L 32 B 1623/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 15509/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1623/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht Berlin (SG) hat es im angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2008 zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zwar darf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung nur verweigert werden, wenn das Begehren völlig aussichtslos ist oder die Erfolgschance nur eine Entfernte ist. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage nur entfernt liegen. Der Regelsatz (§ 20 Sozialgesetzbuch 2. Buch - SGB II) ist jedenfalls derzeit und in Bezug auf die Notwendigkeit, davon den Haushaltsstrom zu begleichen, nicht verfassungswidrig: Ganz allgemein hat das Bundessozialgericht (BSG) zur Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes in bislang drei Entscheidungen, zuletzt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, (Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - zu 1.; vom 16. Mai 2007 - B 11 b AS 27/06 R - zu 2. und Beschluss vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 160/07 B - zu 3., alle zitiert nach juris), hierzu folgendes ausgeführt:

1. "Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen ferner nicht gegen die in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen. Der Senat folgt insbesondere nicht dem Vorbringen der Revision, die genannten Vorschriften gewährleisteten nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum und verstießen gegen die Menschenwürde sowie gegen fürsorgerechtliche Strukturprinzipien. aa) Eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins begegnet angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten, wie u. a. zahlreiche Entscheidungen des BVerfG zum steuerrechtlichen Existenzminimum belegen (vgl. etwa BVerfGE 87, 153, 169 ff = NJW 1992, 3153; BVerfGE 99, 246, 259 ff = NJW 1999, 561). Demgemäß hat derGesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen (z.B. Wohngeldgesetz, Einkommensteuergesetz), keineswegs eine einheitliche Definition gewählt (vgl. Wunder/Diehm, SozSich 2006, 195, 197). Soweit dem Begriff der Sicherung der "Mindestvoraussetzungen" die Forderung nach einem Schutz vor Existenznot im Sinne einer Sicherung der physiologischen Existenz des Bürgers zu entnehmen ist (vgl. Martinez Soria JZ 2005, 644, 648 mwN), bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber des SGB II diese Forderung erfüllt, indem er die in den §§ 14 ff SGB II vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stellt und darüber hinaus Regelungen zur Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der Sozialversicherung trifft (zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - s §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 251, 252 SGB V; §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a, 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; vgl. hierzu auch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, juris, RdNr 29; Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr. 102 ff). Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe anerkannt, dass die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt ist, sondern auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie einen Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung umfasst (vgl. BVerwGE 87, 212 = NJW 1991, 2304; BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214). Auch diesen Anforderungen wird der Gesetzgeber bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich gerecht. Denn er hat die in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe entwickelten Erwägungen mit der Regelung in § 20 Abs. 1 SGB II aufgegriffen und präzisiert. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst schon nach dem Gesetzeswortlaut u. a. (neben z.B. Ernährung und Kleidung) "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben". bb) Die Revision vermag auch nicht mit ihren Einwendungen gegen die Höhe der in § 20 Abs. 2 SGB II festgelegten Regelleistung von 345 EUR pro Monat für u. a. allein stehende und allein erziehende Personen durchzudringen. Die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist grundsätzlich zulässig, Bedarfe gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen. Durchgreifende Bedenken lassen sich entgegen verschiedenen Äußerungen im Schrifttum (etwa Rothkegel in Gagel, a.a.O., § 20 RdNr 31 f; Ockenga ZfSH/SGB 2006, 143, 144 ff) nicht aus dem Gesetzgebungsverfahren und nicht aus dem nachfolgenden Verfahren zur Vorbereitung der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII - Regelsatzverordnung (RSV) - herleiten. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 56) für die Leistungshöhe eine vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobene Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 1. Juli 2003 maßgebend sein und dass sich die Regelleistung hinsichtlich Höhe und Neubemessung auch an der RSV orientieren sollte (vgl. auch § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Der Senat hat auch berücksichtigt, dass die RSV bis zur Verabschiedung des SGB II durch den Bundestag im Dezember 2003 noch nicht erlassen war und dass erst mit Schreiben der Bundesregierung vom 10. März 2004 der RSV-Entwurf und dessen Begründung dem Bundesrat übermittelt wurde (BR-Drucks 206/04; vgl. Ockenga, a.a.O., S 144), ferner, dass vor dem Gesetzesbeschluss zum SGB II der Vorentwurf einer RSV (Stand 21. Juli 2003, vgl. im Internet unter www.sozialpolitik.de, Themenfelder "Sozialstaat, Soziale Sicherung") vorlag, der im Detail von der späteren RSV vom 3. Juni 2004 (BGBl I 1067) abweicht. Grundsätzliche Einwände gegen die Festsetzung der Regelleistungen lassen sich aus diesem zeitlichen Ablauf jedoch nicht ableiten, da der Gesetzgeber bei der Ermittlung der - typisierten - Bedarfe wie schon bei der Sozialhilfe auf das Statistikmodell zurückgegriffen hat (vgl. Martens SozSich 2006, 182, 184) und erkennbarer Bezugspunkt für die Bemessung der Regelleistung mit 345,- EUR die Höhe der bis dahin geltenden Regelsätze (ca. 297,- EUR) zuzüglich eines an der damaligen Bewilligungspraxis bezüglich einmaliger Leistungen gemessenen Anteils in Höhe von ca. 16 v. H. war (vgl. hierzu u. a. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 39/06 R; Brünner in LPK-SGB II § 20 Nr. 4; Berlit info also 2003, 195, 202; Bieback NZS 2005, 337, 338). Auch im Übrigen kann der Senat nicht feststellen, dass die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II höherrangigem Recht widerspricht. Bereits die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe hat die Kontrolle für die Regelsatzfestsetzung durch Rechtsverordnung unter der Geltung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf die Prüfung beschränkt, ob die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und ob die der Festsetzung zu Grunde liegenden Wertungen vertretbar sind (vgl. BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214; BVerwGE 102, 366 = NVwZ 1998, 285). Diese Prüfungsmaßstäbe zur Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit dem ermächtigenden Gesetz können denknotwendigerweise nicht gleichermaßen für die Überprüfung des § 20 Abs. 2 SGB II gelten. Denn hierin hat der parlamentarische Gesetzgeber, der allein an das GG gebunden ist, die Höhe der Regelleistung unmittelbar bestimmt. Der Senat kann jedoch offen lassen, inwieweit sich die oben genannten Maßstäbe nicht nur aus dem BSHG, sondern auch aus dem GG herleiten lassen (vgl. BVerfGE 82, 60, 80; Rothkegel, SGb 2006, 74, 76; gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerwG: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2005 - L 3 AS 3/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 5/06 R). Denn selbst auf der Grundlage dieser Maßstäbe bestehen keine Bedenken. Die Prüfung des Senats ergibt unter Berücksichtigung der im Gesetzgebungsverfahren und im Zusammenhang mit dem Erlass der RSV dokumentierten Erwägungen, dass der Bestimmung der Regelleistung ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde liegen und dass der dem Gesetzgeber zuzubilligende Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten ist. Eine Unvertretbarkeit der Festsetzung der Regelleistung durch den Gesetzgeber ergibt sich nicht etwa daraus, dass im Schrifttum mangelnde Transparenz gerügt oder auf die angebliche Ausgrenzung einzelner Bevölkerungsgruppen hingewiesen wird (vgl. u. a.: Berlit info also 2003, 195, 202; derselbe info also 2005, 181-182; Frommann NDV 2004, 248, 252; Rothkegel ZfSH/SGB 2004, 396, 403 ff; Däubler, NZS 2005, 225, 228; Ockenga, ZfSH/SGB 2006, 143, 144 ff). Denn angesichts der offenkundigen Schwierigkeiten, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch unter Einbeziehung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sachgerecht zu bestimmen, können Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen keine entscheidende Rolle spielen (vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 S 83 f; vgl. zusammenfassend Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr. 21 ff, 25, Stand 1. März 2006). Bei der Vertretbarkeitsprüfung ist auch zu bedenken, dass die gegenwärtige Situation durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist, weshalb dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutung zukommen muss (so zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 - juris, RdNr 31). Diesem Gebot entspricht, dass in der Konsequenz der Festlegung der Regelleistung in § 20 Abs. 2 SGB II der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der EVS ohne Einbeziehung der Hilfeempfänger (vgl. § 2 Abs. 3 RSV; Däubler NZS 2005, 225, 228). Vor allem ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beachten, dass der Gesetzgeber des SGB II den Hilfebedürftigen nicht nur die Regelleistung, sondern in nicht unwesentlichem Umfang weitere Leistungen zur Verfügung stellt (vgl. u. a. §§ 16, 21, 22, 23 SGB II; zur Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch Leistungen nach Maßgabe des SGB XII zu beanspruchen, vgl. Urteil des 7b. Senats des BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R). Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte vermag der Senat deshalb eine Unvertretbarkeit der Höhe der Regelleistung nicht zu erkennen. Ob und inwieweit den Gesetzgeber über die Anpassungsregelungen in § 20 Abs. 4 SGB II hinaus eine besondere Beobachtungspflicht (vgl. BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 13; BVerfGE 87, 348, 358; 88, 203, 309 ff) bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes trifft, kann der Senat schon im Hinblick auf den hier streitigen Zeitraum dahingestellt sein lassen" 2. "Auch die von den Revisionsklägern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilt der Senat nicht. Insbesondere konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verfassungswidrig zu niedrig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) verwiesen. In dieser Entscheidung hat der Senat im Übrigen auch zu der in der Revisionsbegründung nicht problematisierten Frage eines Verstoßes der Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ohne Übergangsregelung dargelegt, warum er einen Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht zu erkennen vermag. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass - wie der vorliegende Sachverhalt deutlich macht - durch den Systemwechsel vor allem jene früheren Bezieher von Alhi finanzielle Einbußen erlitten haben, die einstmals ein relativ hohes Erwerbseinkommen bezogen hatten (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R - RdNr 43) " 3. "Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung in Höhe von 345 Euro gemäß § 20 Abs. 2 SGB II bestehen. Der erkennende Senat folgt insofern dem 11b-Senat des BSG, der dies in seinem Urteil vom 23. November 2006 (SozR 4-4200 § 20 Nr. 3) entschieden hat (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R). Das Bundesverfassungsgericht hat mittlerweile in einem Beschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit ersichtlich wurden vom Beschwerdeführer jenes Verfahrens zumindest teilweise ähnliche Gesichtspunkte vorgebracht, wie vom Kläger im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdebegründung enthält auch keine Argumente, die die Entscheidung des BSG vom 23. November 2006 (a.a.O.) wieder in Zweifel ziehen könnten"

Dem schließt sich der Senat an. Überdies reichte es für einen Klageerfolg auch nicht automatisch aus, dass § 20 SGB II verfassungswidrig wäre. Das Begehren, den oder die Bewilligungsbescheid(e) abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, einen höheren Regelsatz zu bewilligen, könnte nur Erfolg haben, wenn die Korrektur des angenommen verfassungswidrigen Zustandes zwingend auch dem Kläger (und nicht beispielsweise nur den Bedarfsgemeinschaften mit Kindern oder Kranken) gegenüber die Bewilligung höheren Arbeitslosengeldes II erfordern müsste. Hierfür ist hier nichts ersichtlich. Schließlich hat der Kläger nicht einmal in Ansätzen vorgebracht, warum er den Strom nicht aus dem bewilligten und geleisteten Regelsatz aufbringen kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm aus §§ 21 und oder 22 SGB II weitere Leistungen zustehen könnten.

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved