L 1 RA 91/05

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 214/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 91/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 17. März 2005 wird abgeändert. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2003 wird insoweit aufgehoben, als darin Feststellungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 abgelehnt werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge zu einem Fünftel zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte.

Im Zeitraum vom 1. April 1962 bis zum 27. April 1963 liegen bei dem im 19 geborenen Kläger Zugehörigkeitszeiten zu einem Sonderversorgungssystem vor (Bescheid der Wehrbereichsverwaltung VII vom 8. März 2001).

Mit Urkunde der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 18. April 1969 wurde dem Kläger der akademische Grad "Diplomphysiker" verliehen. Ab 30. April 1969 war er im VEB Leunawerke als Problemanalytiker beschäftigt. Ab 1. Januar 1977 war der Kläger in gleicher Tätigkeit beim VEB Datenverarbeitungszentrum Halle beschäftigt. Diese Beschäftigung übte er auch noch am 30. Juni 1990 aus. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger ab Juli 1983 für ein Einkommen bis 1.200,00 Mark monatlich.

Am 27. Februar 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Unter Ziffer 4.1 des entsprechenden Formantrages (Seite 2, Beginn / Ende der Tätigkeit) gab der Kläger den Zeitraum 30.4.69 – 31.12.76 an. Unter Ziffer 4.2 gab er an, dass im Zeitraum 30.4.69 – 31.12.76 sein Gesamtarbeitsverdienst über den im Sozialversicherungsausweis bescheinigten Beträgen gelegen habe.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sei nicht anwendbar. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch habe der Kläger am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.

Mit dem am 23. Oktober 2002 erhobenen Widerspruch reichte der Kläger eine Kopie der Seite 2 des Formantrages ein. Darin ist unter Ziffer 4.1 (zusätzlich) der Zeitraum vom 1.1.77 – 31.1.91 als Beschäftigungszeitraum eingetragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte begründete den Widerspruchsbescheid damit, beim Kläger würden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des AAÜG nicht vorliegen. Als Diplomphysiker sei er nicht berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Diese Qualifikation entspräche nicht der in der Versorgungsordnung geforderten Qualifikation.

Am 7. März 2003 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Halle mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum 30. April 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen. Mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2005 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht u. a. ausgeführt, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der einen obligatorischen Anspruch auf die Einbeziehung in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zum 30. Juni 1990 hatte. Dazu gehörten ausweislich der Aufzählung nach § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62, S. 487; im Folgenden 2. DB) nur Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker der dort genannten Spezialgebiete sowie Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Nur dieser explizit aufgezählte Personenkreis habe daher bis zum 30. Juni 1990 darauf vertrauen können, die erforderliche berufliche Qualifikation für eine Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem zu haben. Alle anderen Personen, auch solche, die qualifizierte ingenieurtechnische Tätigkeiten verrichtet hätten, hätten keine derartig gesicherte Position im Hinblick auf eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem, die es rechtfertige, eine nachträgliche Einbeziehung auszusprechen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 19. März 2005 zugestellt worden.

Am 11. April 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt.

Mit Bescheiden vom 6. Juli und 17. Juli 2007 hat die Beklagte dem Kläger ab 1. Oktober 2007 Regelaltersrente gewährt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 hat die Beklagte die Bescheide abgeändert. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2007 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 26. November 2007 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben (S 6 R 1012/07). Die Klage ist dort noch anhängig.

Der Kläger ist der Ansicht, er würde selbstverständlich nach dem Anliegen und dem Wortlaut der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93, S. 844; im Folgenden VO-AVItech) der technischen Intelligenz angehören. Nachfolgende Regelungen hätten zwar den Adressatenkreis näher definieren, aber nicht zum Ausschluss zahlreicher Angehöriger der technischen Intelligenz aus dem Versorgungssystem führen sollen. Die angewandte Auslegung widerspreche dem Sinn und dem Ziel der VO AVItech und jeglicher Rechtsanwendungspraxis in der DDR. Er vertritt die Auffassung, seine Altersversorgung sei durch den bundesrechtlichen Umgang mit dem Wert seiner in der DDR ausgeübten Erwerbstätigkeit diskriminierend gering. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz und den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) sowie der europäischen Menschenrechtskonvention. Wegen seines Vorbringens insgesamt wird auf Bl. 7 f., 10 f., 35 – 46, 93 – 103, 159 – 167 der Gerichtsakte (GA) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 17. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 9. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2003 abzuändern und entsprechend seiner Berufstätigkeit in volkseigenen Betrieben für die Zeit vom 30. April 1969 bis zum 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Ziff. 1 Anlage 1 AAÜG) anzuerkennen sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ihrer Funktion als Versicherungsträger beizuladen (§ 75 SGG),

Beweis zu erheben (im Einzelnen S. 36 GA),

das Verfahren zum Ruhen zu bringen, hilfsweise auszusetzen,

hilfsweise das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit diverser rentenrechtlicher Vorschriften vorzulegen (im Einzelnen S. 36 RS GA) und

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Für die angeregte Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG gebe es keinen Anlass, weil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestünden. Ebenso wenig gebe es Anlass, den EGMR mit der Sache zu befassen, der sich bereits mehrfach in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Fragen der Rentenüberleitung geäußert habe (Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000, Az: 52442/99 und vom 10. April 2001, Az: 52449/99). Darüber hinaus erfülle der Kläger neben den persönlichen auch nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz. Beim VEB Datenverarbeitungszentrum Halle habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt. Es habe dort nämlich keine massenhafte Produktion von Waren und Gütern stattgefunden.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat die Verfahrensakte S 6 R 1012/07 vom Sozialgericht Halle beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist auch sonst zulässig.

Der Rechtsstreit war weder ruhend zu stellen noch auszusetzen, und auch der Rentenversicherungsträger war nicht beizuladen.

Entgegen dem Antrag des Klägers war der Rechtsstreit nicht ruhend zu stellen, weil dies gemäß § 202 SGG i. V. m. § 252 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Antrag aller Beteiligten voraussetzt. Die Beklagte hat jedoch einen solchen Antrag nicht gestellt.

Auch dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens war nicht stattzugeben. Nach § 114 Abs. 2 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen abhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt vorliegend nicht in Betracht. Allerdings ist eine entsprechende Anwendung beispielsweise dann akzeptiert, wenn genau wegen der streiterheblichen Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig ist, die eine Klärung erwarten lässt (vgl. BSG, Urteil vom 1. April 1992, Az: 7 RAr 16/91, SozR 3-1500 § 114 Nr. 3). Hier ist es allerdings umgekehrt so, dass die Klärung der entscheidungserheblichen Fragen durch das BVerfG bereits erfolgt ist (Beschluss vom 26. Juli 2006, Az: 1 BvR 1687/06, SozR 4-8570 § 1 Nr. 10 – zur Frage der Einbeziehung eines Diplomphysikers in die AVItech).

Auch der EGMR hat sich in jüngster Vergangenheit in mehreren Entscheidungen mit der Frage der Überführung in der DDR erworbener Rentenansprüche auseinandergesetzt und mit der behaupteten Verletzung von Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EuMRK) (Diskriminierungsverbot), Art. 7 EuMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EuMRK (Schutz des Eigentums) begründete Individualbeschwerden als unzulässig abgewiesen (siehe Klose u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland, Entscheidung vom 25. September 2007, 12923/03; Peterke und Lembcke gegen Bundesrepublik Deutschland, Entscheidung vom 4. Dezember 2007, 4290/03; Pokorny gegen Bundesrepublik Deutschland, Entscheidung vom 11. Dezember 2007, 74664/01).

Der Senat musste die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträger nicht nach § 75 Abs. 2 SGG zum Rechtsstreit beiladen. Nach § 75 Abs. 2 SGG sind Dritte zum Rechtsstreit beizuladen, wenn sie am streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass eine Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträger nicht um einen Dritten i. S. d. § 75 Abs. 2 SGG (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 7/06 R, Rdnr. 19). Sowohl die Datenfeststellung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)) als auch die Rentenbescheiderteilung erfolgt vom selben Rechtssubjekt Deutsche Rentenversicherung Bund. Ein Rechtssubjekt Deutsche Rentenversicherung Bund als Zusatzversorgungsträger gibt es nicht.

Die Berufung hat nur teilweisen Erfolg.

Gegenstand der Berufung ist die Verpflichtung der Beklagten, Feststellungen nach dem AAÜG für den Zeitraum vom 30. April 1969 bis zum 30. Juni 1990 zu treffen.

Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Klage durch die am 26. November 2007 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage gegen die Rentenbescheide wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden wäre.

Vorauszusetzen ist dabei, dass die Klage gegen die Rentenbescheide nicht nach § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, weil der Rentenbescheid den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 AAÜG nicht ersetzt (BSG, Urteil vom 14. Mai 1996, Az: 4 RA 95/94, dokumentiert in Juris; Urteil vom 18. Juli 1996, Az: B 4 RA 7/95, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2, Leitsatz 1; Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 7/06 R, Rdnr. 25, 27). Insoweit unterscheidet sich auch der Bescheid nach § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG vom Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dies muss für den Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG schon deshalb gelten, weil er für die Rentenfeststellung im Sinne einer behördeninternen Bindungswirkung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG verbindlich ist. Wenn der Rentenbescheid den Bescheid nach § 8 AAÜG ersetzte, würde die Bindungswirkung des Bescheides nach § 8 AAÜG entfallen.

Jedenfalls für den Fall, dass ein auf Feststellungen von Zeiten nach dem AAÜG gerichtetes Verfahren bereits in der Berufungsinstanz anhängig ist und ein Rentenverfahren erstmals in der ersten Instanz anhängig wird, trifft die Rechtsprechung des BSG nicht zu, wonach ein Verfahren auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten unzulässig werden soll, weil kein schutzwürdiges prozessuales Verfahrensinteresse auf zwei nebeneinander anhängige Gerichtsverfahren bestünde (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 7/06 R, Rdnr. 18, 21, 33, dokumentiert in Juris). Ob diese Rechtsprechung sich auch auf diesen Fall beziehen soll, ist ihr nicht eindeutig zu entnehmen; diesbezügliche Einschränkungen oder die tatbestandliche Feststellung der gemeinsamen Anhängigkeit der Klagen vor einem Sozialgericht finden sich dort allerdings nicht. Die Begründung des BSG für das fehlende Rechtsschutzbedürfnis überzeugt den Senat nicht.

Auf diese Rechtsprechung kommt es an, weil zwischen den Klagen gegen den hier angefochtenen Bescheid und den Rentenbescheid vom 6. Juli 2007 nach dem Verständnis des Senats die Überschneidungen der Klageziele bestehen, die jedenfalls Gegenstand der dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind. Zwar ist das Widerspruchs- und Klagebegehren des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 6. Juli 2007 noch bis an die Grenze der Unbestimmtheit unkonkret; deutlich ist jedoch der erhobene Anspruch auf eine höhere Leistung der Beklagten durch die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, der von einer vorangehenden entsprechenden Feststellung einer Anwartschaft nach dem AAÜG abhängig ist.

Es ist nicht erkennbar, wieso in der vorgenannten Konstellation der isolierten Klage auf Feststellungen der Beklagten nach dem AAÜG das Rechtsschutzbedürfnis versagt sein soll. Der Senat hat die anerkannte Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses zu prüfen und zwar allein in Bezug auf die bei ihm anhängige Klage. Von den anerkannten Fallgruppen (Ineffektivität und Nutzlosigkeit des Rechtsschutzes, Verbot missbilligenswerter Ziele, verfrühter Rechtsschutz, prozessuale Verwirkung, Rechtsschutzverzicht; siehe Ehlers in Schoch u.a., VwGO-Kommentar, Vorb § 40, Rdnr. 74 ff.) wäre höchstens die Unterfallgruppe der Ineffektivität des Rechtsschutzes einschlägig, die bei der Wahl der falschen Rechtsschutzform eintreten soll (hierzu Ehlers, a.a.O., Rdnr. 89). Danach soll das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn es bei verschiedenen Rechtsschutzformen einen einfacheren Weg der Rechtsdurchsetzung gibt oder mit einer anderen Rechtsschutzform ein weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann. Hier kann sich aber der Kläger keiner anderen Rechtsschutzform bedienen. Er ist vielmehr weiterhin darauf angewiesen, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides die abgelehnte Feststellung zu erwirken. Dies ergibt sich aus der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst. Danach müssen Vorabfeststellungen des Versorgungsträgers weiterhin erforderlich bleiben, weil sie durch die Leistungsbewilligungen nicht im Sinne von § 96 SGG abgeändert oder ersetzt werden können (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 7/06 R, dokumentiert in Juris, Rdnr. 25). Zwar betrifft die Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des § 96 SGG ausdrücklich Vorabfeststellungen, wie sie hier – im Falle einer ausschließlich ablehnenden Entscheidung – nicht getroffen worden sind. Aber auch der hier vorliegende Fall der reinen Ablehnung muss davon betroffen sein, weil Vorabfeststellungen auch nur im Hinblick auf eine Teilablehnung oder -unterlassung Gegenstand eines Gerichtsverfahrens werden können. Außerdem gilt die Trennung der Aufgabenbereiche zwischen dem Feststellungsverfahren und der Leistungsentscheidung der Beklagten, die das Bundessozialgericht überzeugend als ausschlaggebend für die Nichtanwendbarkeit des § 96 SGG ansieht (BSG, a.a.O.), auch im Bereich der Ablehnung einer Feststellung nach dem AAÜG.

Für einen Zwang zur Vereinigung der Klage gegen einen Rentenbescheid mit einer Klage gegen einen Bescheid über die Ablehnung einer Anwartschaftsüberführung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses fehlt auch im Übrigen eine Rechtsgrundlage. Denn nach § 56 SGG steht es dem Kläger frei, sein Anliegen in mehreren Klagen zu verfolgen. Danach können nämlich – müssen aber nicht – vom Kläger mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Würde ihm das Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Klage wegen der Feststellung der Zusatzversorgungszeiten versagt, liefe dies auf eine "Mussregelung" in § 56 SGG hinaus. § 56 SGG ist hier einschlägig, weil auch angesichts der Auffassung des Bundessozialgerichts, insoweit könne eine Klageerweiterung nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG vorgenommen werden, jedenfalls zwei Klagebegehren vorliegen (vgl. den Hinweis auf "Klagehäufungen" bei BSG, a.a.O., Rdnr. 19). Denn die Klage auf Feststellungen nach dem AAÜG unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides und die Klage auf Feststellung und Zahlung höherer Rente unter Abänderung des Rentenbescheides sind unterschiedliche Klagebegehren. Dies belegt der Umstand, dass beide allein als Klagebegehren anhängig gemacht werden können, solange die Voraussetzungen für die jeweilige andere Klage noch nicht vorliegen. Auch eine Vorgreiflichkeit eines auf Feststellungen nach dem AAÜG gerichteten Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG führte nicht dazu, dass es sich nur um ein Klagebegehren handelte.

Die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses kann nicht zu der widersprüchlichen Folge führen, dass durch die Klageabweisung als unzulässig für den Kläger ein erheblicher Rechtsnachteil in Form der Bestandskraft des für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes über Feststellungen nach dem AAÜG entsteht. Auch kein anderer Rechtsgedanke und kein Gesetz sieht eine solche Sanktion für den Fall vor, dass ein anderes Verfahren – das Rentenverfahren – nicht auf dem schnellsten Wege betrieben wird.

Der Gesichtspunkt einer Kostenbelastung der Beklagten spielt bei der Zulässigkeitsprüfung keine Rolle. Dass bei einer Entscheidung gegen die Klagehäufungsmöglichkeit des § 56 SGG insbesondere gem. § 184 Abs. 1 Satz 2 SGG mehrere Pauschgebühren entstehen, hat der Gesetzgeber hingenommen. Dies müsste aus der Sicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts umso mehr auch im vorliegenden Zusammenhang unbedenklich sein, da der berechtigte Grund, bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art Klagen sowohl gegen den Ablehnungsbescheid nach dem AAÜG als auch gegen den Rentenbescheid zu erheben, allein in der Praxis der Beklagten liegt, nicht nur vorläufige, sondern endgültige Rentenbescheide schon dann zu erlassen, wenn noch Klagen auf Feststellungen nach dem AAÜG anhängig sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 7/06 R, dokumentiert in Juris, Rdnr. 31).

Die Notwendigkeit einer Zusammenführung der jeweiligen Klage leuchtet umso weniger ein, als nach der nicht erkennbar aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts (BSG, Urteil vom 14. Mai 1996, Az: 4 RA 95/94, dokumentiert in Juris) sogar über beide Klagen unabhängig voneinander entschieden werden könnte. Das mit der Rentenklage befasste Gericht wäre danach zu keiner Zeit gehindert, auf eine Anfechtungsklage den Rentenbescheid aufzuheben, soweit er als Rentenhöchstwertfeststellung zugleich die Ablehnung einer höheren Rente zum Inhalt hat. Im Übrigen ist eine Entscheidung eines Gerichts über eine Rentenklage – soweit es überhaupt um die Abgeltung von strittigen Zusatzversorgungszeiten geht – typischerweise entbehrlich. Im Erfolgsfalle der Klage auf Feststellungen nach dem AAÜG wehrt sich die Beklagte nicht, festzustellende Zusatzversorgungszeiten gesetzesentsprechend in vollem Umfang in einen nicht bestandskräftigen Rentenbescheid einzubeziehen. Die Klage gegen den Rentenbescheid ist ohnehin unzulässig, soweit sie sich nicht nur als Anfechtungsklage gegen den Erlass einer endgültigen Regelung richtet, sondern als Verpflichtungs- und Leistungsklage auf eine höhere Rentenfeststellung und -leistung aus Zusatzversorgungszeiten gerichtet ist. Denn der Rentenbescheid der Beklagten enthält dazu keine ablehnende Entscheidung, weil auch die Beklagte erkennbar, ggfs. zu Gunsten der Versicherten, von ihrer Bindung an ihre Feststellungs- und Ablehnungsbescheide nach dem AAÜG ausgeht. Der einzige Unterscheid zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt darin, dass sie schon wirksame, aber noch nicht unanfechtbare Bescheide zu Feststellungen nach dem AAÜG zum Anlass für eine endgültige Rentenfeststellung nimmt. Gerade weil auch die Beklagte bei Erlass ihrer Rentenbescheide an ihre vorausgegangenen Feststellungen bzw. deren Ablehnungen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG durch eine behördeninterne Bindungswirkung gebunden ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 7/06 R, dokumentiert in Juris, Rdnr. 25) lassen sich Rentenbescheide nicht dahin auslegen, sie enthielten irgendeine Regelung über das Fehlen eines Tatbestandes der fiktiven Rentenversicherung nach dem AAÜG. Denn dieser ist insoweit bereits allein und vollständig im vorausgegangenen Feststellungsverfahren ablehnend, bestimmt worden. Weiterhin ist die Feststellung oder Ablehnung einer Beschäftigungszeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Feststellungsverfahren ein anderer Verwaltungsakt als die Bewertung einer gleichgestellten Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI oder deren Ablehnung im Rentenbescheid, weil sie nicht nur nach anderen Maßstäben, sondern auch im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsfolgen – vgl. einerseits § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. §§ 6 f. AAÜG, andererseits § 256a SGB VI – ergeht. Bei sachlicher Betrachtung durch den Kläger wird auch insoweit eine Entscheidung nicht mehr erforderlich, wenn er hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach dem AAÜG unterliegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger Klagen zur gemeinsamen Entscheidung stellen muss, wenn nach praktizierter Rechtsprechung über die zweite ohnehin sofort entschieden werden kann, bei verständigem Vorgehen beider Seiten aber überhaupt nicht entschieden werden muss.

Schließlich hat der Senat angesichts der notwendigen Fortsetzung der vor ihm anhängigen Klage – siehe dazu oben – nicht zu prüfen, ob der Kläger sein prozessuales Vorgehen effizienter gestaltet hätte, wenn er die Rentenklage im Wege der Klageänderung oder -erweiterung vor dem Senat und nicht vor dem Sozialgericht anhängig gemacht hätte. Dies kann vor diesem Hintergrund allenfalls noch vom Sozialgericht für die dort anhängige Klage zu prüfen sein.

Die Berufung ist begründet, soweit das Sozialgericht den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Ablehnung von Feststellungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 nicht aufgehoben hat. Die Widerspruchsstelle durfte nicht (erstmalig) über diesen Zeitraum entscheiden. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte dies mit dem Widerspruchsbescheid getan hat. Unter Berücksichtigung einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2003 (siehe dazu z. B. BSG, Urteil vom 30. März 2004, Az: B 4 RA 36/02 R, SozR 4 - 2600 § 149 Nr. 1; Beschluss vom 12. Dezember 2002, B 4 RA 44/02 R, dokumentiert in Juris) konnte der Kläger nach der nachträglichen Angabe des Zeitraums ab 1. Januar 1977 in Zusammenhang mit seiner Widerspruchserhebung den Widerspruchsbescheid nur so verstehen, dass die Beklagte darin auch über den Zeitraum ab 1. Januar 1977 entschieden hat. Denn anderenfalls hätte sie seinen Widerspruch insoweit als unzulässig verwerfen müssen. Eine Widerspruchsstelle ist aber funktional und sachlich nicht zuständig, an Stelle der für die Ausgangsentscheidungen zuständigen, sachbearbeitenden Stelle des Leistungsträgers über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden. Nachdem der Kläger mit dem Widerspruch den ursprünglichen Antrag um den weiteren Zeitraum erweitert hat, hätte zunächst die sachbearbeitende Stelle der Beklagten über diesen Zeitraum entscheiden müssen. Zumindest durfte die Widerspruchsstelle der Beklagten nicht erstmalig im Widerspruchsbescheid eine Regelung zu diesem Zeitraum treffen. Dieser Verfahrensfehler nach §§ 62 2. HS, 42 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X, in der Fassung des Jahressteuergesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)) ist beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch (BSG, Urteil vom 18. Mai 2006, Az: B 4 RA 40/05 R, 1. Orientierungssatz, dokumentiert in Juris).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Oktober 2002 hatte die Beklagte noch nicht über Feststellungen bezüglich dieses Zeitraumes entschieden, weil sie damit ausdrücklich nur den Antrag des Klägers abgelehnt hatte. Dieser Antrag war so auszulegen, dass der Kläger einen Anspruch auf Feststellungen nur bezüglich des Zeitraumes bis Ende 1976 geltend machen wollte. Nur so ist nämlich die Beschränkung aller zum Antrag gemachten Angaben auf diesen Zeitraum erklärlich. Schließlich bestätigt die ausdrücklich und in Hinblick auf eine Unklarheit der weiteren Rechtsentwicklung mit dem Widerspruch vorgenommene Ergänzung, dass zuvor bei der Antragstellung beim Kläger eine bewusste Vorstellung über die Rechtslage bestand, aufgrund derer er eine Entscheidung über den Zeitraum ab 1977 damals nicht anstrebte.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Februar 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, soweit darin die begehrten Feststellungen für den Zeitraum vom 30. April 1969 bis zum 31. Dezember 1976 abgelehnt worden sind.

Eine positive Versorgungszusage aus dem hier streitigen Zusatzversorgungssystem hat der Kläger nicht erhalten. Der Senat lässt offen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Wege der Unterstellung vorliegen kann, da auch die Voraussetzungen des dann noch zu prüfenden § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bezüglich des hier allein noch sachlich zu prüfenden Zeitraums 30. April 1969 bis 31. Dezember 1976 nicht vorliegen. Ebenso kann offen bleiben, ob die Wehrbereichsverwaltung VII mit Bescheid vom 8. März 2001 schon über das Bestehen einer überführungsfähigen Rechtsposition im Sinne von § 1 AAÜG entschieden hat.

Der Kläger erfüllte nämlich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen des hier betroffenen Versorgungssystems, denn er war nicht berechtigt den Titel eines Ingenieurs zu führen.

Die insoweit allein maßgebliche Vorschrift des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB knüpft eine zwingende Versorgungsberechtigung an den Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB lässt sich nämlich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB schließen (BSG, Urteil vom 16. März 2006, Az: B 4 RA 29/05 R, SozR 4–8570 § 1 Nr. 9). Dass § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB daneben auch berufliche Stellungen wie Werkdirektoren als anspruchsberechtigt benennt, kann dahinstehen, weil der Kläger im streitigen Zeitraum keine der hierfür in Betracht kommenden Stellungen bekleidet hat. Zu prüfen ist allein, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen der Regelungen der Zusatzversorgungssysteme erfüllte, für deren Sprachverständnis es nach Ansicht des BSG auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 ankommt (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 18/01 R, a.a.O., SozR 3–8570 S. 74). Im streitigen Zeitraum stand dem Kläger kein Ingenieurstitel zu. Insoweit geht der Hinweis des Klägers auf die "Systematik der Berufe" fehl, weil deren Inhalt schon nach dem Vorbringen des Klägers keinen Bezug zum "Titel" eines Ingenieurs aufweist. Denn nach seiner Inhaltszusammenfassung wurden Personen mit ganz unterschiedlichen Fach- und Hochschulabschlüssen dort unter den Begriff eines Ingenieurs oder Ingenieurkaders zusammengefasst. Eine Aussage darüber, wer die Berufsbezeichnung Ingenieur als Titel tragen durfte, ist damit gerade nicht verbunden, weil Personen mit ganz anderen, den jeweiligen Abschlüssen entsprechenden Titeln dort mit erfasst wurden.

Zu diesem – von einer engen, wortlautbezogenen Auslegung der Versorgungsvorschriften getragenen – Ergebnis gelangt auch das Gericht allgemein vom Zweck der genannten Rechtsprechung her, Fehlentscheidungen von willkürlichem Ausmaß herauszuarbeiten. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urteil vom 24. März 1998, Az: B 4 RA 27/97 R, SozR 3 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.

In diesem Zusammenhang ist nicht zu entscheiden, ob das Gericht dem Kläger bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine ihn begünstigende Zusatzversorgung zusprechen würde. Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer Einbeziehung nach Bundesrecht, weil sie nicht – wie ursprünglich die Versorgungsordnungen – unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit anknüpft oder dies auch nur vor dem Grundgesetz könnte. Maßstab der Gleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ist nämlich nicht mehr die Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes als Zielsetzung der ursprünglichen bestmöglichen Auslegung der Versorgungsordnungen, sondern das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße.

Der Bundesgesetzgeber wäre demgegenüber schon nicht berechtigt, z.B. Mitarbeiter von volkseigenen Betrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Betrieben, Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 2 2. DB) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen. Das Gericht hat dementsprechend keine Vergleiche der ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung anzustellen, sondern zu prüfen, ob ein gesetzlich bestimmtes Privileg von der Verwaltungspraxis übergangen wurde. Dies bemisst sich aber nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen der DDR, nicht nach deren systemgerechtem Inhalt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung im Sinne einer Einbeziehung auch eines Diplom-Physikers in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen hätte ausgelegt werden können. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung nach Normsystematik und -zweck durch die tatsächliche Unterlassung der Versorgungszusage hat nicht schon einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg zum Inhalt.

In dem Abstellen auf bindende Rechtsvorschriften liegt auch der Grund, weshalb die nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB vorgesehene Möglichkeit einer Einbeziehung nach Ermessen von der vorzunehmenden Prüfung schon dem Ansatz nach ausgenommen ist. Das Unterlassen einer Einbeziehung im Ermessenswege war nämlich von Einzelfallumständen abhängig, die gerade nicht Inhalt eines Normtextes sind und die seine Abhängigkeit von Willkür im Nachhinein unüberprüfbar machen. Ob der Kläger, etwa als "anderer Spezialist" einer der in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB genannten Personengruppen zuzuordnen ist, ist daher für den erhobenen Anspruch ohne Belang.

Den Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen. Soweit sie sich auf seine Leistungsansprüche wegen Alters beziehen, nicht aber auf die nach dem AAÜG zu treffenden Feststellungen, betreffen sie nicht den Streitgegenstand; soweit sie sich auf die konkreten Beschäftigungsverhältnisse des Klägers beziehen, besteht kein Aufklärungsbedarf, weil der Senat die diesbezüglichen tatsächlichen Angaben des Klägers ohne Änderung des Ergebnisses als wahr unterstellen kann.

Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem BVerfG vorzulegen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein gerichtliches Verfahren auszusetzen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Zweifel an der Vereinbarkeit der anzuwendenden Regelungen mit dem Grundgesetz genügen nicht, vielmehr muss das Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein (Schmidt-Bleibtreu in Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG – Kommentar zum Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 100, Rdnr. 4). Das BVerfG hat sich bereits mit der erweiternden Auslegung des § 1 AAÜG und die daraus folgende Rechtsprechungspraxis des Bundessozialgerichts befasst (z.B. Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01 SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; Beschluss 26. Oktober 2005, siehe bereits oben). Das BVerfG hat die vom BSG entwickelte Rechtsprechung einer fiktiven Einbeziehung nicht beanstandet und die sich aus der ebenfalls für unbedenklich erachteten Stichtagsregelung des 30. Juni 1990 und der Zugrundelegung des Wortlauts der Versorgungsordnung ergebenden Ungleichbehandlungen für sachlich gerechtfertigt angesehen. Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG zugängig machen möchte, so handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage in Hinsicht auf die teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheides erfolgreich war.

Die Revision war hier gem. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da der Senat von der Rechtsprechung des BSG abweicht, wonach einer isolierten Klage auf Feststellungen nach dem AAÜG neben einer anhängigen Rentenklage "ein schutzwürdiges Interesse" fehlen und deshalb unzulässig sein soll (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 7/06 R, Rdnr. 21, dokumentiert in Juris).
Rechtskraft
Aus
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