Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 EG 2/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 55/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Fünftel der notwendigen außer-
gerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung weiteren Elterngeldes in Höhe von 661,17 EUR.
Die 1974 geborene Klägerin ist verheiratet; sie gebar am 02.05.2007 das Kind N ... Vor der Geburt war sie berufstätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vom 07.04. bis 14.07.2007 bezog sie Mutterschaftsgeld. Ausweislich der Monatsgehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers gestaltete sich der Verdienst der Klägerin von April 2006 bis März 2007 - ohne Berücksichtigung einer Einmalzahlung von 117,37 EUR im Juli 2006 und den darauf entfallenden gesetzlichen Abgaben von 67,37 EUR - wie folgt:
Monat
Gesamtbrutto-
verdienst
steuerpflicht.
Bruttoverdienst
gesetzl.Abzüge
4/2006
3.360,00 EUR
3.257,00 EUR
1.375,83 EUR
5/2006
3.360,00 EUR
3.257,00 EUR
1.375,83 EUR
6/2006
3.360,00 EUR
3.257,00 EUR
1.375,83 EUR
7/2006
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.549,20 EUR
8/2006
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.549,20 EUR
9/2006
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.549,20 EUR
10/2006
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.549,20 EUR
11/2006
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.209,05 EUR
12/2006
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.209,05 EUR
1/2007
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.177,97 EUR
2/2007
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.177,97 EUR
3/2007
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.177,97 EUR
Die Differenz von monatlich 103,00 EUR zwischen dem Gesamtbruttoverdienst und dem steuer- bzw. sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienst beruht darauf, dass dieser Betrag unmittelbar vom Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin einbehalten und - steuer- und abgabenfrei - in eine Pensionskasse abgeführt wurde. Grundlage hierfür war eine vom Arbeitgeber (als Versicherungsnehmer) zu Gunsten der Klägerin (als Versicherte) bei der Gothaer Pensionskassen AG abgeschlossene Altersrentenversicherung. Diese Versicherung ist seit dem 01.05.2007 beitragsfrei gestellt.
Am 10.05.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes N ...
Das Versorgungsamt B. bewilligte durch Bescheid vom 29.05.2007 Elterngeld für den beantragten Zeitraum unter Anrechnung des bis 14.07.2007 gezahlten Mutterschaftsgeldes, konkret für den ersten und zweiten Lebensmonat 0 EUR, für den dritten Lebensmonat (anteilig für 18 von 31 Tagen) 788,38 EUR und für den vierten bis zwölften Lebensmonat jeweils 1.357,77 EUR. Insgesamt wurden der Klägerin 13.008,31 EUR ausgezahlt. Das monatliche Elterngeld 1.357,77 EUR hatte das Versorgungsamt wie folgt errechnet:
Monat
steuerpflicht.
Bruttover-dienst
gesetzliche
Abzüge
Werbungskosten-pauschale
Nettoverdienst
4/2006
3.257,00 EUR
1.375,83 EUR
76,67 EUR
1.804,50 EUR
5/2006
3.257,00 EUR
1.375,83 EUR
76,67 EUR
1.804,50 EUR
6/2006
3.257,00 EUR
1.375,83 EUR
76,67 EUR
1.804,50 EUR
7/2006
3.557,00 EUR
1.616,57 EUR
76,67 EUR
1.863,76 EUR
8/2006
3.557,00 EUR
1.549,20 EUR
76,67 EUR
1.931,13 EUR
9/2006
3.357,00 EUR
1.549,20 EUR
76,67 EUR
1.731,13 EUR
10/2006
3.557,00 EUR
1.549,20 EUR
76,67 EUR
1.931,13 EUR
11/2006
3.557,00 EUR
1.209,05 EUR
76,67 EUR
2.271,28 EUR
12/2006
3.557,00 EUR
1.209,05 EUR
76,67 EUR
2.271,28 EUR
1/2007
3.557,00 EUR
1.177,97 EUR
76,67 EUR
2.302,36 EUR
2/2007
3.557,00 EUR
1.177,97 EUR
76,67 EUR
2.302,36 EUR
3/2007
3.557,00 EUR
1.179,97 EUR
76,67 EUR
2.300,36 EUR
41.584,00 EUR 16.345,67 EUR 920,04 EUR 24.318,29 EUR
Der Jahresnettoverdienst dividiert durch 12 ergab einen durchschnittlichen Monatsnettoverdienst von 2.026,52 EUR. Hiervon 67 % sind 1.357,77 EUR.
Die Klägerin legte gegen die Bemessung des Elterngeldes am 22.06.2007 Widerspruch ein: Sie könne nicht nachvollziehen, wie die durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte vor Geburt des Kindes ermittelt worden seien. Ausgangspunkt der Ermittlung der Nettobezüge könne nicht allein der steuerpflichtige Bruttolohn sein; maßgeblich sei das Einkommen unter Einbeziehung der Pensionskassenzuwendungen. Hierbei handele es sich um Beiträge, die direkt von ihrem Einkommen zur privaten Altersvorsorge abgezogen worden seien.
Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.02.2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Beiträge für eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung seien nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei. Insoweit könnten diese Beiträge nicht bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt werden.
Dagegen hat die Klägerin am 25.02.2008 Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 08.09.2008 hat das Gericht den Beklagten darauf hingewiesen, dass - unabhängig von der Frage der Einbeziehung von Pensionskassenbeiträgen in das Bemessungsentgelt für das Elterngeld - drei Fehler bei der Berechnung des bewilligten Elterngeldes unterlaufen sind, die dazu geführt haben, dass der Klägerin allein deshalb 144,09 EUR zu wenig an Elterngeld bewilligt worden ist. Daraufhin hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.09.2008 ein Teilanerkenntnis erklärt und sich verpflichtet, der Klägerin weiteres Elterngeld in Höhe von 144,09 EUR nachzuzahlen. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Darüberhinaus bleibt die Klägerin bei ihrer Auffassung, bei den vom Arbeitgeber abgeführten Beiträgen zur Pensionskasse handele es sich um Einkommen, das bei der Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden müsse; auf die Steuerpflicht dieser Beträge komme es nicht an. Es handele sich bei den Beiträgen für die Altersversorgung um Einnahmen, die sie sich erarbeitet habe und die somit Arbeitslohn darstellten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Versorgungs-
amtes B. vom 29.05.2007 in der Fassung des Widerspruchs-
bescheides vom 08.02.2008 und des Teilanerkenntnisses vom
23.09.2008 zu verurteilen, ihr weiteres Elterngeld in Höhe von
661,17 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, Zahlungen aus dem Arbeitsentgelt für Altersvorsorge könnten nur dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn sie versteuert worden seien. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Obwohl den Bescheid vom 29.05.2007 das seinerzeit zuständige Versorgungsamt B. und den Widerspruchsbescheid vom 08.02.2008 die Bezirksregierung N. erlassen haben, richtet sich die Klage gegen den Kreis E., in dem die Klägerin wohnt. Denn durch das "Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen" vom 30.10.2007 (GVBl. NRW 2007 S. 482) sind die Versorgungsämter mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden. Ab 01.01.2008 sind u.a. für Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Dadurch ist es zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetz gekommen (vgl. hierzu: Mayer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 99 Rn. 6a).
Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid vom 29.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2008 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 23.09.2008 nicht (mehr) beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie hat keinen Anspruch auf weiteres Elterngeld anlässlich der Geburt ihres Kindes N ...
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von (mindestens) 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt. Da die Klägerin als berechtigte Person ab 07.04.2007 Mutterschaftsgeld bezogen hat, bleibt gem. § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG der Monat April 2007 bei der Bestimmung der zwölf zugrunde zulegenden Kalendermonate vor der Geburt unberücksichtigt. Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes der Klägerin sind also die zwölf Einkommenskalendermonate April 2006 bis März 2007.
Das nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgebliche "Einkommen", von dem 67 % den Elterngeldbetrag ergeben, ist ein Nettoeinkommen. Dies ergibt sich für das hier zu beurteilende Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus § 2 Abs. 7 BEEG. Danach ist "Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit" der Überschuss der Einnahmen über die pauschal anzusetzenden Werbungskosten, die um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung zu vermindern sind, zu berücksichtigen. Das Elterngeld ist nach seinem Sinn und Zweck eine - nach oben begrenzte - Einkommensersatzleistung. Es soll in dem in § 2 BEEG geregelten Umfang ausgefallenes Entgelt ersetzen. Dies könnte es nahe legen, für die Bemessung des Elterngeldes - abgesehen von dem gesetzlich ausgenommenen Bezügen (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG) - alle Bruttoeinnahmen zu berücksichtigen, von denen dann die tatsächlich angefallenen Steuern und Abgaben (Arbeitnehmeranteil) und die pauschalen Werbungskosten abzuziehen sind. Der Gesetzgeber des BEEG hat jedoch einen anderen Einkommensbegriff gewählt. Ausgangspunkt der Einkommensermittlung ist nicht das so genannte Gesamtbruttoeinkommen, sondern nur Einkommen, das der Einkommenssteuer unterliegt. Dies ergibt sich aus § 2 Satz 1 Satz 2 BEEG. Danach ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit und nichtselbstständige Arbeit " im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommenssteuergesetzes" nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. Indem der Gesetzgeber auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG abstellt, will er nur solche Einkünfte der Bemessung des Elterngeldes zugrunde legen, die - wie es einleitend in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG heißt - "der Einkommenssteuer unterliegen". Dies wird auch durch die Formulierung in § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG bekräftigt, indem dort in Bezug auf das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit auf die "auf dieses Einkommen entfallenden Steuern" abgestellt wird. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs zum BEEG (BT-Drucksache 16/1889) war die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 4 EStG in § 2 Abs. 1 BEEG noch nicht enthalten. Sie kam erst auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) vom 27.09.2006 (BT-Drucksache 16/2785) in das Gesetz. Zur Begründung heißt es hierzu (BT-Drucksache 16/2785 S. 43): "Mit den in den Absätzen 1, 3, 7, 8 und 9 vorgesehenen Änderungen des § 2 des Entwurfs wird der Wunsch des Bundesrats nach einem am Steuerrrecht orientierten Einkommensbegriff ... aufgegriffen. Als Ausgangspunkt der Einkommensermittlung wird nunmehr bereits in Abs. 1 Satz 2 der Rückgriff auf das Einkommensteuerrecht geregelt ... Die Anknüpfung an die Summe der positiven Einkünfte bewirkt zugleich, dass steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes (etwa Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld) und steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind." Daraus folgt, dass Pensionskassenzuwendungen, auch wenn sie Teil des Gehalts sind, das von der elterngeldberechtigten Person erarbeitet und vom Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung direkt in eine Pensionskasse eingezahlt wird, nicht in das für die Bemessung des Elterngeld maßgebliche Einkommen einfließen. Denn es handelt sich dabei nicht um Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG, die der Einkommensteuer unterliegen, sondern um Einkünfte, die nach § 3 EStG - hier: Nr. 63 - steuerfrei sind. Dass solche steuerfreien Einkünfte nicht bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden sollen, entspricht auch der Intention des BEEG. Mit dem Elterngeld als Lohnersatzleistung soll die Lebensgrundlage der Familie in der Frühphase der Elternschaft abgesichert werden, wenn die Eltern von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken, um sich vorrangig der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen (vgl. BT-Drucksache 16/1889, S. 19). Steuerfreie Pensionskassenbeiträge im Rahmen einer Direktversicherung zu betrieblichen Altersversorgung, die unmittelbar aus dem Bruttoarbeitsentgelt abgeführt werden, standen der berechtigten Person auch vor der Geburt des Kindes, das den Anspruch auf Elterngeld begründet, nicht zur Verfügung, sind also nicht durch die Geburt und die Entscheidung für eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zwecks Betreuung des Kindes als Einkommen für den Lebensunterhalt ausgefallen. Soweit die Kammer im Urteil vom 08.04.2008 (S 13 EG 19/07) eine abweichende Auffassung vertreten hat, wird diese nicht aufrechterhalten.
Da der Beklagte die bei der Berechnung des Elterngeldes verursachten Rechenfehler korrigiert und weitere 144,09 EUR Elterngeld bewilligt hat, ist dem Elterngeldanspruch der Klägerin anlässlich der Geburt ihres Kindes Marla in vollem Umfang entsprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Klägerin, dass der Beklagte 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt. Bei einem vollen Obsiegen der Klägerin unter Einbeziehung der Pensionskassenbeiträge in die Einkommensberechnung und der aufgedeckten Rechenfehler hätte die Klägerin weiteres Elterngeld von 805,26 EUR beanspruchen können. Die vom Beklagten anerkannten 144,09 EUR sind ungefähr 1/5 dieses Betrages.
Die Kammer hat die im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung) grundsätzlich unstatthafte Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Beklagte trägt ein Fünftel der notwendigen außer-
gerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung weiteren Elterngeldes in Höhe von 661,17 EUR.
Die 1974 geborene Klägerin ist verheiratet; sie gebar am 02.05.2007 das Kind N ... Vor der Geburt war sie berufstätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vom 07.04. bis 14.07.2007 bezog sie Mutterschaftsgeld. Ausweislich der Monatsgehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers gestaltete sich der Verdienst der Klägerin von April 2006 bis März 2007 - ohne Berücksichtigung einer Einmalzahlung von 117,37 EUR im Juli 2006 und den darauf entfallenden gesetzlichen Abgaben von 67,37 EUR - wie folgt:
Monat
Gesamtbrutto-
verdienst
steuerpflicht.
Bruttoverdienst
gesetzl.Abzüge
4/2006
3.360,00 EUR
3.257,00 EUR
1.375,83 EUR
5/2006
3.360,00 EUR
3.257,00 EUR
1.375,83 EUR
6/2006
3.360,00 EUR
3.257,00 EUR
1.375,83 EUR
7/2006
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.549,20 EUR
8/2006
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.549,20 EUR
9/2006
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.549,20 EUR
10/2006
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.549,20 EUR
11/2006
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.209,05 EUR
12/2006
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.209,05 EUR
1/2007
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.177,97 EUR
2/2007
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.177,97 EUR
3/2007
3.660,00 EUR
3.557,00 EUR
1.177,97 EUR
Die Differenz von monatlich 103,00 EUR zwischen dem Gesamtbruttoverdienst und dem steuer- bzw. sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienst beruht darauf, dass dieser Betrag unmittelbar vom Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin einbehalten und - steuer- und abgabenfrei - in eine Pensionskasse abgeführt wurde. Grundlage hierfür war eine vom Arbeitgeber (als Versicherungsnehmer) zu Gunsten der Klägerin (als Versicherte) bei der Gothaer Pensionskassen AG abgeschlossene Altersrentenversicherung. Diese Versicherung ist seit dem 01.05.2007 beitragsfrei gestellt.
Am 10.05.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes N ...
Das Versorgungsamt B. bewilligte durch Bescheid vom 29.05.2007 Elterngeld für den beantragten Zeitraum unter Anrechnung des bis 14.07.2007 gezahlten Mutterschaftsgeldes, konkret für den ersten und zweiten Lebensmonat 0 EUR, für den dritten Lebensmonat (anteilig für 18 von 31 Tagen) 788,38 EUR und für den vierten bis zwölften Lebensmonat jeweils 1.357,77 EUR. Insgesamt wurden der Klägerin 13.008,31 EUR ausgezahlt. Das monatliche Elterngeld 1.357,77 EUR hatte das Versorgungsamt wie folgt errechnet:
Monat
steuerpflicht.
Bruttover-dienst
gesetzliche
Abzüge
Werbungskosten-pauschale
Nettoverdienst
4/2006
3.257,00 EUR
1.375,83 EUR
76,67 EUR
1.804,50 EUR
5/2006
3.257,00 EUR
1.375,83 EUR
76,67 EUR
1.804,50 EUR
6/2006
3.257,00 EUR
1.375,83 EUR
76,67 EUR
1.804,50 EUR
7/2006
3.557,00 EUR
1.616,57 EUR
76,67 EUR
1.863,76 EUR
8/2006
3.557,00 EUR
1.549,20 EUR
76,67 EUR
1.931,13 EUR
9/2006
3.357,00 EUR
1.549,20 EUR
76,67 EUR
1.731,13 EUR
10/2006
3.557,00 EUR
1.549,20 EUR
76,67 EUR
1.931,13 EUR
11/2006
3.557,00 EUR
1.209,05 EUR
76,67 EUR
2.271,28 EUR
12/2006
3.557,00 EUR
1.209,05 EUR
76,67 EUR
2.271,28 EUR
1/2007
3.557,00 EUR
1.177,97 EUR
76,67 EUR
2.302,36 EUR
2/2007
3.557,00 EUR
1.177,97 EUR
76,67 EUR
2.302,36 EUR
3/2007
3.557,00 EUR
1.179,97 EUR
76,67 EUR
2.300,36 EUR
41.584,00 EUR 16.345,67 EUR 920,04 EUR 24.318,29 EUR
Der Jahresnettoverdienst dividiert durch 12 ergab einen durchschnittlichen Monatsnettoverdienst von 2.026,52 EUR. Hiervon 67 % sind 1.357,77 EUR.
Die Klägerin legte gegen die Bemessung des Elterngeldes am 22.06.2007 Widerspruch ein: Sie könne nicht nachvollziehen, wie die durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte vor Geburt des Kindes ermittelt worden seien. Ausgangspunkt der Ermittlung der Nettobezüge könne nicht allein der steuerpflichtige Bruttolohn sein; maßgeblich sei das Einkommen unter Einbeziehung der Pensionskassenzuwendungen. Hierbei handele es sich um Beiträge, die direkt von ihrem Einkommen zur privaten Altersvorsorge abgezogen worden seien.
Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.02.2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Beiträge für eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung seien nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei. Insoweit könnten diese Beiträge nicht bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt werden.
Dagegen hat die Klägerin am 25.02.2008 Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 08.09.2008 hat das Gericht den Beklagten darauf hingewiesen, dass - unabhängig von der Frage der Einbeziehung von Pensionskassenbeiträgen in das Bemessungsentgelt für das Elterngeld - drei Fehler bei der Berechnung des bewilligten Elterngeldes unterlaufen sind, die dazu geführt haben, dass der Klägerin allein deshalb 144,09 EUR zu wenig an Elterngeld bewilligt worden ist. Daraufhin hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.09.2008 ein Teilanerkenntnis erklärt und sich verpflichtet, der Klägerin weiteres Elterngeld in Höhe von 144,09 EUR nachzuzahlen. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Darüberhinaus bleibt die Klägerin bei ihrer Auffassung, bei den vom Arbeitgeber abgeführten Beiträgen zur Pensionskasse handele es sich um Einkommen, das bei der Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden müsse; auf die Steuerpflicht dieser Beträge komme es nicht an. Es handele sich bei den Beiträgen für die Altersversorgung um Einnahmen, die sie sich erarbeitet habe und die somit Arbeitslohn darstellten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Versorgungs-
amtes B. vom 29.05.2007 in der Fassung des Widerspruchs-
bescheides vom 08.02.2008 und des Teilanerkenntnisses vom
23.09.2008 zu verurteilen, ihr weiteres Elterngeld in Höhe von
661,17 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, Zahlungen aus dem Arbeitsentgelt für Altersvorsorge könnten nur dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn sie versteuert worden seien. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Obwohl den Bescheid vom 29.05.2007 das seinerzeit zuständige Versorgungsamt B. und den Widerspruchsbescheid vom 08.02.2008 die Bezirksregierung N. erlassen haben, richtet sich die Klage gegen den Kreis E., in dem die Klägerin wohnt. Denn durch das "Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen" vom 30.10.2007 (GVBl. NRW 2007 S. 482) sind die Versorgungsämter mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden. Ab 01.01.2008 sind u.a. für Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Dadurch ist es zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetz gekommen (vgl. hierzu: Mayer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 99 Rn. 6a).
Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid vom 29.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2008 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 23.09.2008 nicht (mehr) beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie hat keinen Anspruch auf weiteres Elterngeld anlässlich der Geburt ihres Kindes N ...
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von (mindestens) 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt. Da die Klägerin als berechtigte Person ab 07.04.2007 Mutterschaftsgeld bezogen hat, bleibt gem. § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG der Monat April 2007 bei der Bestimmung der zwölf zugrunde zulegenden Kalendermonate vor der Geburt unberücksichtigt. Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes der Klägerin sind also die zwölf Einkommenskalendermonate April 2006 bis März 2007.
Das nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgebliche "Einkommen", von dem 67 % den Elterngeldbetrag ergeben, ist ein Nettoeinkommen. Dies ergibt sich für das hier zu beurteilende Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus § 2 Abs. 7 BEEG. Danach ist "Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit" der Überschuss der Einnahmen über die pauschal anzusetzenden Werbungskosten, die um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung zu vermindern sind, zu berücksichtigen. Das Elterngeld ist nach seinem Sinn und Zweck eine - nach oben begrenzte - Einkommensersatzleistung. Es soll in dem in § 2 BEEG geregelten Umfang ausgefallenes Entgelt ersetzen. Dies könnte es nahe legen, für die Bemessung des Elterngeldes - abgesehen von dem gesetzlich ausgenommenen Bezügen (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG) - alle Bruttoeinnahmen zu berücksichtigen, von denen dann die tatsächlich angefallenen Steuern und Abgaben (Arbeitnehmeranteil) und die pauschalen Werbungskosten abzuziehen sind. Der Gesetzgeber des BEEG hat jedoch einen anderen Einkommensbegriff gewählt. Ausgangspunkt der Einkommensermittlung ist nicht das so genannte Gesamtbruttoeinkommen, sondern nur Einkommen, das der Einkommenssteuer unterliegt. Dies ergibt sich aus § 2 Satz 1 Satz 2 BEEG. Danach ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit und nichtselbstständige Arbeit " im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommenssteuergesetzes" nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. Indem der Gesetzgeber auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG abstellt, will er nur solche Einkünfte der Bemessung des Elterngeldes zugrunde legen, die - wie es einleitend in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG heißt - "der Einkommenssteuer unterliegen". Dies wird auch durch die Formulierung in § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG bekräftigt, indem dort in Bezug auf das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit auf die "auf dieses Einkommen entfallenden Steuern" abgestellt wird. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs zum BEEG (BT-Drucksache 16/1889) war die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 4 EStG in § 2 Abs. 1 BEEG noch nicht enthalten. Sie kam erst auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) vom 27.09.2006 (BT-Drucksache 16/2785) in das Gesetz. Zur Begründung heißt es hierzu (BT-Drucksache 16/2785 S. 43): "Mit den in den Absätzen 1, 3, 7, 8 und 9 vorgesehenen Änderungen des § 2 des Entwurfs wird der Wunsch des Bundesrats nach einem am Steuerrrecht orientierten Einkommensbegriff ... aufgegriffen. Als Ausgangspunkt der Einkommensermittlung wird nunmehr bereits in Abs. 1 Satz 2 der Rückgriff auf das Einkommensteuerrecht geregelt ... Die Anknüpfung an die Summe der positiven Einkünfte bewirkt zugleich, dass steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes (etwa Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld) und steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind." Daraus folgt, dass Pensionskassenzuwendungen, auch wenn sie Teil des Gehalts sind, das von der elterngeldberechtigten Person erarbeitet und vom Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung direkt in eine Pensionskasse eingezahlt wird, nicht in das für die Bemessung des Elterngeld maßgebliche Einkommen einfließen. Denn es handelt sich dabei nicht um Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG, die der Einkommensteuer unterliegen, sondern um Einkünfte, die nach § 3 EStG - hier: Nr. 63 - steuerfrei sind. Dass solche steuerfreien Einkünfte nicht bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden sollen, entspricht auch der Intention des BEEG. Mit dem Elterngeld als Lohnersatzleistung soll die Lebensgrundlage der Familie in der Frühphase der Elternschaft abgesichert werden, wenn die Eltern von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken, um sich vorrangig der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen (vgl. BT-Drucksache 16/1889, S. 19). Steuerfreie Pensionskassenbeiträge im Rahmen einer Direktversicherung zu betrieblichen Altersversorgung, die unmittelbar aus dem Bruttoarbeitsentgelt abgeführt werden, standen der berechtigten Person auch vor der Geburt des Kindes, das den Anspruch auf Elterngeld begründet, nicht zur Verfügung, sind also nicht durch die Geburt und die Entscheidung für eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zwecks Betreuung des Kindes als Einkommen für den Lebensunterhalt ausgefallen. Soweit die Kammer im Urteil vom 08.04.2008 (S 13 EG 19/07) eine abweichende Auffassung vertreten hat, wird diese nicht aufrechterhalten.
Da der Beklagte die bei der Berechnung des Elterngeldes verursachten Rechenfehler korrigiert und weitere 144,09 EUR Elterngeld bewilligt hat, ist dem Elterngeldanspruch der Klägerin anlässlich der Geburt ihres Kindes Marla in vollem Umfang entsprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Klägerin, dass der Beklagte 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt. Bei einem vollen Obsiegen der Klägerin unter Einbeziehung der Pensionskassenbeiträge in die Einkommensberechnung und der aufgedeckten Rechenfehler hätte die Klägerin weiteres Elterngeld von 805,26 EUR beanspruchen können. Die vom Beklagten anerkannten 144,09 EUR sind ungefähr 1/5 dieses Betrages.
Die Kammer hat die im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung) grundsätzlich unstatthafte Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
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