L 13 AS 4356/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5258/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4356/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, ihr ab 2. Juni 2006 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist, da ansonsten der verfassungsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre (vgl. Landessozialbericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - veröffentlicht in Juris), § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, also den Zeitraum vom 2. Juni bis 30. Juli 2008, betreffend fehlt es allerdings bereits an dem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund. Hinsichtlich der Zeit ab 31. Juli 2008 hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einem solchen Anspruch steht vorliegend bereits entgegen, dass sich der Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Der Senat nimmt diesbezüglich in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen hat, sie habe ein Verkehrswertgutachten über das Haus auf den P. vorgelegt und sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, verkennt sie, dass die Antragsgegnerin (zuvor) mit Schreiben vom 25. Juni 2008 eine (weitere) Aufforderung zur Mitwirkung an sie gerichtet hatte, die bis zum heutigen Tag nicht beantwortet wurde. Dieses mit einer ordnungsgemäßen Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung (vgl. § 66 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)) versehene Schreiben enthält eine detaillierte Aufstellung der von der Antragsgegnerin zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit erforderlichen Informationen. Der Senat hat keine Zweifel, dass das Schreiben vom 25. Juni 2008 der Antragstellerin auch zugegangen ist. Dies wird durch den Umstand untermauert, dass in dem an die damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin gerichteten Anschreiben zum (zweiten) Aufforderungsschreiben der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, es handele sich um eine Ergänzung zum Schreiben vom 25. Juni 2008 und eine Rückfrage der Bevollmächtigen - auch nach erfolgter Akteneinsicht - nicht erfolgt ist. Der Vortrag der Antragstellerin, eine über die Vorlage des Verkehrswertgutachtens hinausgehende Mitwirkung sei von der Antragsgegnerin nicht verlangt worden, erweist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Dass der Antragsgegnerin nicht bekannt sei, welche weitere Mitwirkung von ihr verlangt werde, kann deshalb nicht nachvollzogen werden, zumal das Schreiben vom 25. Juni 2008 im Verfahren vor dem SG als Anlage zur Antragserwiderung von der Antragsgegnerin nochmals vorgelegt wurde.

Der Senat stimmt mit dem SG auch dahingehend überein, dass das der Antragsgegnerin grundsätzlich eingeräumte Ermessen (vgl. § 66 Abs. 1 SGB I) hier auf Null reduziert ist. Angesichts der Höhe der im Streit stehenden Vermögenswerte, dem Fehlen anderweitiger Ermittlungsmöglichkeiten (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 - veröffentlicht in Juris) und letztlich auch des Umstands, dass die Antragstellerin sich offenbar nachhaltig weigert, die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. Juni 2008 gestellten Fragen zu beantworten bzw. die angeforderten Unterlagen vorzulegen, bleibt der Antragsgegnerin zur Vermeidung eines Ermessensfehlers nur die Möglichkeit einer vollständigen Versagung. Dass die Antragstellerin (zuvor) mit Schreiben vom 2. Juni 2008 Angaben zu einzelnen Vermögenswerten gemacht hatte, vermag hieran bereits deshalb nichts zu ändern, weil die Aufforderung vom 25. Juni 2008 offensichtlich als Reaktion auf diese Angaben erfolgt ist und der gezielten Nachfrage diente. Nachdem somit die begehrten Leistungen nach dem SGB II zu Recht versagt worden sind, kann die Antragstellerin auch im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, diese Leistungen vorläufig zu gewähren. Darüber hinaus fehlt es angesichts der unklaren Vermögenssituation der Antragstellerin auch an der für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlichen Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und §§ 9 ff. SGB II) als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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