Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 784/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 291/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.03.2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2004 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Folgen des Arbeitsunfalles am 26.09.2002.
Der 1959 geborene Kläger arbeitet bei der Firma B. in M. in der Lackiererei. Am 26.09.2002 stürzte er von einem Podest auf die linke Seite des Oberkörpers. Er wurde von seinem Meister mit dem Taxi zum Durchgangsarzt Dr.S. geschickt. Dieser stellte die Diagnose einer Thoraxprellung links sowie einer Schulterprellung links. Nach dem am Unfalltag angefertigten Röntgenbefund zeigte sich ein linksseitiger erheblicher Zwerchfellhochstand bei geblähtem Magen. Die Rippenzielaufnahme links ergab keinen Hinweis auf eine Fraktur. Auch die Röntgenaufnah-me der linken Skapula ergab keinen Frakturnachweis. Am 27.09. und am 28.09.2002 war der Kläger arbeitsunfähig. Anschließend arbeitete er bis 25.11.2002 (Vorerkrankungsverzeichnis der BKK B.). Ab 26.11.2002 war der Kläger stationär im Krankenhaus M. , wo er am 28.11.2002 am Zwerchfell operiert wurde.
Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte einen Zwischenbericht des Krankenhauses M. vom 24.03.2003 sowie den OP-Bericht vom 28.11.2002 und eine Stellungnahme des Beratungsarztes Dr.K. vom 09.04.2003 ein, ferner ein chirurgisches Gutachten des Dr.K. vom 11.06.2004. Dr.K. kam zu dem Ergebnis, dass der Zwerchfellbruch nicht kausal durch den Arbeitsunfall verursacht sei. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2004 die Anerkennung des Zwerchfellbruchs als Unfallfolge ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2004 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2004 zu verurteilen, den Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 26.09.2002 ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nach der Operation vom 03.12.2003 eine Teilrente in Höhe von 25 v.H. der Vollrente zu gewähren.
Das SG hat Befundberichte des Dr.S. (vom 04.03.2005), Dr.T. (vom 16.03.2005) und des Krankenhauses M. , Prof.Dr.W. , vom 06.04.2005 eingeholt. Dem Befundbericht des Krankenhauses M. lag ein Computertomographie(CT)-Befund einer Thoraxaufnahme vom 19.11.2002 bei, der keinen Hinweis für eine Zwerchfellruptur ergab. Im ebenfalls beigelegten OP-Bericht der Operation vom 28.11.2002 wird eine "bruchsackähnliche Ausdünnung" erwähnt, die durch eine Zwerchfellraffung ausgeglichen worden sei. Im beiliegenden pathologischen Befund ist festgehalten, dass sich keine Hinweise auf eine stattgehabte Blutung ergeben hätten. In einem Arztbrief ist von einer "fraglich traumatischen Zwerchfellruptur, DD: Zwerchfellhernie" die Rede, im Folgenden wird ausgeführt "ob es sich um eine Traumafolge oder Zwerchfellhernisierung handelt, war makroskopisch und histopathologisch nicht eindeutig zu klären."
Das SG holte ein Sachverständigengutachten des Dr.G. vom 29.11.2005/30.03.2006/14.06.2006 ein. Dr.G. kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall eine wesentliche Teilursache der Zwerchfellruptur gewesen sei. Für eine traumatische Genese spreche der Umstand, dass bis 2002 keine Behandlung wegen Atembeschwerden erforderlich war, dass das Trauma heftig genug gewesen sei, ferner die Lokalisation der Operation. Dem Unfallgeschehen vom 26.09.2002 könnte eine wesentliche Teilursache des sogenannten Enterothorax durch die Zwerchfellhernisierung zugeschrieben werden. Die MdE betrage 25 v.H. Zusammenfassend sei das Mischbild einer anlagebedingten Hernie mit abrupter Erweiterung durch das adäquate Unfallereignis vom 26.09.2002 wahrscheinlich.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 01.03.2007 verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls eine Teilrente in Höhe von 25 v.H. der Vollrente zu gewähren ab Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 03.12.2003.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Sachverständigengutachten des Dr.G. sei nicht überzeugend. Im Übrigen habe der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 14.06.2006 empfohlen, nochmals einen erfahrenen unfall- und viszeralchirurgischen Kollegen gutachtlich zu beauftragen (Bl.122 SG-Akte).
Der Senat hat nach Beiziehung der einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen ein Sachverständigengutachten des Unfallchirurgen Dr.L. vom 22.01.2008 eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine Zwerchfellruptur nicht nachgewiesen sei. Eine Zwerchfrellhernie entstehe kongenital, der in den Brustkorb verlagerte Bauchinhalt werde von einem sogenannten Bruchsack umgeben. Demgegenüber setze eine traumatisch bedingte Zwerchfellruptur ein schweres Trauma voraus. Bei einem solchen träten als Leitsymptom der Unfallschock und schwerste atemabhängige Beschwerden auf, die eine sofortige stationäre Aufnahme zwingend erforderlich machten. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr.S. habe kein Hämatom vorgelegen, die radiologische Diagnostik am 26.09.2002, dem Unfalltag, schließe eine Rippenfraktur aus. Im Übrigen habe die Thorax-Computertomographie am 19.11.2002 lediglich einen Zwerchfellhochstand links ergeben, keine Hinweise für eine Zwerchfellruptur mit Vorwölbung von Magen- und Darmanteilen in den linken Thoraxraum. Im OP-Bericht vom 28.11.2002 werde von einem Ausschneiden eines Bruchsackes berichtet, also von einer Zwerchfellraffung. Dies spreche gegen eine Ruptur, bei der der Riss genäht werden müsse. Der beschriebene Bruchsack entwickle sich in vielen Jahren. Aufgrund dieser Daten erschließe sich, dass am 28.11.2002 eine anlagebedingte Hiatushernie operiert worden sei. Untermauert werde dies durch das Ergebnis der histologischen Untersuchung vom 28.11.2002, das ebenfalls einen Bruchsack mit teilweise erhaltenem mesoterialem Überzug ohne auffallende Ablagerung von Eisenpigment als Hinweis auf eine stattgehabte Blutung beschreibt. Bei einer Ruptur des Zwerchfells wäre jedoch eine Einblutung im Bereich des Zwerchfells zwingende Folge gewesen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass im Hinblick auf computertomographische, radiologische, operative und histologische Befunde kein Zweifel daran angemeldet werden könne, dass anlagebedingte Veränderungen des linken Zwerchfells Anlass zu den Operationen gegeben hätten.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.03.2007 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.03.2007 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2004 abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.03.2007 ist aufzuheben, da es dem Kläger zu Unrecht eine Verletztenrente nach einer MdE von 25 v.H. zugesprochen hat, die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2004 wird abgewiesen.
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles und ggf. die Entschädigung durch Zahlung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII) setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalles, hier also des Arbeit-sunfalles vom 26.9.2002, ist (§§ 7, 8 SGB VII). Der Arbeitsunfall muss also wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn er neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung diejenige ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 63, 277). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Ge-wissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben (BSGE 7, 103, 106). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie Folgenschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass der Kläger beim Arbeitsunfall am 26.09.2002 keine traumatische Zwerchfellruptur erlitten hat. Gegen die Annahme einer traumatischen Zwerchfellruptur spricht bereits der Umstand, dass der Kläger lediglich am 27. und 28.09.2002 arbeitsunfähig war und nicht stationär behandelt wurde. Nach den überzeugenden Ausführungen des Dr.L. setzt eine traumatische Zwerchfellruptur ein schweres Trauma voraus, das als Leitsymptom einen Unfallschock und schwerste atemabhängige Beschwerden mit der Notwendigkeit einer sofortigen stationären Behandlung verursacht. Der Kläger hat jedoch nach lediglich zwei Tagen Arbeitsunfähigkeit ausweislich des Vorerkrankungsverzeichnisses der B.-BKK bis 25.11.2002 gearbeitet.
Gegen eine traumatische Zwerchfellruptur sprechen darüber hinaus der Operationsbericht vom 28.11.2002, aus dem sich nach der Eröffnung des Thorax ein vorwölbendes Zwerchfell mit einer bruchsackähnlichen Ausdünnung des centrum tendineum von ventral nach dorsal ziehend ergibt. Im weiteren Verlauf der Operation wurde der Bruchsack ausgeschnitten und anschließend eine Zwerchfellraffung vorgenommen. Hinweise auf eine Ruptur ergeben sich insoweit nicht. Auch im dem histologischen Befund vom 28.11.2002 zeigt sich kein Hinweis für eine traumatische Rup-tur. Vielmehr wird das eingesandte Gewebe als Bruchsack aus fibrösem Gewebe und Fettgewebe mit Gefäßhyperämie beschrieben. Außerdem konnten im Befund keine auffallenden Ablagerungen von Eisenpigment als Hinweis auf stattgehabte Blutungen festgestellt werden. Dieser Befund schließt also eine traumatisch bedingte Ruptur mit anschließender Einblutung aus. Auch die Thorax-CT-Aufnahme vom 19.11.2002 ergab keinen Hinweis für eine Zwerchfellruptur. Bei diesem Ermittlungsergebnis kann eine traumatische Zwerchfellruptur nicht als nachgewiesen angenom-men werden.
Aus dem Arztbrief des S. Krankenhauses an Dr.T. vom 05.12.2002 ergeben sich ferner massive Zweifel an einer traumatischen Ruptur: "Ob es sich um eine Traumafolge oder Zwerchfellhernierung handelt, war makroskopisch und histo-pathologisch nicht eindeutig zu klären".
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich aus der Sicht des Senates erheblichste Zweifel an einer traumatischen Ruptur des Zwerchfells ergeben. Die meisten Gesichtspunkte sprechen vielmehr für eine nicht unfallbedingte Zwerchfellhernie, die die nachfolgenden Operationen erforderlich machte. Insofern folgt der Senat den schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachten des Dr.L ...
Das Sachverständigengutachten des Dr.G. kann demgegenüber nicht dazu führen, dass eine Zwerchfellruptur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wäre. Auch Dr.G. führt nur einige Punkte an, die für eine traumatische Genese sprechen, insbesondere, dass bis 2002 keine Behandlung wegen Atembeschwerden vorlag und dass das Trauma heftig genug gewesen sei. Zudem muss auch Dr.G. einräumen, dass im histologischen Befund ein teilweise erhaltener mesotelialer Überzug erkennbar war und keine auffallenden Ablagerungen von Eisenpigmenten als Hinweis auf stattgehabte Blutungen gefunden wurden. Er räumt deshalb ein, dass diese Befunde tatsächlich gegen eine ein traumatische Zwerchfellruptur sprächen.
Im Ergebnis war also das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2004 abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Rente, da eine MdE in rentenberechtigendem Maße nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund ersichtlich ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Folgen des Arbeitsunfalles am 26.09.2002.
Der 1959 geborene Kläger arbeitet bei der Firma B. in M. in der Lackiererei. Am 26.09.2002 stürzte er von einem Podest auf die linke Seite des Oberkörpers. Er wurde von seinem Meister mit dem Taxi zum Durchgangsarzt Dr.S. geschickt. Dieser stellte die Diagnose einer Thoraxprellung links sowie einer Schulterprellung links. Nach dem am Unfalltag angefertigten Röntgenbefund zeigte sich ein linksseitiger erheblicher Zwerchfellhochstand bei geblähtem Magen. Die Rippenzielaufnahme links ergab keinen Hinweis auf eine Fraktur. Auch die Röntgenaufnah-me der linken Skapula ergab keinen Frakturnachweis. Am 27.09. und am 28.09.2002 war der Kläger arbeitsunfähig. Anschließend arbeitete er bis 25.11.2002 (Vorerkrankungsverzeichnis der BKK B.). Ab 26.11.2002 war der Kläger stationär im Krankenhaus M. , wo er am 28.11.2002 am Zwerchfell operiert wurde.
Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte einen Zwischenbericht des Krankenhauses M. vom 24.03.2003 sowie den OP-Bericht vom 28.11.2002 und eine Stellungnahme des Beratungsarztes Dr.K. vom 09.04.2003 ein, ferner ein chirurgisches Gutachten des Dr.K. vom 11.06.2004. Dr.K. kam zu dem Ergebnis, dass der Zwerchfellbruch nicht kausal durch den Arbeitsunfall verursacht sei. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2004 die Anerkennung des Zwerchfellbruchs als Unfallfolge ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2004 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2004 zu verurteilen, den Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 26.09.2002 ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nach der Operation vom 03.12.2003 eine Teilrente in Höhe von 25 v.H. der Vollrente zu gewähren.
Das SG hat Befundberichte des Dr.S. (vom 04.03.2005), Dr.T. (vom 16.03.2005) und des Krankenhauses M. , Prof.Dr.W. , vom 06.04.2005 eingeholt. Dem Befundbericht des Krankenhauses M. lag ein Computertomographie(CT)-Befund einer Thoraxaufnahme vom 19.11.2002 bei, der keinen Hinweis für eine Zwerchfellruptur ergab. Im ebenfalls beigelegten OP-Bericht der Operation vom 28.11.2002 wird eine "bruchsackähnliche Ausdünnung" erwähnt, die durch eine Zwerchfellraffung ausgeglichen worden sei. Im beiliegenden pathologischen Befund ist festgehalten, dass sich keine Hinweise auf eine stattgehabte Blutung ergeben hätten. In einem Arztbrief ist von einer "fraglich traumatischen Zwerchfellruptur, DD: Zwerchfellhernie" die Rede, im Folgenden wird ausgeführt "ob es sich um eine Traumafolge oder Zwerchfellhernisierung handelt, war makroskopisch und histopathologisch nicht eindeutig zu klären."
Das SG holte ein Sachverständigengutachten des Dr.G. vom 29.11.2005/30.03.2006/14.06.2006 ein. Dr.G. kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall eine wesentliche Teilursache der Zwerchfellruptur gewesen sei. Für eine traumatische Genese spreche der Umstand, dass bis 2002 keine Behandlung wegen Atembeschwerden erforderlich war, dass das Trauma heftig genug gewesen sei, ferner die Lokalisation der Operation. Dem Unfallgeschehen vom 26.09.2002 könnte eine wesentliche Teilursache des sogenannten Enterothorax durch die Zwerchfellhernisierung zugeschrieben werden. Die MdE betrage 25 v.H. Zusammenfassend sei das Mischbild einer anlagebedingten Hernie mit abrupter Erweiterung durch das adäquate Unfallereignis vom 26.09.2002 wahrscheinlich.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 01.03.2007 verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls eine Teilrente in Höhe von 25 v.H. der Vollrente zu gewähren ab Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 03.12.2003.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Sachverständigengutachten des Dr.G. sei nicht überzeugend. Im Übrigen habe der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 14.06.2006 empfohlen, nochmals einen erfahrenen unfall- und viszeralchirurgischen Kollegen gutachtlich zu beauftragen (Bl.122 SG-Akte).
Der Senat hat nach Beiziehung der einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen ein Sachverständigengutachten des Unfallchirurgen Dr.L. vom 22.01.2008 eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine Zwerchfellruptur nicht nachgewiesen sei. Eine Zwerchfrellhernie entstehe kongenital, der in den Brustkorb verlagerte Bauchinhalt werde von einem sogenannten Bruchsack umgeben. Demgegenüber setze eine traumatisch bedingte Zwerchfellruptur ein schweres Trauma voraus. Bei einem solchen träten als Leitsymptom der Unfallschock und schwerste atemabhängige Beschwerden auf, die eine sofortige stationäre Aufnahme zwingend erforderlich machten. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr.S. habe kein Hämatom vorgelegen, die radiologische Diagnostik am 26.09.2002, dem Unfalltag, schließe eine Rippenfraktur aus. Im Übrigen habe die Thorax-Computertomographie am 19.11.2002 lediglich einen Zwerchfellhochstand links ergeben, keine Hinweise für eine Zwerchfellruptur mit Vorwölbung von Magen- und Darmanteilen in den linken Thoraxraum. Im OP-Bericht vom 28.11.2002 werde von einem Ausschneiden eines Bruchsackes berichtet, also von einer Zwerchfellraffung. Dies spreche gegen eine Ruptur, bei der der Riss genäht werden müsse. Der beschriebene Bruchsack entwickle sich in vielen Jahren. Aufgrund dieser Daten erschließe sich, dass am 28.11.2002 eine anlagebedingte Hiatushernie operiert worden sei. Untermauert werde dies durch das Ergebnis der histologischen Untersuchung vom 28.11.2002, das ebenfalls einen Bruchsack mit teilweise erhaltenem mesoterialem Überzug ohne auffallende Ablagerung von Eisenpigment als Hinweis auf eine stattgehabte Blutung beschreibt. Bei einer Ruptur des Zwerchfells wäre jedoch eine Einblutung im Bereich des Zwerchfells zwingende Folge gewesen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass im Hinblick auf computertomographische, radiologische, operative und histologische Befunde kein Zweifel daran angemeldet werden könne, dass anlagebedingte Veränderungen des linken Zwerchfells Anlass zu den Operationen gegeben hätten.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.03.2007 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.03.2007 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2004 abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.03.2007 ist aufzuheben, da es dem Kläger zu Unrecht eine Verletztenrente nach einer MdE von 25 v.H. zugesprochen hat, die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2004 wird abgewiesen.
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles und ggf. die Entschädigung durch Zahlung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII) setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalles, hier also des Arbeit-sunfalles vom 26.9.2002, ist (§§ 7, 8 SGB VII). Der Arbeitsunfall muss also wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn er neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung diejenige ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 63, 277). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Ge-wissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben (BSGE 7, 103, 106). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie Folgenschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass der Kläger beim Arbeitsunfall am 26.09.2002 keine traumatische Zwerchfellruptur erlitten hat. Gegen die Annahme einer traumatischen Zwerchfellruptur spricht bereits der Umstand, dass der Kläger lediglich am 27. und 28.09.2002 arbeitsunfähig war und nicht stationär behandelt wurde. Nach den überzeugenden Ausführungen des Dr.L. setzt eine traumatische Zwerchfellruptur ein schweres Trauma voraus, das als Leitsymptom einen Unfallschock und schwerste atemabhängige Beschwerden mit der Notwendigkeit einer sofortigen stationären Behandlung verursacht. Der Kläger hat jedoch nach lediglich zwei Tagen Arbeitsunfähigkeit ausweislich des Vorerkrankungsverzeichnisses der B.-BKK bis 25.11.2002 gearbeitet.
Gegen eine traumatische Zwerchfellruptur sprechen darüber hinaus der Operationsbericht vom 28.11.2002, aus dem sich nach der Eröffnung des Thorax ein vorwölbendes Zwerchfell mit einer bruchsackähnlichen Ausdünnung des centrum tendineum von ventral nach dorsal ziehend ergibt. Im weiteren Verlauf der Operation wurde der Bruchsack ausgeschnitten und anschließend eine Zwerchfellraffung vorgenommen. Hinweise auf eine Ruptur ergeben sich insoweit nicht. Auch im dem histologischen Befund vom 28.11.2002 zeigt sich kein Hinweis für eine traumatische Rup-tur. Vielmehr wird das eingesandte Gewebe als Bruchsack aus fibrösem Gewebe und Fettgewebe mit Gefäßhyperämie beschrieben. Außerdem konnten im Befund keine auffallenden Ablagerungen von Eisenpigment als Hinweis auf stattgehabte Blutungen festgestellt werden. Dieser Befund schließt also eine traumatisch bedingte Ruptur mit anschließender Einblutung aus. Auch die Thorax-CT-Aufnahme vom 19.11.2002 ergab keinen Hinweis für eine Zwerchfellruptur. Bei diesem Ermittlungsergebnis kann eine traumatische Zwerchfellruptur nicht als nachgewiesen angenom-men werden.
Aus dem Arztbrief des S. Krankenhauses an Dr.T. vom 05.12.2002 ergeben sich ferner massive Zweifel an einer traumatischen Ruptur: "Ob es sich um eine Traumafolge oder Zwerchfellhernierung handelt, war makroskopisch und histo-pathologisch nicht eindeutig zu klären".
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich aus der Sicht des Senates erheblichste Zweifel an einer traumatischen Ruptur des Zwerchfells ergeben. Die meisten Gesichtspunkte sprechen vielmehr für eine nicht unfallbedingte Zwerchfellhernie, die die nachfolgenden Operationen erforderlich machte. Insofern folgt der Senat den schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachten des Dr.L ...
Das Sachverständigengutachten des Dr.G. kann demgegenüber nicht dazu führen, dass eine Zwerchfellruptur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wäre. Auch Dr.G. führt nur einige Punkte an, die für eine traumatische Genese sprechen, insbesondere, dass bis 2002 keine Behandlung wegen Atembeschwerden vorlag und dass das Trauma heftig genug gewesen sei. Zudem muss auch Dr.G. einräumen, dass im histologischen Befund ein teilweise erhaltener mesotelialer Überzug erkennbar war und keine auffallenden Ablagerungen von Eisenpigmenten als Hinweis auf stattgehabte Blutungen gefunden wurden. Er räumt deshalb ein, dass diese Befunde tatsächlich gegen eine ein traumatische Zwerchfellruptur sprächen.
Im Ergebnis war also das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2004 abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Rente, da eine MdE in rentenberechtigendem Maße nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund ersichtlich ist.
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