L 17 U 74/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 278/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 74/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.01.2006 aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger eine Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 35 vH auf Grund des Arbeitsunfalles vom 18.02.1993 im Wege einer Zugunstenentscheidung zusteht.

Bei dem 1956 geborenen Kläger anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 27.10.1994 als Unfallfolgen: Exzentrische Hornhautnarbe und schlitzförmigen Regenbogenhautdefekt am linken Auge, Linsenlosigkeit mit Kapselsack fixierter Hinterkammerlinse links, Netzhautnarbe am schläfenwärts oberen Gefäßboden mit Laserabriegelungsnarben sowie einer nachfolgenden Venenastthrombose am linken Auge. Für die Unfallfolgen gewährte sie eine Verletztenrente nach einer MdE von 35 vH. Nicht als Unfallfolge anerkannte sie eine Schielschwachsichtigkeit am rechten Auge.

Die Beklagte fand den Kläger gemäß § 76 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) mit Bescheid vom 18.08.1998 mit dem den Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag von 163.673,24 DM auf Lebenszeit ab.

Mit Bescheid vom 26.11.2001 idF des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2002 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung der Unfallfolgen unter Berufung auf Stellungnahmen des Augenarztes Dr.Z. vom 15.07.2001/20.10.2001 ab.

Mit Schreiben vom 16.09.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage von Stellungnahmen des Augenarztes Dr.P. vom 14.09.2004 die Unfallfolgen ab 1993 mit einer MdE von 40 vH zu bewerten. Des Weiteren legte er eine Stellungnahme des Augenarztes Dr.W. vom 04.10.2004 vor. In dieser Stellungnahme schätzte Dr.W. die unfallbedingte MdE ebenfalls mit 40 vH ein und bezog sich auf eine bereits am 20.12.2001 abgegebene Stellungnahme.

Die Beklagte wies den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 04.10.2004 idF des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 ohne weitere augenärztliche Begutachtung zurück. Ihr lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung u.a. ein augenärztliches Gutachten des Dr.P. vom 02.10.2002 (Rechtstreit S 5 U 376/01) vor, in dem dieser die unfallbedingte Gesamt-MdE auf 40 vH schätzte. Der Beklagten lag des Weiteren vor ein vom Kläger in dem Rechtstreit S 5 U 376/01 eingereichtes augenärztliches wissenschaftliches Gutachten des Prof. Dr.G. , Direktor der Augenklinik der Universität W. , vom 14.03.2001. Prof. Dr.G. hatte dieses Gutachten für das Versorgungsamt W. in einer Schwerbehindertenangelegenheit des Klägers erstellt. Prof. Dr.G. schätzte den Grad der Behinderung (GdB) des linken Auges unter Berücksichtigung der rechtsseitigen Amblyiopie und der funktionellen Einäugigkeit links mit 60 ein. Er vertrat die Auffassung, dass der GdB des rechten Auges nicht unabhängig von dem des linken Auges und umgekehrt eingeschätzt werden könne. Der Beklagten lag ferner zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Klägers aus einem früheren Widerspruchsverfahren eine von ihr eingeholte augenärztliche Stellungnahme des Dr.Z. vom 15.07.2001/20.10.2001 zum Gutachten des Prof. Dr.G. vor. Darin hatte Dr.Z. ausgeführt, dass die Bewertung des Prof. Dr.G. nach den sogenannten Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) nicht korrekt, sondern schlichtweg falsch und irreführend sei. Bei der Bewertung beider Augen werde die Sehschärfe beider Augen nach der auch der Beklagten vorliegenden Tabelle, die ähnlich der MdE-Tabelle der DOG sei, im Wesentlichen nach der Sehschärfe eingeschätzt. Lege man zur Beurteilung die in dem Gutachten (des Prof. Dr.G.) zum Zeitpunkt der Untersuchungen ermittelte und nicht zu bezweifelnde angegebene bestkorrigierte Sehschärfe von rechts 0,02 und links 0,4 zugrunde, betrage der GdB nach der Tabelle inclusive der Pseudophakie 50 bis 60.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger geltend gemacht, dass sein rechtes Auge praktisch blind sei. Bei einer MdE von 40 vH hätte die Abfindung so nicht durchgeführt werden dürfen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine MdE von 40 vH seit dem 01.05.1993 anzuerkennen und den Verwaltungsakt vom 18.08.1998 (Abfindung) zurückzunehmen.

Das SG hat - ohne weitere Ermittlungen - mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2006 die Klage abgewiesen. Im Tenor sind als streitgegenständliche Bescheide der Bescheid vom 06.10.2005 idF des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 aufgeführt. Im Tatbestand wird ausgeführt, der Kläger habe beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.10.2004 idF des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 27.10.1994 sowie den Bescheid vom 26.11.2001 idF des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2002 zurückzunehmen und Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens 40 vH ab 01.05.1993 zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass neuere Erkenntnisse der medizinischen Forschung vorlägen, die die frühere MdE-Bewertung als unhaltbar erwiesen oder neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft eine differenziertere und sicherere Anwendung der MdE ermöglichten oder neue medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen vorlägen, die zu neuen allgemeinen Richtwerten führen würden. Die Abweichung der Bewertungen durch Dr.P. und Dr.W. mit einer MdE von 5 vH von den Vorgutachtern liege noch innerhalb einer der ärztlichen Schätzung eigenen Schwankungsbreite. Bei der unterschiedlichen MdE-Einschätzung sei somit nicht von einer unrichtigen Rechtsanwendung auszugehen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und den Antrag vor dem SG wiederholt.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und sich auf den Gerichtsbescheid bezogen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Unfallakten der Beklagten, die Archivakten des SG Würzburg S 5 U 376/01, S 11 U 303/04, die Akten des SG Würzburg in den Rechtsstreiten S 5 U 355/05 und S 12 SB 797/02, die Akten in den Antragsverfahren vor dem SG Würzburg S 5 U 276/05 ER und S 5 U 324/05 ER und die Gerichtsakten beider Instanzen im vorliegenden Rechtsstreit Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die nach §§ 105 Abs 3 Erster Halbsatz, 143, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist iS der Zurückverweisung an das SG begründet.

Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG).

Das sozialgerichtliche Urteil leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Das SG hat gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG) verstoßen, in dem es über den Anspruch des Klägers befunden hat, ohne ein Sachverständigengutachten auf augenärztlichem Gebiet einzuholen. Es hat des Weiteren den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, in dem es den Antrag des Klägers unzutreffend im Tatbestand wiedergegeben hat und in unzulässiger Weise durch Gerichtsbescheid entschieden hat.

Das SG hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 Erster Halbsatz SGG). Dieser Grundsatz gilt im Sozialgerichtsgesetz wegen des öffentlichen Interesses an der Aufklärung des Sachverhalts und der Richtigkeit der Entscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8.Aufl § 103 RdNr 1). Der Untersuchungsgrundsatz bezieht sich auf den Sachverhalt (aaO RdNr 3). Es müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich und damit entscheidungserheblich sind (aaO RdNr 4a). Wenn das Gericht davon absieht, Sachverständige zu bestellen, so verstößt es gegen § 103 SGG, wenn es eine Tatsachenfrage selbst beurteilt, ohne selbst über besondere eigene Sachkunde zu verfügen (aaO RdNr 7b).

Das SG hat den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 04.10.2004 idF des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 über den Anspruch des Klägers entschieden, ohne ein augenärztliches Gutachten einzuholen. Auch das SG hat lediglich nach Lage der Akten entschieden. Das SG hätte sich im Hinblick auf die in der Beklagtenakte enthaltenen unterschiedlichen medizinischen Auffassungen bez. der MdE-Höhe der Unfallfolgen gedrängt fühlen müssen, ein augenärztliches Gutachten einzuholen. Dies umso mehr als die augenfachärztliche Stellungnahme des Dr.Z. - die zwar in den angefochtenen Bescheiden von der Beklagten nicht erwähnt wird, jedoch bei der Ablehnung der Neufeststellung im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2002 maßgeblich gewesen ist - in höchstem Maße unschlüssig und nicht nachvollziehbar ist. Zum einen spricht Dr.Z. davon, dass die Bewertung im Gutachten von Prof. Dr.G. "schlichtweg falsch und irreführend sei", andererseits hält er einen GdB von 50 bis 60 für zutreffend. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die GdB-Bewertung des Prof. Dr.G. nicht als Anhalt für die MdE-Bewertung herangezogen werden kann.

Ein weiterer wesentlicher Verfahrensfehler ist iS der Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides nicht vorgelegen haben. Das SG hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, durch Gerichtsbescheid entschieden und damit nicht aufgrund der grundsätzlich erforderlichen mündlichen Verhandlung. Durch Gerichtsbescheid kann gemäß § 105 Abs 1 Satz 1 SGG nur entschieden werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Bestimmung ist dazu gedacht, tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Fälle zügig zu entscheiden und die erste Instanz zu entlasten (vgl BayLSG, Breithaupt 2005, 221 - 226; ebenso LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.1999, Az: L 4 RJ 158/99 juris-Recherche). Zwar steht dem Sozialgericht bei der Beurteilung des Grades der Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art ein Ermessenspielraum zu (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO, § 105 RdNr 9). Eine nicht hinzunehmende Fehleinschätzung des Schwierigkeitsgrads der Sache durch das SG liegt jedoch dann vor, wenn es - wie vorliegend - gegen den Grundsatz der Amtsermittlung verstoßen hat und deshalb den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt hat (aaO RdNr 7).

Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darin, dass das SG vor seiner Entscheidung keine ordnungsgemäße Anhörung iS von § 105 Abs 1 Satz 2 SGG durchgeführt hat. Erforderlich ist insoweit, dass das SG den Beteiligten mitteilt, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung erwägt, und ihnen Gelegenheit gibt, sich zu äußern. Dabei ist das rechtliche Gehör den Beteiligten dann ausreichend gewährt, wenn ihnen Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme in der Sache selbst wie auch zur Äußerung von etwaigen Bedenken eingeräumt wird, die diese gegen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch Gerichtsbescheid haben. Deshalb muss die Anhörung in einer Weise erfolgen, die diesem Ziel gerecht wird, also unmissverständlich, konkret und fallbezogen sein. Das bedeutet zugleich, dass die mit entsprechenden inhaltlichen Hinweisen versehene Anhörung am Ende der Ermittlungen und unmittelbar vor Erlass des Gerichtsbescheids zu erfolgen hat. Das ist hier nicht geschehen. So ist der an den Kläger gerichtete Hinweis auf die Absicht des SG, durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden, nicht hinreichend, um einen Laien darzutun, dass der Bescheid ohne mündliche Verhandlung ergeht (§ 105 Abs 1 Satz 1 SGG) und in der Konsequenz hiervon Ladungen oder/und Terminsmitteilungen nicht erfolgen sowie der Einzelrichter anstelle der Kammer in voller Besetzung entscheidet. Es ist auch entgegen § 105 Abs 1 Satz 2 SGG nicht eine Anhörung über die Voraussetzungen des Gerichtsbescheids insofern erfolgt, als der Hinweis fehlt, dass der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs 1 Satz 1 SGG); dieser formale Hintergrund muss annähernd mitgeteilt werden, wenn auch das Gericht nicht zur Darlegung verpflichtet ist, welche konkreten Überlegungen im Einzelnen angestellt worden sind (so BayLSG, Urteil vom 13.12.2001, Az: L 14 RJ 552/00 juris-Recherche). Zu dem Anspruch auf rechtliches Gehör zählt, das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und diese auf entscheidungserhebliche Tatsachen hinzuweisen. So hätten für das SG im Rahmen der Anhörung Anlass bestanden, sich mit dem Antrag des Klägers, den Abfindungsbescheid vom 18.08.1998 zurückzunehmen, auseinanderzusetzen.

Schließlich ist in der Formulierung des Klageantrags durch das SG im Tatbestand des Gerichtsbescheids ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs und ein faires Verfahren zu sehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 22.11.2005 DVBl 2006, 113 - 114). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 18, 380 (383)). Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) zwingt das Gericht nicht dazu, jedes Vorbringen ausführlich zu beschreiben (BVerfGE 5, 22 (24 ff)). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber dann festzustellen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einere Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133 (146)). Das SG ist von einer MdE von 35 vH ausgegangen, so dass eine Aufhebung des Abfindungsbescheides - was gemäß § 76 Abs 1 SGB VII eine MdE von 40 vH im Zeitpunkt des Erstbescheids voraussetzen würde - aus der Sicht des SG nicht in Betracht kommt. Das SG ist dem Tatbestand des Gerichtsbescheids aber von einem Antrag des Klägers auf Aufhebung des ablehnenden Neufeststellungsbescheides vom 26.11.2001 ausgegangen und hat den Abfindungsbescheid außer Acht gelassen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Aufhebung des Abfindungsbescheides hat das SG auch nicht in den Entscheidungsgründen vorgenommen. Dies lässt auf eine Nichtberücksichtigung des Sachvortrags des Klägers schließen.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 06.10.2005 idF des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 abgewiesen. Diese Bescheide (Ablehnung einer Brillenversorgung) waren nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Tenor des Urteils ist daher offensichtlich unrichtig. Dies allein führt jedoch nicht zur Zurückverweisung. Wäre das sozialgerichtliche Urteil nicht aus anderen Gründen verfahrensfehlerhaft ergangen, hätte der Senat den unrichtigen Tenor berichtigen können (vgl. BSG SozR 1500 § 164 Nr 33).

Die bisherige Beweiserhebung des SG lässt die Feststellung der MdE für die Unfallfolgen nicht zu. Ein wesentlicher Verfahrensmangel berechtigt zur Zurückverweisung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 159 RdNrn 3 und 3a). Die festgestellten Verfahrensmängel stellen sich als Verstöße gegen das Gerichtsverfahren geregelte Vorschriften dar. Sie sind auch wesentlich, da das Urteil auf der mangelnden Sachaufklärung und Anhörung beruhen kann. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das SG nach ausreichender Amtsermittlung und sachgerechter Erfassung der vom Kläger gestellten Anträge anders entschieden hätte.

Es liegt im Ermessen des LSG, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (aaO § 159 Anm.5). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung sowie dem Grundsatz der Prozessökonomie und den Verlust einer Instanz hält der Senat wegen der noch notwendigen und umfangreichen Beweisaufnahme (Einholung eines Gutachtens auf augenärztlichem Gebiet) die Zurückverweisung für geboten.

Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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