L 2 U 146/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 U 5051/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 146/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.02.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2004 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Verletztenrente.

Der 1964 geborene Kläger war als landwirtschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Am 17. November 2000 versuchte er, eine ca. 25 bis 30 kg schwere Kiste mit Pflanzen, die von der Schaufel eines Laders herabzufallen drohte, aufzufangen. Dabei erlitt er nach dem Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. B. vom 20. November 2000 ein Verdrehtrauma bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1. Der Nervenarzt Dr. F. diagnostizierte am 7. Dezember 2000 eine Luboischialgie rechts. Bei vorbestehendem Zustand nach Bandscheibenoperation dürfe es sich um eine richtungsweisende Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes durch das Hebetrauma gehandelt haben. Der Neurochirurg Dr. B. wies nach ambulanten Untersuchungen vom 3. und 11. Januar 2001 darauf hin, dass eine unklare rechtsseitige Lumboischialgie bestehe. Im Computertomogramm (CT) sei ein Bandscheibenvorfall auf der gegenüberliegenden, linken Seite in Höhe L5/S1 erkennbar. Ein CT der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 11. Januar 2001 ergab einen Zustand nach linksseitiger Bandscheibenoperation L5/S1, einen in gleicher Höhe bestehenden mediolateral links nach caudal sequestierten Bandscheibenprolaps sowie foraminale Engen beidseits, rechts weitaus deutlicher als links, sowie einen Bandscheibenprolaps L 4/5 mit rechtsseitigem Facettengelenkserguss in gleicher Höhe. Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. wurde am 24. Februar 2001 eine Periduralanästhesie durchgeführt, die zwar eine Taubheit im betroffenen Areal, jedoch keine wesentliche Besserung der Beschwerden erbrachte. Ein Post-Myelo-CT im Knochen- und Weichteilfenster vom 24. April 2001 ergab eine deutliche, breitbasige Protrusion mit grenzwertiger spinaler Enge im Segment LWK 4/5, im Segment L 5/S1 bei Zustand nach Bandscheibenoperation eine deutliche, rechts paramediane Protrusion. Als Diagnose wurde ein beginnender kleiner Rezidiv-Prolaps gestellt. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im März 2001 brachte keine Besserung.

Die Beklagte holte ein neuropsychiatrisches Gutachten des Dr. R. vom 17. Juni 2001 ein, wonach es sich bei dem Vorgang am 17. November 2000, bei dem der Kläger ein Verhebetrauma erlitten habe, um kein Gelegenheitstrauma, sondern um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Er sei seitdem durchgehend behandlungsbedürftig und arbeitsunfähig. Die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) könne derzeit noch nicht beurteilt werden. Ferner beauftragte die Beklagte den Chirurgen Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach dem Gutachten vom 10. September 2001 sei das Unfallereignis als wesentliche Teilursache für eine chronische Lumboischialgie rechts anzusehen. Die Unfallfolgen bestünden auf neurologischem Fachgebiet.

Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) vom 13. September 2001 ergab eine gering ausgeprägte, neu aufgetretene floride erosive Osteochondrose L5/S1 und Narbengewebe mit Kontrastmittelaufnahme L5/S1.

In einem weiteren Gutachten vom 19. November 2001 gelangte der Gutachter Dr. R. zu dem Ergebnis, dass sich Folgen des Verhebetraumas nicht mehr nachweisen ließen. Es bestünden subjektive Beschwerden des rechten Beines, die nicht mehr typisch radikulär seien, sondern als pseudoradikulär aufgefasst werden müssten. Die Klagen und die in der Untersuchungssituation gezeigte Gehstörung stimmten nicht mit dem objektiven Befund überein. Die jetzt gezeigten Störungen und Auffälligkeiten beim Gehen sowie die Angaben über Schmerzen seien nicht unfallbedingt, sondern in der Persönlichkeit des Klägers zu suchen. Das Verhebetrauma habe eine passagere radikuläre Reizung der Wurzel S1 rechts mit diskreten, aber objektivierbaren Ausfällen verursacht. Am rechten Bein seien aber neurologische Ausfälle oder Störungen nicht mehr nachzuweisen. Die MdE betrage vom 31. Mai 2001 bis 5. November 2001 30 v.H., ab 5. November 2001 weniger als 10 v.H. Der Kläger sei wieder voll arbeitsfähig.

Mit Bescheid vom 27. März 2002 erkannte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls an. Aufgrund eines Verhebetraumas mit Schädigung der Wurzel S1 rechts hätten anhaltende Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule und häufig wiederkehrende, stärkere, langanhaltende Nerven- und Muskelreizerscheinungen ohne Lähmung bestanden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. November 2001 hätten keine Unfallfolgen mehr nachgewiesen werden können. Die subjektiven Beschwerden des rechten Beines müssten als pseudoradikulär aufgefasst werden. Ab dem Tag des Wegfalls des Anspruches auf Verletztengeld (5. November 2001) bestehe keine MdE rentenberechtigenden Grades mehr.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fest. Mit Bescheid ebenfalls vom 27. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2002 lehnte die Beklagte ferner die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab und hob den Bescheid vom 19. Oktober 2001 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf.

Mit der Klage zum Sozialgericht München begehrte der Kläger die Gewährung von Verletztenrente. Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 29. November 2002 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und wies die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2004 ab. Die Klage sei unzulässig, da vor ihrer Erhebung kein Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid über die Rentenablehnung durchgeführt worden sei. Wenn in der Klageerhebung ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Bewilligung einer Verletztenrente gesehen werden könnte, sei dieser jedenfalls verspätet und damit unzulässig, so dass die Klage unbegründet sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor.

Dagegen legte der Kläger Berufung ein und brachte zur Begründung vor, er sei aufgrund seiner Verletzung nicht in der Lage gewesen, seinen Prozessbevollmächtigten während des Prozesses regelmäßig und geordnet mit den notwendigen Unterlagen auszustatten. Ferner sei eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss der medizinischen Beweiserhebung des OLG Nürnberg in einem Verfahren gegen die private Unfallversicherung angebracht gewesen. Er habe mit Datum 27. März 2002 zwei Bescheide erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem einen Bescheid um eine Zweitausfertigung gehandelt habe und habe ihn deshalb nicht an den Prozessbevollmächtigten weitergeleitet. Der vorgerichtliche Schriftverkehr sowie der Klageantrag hätten sich an dem Anspruch auf Gewährung einer Rente orientiert. Der Irrtum habe letztlich bis zu Beginn des Jahres 2004 bestanden. Schließlich sei die Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz beantragter Terminverlegung durch den Prozessbevollmächtigten und der Erkrankung des Klägers unverständlich.

Nach gerichtlichem Hinweis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2004 einen Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 27. März 2002 über die Ablehnung einer Rente ab. In dem Überprüfungsantrag seien weder neue Tatsachen noch neue rechtliche Gesichtspunkte aufgezeigt worden. Das Gericht teilte den Beteiligten mit, dass dieser Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, über den das Bayer. Landessozialgericht auf Klage entscheidet. Der Kläger begehrte die Aufhebung der Bescheide vom 21. September 2004 und vom 27. März 2002 sowie die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 100 v.H. ab dem 5. November 2001.

Das Gericht holte ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. P. , ein. Diese gelangte in dem nervenärztlichen Gutachten vom 9. Mai 2006 zu dem Ergebnis, dass auf neurologischem Fachgebiet keine Besonderheiten bis auf diskrete Sensibilitätsdifferenzen zu Ungunsten des rechten Beines, in etwa entsprechend den vorbeschriebenen Differenzen im Bereich der Wurzel S1, objektivierbar gewesen seien. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine stärkergradige Nervenwurzelkompression in Form von Atrophien oder Paresen gefunden. Auffälliger sei der psychotherapeutische Befund. Aus der Vorgeschichte und der aktuellen Symptomatik ergebe sich ein Symptomenkomplex aus anhaltender somatoformer Schmerzstörung und derzeit zumindest mittelgradiger depressiver Episode. Im Hintergrund stehe eine Polytoxikomanie in der Abstinenzphase sowie eine depressiv narzisstische Persönlichkeitsstörung. Durch den Unfall sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer Schmerzbeeinträchtigung durch ein vorbestehendes Wirbelsäulenleiden gekommen. Die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis 4. November 2001 sei sehr großzügig. Das über den 4. November 2001 hinaus bestehende, erheblich krankheitswertige psychiatrisch/psychosomatische Krankheitsbild sei auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen. Eine MdE messbaren Grades ergebe sich über den 5. November 2001 hinaus nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2004 und des Bescheides vom 21. September 2004 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 27. März 2002 zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom 17. November 2000 eine Verletztenrente nach einer MdE von 100 v.H. ab 5. November 2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2004 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 21. September 2004 abzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers bzw. des Prozessbevollmächtigten entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG). Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 beantragte der Kläger eine Entscheidung nach Lage der Akten ohne weitere mündliche Verhandlung gemäß § 126 SGG bzw. eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs. 2 SGG. Im Falle des Ausbleibens kann das Gericht auch eine mündliche Verhandlung durchführen und durch Urteil entscheiden. Mit den Anträgen brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er auf eine Anwesenheit bei einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Rechtsstreit war daher nicht wegen eventuell gegebener Terminkollision zu vertagen.

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt war (§§ 78 Abs. 1 S. 1, 83 SGG), wies das Sozialgericht zu Recht die Klage als unzulässig ab. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Eine vom Kläger vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Sozialgericht dem Antrag auf Terminverlegung nicht stattgab, ist jedenfalls durch das Berufungsverfahren geheilt. Eine Heilung des Mangels, auch in nächster Instanz, ist möglich, wenn der Beteiligte nachträglich die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu äußern (z.B. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 62 Rdnr. 11 d; BSGE 44, 207).

Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2004, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, einen Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 27. März 2002 über die Ablehnung einer Rente ab 5. November 2001 ablehnte, ist die Klage vom Senat als unbegründet abzuweisen. Die Folge der Einbeziehung dieses Bescheides nach § 96 SGG im Berufungsverfahren ist, dass ein Vorverfahren nicht mehr durchzuführen ist und das Berufungsgericht auf Klage entscheidet (BSGE 18, 231, 234).

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht ( ...) sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X). Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2002 war jedoch rechtmäßig und deshalb nicht aufzuheben.

Nicht streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Der Kläger zog sich am 17. November 2000 ein Verhebetrauma zu, das gemäß Bescheid der Beklagten vom 27. März 2002 als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Zu entscheiden ist jedoch über die Frage, ob sich hieraus ein Anspruch auf eine Rente ergibt.

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 S. 2 SGB VII. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSGE 21, 63, 66; v. 26.11.1987, SozR 2200 § 581 Nr. 27; v. 30.05.1988, a.a.O., Nr. 28). Dabei muss die Gesundheitsbeeinträchtigung in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Dabei ist allerdings die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung. Verursacht sind die Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z.B. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache). Eine wesentliche Mitursache liegt dann nicht vor, wenn beim Versicherten eine Anlage so stark und leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Die für die Bejahung des Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt.

Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten der Dr. P. vom 9. Mai 2006 bestehen auf neurologischem Fachgebiet lediglich diskrete Sensibilitätsdifferenzen zu Ungunsten des rechten Beines bzw. im Bereich der Wurzel S1. Es finden sich keine Anhaltspunkte für eine stärkergradige Nervenwurzelkompression in Form von Atrophien oder Paresen. Im Vordergrund steht danach der psychiatrische Befund. Aus der Vorgeschichte und der aktuellen Symptomatik ergibt sich ein Symptomenkomplex aus anhaltender somatoformer Schmerzstörung und derzeit zumindest mittelgradiger depressiver Episode bei Polytoxikomanie in der Abstinenzphase sowie depressiv narzisstischer Persönlichkeitsstörung. Durch den Unfall ist es nach den Ausführungen der Sachverständigen lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer Schmerzbeeinträchtigung durch ein vorbestehendes Wirbelsäulenleiden gekommen, die erfahrungsgemäß nach einem Jahr abklingt. Zwar besteht über den 4. November 2001 hinaus ein erheblich krankheitswertiges psychiatrisch/psychosomatisches Krankheitsbild neurotisch-reaktiven Ursprungs. Dies ist aber auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen. Eine MdE messbaren Grades ab 5. November 2001 ist somit nicht zu begründen.

Der Senat kommt daher zum Ergebnis, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Verletztenrente als Folge des Unfallereignisses vom 17. November 2000 zusteht. Der Bescheid vom 27. März 2002 war daher rechtmäßig, so dass die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2004 zutreffend eine Aufhebung dieses Bescheides ablehnte.

Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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