Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 167/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 396/08 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. August 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Wie das Sozialgericht Neuruppin im Beschluss über die Anhörungsrüge der Klägerin vom 2. Mai 2008 richtig belehrt hat, ist dieser Beschluss unanfechtbar, § 178 a Abs. 3 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Wie das Sozialgericht Neuruppin im Beschluss über die Anhörungsrüge der Klägerin vom 2. Mai 2008 richtig belehrt hat, ist dieser Beschluss unanfechtbar, § 178 a Abs. 3 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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