Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2120/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3873/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung zu beurteilende Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt Bee, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Nach diesen Grundsätzen konnte dem Kläger auf der Grundlage des vorliegenden Antrags Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Der Kläger, der selbständig tätig ist, hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass er kein ausreichendes Einkommen erzielt. Hierzu bedarf es, soweit ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt und/oder lediglich niedrige Gewinne oder Verluste ausgewiesen werden, der Darlegung wie die täglichen Kosten des Lebensunterhalts einschließlich der Unterkunft und Heizung sowie ggf. sonstiger Verpflichtungen bestritten werden. Dem genügen die Angaben des Klägers nicht. Der Kläger hat hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2006 lediglich eine Gewinnermittlung und seine Einkommensteuererklärung (Gewinn 4.938,51 EUR) vorgelegt. Im Übrigen wurde eine "Betriebswirtschaftliche Auswertung zum Juni 2008" vorgelegt, jedoch keine Einkommensteuererklärung zum Geschäftsjahr 2007. Auch die Mietkosten sind nicht feststellbar. Einen Mietvertrag hat der Kläger trotz Aufforderung mit Fristsetzung und mehrmaliger Fristverlängerung weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Den vorgelegten Kontoauszügen lassen sich als Miete bezeichnete Ausgaben in Höhe von 1.344,50 EUR entnehmen. In der beim Sozialgericht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger angegeben, dass er aus selbständiger Tätigkeit Einnahmen in Höhe von etwa 1.100 EUR und seine Ehefrau aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 374 EUR erzielt. Die Gesamtmiete wurde mit 300 EUR angegeben. Geht man davon aus, dass es sich bei der Miete in Höhe von 1.344,50 EUR um die Wohnraummiete handelt, ist nicht plausibel dargetan, wovon der Kläger lebt. Handelt sich um Geschäftsräume fehlt weiterhin jeder Nachweis über die Wohnraummiete. Ein der genannten Miete von 300,- EUR entsprechender Betrag wird als Darlehensleistung abgebucht. Dies wirft auch die Frage nach vorhandenem Eigentum auf. Daneben fällt auf, dass auf das Konto des Klägers regelmäßig Bareinzahlungen in Höhe zwischen 500 EUR und 740 EUR erfolgen. Damit lässt sich nicht ausschließen, dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit Einnahmen erzielt, die nicht auf das benannte Girokonto fließen, sondern bar getätigt und ausgegeben werden. In welchem Umfang ihm auf diese Weise monatlich Mittel zur Verfügung stehen, lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Es ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Kosten für die beabsichtigte Prozessführung nicht aus seinem - u.a. bar vereinnahmten - Einkommen oder vorhandenem Vermögen aufbringen kann.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung zu beurteilende Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt Bee, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Nach diesen Grundsätzen konnte dem Kläger auf der Grundlage des vorliegenden Antrags Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Der Kläger, der selbständig tätig ist, hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass er kein ausreichendes Einkommen erzielt. Hierzu bedarf es, soweit ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt und/oder lediglich niedrige Gewinne oder Verluste ausgewiesen werden, der Darlegung wie die täglichen Kosten des Lebensunterhalts einschließlich der Unterkunft und Heizung sowie ggf. sonstiger Verpflichtungen bestritten werden. Dem genügen die Angaben des Klägers nicht. Der Kläger hat hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2006 lediglich eine Gewinnermittlung und seine Einkommensteuererklärung (Gewinn 4.938,51 EUR) vorgelegt. Im Übrigen wurde eine "Betriebswirtschaftliche Auswertung zum Juni 2008" vorgelegt, jedoch keine Einkommensteuererklärung zum Geschäftsjahr 2007. Auch die Mietkosten sind nicht feststellbar. Einen Mietvertrag hat der Kläger trotz Aufforderung mit Fristsetzung und mehrmaliger Fristverlängerung weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Den vorgelegten Kontoauszügen lassen sich als Miete bezeichnete Ausgaben in Höhe von 1.344,50 EUR entnehmen. In der beim Sozialgericht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger angegeben, dass er aus selbständiger Tätigkeit Einnahmen in Höhe von etwa 1.100 EUR und seine Ehefrau aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 374 EUR erzielt. Die Gesamtmiete wurde mit 300 EUR angegeben. Geht man davon aus, dass es sich bei der Miete in Höhe von 1.344,50 EUR um die Wohnraummiete handelt, ist nicht plausibel dargetan, wovon der Kläger lebt. Handelt sich um Geschäftsräume fehlt weiterhin jeder Nachweis über die Wohnraummiete. Ein der genannten Miete von 300,- EUR entsprechender Betrag wird als Darlehensleistung abgebucht. Dies wirft auch die Frage nach vorhandenem Eigentum auf. Daneben fällt auf, dass auf das Konto des Klägers regelmäßig Bareinzahlungen in Höhe zwischen 500 EUR und 740 EUR erfolgen. Damit lässt sich nicht ausschließen, dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit Einnahmen erzielt, die nicht auf das benannte Girokonto fließen, sondern bar getätigt und ausgegeben werden. In welchem Umfang ihm auf diese Weise monatlich Mittel zur Verfügung stehen, lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Es ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Kosten für die beabsichtigte Prozessführung nicht aus seinem - u.a. bar vereinnahmten - Einkommen oder vorhandenem Vermögen aufbringen kann.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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