L 3 AS 2648/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3783/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2648/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die in Nr. 2400 VV RVG bestimmte Kappungsgrenze erhöht sich bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber nur dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit dadurch umfangreich oder schwierig wird. Von Nr. 1008 VV RVG bleibt die Kappungsgrenze unberührt.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für ein sogenanntes isoliertes Vorverfahren unter Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) zu erstatten hat.

Die Kläger beziehen seit Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Am 10.08.2006 beantragten die Kläger die Kostenzusage für eine andere Wohnung, worauf ihnen die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2006 eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis zu einer Angemessenheitsgrenze von maximal 252,90 EUR erteilte.

Am 28.08.2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II sei die Angemessenheitsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen.

Mit Bescheid vom 11.09.2006 erteilte die Beklagte hierauf eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis maximal 337,20 EUR.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte der Beklagten hierauf mit, dass sich damit der Widerspruch erledigt habe und machte gleichzeitig mit Kostennote vom 26.09.2006 die Übernahme von Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von insgesamt 385,12 EUR geltend. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG 240,- EUR 30 % Erhöhungsgebühr gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG 72,- EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,- EUR Zwischensumme 332,- EUR 16 % MWSt. gemäß Nr. 7008 VV RVG 53,12 EUR Gesamtsumme 385,12 EUR

Mit Bescheid vom 11.06.2007 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten wie folgt fest:

Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 240,- EUR Auslagen Nr. 7002 VV RVG 20,- EUR MWSt. 19 % 49,40 EUR Gesamtsumme 309,40 EUR.

Zur Begründung führte sie aus, eine Geschäftsgebühr von 240,- EUR sei nach dem Willen des Gesetzgebers die nominale Höchstgrenze der Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad. Dies gelte unabhängig davon, ob Mindest- und Höchstbetrag wegen mehrerer Auftraggeber erhöht wären. Eine andere Deutung ergebe sich nur dann, wenn weitere Auftraggeber eine gesonderte Gebühr auslösen würden. Ausdrücklich solle aber die Gebühr (ob nach 1008 erhöht oder nicht) nach Nr. 2400 VV RVG nur einmal entstehen.

Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, Inhaber von Ansprüchen nach dem SGB II seien die Personen und nicht die Bedarfsgemeinschaft, weshalb ein Anspruch auf Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bestehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück. Es werde nicht bestritten, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG hier zum Tragen komme, die Begrenzung auf 240,- EUR in durchschnittlichen Verfahren betreffe jedoch die Gesamtsumme der Geschäftsgebühr unter Einbeziehung der Erhöhungsgebühr und nicht nur die Regelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG.

Dagegen haben die Kläger am 10.07.2007 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und weiter die Ansicht vertreten, dass die erhöhte Gebühr nicht bei einem Betrag von 240,- EUR zu kappen sei. Eine Gebühr von mehr als 240,- EUR könne bei mehreren Auftraggebern nicht nur dann gefordert werden, wenn das Verfahren umfangreich oder schwierig sei.

Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass in Nr. 1008 VV festgelegt sei, dass sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % erhöhe. Der Gesetzgeber habe nicht die Formulierung gewählt, dass sich die auf Grund des Rahmens festgelegte Gebühr - z.B. die Mittelgebühr - um 0,3 erhöhe. Berücksichtige man dies bei der Festlegung der Rahmengebühr im Widerspruchsverfahren, so richte sich der Betragsrahmen nach Nr. 2400 VV (40,- EUR bis 520,- EUR). Bei einem weiteren Auftraggeber würde sich der Beitragsrahmen nach oben verschieben, so dass als Rahmen der Bereich zwischen 52,- EUR bis 676,- EUR maßgebend wäre. In Nr. 2400 VV sei dann weiter geregelt, dass eine höhere Gebühr als 240,- EUR nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dies heiße, auch bei mehreren Auftraggebern bleibe es auf Grund der Systematik bei 240,- EUR. Dies sei auch mit dem Sinn und Zweck des materiellen Gesetzes vereinbar. Denn gemäß § 38 SGB II werde die Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren als Einheit angesehen. Diese der Verfahrensökonomie dienende Vereinfachung wirke sich somit konsequenterweise auch im Gebührenrecht im Verwaltungsverfahren aus.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % auf 52,- EUR bzw. 676,- EUR erhöhe, da es sich bei den mit dem Widerspruch verfolgten Ansprüchen um Individualansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, jedoch keine Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher handele. Aus diesem erhöhten Rahmen sei bei Betragsrahmengebühren die konkrete Gebühr zu bestimmen. Hieraus könne aber nicht gefolgert werden, dass sich auch die in Nr. 2400 VV RVG vorgesehene Kappungsgrenze von 240,- EUR entsprechend nach Nr. 1008 VV RVG erhöhe, denn Nr. 1008 VV RVG erhöhe nach seinem Wortlaut nur den Mindest- und Höchstbetrag der Betragsrahmengebühr, nicht die festzusetzende Gebühr selbst oder eine in dem Gebührentatbestand bestimmte Kappungsgrenze. Dies könne auch aus der Systematik des RVG geschlossen werden. Nr. 1008 VV RVG treffe eine allgemeine Regelung für die in den VV RVG enthaltenen Verfahrens- und Geschäftsgebühren. Die als Geschäftsgebühren bezeichneten Gebühren Nr. 2300 ff. und Nr. 2411 f. RVG enthielten jeweils eine Kappungsgrenze. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung in Nr. 1008 VV RVG für den Fall der Kappungsgrenze bei Nr. 2400 VV RVG lege damit den Schluss nahe, dass diese Kappungsgrenze im Falle der Nr. 1008 VV RVG unberührt bleiben solle. Dies folge auch aus der Erwägung, dass die Gebühr innerhalb des gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhten Rahmens nach § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der dort ausdrücklich genannten Aspekte, zu bestimmen sei; hierzu gehörten auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Kappungsgrenze könne nach Ermittlung der Gebühr nur dann überschritten werden, wenn zwei dieser Aspekte, nämlich entweder Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, über dem Durchschnitt lägen. Im Normalfall bleibe es bei der Kappungsgrenze. Das SG hat die Berufung zugelassen.

Gegen das am 05.05.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.06.2008 eingelegte Berufung der Kläger. Sie sind weiter der Auffassung, dass sich, wenn ein Rechtsanwalt mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vertrete, nicht nur der Betragsrahmen der Gebühr Nr. 2400 VV RVG, sondern auch die Kappungsgrenze um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber erhöhe. Dies ergebe sich aus der Systematik des RVG, aus der nur geschlossen werden könne, dass zunächst die Geschäftsgebühr nach dem spezielleren Teil des RVG zu bestimmen sei und im zweiten Schritt - zusätzlich zur so ermittelten Gebühr - die Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zu ermitteln und zu bestimmen sei. Nichts anderes ergebe sich auch aus den Gründen der Einführung der sogenannten Schwellen- oder Kappungsgebühr. Grund hierfür sei gewesen, dass anders als nach der alten Regelung in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für alle in einer Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten die Gebühr Nr. 2400 VV RVG (jetzt 2300 VV RVG) anfallen solle. Die frühere Differenzierung in Verfahrens- und Besprechungsgebühr sei damit aufgegeben worden. Nr. 1008 VV RVG stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit § 7 RVG. Der Mehraufwand, der aus einer Auftraggebermehrheit resultiere, solle dazu führen, dass der Anwalt gegen mehrere Auftraggeber nicht einen separaten Gebührenanspruch erhalte, sondern dass eine angemessene Erhöhung der einmal anfallenden Gebühr eintrete. Das RVG kenne durchgängig einen speziellen Erhöhungstatbestand, nämlich das Tätigwerden für Auftraggebermehrheiten. Entscheidend für die Bestimmung der Gebühr seien die in § 14 RVG genannten Kriterien und - daneben - die Zahl der Auftraggeber. Nr. 1008 VV RVG könne damit nur als lex specialis zur Anmerkung in Nr. 2400 VV RVG gelesen werden. Im Übrigen handele es sich bei Fällen, die das SGB II beträfen, bei einer Auftraggebermehrheit regelmäßig um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit. Nach Auffassung des SG müsste also in Fällen mit Auftraggebermehrheit, die das SGB II beträfen, im Regelfall (und nicht im Ausnahmefall) die Begrenzung auf die Schwellengebühr wegfallen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2007 zu verurteilen, ihnen über die bereits festgesetzten 309,40 EUR hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 75,72 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom SG zugelassene und nach § 144 Abs. 4 SGG nicht ausgeschlossene Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für das Vorverfahren unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen des SG im Urteil vom 24.04.2008 an und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Auch nach Überzeugung des Senats erhöht sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr Nr. 2400 VV RVG, weil es sich um zwei Auftraggeber handelt. In diesen Fällen ist nach Nr. 1008 VV RVG die Gebühr um 0,3 zu erhöhen. Dies bedeutet, dass sich die Mindestgebühr von 40,- EUR auf 52,- EUR und die Höchstgebühr von 520,- EUR auf 676,- EUR erhöht. Erhöht wird nach Nr. 1008 VV RVG nur die Geschäftsgebühr, nicht jedoch die in Nr. 2400 VV RVG darüber hinaus festgelegte Kappungsgrenze von 240,- EUR. Nr. 2400 VV RVG ist insoweit lex specialis. Generell gilt die Kappungsgrenze. Eine Gebühr von mehr als 240,- EUR kann nach dem eindeutigen Wortlaut nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren auf Folgendes hinzuweisen: Nr. 1008 VV RVG ist kein lex specialis für die in Nr. 2400 VV RVG festgelegte Kappungsgrenze. Vielmehr ist es, wie insbesondere die Stellung der beiden Gebührennummern in der Verwaltungsvorschrift zeigt, gerade umgekehrt. Nr. 1008 VV RVG ist vorangestellt. Nr. 1008 VV RVG steht gewissermaßen im allgemeinen Teil des VV RVG. Die Nummer betrifft die allgemeinen Gebühren (Überschrift: Teil 1 Allgemeine Gebühren). Nr. 2400 VV RVG befindet sich demgegenüber in Teil 2 der VV RVG und befasst sich nach den Überschriften mit außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren, speziell Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Aus dieser Stellung in den VV RVG ist zu folgern, dass Nr. 1008 die allgemeine Regel und Nr. 2400 VV RVG eine Sonderregel darstellt. Etwas anderes ist auch nicht daraus zu folgern, dass es in der Vorbemerkung 1 zu Teil 1 Allgemeine Gebühren heißt: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Daraus ist nur zu schließen, dass Gebühren zusätzlich entstehen, mithin weitere Gebührentatbestände anfallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Gebühr des allgemeinen Teils auf eine im besonderen Teil erwähnte Kappungsgrenze auswirkt. Dies wäre keine zusätzliche Gebühr, sondern die Erhöhung der eigentlichen Gebühr. Auch die Gründe für die Einführung der Kappungsgrenze führen zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht - wie die Kläger zu Recht ausführen - kein Zusammenhang zwischen der Kappungsgrenze und dem erhöhten Aufwand des Rechtsanwalts durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass damit bei mehreren Auftraggebern generell die Gebühr zu erhöhen ist. Die Vertretung mehrerer Auftraggeber vermag sich im Zusammenhang mit der Kappungsgrenze nur dann auszuwirken, wenn dies dazu führt, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig wird. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen, hier jedoch nicht zu bejahen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.11.2007 - L 8 AS 39/06 - (in www.juris.de). Zwar wurde dort die Auffassung vertreten, dass Nr. 1008 VV RVG auch die Kappungsgrenze nach Nr. 2400 VV RVG erhöht. Begründet wurde dies indessen nicht. Es heißt im dortigen Urteil nur lapidar, dass auf Grund der Ziffer 1008 VV RVG sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 erhöhe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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