Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3396/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4251/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), mit der sein Antrag vom 31.07.2008, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) zu gewähren, abgelehnt worden ist.
Der 1951 geborene Antragsteller, der den Beruf des Bürokaufmanns erlernt hat, war bis zur Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses infolge Insolvenz seines Arbeitgebers als Geschäftsführer in einer Werbeagentur tätig. Seit 01.07.2003 ist er arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld. Seinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte das Jobcenter Stadt K. mit Bescheid vom 20.06.2005 wegen zu berücksichtigendem Vermögen (in Form von Lebensversicherungen) mangels Hilfebedürftigkeit ab.
Mit Bescheiden vom 27.06.2006, 31.07.2006, 02.11.2006, 12.04.2007 und 29.10.2007 bewilligte ihm das Jobcenter Stadt K. für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.05.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von zuletzt 790,42 EUR monatlich, nachdem der Antragsteller bei der erneuten Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II angab, sein Vermögen sei unter der Vermögensgrenze.
Aufgrund eines im Januar 2008 erfolgten anonymen Hinweises, wonach der Antragsteller erzählt habe, nur die Hälfte seines Vermögens angegeben zu haben, legte er auf Veranlassung des Jobcenters Stadt K. seine die Zeit vom 01.10.2007 bis 29.01.2008 betreffenden Kontoauszüge einschließlich einer eigenen Aufstellung über Vermögensbewegungen vor. Danach wurden auf seinem Konto am 09.11.2007 24.000,00 EUR (fälliger Sparbrief) und 721,00 EUR (entsprechende Zinsen für die Zeit vom 09.11.2006 bis 09.11.2007) gutgeschrieben. Am 08.02.2008 erfolgte eine weitere Gutschrift in Höhe von 14.200,00 EUR. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich ferner Überweisungen in Höhe von 8.000,00 und 1.003,00 EUR (jeweils am 21.11.2007) und 8.000,00 EUR (21.02.2008) an den Bruder des Antragstellers T. D ... Nach Anhörung des Antragstellers - dieser legte noch eine Bestätigung seines Bruders und den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts G. vom 26.09.2005, wonach er und seine beiden Geschwister zu je ein Drittel Erben ihres zwischen dem 26.07.2005 und 27.07.2005 gestorbenen Vaters geworden sind, vor - hob das Jobcenter Stadt K. die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 01.06.2006 bis 29.02.2008 ganz auf und forderte die Erstattung von Leistungen in Höhe von 20.253,97 EUR, da der Antragsteller im Hinblick auf seine bei der Antragstellung nicht angegebenen Vermögenswerte von Anfang an nicht hilfebedürftig gewesen sei. Mit Bescheid vom 19.03.2008 hob das Jobcenter Stadt K. die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 01.03.2008 ganz auf. Mit Widerspruchsbescheiden vom 07.04.2008 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche gegen diese Bescheide zurück.
Die am 19.04.2008 vom Antragsteller mit der Begründung beantragte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, er habe die betreffenden Vermögenswerte inzwischen aufgebraucht, lehnte das Jobcenter Stadt K. mit Bescheid vom 08.05.2008 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.05.2008). Dagegen erhob der Kläger Klage zum SG (S 2 AS 2525/08), über die noch nicht entschieden ist.
Am 22.07.2008 beantragte der Antragsteller erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er schilderte die Gründe für die Kontobewegungen ab November 2007. Mit Bescheid vom 28.07.2008 lehnte das Jobcenter Stadt K. den Antrag ab.
Dagegen legte der Antragsteller am 01.08.2008 Widerspruch ein und machte geltend, er wisse definitiv nicht, wie er ab August seinen Lebensunterhalt bestreiten soll, da er über keinerlei Vermögen mehr verfüge. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Antragstellers zurück. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nach wie vor über Vermögenswerte verfüge, die die gesetzliche Vermögensfreigrenze deutlich überschreite. Ferner sei anzunehmen, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei seiner eigenen Firma D.-a. mit der Erzielung von Einkünften einhergehe. Über die am 11.08.2008 zum SG erhobene Klage (S 2 AS 3570/08) ist noch nicht entschieden.
Am 31.07.2008 beantragte der Antragsteller beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung und brachte vor, er sei dringend auf finanzielle Hilfe angewiesen, da er seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne und über keinerlei Geld verfüge. Zusätzlich zu den bereits erwähnten Ausgaben habe er im Januar 2008 665,00 EUR Strafe (Strafbefehl) bezahlen müssen.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 11.08.2008 machte der Antragsteller Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben. Hierzu wird auf die Niederschrift des SG vom 11.08.2008 verwiesen.
Mit Beschluss vom 26.08.2008 lehnte das SG den Antrag des Klägers ab. Sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund seien nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verfüge über Vermögen, das den für ihn geltenden Freibetrag von 12.150,00 EUR übersteige. Von einem vollständigen Verbrauch des Guthabens des Antragstellers (24.000,00 EUR im November 2007 und 14.000,00 EUR im Februar 2008) sei nicht auszugehen. Die vom Antragsteller angegebenen Ausgaben (Selbstständigkeit 5.000,00 EUR, Fernsehgerät und Stereoanlage 2.000,00 EUR, Kleidung 1.000,00 EUR) seien nicht belegt. Darüber hinaus habe der Antragsteller von November 2007 bis Ende Juli 2008 insgesamt 17.100,00 EUR von seinem Girokonto abgehoben. Der Verbleib dieses Geldes sei offen. Zudem gehörten die an seinen Bruder Thomas gezahlten 16.000,00 EUR in Form eines Rückgewähranspruchs nach § 528 BGB dann noch zum zu berücksichtigenden Vermögen des Antragstellers, falls ein zwischen ihm und seinem Bruder bestehender entsprechender Darlehensvertrag nicht nachweisbar sei und somit die angeblichen Darlehensrückzahlungen als Schenkungen anzusehen seien. Soweit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine abschließende Klärung erfolgen könne, sei vorliegend eine Folgenabwägung nicht angezeigt.
Dagegen hat der Antragsteller am 01.09.2008 Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, dass er seinen Lebensunterhalt seit Juni 2008 mit geliehenem Geld bestreiten müsse und zudem bereits mit einer Monatsmiete im Rückstand sei. Im Übrigen sei es Tatsache, dass er mit den Zahlungen von jeweils 8.000,00 EUR ein Darlehen seines Bruders vom 30.06.2006 in Höhe von 20.000,00 EUR teilweise zurückgezahlt habe. Zudem hat er den Kontoauszug vom 30.09.2008 vorgelegt, aus der eine am 24.09.2008 erfolgte Gutschrift aufgrund der Einreichung eines Schecks in Höhe von 3.000,00 EUR hervorgeht. Der Antragsteller bringt hierzu vor, es handle sich insoweit um ein Darlehen seines Bruders Peter Nikolaus, ohne dass er vollkommen auf dem "Trockenen" gesessen hätte. Weitere Darlehen seiner Brüder habe er nicht mehr zu erwarten, sodass er Ende Dezember 2008 wieder vollkommen mittellos sein werde.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und verweist auf die Widerspruchsbescheide vom 07.04.2008, 21.05.2008 und 06.08.2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 173 SGG). Die Beschwerde ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache die Berufung im Hinblick auf die Höhe des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) zulässig wäre.
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Hiervon ausgehend erweist sich die Beschwerde des Antragstellers als nicht begründet. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wie das SG im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum gleichen Ergebnis. Er schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den ausführlichen und zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die Darstellung der Bewegungen (mit Gutschriften und Belastungen) auf dem Konto des Antragstellers in der Zeit ab Oktober 2007 im angefochtenen Beschluss ist nicht zu beanstanden. Sie wird erkennbar auch vom Antragsteller selbst nicht bestritten, zumal sie im Wesentlichen auf den schriftlichen Angaben des Antragstellers und den hierzu vorgelegten Kontounterlagen sowie auf den mündlichen Angaben im vom SG durchgeführten Erörterungstermin beruhen. Umstritten ist folglich lediglich, welchem Zweck die vom Antragsteller abgehobenen Beträge dienten bzw. wie diese Beträge verwendet wurden. Nachdem der Antragsteller hierzu fast keine Belege vorgelegt hat, vermag auch der Senat die angegebenen Verwendungszwecke seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Die Vorlage von Belegen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt. Allein aufgrund seiner Beteuerung, vollkommen mittellos zu sein, vermag auch der Senat im Hinblick auf die vom SG im angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründe von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht auszugehen.
Im Wesentlichen dasselbe gilt auch für den vom Antragsteller behaupteten Darlehensvertrag zwischen seinem Bruder Thomas und ihm. Grundsätzlich ist insoweit der tatsächlich abgeschlossene Darlehensvertrag entscheidend. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 - und 14.03.2008 - L 8 AS 5912/06 -) in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Verträge zwischen Angehörigen einer Leistungsgewährung nur dann zugrundezulegen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sogenannter Fremdvergleich). Dies setzt zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (BFH 19.10.1999 - IX R 39/99 - NJW 2000, 758 mwN). Diese für das Steuerrecht aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung des Spielraums zwischen zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Missbrauch können auf das Recht des SGB II, bei dem es um die Bewilligung öffentlicher Leistungen geht, übertragen werden (so zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung VG Augsburg - Au 3 K 04.1474 - in Juris).
Der Antragsteller hat zwar durchgehend geltend gemacht, mit seinem Bruder Thomas (am 30.06.2006) einen Darlehensvertrag über 20.000,00 EUR geschlossen und hiervon 16.000,00 EUR (zweimal 8.000,00 EUR) zurückgezahlt zu haben. Dass der Antragsteller die entsprechenden Überweisungen vorgenommen hat, ist durch die vorgelegten Kontoauszüge auch belegt. Ein den oben aufgezeigten Anforderungen an einen Fremdvergleich entsprechender Darlehensvertrag ist aber nicht glaubhaft. Es fehlt bereits an einem schriftlichen Darlehensvertrag, der bei einer solchen Darlehenssumme zwischen Fremden nicht nur absolut üblich, sondern geradezu fast zwingend ist. Auch eine Vereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe der jeweiligen Rückzahlungen liegt nicht vor. Ein auch für den Bereich des SGB II wirksamer Darlehensvertrag ist daher nicht glaubhaft gemacht, was dazu führt, dass die 16.000,00 EUR, die der Antragsteller am 21.11.2007 und am 21.02.2008 (jeweils 8.000,00 EUR) an seinen Bruder Thomas überwiesen hat, weiter als zum Vermögen des Antragstellers gehörig (in Form eines Rückgewähranspruchs gemäß § 528 BGB) anzusehen sind. Damit ist aber der dem Antragsteller zustehende Vermögensfreibetrag überschritten.
Ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 24.09.2008 - derzeit - auch deshalb nicht besteht, weil ihm an diesem Tag 3.000,00 EUR auf seinem Konto gutgeschrieben worden sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Allerdings spricht einiges dafür, aufgrund dessen Hilfebedürftigkeit zu verneinen. Selbst dann, wenn es sich - wie vom Antragsteller vorgebracht - insoweit um von einem anderen Bruder zur Verfügung gestellte Mittel handeln sollte, läge Hilfebedürftigkeit möglicherweise nicht (mehr) vor. Hilfebedürftig ist nämlich nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), mit der sein Antrag vom 31.07.2008, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) zu gewähren, abgelehnt worden ist.
Der 1951 geborene Antragsteller, der den Beruf des Bürokaufmanns erlernt hat, war bis zur Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses infolge Insolvenz seines Arbeitgebers als Geschäftsführer in einer Werbeagentur tätig. Seit 01.07.2003 ist er arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld. Seinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte das Jobcenter Stadt K. mit Bescheid vom 20.06.2005 wegen zu berücksichtigendem Vermögen (in Form von Lebensversicherungen) mangels Hilfebedürftigkeit ab.
Mit Bescheiden vom 27.06.2006, 31.07.2006, 02.11.2006, 12.04.2007 und 29.10.2007 bewilligte ihm das Jobcenter Stadt K. für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.05.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von zuletzt 790,42 EUR monatlich, nachdem der Antragsteller bei der erneuten Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II angab, sein Vermögen sei unter der Vermögensgrenze.
Aufgrund eines im Januar 2008 erfolgten anonymen Hinweises, wonach der Antragsteller erzählt habe, nur die Hälfte seines Vermögens angegeben zu haben, legte er auf Veranlassung des Jobcenters Stadt K. seine die Zeit vom 01.10.2007 bis 29.01.2008 betreffenden Kontoauszüge einschließlich einer eigenen Aufstellung über Vermögensbewegungen vor. Danach wurden auf seinem Konto am 09.11.2007 24.000,00 EUR (fälliger Sparbrief) und 721,00 EUR (entsprechende Zinsen für die Zeit vom 09.11.2006 bis 09.11.2007) gutgeschrieben. Am 08.02.2008 erfolgte eine weitere Gutschrift in Höhe von 14.200,00 EUR. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich ferner Überweisungen in Höhe von 8.000,00 und 1.003,00 EUR (jeweils am 21.11.2007) und 8.000,00 EUR (21.02.2008) an den Bruder des Antragstellers T. D ... Nach Anhörung des Antragstellers - dieser legte noch eine Bestätigung seines Bruders und den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts G. vom 26.09.2005, wonach er und seine beiden Geschwister zu je ein Drittel Erben ihres zwischen dem 26.07.2005 und 27.07.2005 gestorbenen Vaters geworden sind, vor - hob das Jobcenter Stadt K. die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 01.06.2006 bis 29.02.2008 ganz auf und forderte die Erstattung von Leistungen in Höhe von 20.253,97 EUR, da der Antragsteller im Hinblick auf seine bei der Antragstellung nicht angegebenen Vermögenswerte von Anfang an nicht hilfebedürftig gewesen sei. Mit Bescheid vom 19.03.2008 hob das Jobcenter Stadt K. die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 01.03.2008 ganz auf. Mit Widerspruchsbescheiden vom 07.04.2008 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche gegen diese Bescheide zurück.
Die am 19.04.2008 vom Antragsteller mit der Begründung beantragte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, er habe die betreffenden Vermögenswerte inzwischen aufgebraucht, lehnte das Jobcenter Stadt K. mit Bescheid vom 08.05.2008 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.05.2008). Dagegen erhob der Kläger Klage zum SG (S 2 AS 2525/08), über die noch nicht entschieden ist.
Am 22.07.2008 beantragte der Antragsteller erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er schilderte die Gründe für die Kontobewegungen ab November 2007. Mit Bescheid vom 28.07.2008 lehnte das Jobcenter Stadt K. den Antrag ab.
Dagegen legte der Antragsteller am 01.08.2008 Widerspruch ein und machte geltend, er wisse definitiv nicht, wie er ab August seinen Lebensunterhalt bestreiten soll, da er über keinerlei Vermögen mehr verfüge. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Antragstellers zurück. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nach wie vor über Vermögenswerte verfüge, die die gesetzliche Vermögensfreigrenze deutlich überschreite. Ferner sei anzunehmen, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei seiner eigenen Firma D.-a. mit der Erzielung von Einkünften einhergehe. Über die am 11.08.2008 zum SG erhobene Klage (S 2 AS 3570/08) ist noch nicht entschieden.
Am 31.07.2008 beantragte der Antragsteller beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung und brachte vor, er sei dringend auf finanzielle Hilfe angewiesen, da er seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne und über keinerlei Geld verfüge. Zusätzlich zu den bereits erwähnten Ausgaben habe er im Januar 2008 665,00 EUR Strafe (Strafbefehl) bezahlen müssen.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 11.08.2008 machte der Antragsteller Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben. Hierzu wird auf die Niederschrift des SG vom 11.08.2008 verwiesen.
Mit Beschluss vom 26.08.2008 lehnte das SG den Antrag des Klägers ab. Sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund seien nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verfüge über Vermögen, das den für ihn geltenden Freibetrag von 12.150,00 EUR übersteige. Von einem vollständigen Verbrauch des Guthabens des Antragstellers (24.000,00 EUR im November 2007 und 14.000,00 EUR im Februar 2008) sei nicht auszugehen. Die vom Antragsteller angegebenen Ausgaben (Selbstständigkeit 5.000,00 EUR, Fernsehgerät und Stereoanlage 2.000,00 EUR, Kleidung 1.000,00 EUR) seien nicht belegt. Darüber hinaus habe der Antragsteller von November 2007 bis Ende Juli 2008 insgesamt 17.100,00 EUR von seinem Girokonto abgehoben. Der Verbleib dieses Geldes sei offen. Zudem gehörten die an seinen Bruder Thomas gezahlten 16.000,00 EUR in Form eines Rückgewähranspruchs nach § 528 BGB dann noch zum zu berücksichtigenden Vermögen des Antragstellers, falls ein zwischen ihm und seinem Bruder bestehender entsprechender Darlehensvertrag nicht nachweisbar sei und somit die angeblichen Darlehensrückzahlungen als Schenkungen anzusehen seien. Soweit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine abschließende Klärung erfolgen könne, sei vorliegend eine Folgenabwägung nicht angezeigt.
Dagegen hat der Antragsteller am 01.09.2008 Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, dass er seinen Lebensunterhalt seit Juni 2008 mit geliehenem Geld bestreiten müsse und zudem bereits mit einer Monatsmiete im Rückstand sei. Im Übrigen sei es Tatsache, dass er mit den Zahlungen von jeweils 8.000,00 EUR ein Darlehen seines Bruders vom 30.06.2006 in Höhe von 20.000,00 EUR teilweise zurückgezahlt habe. Zudem hat er den Kontoauszug vom 30.09.2008 vorgelegt, aus der eine am 24.09.2008 erfolgte Gutschrift aufgrund der Einreichung eines Schecks in Höhe von 3.000,00 EUR hervorgeht. Der Antragsteller bringt hierzu vor, es handle sich insoweit um ein Darlehen seines Bruders Peter Nikolaus, ohne dass er vollkommen auf dem "Trockenen" gesessen hätte. Weitere Darlehen seiner Brüder habe er nicht mehr zu erwarten, sodass er Ende Dezember 2008 wieder vollkommen mittellos sein werde.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und verweist auf die Widerspruchsbescheide vom 07.04.2008, 21.05.2008 und 06.08.2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 173 SGG). Die Beschwerde ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache die Berufung im Hinblick auf die Höhe des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) zulässig wäre.
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Hiervon ausgehend erweist sich die Beschwerde des Antragstellers als nicht begründet. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wie das SG im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum gleichen Ergebnis. Er schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den ausführlichen und zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die Darstellung der Bewegungen (mit Gutschriften und Belastungen) auf dem Konto des Antragstellers in der Zeit ab Oktober 2007 im angefochtenen Beschluss ist nicht zu beanstanden. Sie wird erkennbar auch vom Antragsteller selbst nicht bestritten, zumal sie im Wesentlichen auf den schriftlichen Angaben des Antragstellers und den hierzu vorgelegten Kontounterlagen sowie auf den mündlichen Angaben im vom SG durchgeführten Erörterungstermin beruhen. Umstritten ist folglich lediglich, welchem Zweck die vom Antragsteller abgehobenen Beträge dienten bzw. wie diese Beträge verwendet wurden. Nachdem der Antragsteller hierzu fast keine Belege vorgelegt hat, vermag auch der Senat die angegebenen Verwendungszwecke seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Die Vorlage von Belegen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt. Allein aufgrund seiner Beteuerung, vollkommen mittellos zu sein, vermag auch der Senat im Hinblick auf die vom SG im angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründe von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht auszugehen.
Im Wesentlichen dasselbe gilt auch für den vom Antragsteller behaupteten Darlehensvertrag zwischen seinem Bruder Thomas und ihm. Grundsätzlich ist insoweit der tatsächlich abgeschlossene Darlehensvertrag entscheidend. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 - und 14.03.2008 - L 8 AS 5912/06 -) in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Verträge zwischen Angehörigen einer Leistungsgewährung nur dann zugrundezulegen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sogenannter Fremdvergleich). Dies setzt zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (BFH 19.10.1999 - IX R 39/99 - NJW 2000, 758 mwN). Diese für das Steuerrecht aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung des Spielraums zwischen zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Missbrauch können auf das Recht des SGB II, bei dem es um die Bewilligung öffentlicher Leistungen geht, übertragen werden (so zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung VG Augsburg - Au 3 K 04.1474 - in Juris).
Der Antragsteller hat zwar durchgehend geltend gemacht, mit seinem Bruder Thomas (am 30.06.2006) einen Darlehensvertrag über 20.000,00 EUR geschlossen und hiervon 16.000,00 EUR (zweimal 8.000,00 EUR) zurückgezahlt zu haben. Dass der Antragsteller die entsprechenden Überweisungen vorgenommen hat, ist durch die vorgelegten Kontoauszüge auch belegt. Ein den oben aufgezeigten Anforderungen an einen Fremdvergleich entsprechender Darlehensvertrag ist aber nicht glaubhaft. Es fehlt bereits an einem schriftlichen Darlehensvertrag, der bei einer solchen Darlehenssumme zwischen Fremden nicht nur absolut üblich, sondern geradezu fast zwingend ist. Auch eine Vereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe der jeweiligen Rückzahlungen liegt nicht vor. Ein auch für den Bereich des SGB II wirksamer Darlehensvertrag ist daher nicht glaubhaft gemacht, was dazu führt, dass die 16.000,00 EUR, die der Antragsteller am 21.11.2007 und am 21.02.2008 (jeweils 8.000,00 EUR) an seinen Bruder Thomas überwiesen hat, weiter als zum Vermögen des Antragstellers gehörig (in Form eines Rückgewähranspruchs gemäß § 528 BGB) anzusehen sind. Damit ist aber der dem Antragsteller zustehende Vermögensfreibetrag überschritten.
Ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 24.09.2008 - derzeit - auch deshalb nicht besteht, weil ihm an diesem Tag 3.000,00 EUR auf seinem Konto gutgeschrieben worden sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Allerdings spricht einiges dafür, aufgrund dessen Hilfebedürftigkeit zu verneinen. Selbst dann, wenn es sich - wie vom Antragsteller vorgebracht - insoweit um von einem anderen Bruder zur Verfügung gestellte Mittel handeln sollte, läge Hilfebedürftigkeit möglicherweise nicht (mehr) vor. Hilfebedürftig ist nämlich nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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