Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 EG 14/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 67/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
ie Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Elterngeld für die Zeit vom 22.08.2007 bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats der am 00.00 ...2007 geborenen Zwillinge N. und N.
Die 0000 geborene Klägerin ist ledig und kongolesische Staatsangehörige. Sie reiste am 10.03.2002 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Sie ist nicht als Asylberechtigte anerkannt. Jedoch ist ihre Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgesetzt. Die Klägerin ist - zumindest seit Juli 2006 - in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG; zunächst war ihr eine Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. Die ihr am 20.07.2007 weiterhin nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigte und berechtigt sie zu einer (unselbstständigen) Beschäftigung jeder Art. Die Klägerin war bisher nicht erwerbstätig. Seit 01.08.2007 bezieht sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 09.03.2007 gebar sie die Zwillinge N. und N.
Am 22.11.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den vierten bis vierzehnten Lebensmonat der Zwillinge.
Das Versorgungsamt B. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 03.12.2007 ab; der erteilte Aufenthaltstitel begründe keinen Anspruch auf Elterngeld.
Dagegen legte die Klägerin am 18.12.2007 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, die Regelung des § 1 Abs. 7 BEEG sei verfassungswidrig.
Durch Widerspruchsbescheid vom 17.06.2008 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch zurück. Zwar sei die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG und halte sich seit mindestens drei Jahren berechtigt in der Bundesrepublik auf; jedoch sei sie weder berechtigt erwerbstätig noch beziehe sie laufende Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) noch nehme sie Elternzeit in Anspruch. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 Ziffer 3 b) BEEG seien damit nicht erfüllt.
Dagegen hat die Klägerin am 03.07.2008 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 06.07.2007 (1 BvR 2515/95) ergangenen Entscheidung zum Erziehungsgeld ergebe sich, dass es nicht sachgerecht sei, für den Leistungsanspruch eines Ausländers allein an die Art eines Aufenthaltstitels anzuknüpfen, wenn er sich voraussichtlich auf Dauer im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Dies gelte auch für das Elterngeld. Soweit der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Erziehungsgeldzugangsvoraussetzungen für Ausländer neu geregelt und auch eine entsprechende Vorschrift in § 1 Abs. 7 BEEG aufgenommen habe, sei der Kreis der Anspruchsberechtigten wieder in diskriminierender Weise eingeschränkt worden. Es gebe keinen sachlichen Grund, den Anspruch auf Elterngeld für Inhaber eines Aufenthaltstitels der in § 1 Abs. 7 Nr. 2 c) BEEG aufgeführten Art von zusätzlichen Voraussetzungen als dem Zugang zum Arbeitsmarkt abhängig zu machen. Dies verstoße gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Versorgungsamtes Aachen vom 03.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 17.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die am 09.03.2007 geborenen Zwillinge N. und N. Elterngeld für die Zeit vom 22.08.2007 bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensmonats zu zahlen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, ob § 1 Abs. 7 Bundeselterngeld- gesetz mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, § 1 Abs. 7 BEEG sei nicht verfassungswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Elterngeld, da sie insbesondere die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 7 Nr. 3 b) BEEG für den geltend gemachten Zeitraum (22.08.2007 bis 08.05.2008) nicht erfüllt.
Zwar ist die Klägerin als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; es handelt sich dabei jedoch um eine solche nach § 25 Abs. 3 AufenthG (§ 1 Abs. 7 Nr. 2 c) BEEG). In einem solchen Fall hängt die Anspruchsberechtigung gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 davon ab, dass die Ausländerin a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen des Buchstaben a), nicht aber des Buchstaben b) der Nr. 3 des § 1 Abs. 7 BEEG. Denn sie ist weder berechtigt erwerbstätig noch bezieht sie laufende Geldleistungen nach dem SGB III noch nimmt sie Elternzeit in Anspruch.
§ 1 Abs. 7 BEEG ist nach Auffassung der Kammer nicht verfassungswidrig (und verstößt auch nicht gegen die EMRK). Die Vorschrift trägt den Vorgaben des BVerfG zu der Erziehungsgeld-Entscheidung vom 06.07.2004 Rechnung, indem sie nicht allein an die formale Art des Aufenthaltstitels, sondern an weitere Kriterien anknüpft, die für den Anspruch einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin - wie der Klägerin - erfüllt sein müssen. Das BVerfG hat es als legitimes Ziel des Gesetzgebers anerkannt, Erziehungsgeld nur denjenigen Ausländern zukommen zu lassen, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben; dies gilt entsprechend für das Elterngeld. Das Differenzierungskriterium eines bestimmten Aufenthaltstitels in Kombination mit einem engen Bezug zum Erwerbsleben in Deutschland ist geeignet, diesen Personenkreis adäquat zu erfassen. Zwar wäre der Gesetzgeber nicht gehindert gewesen, die Kriterien weiter zu fassen und bereits die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit genügen zu lassen, wie sie die Klägerin besitzt. Bei der Gestaltung sozialer Leistungsansprüche steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Indem er für Ausländer, die eine der in § 1 Abs. 7 Nr. 2 c) BEEG aufgezählten Aufenthaltserlaubnisse besitzen, nicht nur die Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit, sondern weitergehend die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder - nachgehend - den Bezug von SGB III-Leistungen oder die Inanspruchnahme von Elternzeit verlangt, hat er sich für eine engere Bindung an das Erwerbsleben als nur die Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt entschieden, wie er sie bei Ausländern genügen lässt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die nicht zu den in § 1 Abs. 7 Nr. 2 a) bis d) genannten Aufenthaltstiteln gehört. Dies ist verfassungs- rechtlich nicht zu beanstanden.
Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift des § 1 Abs. 7 Nr. 3 b) BEEG ("erwerbstätig ist"), lässt auch eine erweiternde Auslegung, dass die Voraussetzungen dieser Norm bereits erfüllt, wer - wie die Klägerin - zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, ohne eine solche tatsächlich auszuüben oder SGB III-Leistungen zu beziehen oder Elterngeld in Anspruch zu nehmen, nicht zu (so aber zum Erziehungsgeld in Bezug auf die Neuregelung des § 1 Abs. 6 Nr. 3 b) BErzGG: SG Würzburg, Urteil vom 28.03.2008 - S 4 EG 49/06; SG Münster, Urteil vom 31.03.2008 - S 2 EG 25/07).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Elterngeld für die Zeit vom 22.08.2007 bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats der am 00.00 ...2007 geborenen Zwillinge N. und N.
Die 0000 geborene Klägerin ist ledig und kongolesische Staatsangehörige. Sie reiste am 10.03.2002 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Sie ist nicht als Asylberechtigte anerkannt. Jedoch ist ihre Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgesetzt. Die Klägerin ist - zumindest seit Juli 2006 - in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG; zunächst war ihr eine Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. Die ihr am 20.07.2007 weiterhin nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigte und berechtigt sie zu einer (unselbstständigen) Beschäftigung jeder Art. Die Klägerin war bisher nicht erwerbstätig. Seit 01.08.2007 bezieht sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 09.03.2007 gebar sie die Zwillinge N. und N.
Am 22.11.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den vierten bis vierzehnten Lebensmonat der Zwillinge.
Das Versorgungsamt B. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 03.12.2007 ab; der erteilte Aufenthaltstitel begründe keinen Anspruch auf Elterngeld.
Dagegen legte die Klägerin am 18.12.2007 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, die Regelung des § 1 Abs. 7 BEEG sei verfassungswidrig.
Durch Widerspruchsbescheid vom 17.06.2008 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch zurück. Zwar sei die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG und halte sich seit mindestens drei Jahren berechtigt in der Bundesrepublik auf; jedoch sei sie weder berechtigt erwerbstätig noch beziehe sie laufende Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) noch nehme sie Elternzeit in Anspruch. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 Ziffer 3 b) BEEG seien damit nicht erfüllt.
Dagegen hat die Klägerin am 03.07.2008 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 06.07.2007 (1 BvR 2515/95) ergangenen Entscheidung zum Erziehungsgeld ergebe sich, dass es nicht sachgerecht sei, für den Leistungsanspruch eines Ausländers allein an die Art eines Aufenthaltstitels anzuknüpfen, wenn er sich voraussichtlich auf Dauer im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Dies gelte auch für das Elterngeld. Soweit der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Erziehungsgeldzugangsvoraussetzungen für Ausländer neu geregelt und auch eine entsprechende Vorschrift in § 1 Abs. 7 BEEG aufgenommen habe, sei der Kreis der Anspruchsberechtigten wieder in diskriminierender Weise eingeschränkt worden. Es gebe keinen sachlichen Grund, den Anspruch auf Elterngeld für Inhaber eines Aufenthaltstitels der in § 1 Abs. 7 Nr. 2 c) BEEG aufgeführten Art von zusätzlichen Voraussetzungen als dem Zugang zum Arbeitsmarkt abhängig zu machen. Dies verstoße gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Versorgungsamtes Aachen vom 03.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 17.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die am 09.03.2007 geborenen Zwillinge N. und N. Elterngeld für die Zeit vom 22.08.2007 bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensmonats zu zahlen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, ob § 1 Abs. 7 Bundeselterngeld- gesetz mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, § 1 Abs. 7 BEEG sei nicht verfassungswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Elterngeld, da sie insbesondere die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 7 Nr. 3 b) BEEG für den geltend gemachten Zeitraum (22.08.2007 bis 08.05.2008) nicht erfüllt.
Zwar ist die Klägerin als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; es handelt sich dabei jedoch um eine solche nach § 25 Abs. 3 AufenthG (§ 1 Abs. 7 Nr. 2 c) BEEG). In einem solchen Fall hängt die Anspruchsberechtigung gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 davon ab, dass die Ausländerin a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen des Buchstaben a), nicht aber des Buchstaben b) der Nr. 3 des § 1 Abs. 7 BEEG. Denn sie ist weder berechtigt erwerbstätig noch bezieht sie laufende Geldleistungen nach dem SGB III noch nimmt sie Elternzeit in Anspruch.
§ 1 Abs. 7 BEEG ist nach Auffassung der Kammer nicht verfassungswidrig (und verstößt auch nicht gegen die EMRK). Die Vorschrift trägt den Vorgaben des BVerfG zu der Erziehungsgeld-Entscheidung vom 06.07.2004 Rechnung, indem sie nicht allein an die formale Art des Aufenthaltstitels, sondern an weitere Kriterien anknüpft, die für den Anspruch einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin - wie der Klägerin - erfüllt sein müssen. Das BVerfG hat es als legitimes Ziel des Gesetzgebers anerkannt, Erziehungsgeld nur denjenigen Ausländern zukommen zu lassen, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben; dies gilt entsprechend für das Elterngeld. Das Differenzierungskriterium eines bestimmten Aufenthaltstitels in Kombination mit einem engen Bezug zum Erwerbsleben in Deutschland ist geeignet, diesen Personenkreis adäquat zu erfassen. Zwar wäre der Gesetzgeber nicht gehindert gewesen, die Kriterien weiter zu fassen und bereits die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit genügen zu lassen, wie sie die Klägerin besitzt. Bei der Gestaltung sozialer Leistungsansprüche steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Indem er für Ausländer, die eine der in § 1 Abs. 7 Nr. 2 c) BEEG aufgezählten Aufenthaltserlaubnisse besitzen, nicht nur die Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit, sondern weitergehend die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder - nachgehend - den Bezug von SGB III-Leistungen oder die Inanspruchnahme von Elternzeit verlangt, hat er sich für eine engere Bindung an das Erwerbsleben als nur die Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt entschieden, wie er sie bei Ausländern genügen lässt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die nicht zu den in § 1 Abs. 7 Nr. 2 a) bis d) genannten Aufenthaltstiteln gehört. Dies ist verfassungs- rechtlich nicht zu beanstanden.
Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift des § 1 Abs. 7 Nr. 3 b) BEEG ("erwerbstätig ist"), lässt auch eine erweiternde Auslegung, dass die Voraussetzungen dieser Norm bereits erfüllt, wer - wie die Klägerin - zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, ohne eine solche tatsächlich auszuüben oder SGB III-Leistungen zu beziehen oder Elterngeld in Anspruch zu nehmen, nicht zu (so aber zum Erziehungsgeld in Bezug auf die Neuregelung des § 1 Abs. 6 Nr. 3 b) BErzGG: SG Würzburg, Urteil vom 28.03.2008 - S 4 EG 49/06; SG Münster, Urteil vom 31.03.2008 - S 2 EG 25/07).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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