassen. Eine Anerkennung einer "Hepatopathie" sowie eines "Bluthochdruckes" als weitere Haftfolgen sei daher nicht möglich.

Soweit der Kläger eine Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs.2 BVG sowie die Zahlung von Berufsschadensausgleich im Sinne von § 30 Abs.3 ff. BVG beantragt hat, hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 23.10.2007 sich die Gründe des bestandskräftigen Bescheides vom 15.01.1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.1991 zu Eigen gemacht. Die Haftfolgen seien keine mindestens gleichwertige Mitursache dafür gewesen, dass der Kläger nach der Übersiedlung in den Westen keine Arbeit gefunden habe. Hauptgründe hierfür seien sein Alter von 46 Jahren bei der Übersiedlung, seine spezifische berufliche Qualifikation als Kartograph und Graphiker sowie die allgemeine Arbeitsmarktlage Ende der 80-er und Anfang der 90-er Jahre gewesen. Mangels Schwerbeschädigteneigenschaft (MdE bzw. GdS von unter 50 v.H.) habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag oder Schwerstbeschädigtenzulage (§§ 32 Abs.1, 33a Abs.1 und 31 Abs.5 BVG).

Die hiergegen gerichtete Berufung samt Eilantrag vom 13.11.2007 ging am 14.11.2007 beim BayLSG ein. Zur Begründung verwies der Kläger nochmals auf das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.06.1997 - S 29 V 199/93 HHG -, mit welchem ihm Rentenleistungen nach einer MdE von 50 zuerkannt worden seien. In den zwölf Jahren von 1986 bis 1997 seien unglaubliche zehn Begutachtungen durchgeführt worden. Aber die Behörden des Beklagten hätten immer nur diejenigen Gutachten herausgesucht, um eine Ablehnung bzw. Nichtzahlung zu rechtfertigen. Als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 stelle er zugleich einen Eilantrag. Auch müsse der Berufsschadensausgleich anerkannt und nachgezahlt werden. Zur Stützung seiner Ausführungen fügte der Kläger umfassende Unterlagen in Kopie bei.

Das BayLSG hat mit Beschluss vom 12.02.2008 - L 15 VH 3/07 ER - den Antrag vom 13.11.2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Der Antragsteller (und hiesige Kläger) könne sich zur Stützung seiner Begehren zunächst nicht auf das für ihn positive Urteil des Sozialgerichts München vom 05.06.1997 stützen. Denn dieses Urteil sei nicht wirksam geworden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers habe der Antragsgegner (und hiesige Beklagte) gegen dieses Urteil Berufung zum BayLSG eingelegt. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung am 28.05.1998 habe der damalige Vorsitzende des 15. Senats darauf hingewiesen, dass das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.06.1997 verschiedene Mängel aufweisen würde und im Ergebnis nicht Bestand haben könne. Deswegen hätten die Beteiligten einen Überprüfungsvergleich geschlossen und den Rechtsstreit mit dem Az. L 15 V 63/97 HHG in vollem Umfang für erledigt erklärt. Die vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreites des Antragstellers in der zweiten Instanz führe zur Unwirksamkeit des sozialgerichtlichen Urteils (vgl. hierzu Beschluss des BayLSG vom 12.12.2000 - L 15 VH 63/97; Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.09.1998 - B 2 U 10/98 R in NZS 99, 264). Im Übrigen sei es nach derzeitiger Sach- und Rechtslage für den Senat nicht erkennbar, dass dem Antragsteller eine Versorgungsrente nach einer höheren MdE (nunmehr: GdS) unter Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen zustehe. Hinsichtlich der psychischen Folgen der Haft würden insbesondere die ausführlichen und überzeugenden Gutachten des Prof.Dr.N. vom 29.06.2000 und 16.08.2005 vorliegen, nach denen bei den Untersuchungen keine wesentlichen psychiatrisch relevanten Gesundheitsstörungen hätten mehr festgestellt werden können und die psychischen Haftfolgen spätestens ab 01.04.2000 als vollständig abgeklungen anzusehen seien. Hinsichtlich der geltend gemachten Haftfolgen auf internistischem Fachgebiet (Bluthochdruck, Hepatopathie) sei eine weitere zielführende Aufklärung nicht möglich gewesen, weil der Antragsteller (und hiesige Kläger) eine weitere mediziniscche Begutachtung strikt abgelehnt habe, obwohl er in dem Vergleich vor dem BayLSG am 28.05.1998 einer solchen Untersuchung auf internistischem Fachgebiet zugestimmt habe.

In dem hiesigen Hauptsacheverfahren zog das BayLSG die Versorgungsakten des Beklagten und die erstinstanzlichen Unterlagen bei, zudem die Schwerbehinderten-Akten des Beklagten und die zugehörigen Streitakten erster und zweiter Instanz einschließlich des weiteren Eilverfahrens L 15 SB 15/08 ER. In Berücksichtigung der umfassenden Unterlagen übermittelte das BayLSG mit Schreiben vom 20.02.2008 dem Kläger eine Entbindungserklärung samt zugehörigem Formular-Fragebogen mit der Bitte, diese ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 14.03.2008 zurückzusenden. Außerdem wolle der Kläger mitteilen, ob er seine Auffassung geändert habe und bereit sei, sich nach Einholung notwendiger Befundberichte gerichtsärztlich vor allem auf internistischem Fachgebiet untersuchen zu lassen. Ohne eine entsprechende Mitwirkung seinerseits könne nach Aktenlage nicht mit einer für ihn günstigen Entscheidung gerechnet werden.

Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 04.03.2008 und 21.03.2008 nochmals umfassend Unterlagen in Kopie vorgelegt, bis zur mündlichen Verhandlung vom 29.05.2008 jedoch nicht die erbetene Entbingundserklärung samt Formularfragebogen ausgefüllt und unterschrieben eingereicht. Außerdem hat er bis dahin ebenfalls keine Bereitschaft erklärt, nach Einholung notwendiger Befundberichte sich vor allem auf internistischem Fachgebiet untersuchen zu lassen.

Nach Terminsanberaumung vom 05.05.2008 bestellte sich mit Telefax vom 27.05.2008 Dr.H.V. als Bevollmächtigter. Mit Telefax vom 27.05.2008, welches rund drei Stunden später eingegangen ist, hat der Kläger darauf hingewiesen, dass Dr.H.V. keine Vollmacht von ihm bekommen habe. Der anberaumte Termin werde von seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt S. wahrgenommen. Weiterhin wurde ein Telefax (S.11 des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2007 - S 15 VH 1/06 - mit folgendem aufkopiertem Hinweis eingereicht: "15 Gutachten in 20 Jahren (1986 bis 2006), dazu zwei Hausärzte und deren Hinweise auf eine klare erlittene Hepatitis - die ich nur in der politischen Haftzeit der ehemaligen DDR (20 Monate) bekommen haben kann - werden von Behörden und Ämtern absichtlich nicht beachtet! Hepatitis war in der ehmaligen DDR in jedem Fall meldepflichtig, ebenso wie in einer BRD und Deutschland nach 1990. Dazu die eindeutigen Hinweise meiner beiden Hausärzte: Internist Dr.S.D. in G. bei M. von 1990 bis 1996 und Hausarztpraxis Dr.J.L. in M. von 1996 bis heute!"

In der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2008 stellt der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2007 sowie den Bescheid vom 01.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2006, den Bescheid vom 02.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2006 und den Bescheid vom 03.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, als weitere Schädigungsfolgen nach dem HHG eine "Hepatopathie und einen Bluthochdruck" festzustellen und entsprechend Leistungen nach einem Grad der Schädigungsfolgen in Höhe von 70 v.H., mindestens aber mehr als 30 v.H. zu bewilligen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs.2 BVG anzuerkennen sowie einen Berufsschadensausgleich, eine Ausgleichsrente, einen Ehegattenzuschlag und eine Schwerstbeschädigtenzulage zu bewilligen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten stellt den Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2007 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 540 der Zivilprozessordnung sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenakten des Beklagten samt zugehöriger Streitakten.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet: Das Sozialericht Landshut hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2006 zutreffend abgewiesen, ebenso die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 02.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2006 und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006. Weitere Schädigungsfolgen nach dem HHG (Hepatopathie und Bluthochdruck) sind nicht festzustellen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach einem höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) als den bereits festgestellten von 30 v.H. Eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne von 30 Abs.2 BVG liegt nicht vor. Weiterhin hat der Kläger keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich, Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag und Schwerstbeschädigtenzulage.

Vorab wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts Landshut mit Urteil vom 23.10.2007 Bezug genommen. Die Berufung des Klägers ist aus den dort genannten Gründen zurückzuweisen.

Im Übrigen ist entsprechend dem Vorbringen des Klägers vor allem darauf aufmerksam zu machen, dass nach dem Schwerbehindertenrecht (nunmehr: SGB IX) Funktionsstörungen ohne Rücksicht auf die Ursache mit einem Grad der Behinderung (GdB) festzustellen sind. Die Feststellung eines GdB nach §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 SGB IX von 60 beinhaltet daher nicht gleichzeitig eine entsprechende Feststellung und Bewertung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG). Im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts können vielmehr nur diejenigen Schädigungsfolgen berücksichtigt werden, die ursächlich auf die Haft in der ehemaligen DDR von März 1984 bis September 1985 zurückzuführen sind.

Die psychischen Folgen der dort erlittenen Folterungsmaßnahmen, Erniedrigungen und Schikanen werden in Berücksichtigung von § 62 Abs.3 BVG nach einer MdE (nunmehr: GdS) von 30 v.H. entschädigt, auch wenn Prof.Dr.N. mit Gutachten vom 29.06.2000 und 16.08.2005 insoweit keine wesentlichen psychisch relevanten Gesundheitsstörungen mehr hat feststellen können.

Der Kläger übersieht unverändert, dass er sich nicht auf das für ihn günstige Urteil des Sozialgerichts München vom 05.06.1997 - S 29 V 199/93 - stützen kann. Denn mit dem Vergleich vor dem BayLSG vom 28.05.1998 in dem Verfahren L 15 VH 63/97 ist das erstinstanzliche Urteil hinfällig geworden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, Rz.10 zu § 101 SGG mit weiteren Nachweisen).

Zum Dritten geht es zu Lasten des Klägers, dass dieser die entsprechenden Hinweise des BayLSG mit Schreiben vom 20.02.2008 nicht beachtet hat. Der Kläger hat die erbetene Entbindungserklärung und den Formular-Fragebogen bis zur mündlichen Verhandlung vom 29.05.2008 nicht ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt. Außerdem hat er bis dahin nicht mitgeteilt, ob er seine Auffassung geändert habe und bereit sei, sich nach Einholung notwendiger Befundberichte gerichtsärztlich vor allem auf internistischem Fachgebiet untersuchen zu lassen.

Aus der Sicht des erkennenden Senats wäre es vor allem im Hinblick auf die geltend gemachten Haftfolgen "Hepatopathie und Bluthochdruck" erforderlich gewesen, sich gemäß §§ 103, 106 Abs.3 Nr.5 SGG einer gerichtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wie dies bereits in der Sitzung vor dem BayLSG vom 28.05.1998 vergleichsweise vereinbart worden ist. Denn zum einen haben die beigezogenen Haftunterlagen ergeben, dass der Kläger seit 1981 (d.h. auch schon vor der Haft) wegen eines Bluthochdruckleidens in Behandlung gewesen ist. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten "Vorschaden". Ob und inwieweit dieser durch die erlittenen Haftbedingungen verschlimmert worden ist, kann ohne die Einholung eines internistischen Gutachtens nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der geltend gemachten "Hepatopathie" sind die detaillierten Aufzeichnungen der Haftanstalten dürftig. Trotz der Hinweise von Dr.S.D. und Dr.J.L. ist ohne eine entsprechende gerichtsärztliche Untersuchung nicht beurteilbar, ob die geltend gemachte Hepatopathie ursächlich auf die erlittene Haft zurückzuführen ist.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2007 auch hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Ansprüche zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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