Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 3319/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2065/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 16.05.2006 streitig.
Der am 19.08.1943 geborene spanische Kläger bezog ab dem 06.10.2005 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen gemäß § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), und zwar ab dem 01.04.2006 in Höhe von kalendertäglich 32,47 Euro (Arbeitsentgelt 110,18 Euro, Leistungsentgelt 48,47 Euro, Prozentsatz 67 %, Lohnsteuerklasse V).
Mit Schreiben vom 21.06.2006 teilte ihm die Beklagte mit, er sei verpflichtet, eine Altersrente ohne Rentenabschläge zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen. Am 26.06.2006 teilte die Tochter des Klägers mit, ihr Vater befinde sich schon seit ca. zwei Monaten in Spanien, um dort eine Wohnung zu verkaufen. Sie wisse nicht, wie lange sein Aufenthalt dort noch dauere.
In einem vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) geführten Verfahren wegen des Eintritts einer Sperrzeit teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 07.06.2006, dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2006 übergeben, mit, der Kläger befinde sich in Spanien, seine Rechtsgeschäfte würden von der Tochter besorgt.
Die Beklagte stellte daraufhin die Leistungen zum 01.06.2006 ein und hörte den Kläger hinsichtlich einer Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab "01.01.2001" gemäß § 24 SGB X an. Hierauf trug der Kläger vor, er sei im Verlauf des Monats März mit seiner Tochter auf der Dienststelle Donaueschingen zur Meldung erschienen und habe ausdrücklich mitgeteilt, dass er nach Spanien müsse, weil seine Mutter an Krebs erkrankt sei und er zudem eine Wohnung habe verkaufen müssen. Ihm sei hierbei bedeutet worden, dass dies möglich sei, wenn er sich halbjährlich melde.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 11.07.2006 führte die Mitarbeiterin der Beklagten aus, der Kläger habe am 15.03.2006 bei ihr anlässlich seiner regelmäßigen Meldung bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen. Einen anstehenden Auslandsaufenthalt habe der Kläger nicht erwähnt, da ansonsten ein Urlaubsschein und eine erste Einladung zur Urlaubsrückmeldung ausgehändigt worden und ein entsprechender Eintrag in der Kundenhistorie gemacht worden wären.
Am 17.07.2006 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und teilte mit, er sei vom 16.05.2006 bis 06.07.2006 ortsabwesend gewesen. Ausweislich des Vermerks gab die Tochter des Klägers an, bei der Vorsprache am 15.03.2006 habe der Kläger angegeben, dass er evtl. nach Spanien wolle.
Mit Schreiben vom 24.07.2006 hörte die Beklagte den Kläger hinsichtlich einer Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ab 16.05.2006 an. Mit Bescheid vom 26.07.2006 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 16.05.2006 auf. Weiter bewilligte sie dem Kläger auf dessen Arbeitslosmeldung erneut Arbeitslosengeld ab dem 17.07.2006.
Gegen den Aufhebungsbescheid legte der Kläger am 02.08.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe bereits bei seiner Vorsprache im März 2006 mitgeteilt, dass er nach Spanien gehen werde, um eine Wohnung zu verkaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe vor dem Verlassen seines Wohnortes nicht die notwendige Zustimmung der Agentur für Arbeit eingeholt und habe deshalb im streitigen Zeitraum der Agentur für Arbeit wegen fehlender Erreichbarkeit nicht zur Verfügung gestanden. Er sei deshalb nicht arbeitslos im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB III gewesen und habe deshalb keinen Leistungsanspruch.
Mit Bescheid vom 07.09.2006 machte die Beklagte die Erstattung des vom 16.05.2006 bis 31.05.2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 487,05 Euro sowie der für diese Zeit gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 195,68 Euro bzw. 22,68 Euro, somit eine Gesamtforderung in Höhe von 705,21 Euro, geltend. Am 09.10.2006 überwies der Kläger diesen Betrag an die Beklagte. Seit dem 01.01.2007 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.
Am 07.09.2006 hat der Kläger Klage zum SG erhoben mit der Begründung, er habe in Anwesenheit seiner Tochter der Beklagten bei der Vorsprache im März 2006 seine Ortsabwesenheit bzw. seinen Aufenthalt in Spanien mitgeteilt. Ihm sei hierbei bedeutet worden, er solle sich in sechs Monaten wieder melden. Die Beklagte hat vorgetragen, aus der Stellungnahme ihrer Mitarbeiterin ergebe sich eindeutig, dass der Kläger nicht mitgeteilt habe, dass er in Urlaub gehe. Im Übrigen könne ein Urlaub bereits zwei Monate in die Zukunft bewilligt werden. Über eine Urlaubsgenehmigung werde erst unmittelbar vor dessen Antrittstermin auf Antrag entschieden.
Das SG hat die Mitarbeiterin der Beklagten und die Tochter des Klägers als Zeuginnen vernommen. Auf die Niederschrift vom 22.03.2007 wird insoweit verwiesen. Die Tochter des Klägers hat u.a. ausgesagt, im März 2006 sei noch nicht klar gewesen, wann genau ihr Vater nach Spanien fliegen werde und insbesondere auch nicht, wann er wieder zurückkehren werde. Dies sei davon abhängig gewesen, wie schnell er die Wohnung verkaufen könne und wie der Gesundheitszustand der Oma sei. Die Mitarbeiterin der Beklagten hat angegeben, bei unmittelbar bevorstehender Ortsabwesenheit werde der ganze Vorgang geprüft, ein Urlaubsschein ausgehändigt und der Termin für die Rückkehr festgelegt. Bei beabsichtigter, aber zeitlich noch nicht festliegender Ortsabwesenheit werde der Kunde dahingehend informiert, dass er sich spätestens eine Woche vor dem Abreisetermin melden müsse, die Angelegenheit werde auf Wiedervorlage zu diesem Termin gelegt und ein entsprechender Vermerk angebracht. Da der Vermerk vom 15.03.2006 keine diesbezüglichen Angaben enthalte, gehe sie davon aus, dass der Kläger nichts über eine bevorstehende Reise gesagt habe.
Mit Urteil vom 22.03.2007 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids abgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die Beklagte wäre nur dann verpflichtet gewesen, den Kläger beim Meldetermin am 15.03.2006 auf das Erfordernis einer zuvor eingeholten Zustimmung zur Ortsabwesenheit hinzuweisen, wenn bei dieser Vorsprache die beabsichtigte Ortsabwesenheit seitens des Klägers erwähnt worden wäre. Es sei nicht glaubhaft, dass die Tochter geäußert habe, ihr Vater wolle irgendwann in nächster Zeit nach Spanien reisen.
Gegen das am 15.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.04.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, seine Tochter habe bei der Vorsprache am 15.03.2006 seine geplante Spanienreise mitgeteilt. Die Beklagte habe daraufhin einen Beratungsfehler durch Unterlassen begangen, indem sie ihn nicht auf die erforderliche Genehmigung der Ortsabwesenheit hingewiesen habe. Die nach § 3 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) fehlende Ortsabwesenheit sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu ersetzen. Im Übrigen habe sich die Tochter auf einen entsprechenden Hinweis des Bevollmächtigten am 26.06.2006 telefonisch an die Beklagte gewandt und die Ortsabwesenheit des Klägers mitgeteilt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 sowie den Erstattungsbescheid vom 7. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gegenstand des Verfahrens ist auch der Erstattungsbescheid vom 07.09.2006, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X). Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Vorliegend ist eine wesentliche Änderung in den für die Bewilligung von Arbeitslosengeld maßgeblichen Verhältnissen dadurch eingetreten, dass durch die Ortsabwesenheit des Klägers der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen ist.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die u.a. arbeitslos sind (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der u.a. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht u.a. zur Verfügung, wer Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III).
Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit hat in der auf der Rechtsgrundlage der §§ 152, 373 Abs. 5 SGB III erlassenen Erreichbarkeitsanordnung (EAO) Näheres über die Pflichten des Arbeitslosen bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 EAO kann ein Arbeitsloser Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn er in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen bzw. Vermittlungsvorschlägen nachzukommen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Hält sich der Arbeitslose außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs auf, steht dies nach § 3 Abs. 1 EAO der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. In Fällen des § 428 SGB III beträgt die Frist nach § 3 Abs. 1 siebzehn Wochen (§ 4 Satz 1 EAO).
Eine wesentliche Änderung ist dadurch eingetreten, dass sich der Kläger zumindest ab dem 16.05.2006 in Spanien aufgehalten hat, ohne hierüber die Beklagte informiert zu haben und ohne dass die Beklagte vorher ihre Zustimmung zu dem auswärtigen Aufenthalt erteilt hat. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass bei der Vorsprache bei der Beklagten am 15.03.2006 weder vom Kläger noch von dessen Tochter ein bevorstehender Aufenthalt in Spanien mitgeteilt worden war. Der Senat stützt sich hierbei zum einen auf die Aussage der Zeugin Waschek vor dem SG. Danach wird dann, wenn ein beabsichtigter Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs angekündigt wird, ein Urlaubsschein ausgehändigt und ein Termin für die Rückmeldung festgelegt; bei noch nicht genau festgelegtem Termin wird eine Meldung spätestens eine Woche vor dem Abreisetermin vereinbart. Im Falle des Klägers sind keine derartigen Vereinbarungen getroffen worden. Gegen eine entsprechende Information der Beklagten über einen geplanten auswärtigen Aufenthalt spricht auch der Inhalt des klägerischen Schreibens vom 03.07.2006. Darin wird angegeben, dem Kläger sei nach Mitteilung des beabsichtigten auswärtigen Aufenthalts mitgeteilt worden, er könne sich in Spanien aufhalten, wenn er sich halbjährlich melde. Zur Überzeugung des Gerichts wurde eine solche im Widerspruch zur geltenden Rechtslage stehende Auskunft nicht gegeben.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass über den Beginn des auswärtigen Aufenthalts unterschiedliche Angaben gemacht worden sind. Während die Tochter des Klägers am 26.06.2006 mitteilte, der Kläger befinde sich schon seit ca. zwei Monaten in Spanien (dies wäre seit dem 26.04.2006), wurde bei der Vorsprache am 17.07.2006 angegeben, der Kläger sei vom 16.05.2006 bis 06.07.2006 ortsabwesend gewesen.
Der Kläger ist auch einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Durch das Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er durch seine Unterschrift bestätigt hat, war er in ausreichendem Maße über die Verfügbarkeit als Leistungsvoraussetzung informiert. Das Merkblatt enthält u.a. folgenden Hinweis: "Außerdem müssen Sie für Vermittlungsbemühungen ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich für ihre Agentur für Arbeit an jedem Werktag unter der von ihnen benannten Anschrift erreichbar und die Agentur für Arbeit auch täglich aufsuchen können. Wenn Sie dennoch beabsichtigen, sich vorübergehend unter einer anderen Anschrift aufzuhalten, benachrichtigen Sie bitte die Agentur für Arbeit. Sie wird Sie informieren, ob und unter welchen Bedingungen ein leistungsunschädlicher Aufenthalt möglich ist. Verreisen Sie ohne vorherige Unterrichtung und Zustimmung ihres Arbeitsvermittlers, wird die Bewilligung der Leistung rückwirkend vom Reisebeginn an aufgehoben." Eine Einschränkung hinsichtlich des Leistungsbezuges nach § 428 SGB III enthält diese Information nicht. Darüber hinaus sind unter Ziffer 15 des Merkblatts die wichtigsten Mitteilungspflichten aufgeführt. Darin heißt es u.a.: "Insbesondere in den nachstehend aufgeführten Fällen müssen Sie ihre Agentur für Arbeit sofort benachrichtigen, wenn 8. Sie ihren Wohnort verlassen."
Unter der Überschrift Umzug/Ortsabwesenheit wird Folgendes ausgeführt: "Sind Sie an einem oder mehreren Werktagen ganztags unter der ihrer Agentur für Arbeit bekannten Anschrift nicht zu erreichen (sonstige Ortsabwesenheit), ist dies ohne leistungsrechtliche Nachteile nur möglich, wenn ihr Arbeitsvermittler vorher zugestimmt hat." Durch diese eindeutigen Hinweise im Merkblatt hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass eine Ortsabwesenheit der Beklagten vorher mitgeteilt und von dieser genehmigt werden musste.
Die Beklagte hat auch die Erstattung gemäß § 50 SGB X in zutreffender Höhe festgesetzt (§ 335 Abs. 1, 5 SGB III).
Die Berufung war deshalb mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 16.05.2006 streitig.
Der am 19.08.1943 geborene spanische Kläger bezog ab dem 06.10.2005 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen gemäß § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), und zwar ab dem 01.04.2006 in Höhe von kalendertäglich 32,47 Euro (Arbeitsentgelt 110,18 Euro, Leistungsentgelt 48,47 Euro, Prozentsatz 67 %, Lohnsteuerklasse V).
Mit Schreiben vom 21.06.2006 teilte ihm die Beklagte mit, er sei verpflichtet, eine Altersrente ohne Rentenabschläge zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen. Am 26.06.2006 teilte die Tochter des Klägers mit, ihr Vater befinde sich schon seit ca. zwei Monaten in Spanien, um dort eine Wohnung zu verkaufen. Sie wisse nicht, wie lange sein Aufenthalt dort noch dauere.
In einem vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) geführten Verfahren wegen des Eintritts einer Sperrzeit teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 07.06.2006, dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2006 übergeben, mit, der Kläger befinde sich in Spanien, seine Rechtsgeschäfte würden von der Tochter besorgt.
Die Beklagte stellte daraufhin die Leistungen zum 01.06.2006 ein und hörte den Kläger hinsichtlich einer Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab "01.01.2001" gemäß § 24 SGB X an. Hierauf trug der Kläger vor, er sei im Verlauf des Monats März mit seiner Tochter auf der Dienststelle Donaueschingen zur Meldung erschienen und habe ausdrücklich mitgeteilt, dass er nach Spanien müsse, weil seine Mutter an Krebs erkrankt sei und er zudem eine Wohnung habe verkaufen müssen. Ihm sei hierbei bedeutet worden, dass dies möglich sei, wenn er sich halbjährlich melde.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 11.07.2006 führte die Mitarbeiterin der Beklagten aus, der Kläger habe am 15.03.2006 bei ihr anlässlich seiner regelmäßigen Meldung bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen. Einen anstehenden Auslandsaufenthalt habe der Kläger nicht erwähnt, da ansonsten ein Urlaubsschein und eine erste Einladung zur Urlaubsrückmeldung ausgehändigt worden und ein entsprechender Eintrag in der Kundenhistorie gemacht worden wären.
Am 17.07.2006 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und teilte mit, er sei vom 16.05.2006 bis 06.07.2006 ortsabwesend gewesen. Ausweislich des Vermerks gab die Tochter des Klägers an, bei der Vorsprache am 15.03.2006 habe der Kläger angegeben, dass er evtl. nach Spanien wolle.
Mit Schreiben vom 24.07.2006 hörte die Beklagte den Kläger hinsichtlich einer Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ab 16.05.2006 an. Mit Bescheid vom 26.07.2006 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 16.05.2006 auf. Weiter bewilligte sie dem Kläger auf dessen Arbeitslosmeldung erneut Arbeitslosengeld ab dem 17.07.2006.
Gegen den Aufhebungsbescheid legte der Kläger am 02.08.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe bereits bei seiner Vorsprache im März 2006 mitgeteilt, dass er nach Spanien gehen werde, um eine Wohnung zu verkaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe vor dem Verlassen seines Wohnortes nicht die notwendige Zustimmung der Agentur für Arbeit eingeholt und habe deshalb im streitigen Zeitraum der Agentur für Arbeit wegen fehlender Erreichbarkeit nicht zur Verfügung gestanden. Er sei deshalb nicht arbeitslos im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB III gewesen und habe deshalb keinen Leistungsanspruch.
Mit Bescheid vom 07.09.2006 machte die Beklagte die Erstattung des vom 16.05.2006 bis 31.05.2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 487,05 Euro sowie der für diese Zeit gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 195,68 Euro bzw. 22,68 Euro, somit eine Gesamtforderung in Höhe von 705,21 Euro, geltend. Am 09.10.2006 überwies der Kläger diesen Betrag an die Beklagte. Seit dem 01.01.2007 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.
Am 07.09.2006 hat der Kläger Klage zum SG erhoben mit der Begründung, er habe in Anwesenheit seiner Tochter der Beklagten bei der Vorsprache im März 2006 seine Ortsabwesenheit bzw. seinen Aufenthalt in Spanien mitgeteilt. Ihm sei hierbei bedeutet worden, er solle sich in sechs Monaten wieder melden. Die Beklagte hat vorgetragen, aus der Stellungnahme ihrer Mitarbeiterin ergebe sich eindeutig, dass der Kläger nicht mitgeteilt habe, dass er in Urlaub gehe. Im Übrigen könne ein Urlaub bereits zwei Monate in die Zukunft bewilligt werden. Über eine Urlaubsgenehmigung werde erst unmittelbar vor dessen Antrittstermin auf Antrag entschieden.
Das SG hat die Mitarbeiterin der Beklagten und die Tochter des Klägers als Zeuginnen vernommen. Auf die Niederschrift vom 22.03.2007 wird insoweit verwiesen. Die Tochter des Klägers hat u.a. ausgesagt, im März 2006 sei noch nicht klar gewesen, wann genau ihr Vater nach Spanien fliegen werde und insbesondere auch nicht, wann er wieder zurückkehren werde. Dies sei davon abhängig gewesen, wie schnell er die Wohnung verkaufen könne und wie der Gesundheitszustand der Oma sei. Die Mitarbeiterin der Beklagten hat angegeben, bei unmittelbar bevorstehender Ortsabwesenheit werde der ganze Vorgang geprüft, ein Urlaubsschein ausgehändigt und der Termin für die Rückkehr festgelegt. Bei beabsichtigter, aber zeitlich noch nicht festliegender Ortsabwesenheit werde der Kunde dahingehend informiert, dass er sich spätestens eine Woche vor dem Abreisetermin melden müsse, die Angelegenheit werde auf Wiedervorlage zu diesem Termin gelegt und ein entsprechender Vermerk angebracht. Da der Vermerk vom 15.03.2006 keine diesbezüglichen Angaben enthalte, gehe sie davon aus, dass der Kläger nichts über eine bevorstehende Reise gesagt habe.
Mit Urteil vom 22.03.2007 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids abgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die Beklagte wäre nur dann verpflichtet gewesen, den Kläger beim Meldetermin am 15.03.2006 auf das Erfordernis einer zuvor eingeholten Zustimmung zur Ortsabwesenheit hinzuweisen, wenn bei dieser Vorsprache die beabsichtigte Ortsabwesenheit seitens des Klägers erwähnt worden wäre. Es sei nicht glaubhaft, dass die Tochter geäußert habe, ihr Vater wolle irgendwann in nächster Zeit nach Spanien reisen.
Gegen das am 15.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.04.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, seine Tochter habe bei der Vorsprache am 15.03.2006 seine geplante Spanienreise mitgeteilt. Die Beklagte habe daraufhin einen Beratungsfehler durch Unterlassen begangen, indem sie ihn nicht auf die erforderliche Genehmigung der Ortsabwesenheit hingewiesen habe. Die nach § 3 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) fehlende Ortsabwesenheit sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu ersetzen. Im Übrigen habe sich die Tochter auf einen entsprechenden Hinweis des Bevollmächtigten am 26.06.2006 telefonisch an die Beklagte gewandt und die Ortsabwesenheit des Klägers mitgeteilt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 sowie den Erstattungsbescheid vom 7. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gegenstand des Verfahrens ist auch der Erstattungsbescheid vom 07.09.2006, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X). Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Vorliegend ist eine wesentliche Änderung in den für die Bewilligung von Arbeitslosengeld maßgeblichen Verhältnissen dadurch eingetreten, dass durch die Ortsabwesenheit des Klägers der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen ist.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die u.a. arbeitslos sind (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der u.a. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht u.a. zur Verfügung, wer Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III).
Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit hat in der auf der Rechtsgrundlage der §§ 152, 373 Abs. 5 SGB III erlassenen Erreichbarkeitsanordnung (EAO) Näheres über die Pflichten des Arbeitslosen bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 EAO kann ein Arbeitsloser Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn er in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen bzw. Vermittlungsvorschlägen nachzukommen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Hält sich der Arbeitslose außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs auf, steht dies nach § 3 Abs. 1 EAO der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. In Fällen des § 428 SGB III beträgt die Frist nach § 3 Abs. 1 siebzehn Wochen (§ 4 Satz 1 EAO).
Eine wesentliche Änderung ist dadurch eingetreten, dass sich der Kläger zumindest ab dem 16.05.2006 in Spanien aufgehalten hat, ohne hierüber die Beklagte informiert zu haben und ohne dass die Beklagte vorher ihre Zustimmung zu dem auswärtigen Aufenthalt erteilt hat. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass bei der Vorsprache bei der Beklagten am 15.03.2006 weder vom Kläger noch von dessen Tochter ein bevorstehender Aufenthalt in Spanien mitgeteilt worden war. Der Senat stützt sich hierbei zum einen auf die Aussage der Zeugin Waschek vor dem SG. Danach wird dann, wenn ein beabsichtigter Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs angekündigt wird, ein Urlaubsschein ausgehändigt und ein Termin für die Rückmeldung festgelegt; bei noch nicht genau festgelegtem Termin wird eine Meldung spätestens eine Woche vor dem Abreisetermin vereinbart. Im Falle des Klägers sind keine derartigen Vereinbarungen getroffen worden. Gegen eine entsprechende Information der Beklagten über einen geplanten auswärtigen Aufenthalt spricht auch der Inhalt des klägerischen Schreibens vom 03.07.2006. Darin wird angegeben, dem Kläger sei nach Mitteilung des beabsichtigten auswärtigen Aufenthalts mitgeteilt worden, er könne sich in Spanien aufhalten, wenn er sich halbjährlich melde. Zur Überzeugung des Gerichts wurde eine solche im Widerspruch zur geltenden Rechtslage stehende Auskunft nicht gegeben.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass über den Beginn des auswärtigen Aufenthalts unterschiedliche Angaben gemacht worden sind. Während die Tochter des Klägers am 26.06.2006 mitteilte, der Kläger befinde sich schon seit ca. zwei Monaten in Spanien (dies wäre seit dem 26.04.2006), wurde bei der Vorsprache am 17.07.2006 angegeben, der Kläger sei vom 16.05.2006 bis 06.07.2006 ortsabwesend gewesen.
Der Kläger ist auch einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Durch das Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er durch seine Unterschrift bestätigt hat, war er in ausreichendem Maße über die Verfügbarkeit als Leistungsvoraussetzung informiert. Das Merkblatt enthält u.a. folgenden Hinweis: "Außerdem müssen Sie für Vermittlungsbemühungen ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich für ihre Agentur für Arbeit an jedem Werktag unter der von ihnen benannten Anschrift erreichbar und die Agentur für Arbeit auch täglich aufsuchen können. Wenn Sie dennoch beabsichtigen, sich vorübergehend unter einer anderen Anschrift aufzuhalten, benachrichtigen Sie bitte die Agentur für Arbeit. Sie wird Sie informieren, ob und unter welchen Bedingungen ein leistungsunschädlicher Aufenthalt möglich ist. Verreisen Sie ohne vorherige Unterrichtung und Zustimmung ihres Arbeitsvermittlers, wird die Bewilligung der Leistung rückwirkend vom Reisebeginn an aufgehoben." Eine Einschränkung hinsichtlich des Leistungsbezuges nach § 428 SGB III enthält diese Information nicht. Darüber hinaus sind unter Ziffer 15 des Merkblatts die wichtigsten Mitteilungspflichten aufgeführt. Darin heißt es u.a.: "Insbesondere in den nachstehend aufgeführten Fällen müssen Sie ihre Agentur für Arbeit sofort benachrichtigen, wenn 8. Sie ihren Wohnort verlassen."
Unter der Überschrift Umzug/Ortsabwesenheit wird Folgendes ausgeführt: "Sind Sie an einem oder mehreren Werktagen ganztags unter der ihrer Agentur für Arbeit bekannten Anschrift nicht zu erreichen (sonstige Ortsabwesenheit), ist dies ohne leistungsrechtliche Nachteile nur möglich, wenn ihr Arbeitsvermittler vorher zugestimmt hat." Durch diese eindeutigen Hinweise im Merkblatt hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass eine Ortsabwesenheit der Beklagten vorher mitgeteilt und von dieser genehmigt werden musste.
Die Beklagte hat auch die Erstattung gemäß § 50 SGB X in zutreffender Höhe festgesetzt (§ 335 Abs. 1, 5 SGB III).
Die Berufung war deshalb mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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