Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2209/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5020/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 in Bosnien-Herzegowina geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Nach ihren Angaben war sie von Oktober 1966 bzw. Juni 1975 bis Januar 1990 in Bosnien als Arbeiterin beschäftigt und von Juni 1991 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 21. September 2004 in der Bundesrepublik Deutschland als Raumpflegerin bzw. Restaurant- und Hotelgehilfin.
Vom 14.12.2004 bis 11.1.2005 befand sich die Klägerin zu einem Heilverfahren in der Reha-Klinik Sonnhalde in Donaueschingen. Die dortigen Ärzte nannten im Entlassungsbericht vom 11.1.2005 folgende Diagnosen: Coxarthrose rechts, Zustand nach Hüft-TEP-Implantation rechts am 3.12.04 Rezidivierende Depressionen (z. Z. erscheinungsfrei) Reversible Hypercholesterinämie. Sie entließen die Klägerin als arbeitsunfähig und führten aus, etwa drei Monate nach der Operation sei wieder mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Haushaltshilfe/Reinemachefrau zu rechnen. Die Klägerin sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne ständiges Bücken und Knien, ohne ständiges Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne ständiges Gehen auf unebenem Gelände vollschichtig zu verrichten.
Am 10.3.2005 beantragte die Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg (nunmehr: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Abgabe des Verfahrens an die LVA Niederbayern-Oberpfalz (nunmehr: Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd) lehnte diese mit Bescheid vom 28.4.2005 die Gewährung von Rente ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.05. 2005 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 3.6.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der sie die Gewährung von Rente weiter verfolgte. Das SG hörte die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen und holte auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Dr. R., Chefarzt der Orthopädischen Chirurgie am Loretto-Krankenhaus Freiburg, ein.
Der Arzt für Orthopädie Dr. B. erklärte unter dem 20.7.2005, die Klägerin befinde sich seit dem 15.1.2004 in seiner Behandlung. Die empfohlene Hüft-Operation sei am 3.12.2004 erfolgt. Eine Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Klägerin nicht mehr möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen, z. B. eine leichte Bürotätigkeit, mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. gab am 3.8.2005 an, die Klägerin stehe seit 1991 in seiner Behandlung. Bezüglich der im Rechtsstreit relevanten Erkrankung werde sie von ihm seit dem 12.1.2004 behandelt. Ihren bisherigen Beruf als Zimmermädchen im Hotelgewerbe könne die Klägerin auf Dauer nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne größere Stressbelastungen vier Stunden täglich verrichten.
Der Neurologe und Psychiater Dr. R. gab am 2.8.2005 an, die Klägerin sei erstmals im Juli 1991 zu ihm gekommen, seit April 1998 habe er sie insgesamt sieben Mal gesehen, d. h. etwa einmal pro Jahr. Die Klägerin könne mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich arbeiten.
Dr. T., Chefarzt der Chirurgie/Unfallchirurgie der Helios Klinik, in der die Klägerin operiert worden war, teilte die vor der Operation erhobenen Befunde und den Verlauf nach der Operation mit und erklärte, eine Einschätzung der aktuellen Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei ohne Kenntnis aktueller Befunde nicht möglich. Grundsätzlich solle nach einem erfolgten Hüftgelenksersatz schwere körperliche Arbeit erst nach vollständiger muskulärer Rehabilitation und unter strikter Vermeidung abrupter Lastwechsel erfolgen; ansonsten bestünden nach allgemeiner Einschätzung für Patienten mit künstlichen Hüftgelenken keine Einschränkungen.
Dr. R. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 5.11.2006 ein chronisches Reizsyndrom der rechten Hüfte bei Zustand nach Einbau einer Hüfttotalendoprothese mit perioperativer Fraktur im Bereich des Trochanter major und Entfernung von einliegendem Osteosynthesematerial fest. Die Klägerin könne Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wegen der Schmerzen maximal drei bis weniger als sechs Stunden täglich verrichten.
Dieser Einschätzung trat Dr. Sch. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 13.12.2006 entgegen.
Mit Urteil vom 9.8.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei nach Überzeugung des Gerichts noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Die von Dr. R. genannte quantitative Einschränkung vermöge das Gericht nicht nachzuvollziehen, denn die relativ gering dosierte Schmerzmedikation bei der Klägerin spreche gegen eine erhebliche Schmerzerkrankung. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 20.9.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.10.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG stütze sich auf ein von ihm eingeholtes Gutachten, folge jedoch der Schlussfolgerung des Gutachters nicht, wonach ihr Leistungsvermögen erheblich eingeschränkt sei. Wenn das SG der Begründung des Gutachters nicht folge, hätte Anlass bestanden, die Frage der Schmerzverarbeitung unter Einbeziehung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme von einem Neurologen abklären zu lassen. Deswegen werde angeregt, ein Gutachten eines Neurologen oder Schmerztherapeuten einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 aufzuheben und ihr ab 1. März 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen würden.
Der Senat hat Dr. D., Neurologe und Psychiater, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat im Gutachten vom 19.5.2008 bei der Klägerin eine Dysthymie diagnostiziert und ausgeführt, der Klägerin sollten keine Tätigkeiten mehr zugemutet werden, die zu einer besonderen psychischen Beanspruchung führten, wie Akkord-, Schicht-, Nachtarbeit, Arbeit unter Zeitdruck oder mit stark erhöhter Eigenverantwortung. Sonstige Tätigkeiten könne sie unter Berücksichtigung der Einschränkungen, die auf Grund der orthopädischen Leiden resultierten, vollschichtig (acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich) verrichten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert.
Eine Erwerbsminderung der Klägerin, das heißt ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Entlassungsberichts der Reha-Klinik Sonnhalde vom 11.1.2005, der sachverständigen Zeugenaussagen des Orthopäden Dr. B. vom 20.7.2005, des Neurologen und Psychiaters Dr. R. vom 2.8.2005, des Chefarztes der Chirurgie Dr. T. vom 5.12.2005, der Stellungnahmen von Dr. Sch. vom 29.8.2005, 1.12. und 13.12.2006 sowie 29.5.2008 und insbesondere des Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. D. vom 19.5.2008.
Die Klägerin leidet nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen und dem Gutachten von Dr. R. beruhenden Feststellungen des Senats im Wesentlichen unter folgenden, ihre berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: • Chronische Schmerzen der rechten Hüfte nach Hüft-TEP-Implantation rechts mit perioperativer Fraktur im Bereich des Trochanter major am 3.12.2004 und Entfernung des Osteosynthesematerials • Dysthymie. Ein morphologisches Korrelat für die Schmerzen ließ sich nicht feststellen, wie der Senat dem Gutachten von Dr. R. entnimmt. Eine Schmerzkrankheit wurde vom Neurologen und Psychiater Dr. D. ebenfalls nicht diagnostiziert. Auch wenn die Klägerin unter glaubhaften Schmerzen leidet, vermag der Senat - ebenso wie das SG - auf Grund der vorliegenden ärztlichen Befunde und Äußerungen nicht festzustellen, dass diese derart gravierend sind, dass die Klägerin auch leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden täglich nicht mehr ausüben könnte. Denn die Klägerin nimmt täglich lediglich ein Schmerzmittel (Diclo-Divido) ein, eine einschlägige Schmerzbehandlung durch einen Neurologen und Psychiater bzw. Schmerztherapeuten wurde und wird nicht durchgeführt. Der Tagesablauf der Klägerin ist auch hinreichend strukturiert und Interessen sind bei ihr vorhanden. So kümmert sich die Klägerin nach dem Frühstück um ihren Haushalt, kocht regelmäßig, putzt mit Hilfe ihres Mannes die Wohnung und begleitet diesen manchmal zu den Einkäufen. Sie sieht fern und macht Handarbeiten. Auch war sie in der Lage, nach Bosnien in den Urlaub zu fahren. Der Senat folgt deswegen den im Wesentlichen übereinstimmenden Beurteilungen der Ärzte der Reha-Klinik Sonnhalde, des Orthopäden Dr. B. und des Neurologen und Psychiaters Dr. R. sowie des Sachverständigen Dr. D., die leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar halten.
Der hiervon abweichenden Beurteilung von Dr. R. folgt der Senat nicht, zumal er für die von der Klägerin angegebenen Schmerzen kein morphologisches Korrelat festzustellen vermochte und der Neurologe und Psychiater Dr. D. weder eine periphere Nervenläsion, die mit den operativen Eingriffen in Zusammenhang stehen könnte, noch eine Schmerzkrankheit bei der Klägerin feststellen konnte.
Zusammenfassend ist die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihr diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Die Klägerin ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Klägerin ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt die Klägerin keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die der Klägerin noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder Körperhaltung nicht mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, dauerndem Stehen oder dauerndem Sitzen, häufigem Bücken, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder an laufenden Maschinen verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit besonderer psychischer Beanspruchung (Akkord-, Schicht-, Nachtarbeit, Arbeit unter Zeitdruck oder mit stark erhöhter Eigenverantwortung) führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die der Klägerin noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) überwiegend im Sitzen bzw. in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit besonderer psychischer Beanspruchung verbunden sind. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Aktenlage ist die Klägerin schon aufgrund ihres beruflichen Werdeganges als Arbeiterin, Helferin im Restaurant/Hotel bzw. Reinemachefrau nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 59, 249 ff.; 62, 74 ff.), dem sich der Senat anschließt, als allenfalls angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 in Bosnien-Herzegowina geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Nach ihren Angaben war sie von Oktober 1966 bzw. Juni 1975 bis Januar 1990 in Bosnien als Arbeiterin beschäftigt und von Juni 1991 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 21. September 2004 in der Bundesrepublik Deutschland als Raumpflegerin bzw. Restaurant- und Hotelgehilfin.
Vom 14.12.2004 bis 11.1.2005 befand sich die Klägerin zu einem Heilverfahren in der Reha-Klinik Sonnhalde in Donaueschingen. Die dortigen Ärzte nannten im Entlassungsbericht vom 11.1.2005 folgende Diagnosen: Coxarthrose rechts, Zustand nach Hüft-TEP-Implantation rechts am 3.12.04 Rezidivierende Depressionen (z. Z. erscheinungsfrei) Reversible Hypercholesterinämie. Sie entließen die Klägerin als arbeitsunfähig und führten aus, etwa drei Monate nach der Operation sei wieder mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Haushaltshilfe/Reinemachefrau zu rechnen. Die Klägerin sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne ständiges Bücken und Knien, ohne ständiges Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne ständiges Gehen auf unebenem Gelände vollschichtig zu verrichten.
Am 10.3.2005 beantragte die Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg (nunmehr: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Abgabe des Verfahrens an die LVA Niederbayern-Oberpfalz (nunmehr: Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd) lehnte diese mit Bescheid vom 28.4.2005 die Gewährung von Rente ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.05. 2005 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 3.6.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der sie die Gewährung von Rente weiter verfolgte. Das SG hörte die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen und holte auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Dr. R., Chefarzt der Orthopädischen Chirurgie am Loretto-Krankenhaus Freiburg, ein.
Der Arzt für Orthopädie Dr. B. erklärte unter dem 20.7.2005, die Klägerin befinde sich seit dem 15.1.2004 in seiner Behandlung. Die empfohlene Hüft-Operation sei am 3.12.2004 erfolgt. Eine Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Klägerin nicht mehr möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen, z. B. eine leichte Bürotätigkeit, mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. gab am 3.8.2005 an, die Klägerin stehe seit 1991 in seiner Behandlung. Bezüglich der im Rechtsstreit relevanten Erkrankung werde sie von ihm seit dem 12.1.2004 behandelt. Ihren bisherigen Beruf als Zimmermädchen im Hotelgewerbe könne die Klägerin auf Dauer nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne größere Stressbelastungen vier Stunden täglich verrichten.
Der Neurologe und Psychiater Dr. R. gab am 2.8.2005 an, die Klägerin sei erstmals im Juli 1991 zu ihm gekommen, seit April 1998 habe er sie insgesamt sieben Mal gesehen, d. h. etwa einmal pro Jahr. Die Klägerin könne mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich arbeiten.
Dr. T., Chefarzt der Chirurgie/Unfallchirurgie der Helios Klinik, in der die Klägerin operiert worden war, teilte die vor der Operation erhobenen Befunde und den Verlauf nach der Operation mit und erklärte, eine Einschätzung der aktuellen Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei ohne Kenntnis aktueller Befunde nicht möglich. Grundsätzlich solle nach einem erfolgten Hüftgelenksersatz schwere körperliche Arbeit erst nach vollständiger muskulärer Rehabilitation und unter strikter Vermeidung abrupter Lastwechsel erfolgen; ansonsten bestünden nach allgemeiner Einschätzung für Patienten mit künstlichen Hüftgelenken keine Einschränkungen.
Dr. R. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 5.11.2006 ein chronisches Reizsyndrom der rechten Hüfte bei Zustand nach Einbau einer Hüfttotalendoprothese mit perioperativer Fraktur im Bereich des Trochanter major und Entfernung von einliegendem Osteosynthesematerial fest. Die Klägerin könne Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wegen der Schmerzen maximal drei bis weniger als sechs Stunden täglich verrichten.
Dieser Einschätzung trat Dr. Sch. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 13.12.2006 entgegen.
Mit Urteil vom 9.8.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei nach Überzeugung des Gerichts noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Die von Dr. R. genannte quantitative Einschränkung vermöge das Gericht nicht nachzuvollziehen, denn die relativ gering dosierte Schmerzmedikation bei der Klägerin spreche gegen eine erhebliche Schmerzerkrankung. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 20.9.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.10.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG stütze sich auf ein von ihm eingeholtes Gutachten, folge jedoch der Schlussfolgerung des Gutachters nicht, wonach ihr Leistungsvermögen erheblich eingeschränkt sei. Wenn das SG der Begründung des Gutachters nicht folge, hätte Anlass bestanden, die Frage der Schmerzverarbeitung unter Einbeziehung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme von einem Neurologen abklären zu lassen. Deswegen werde angeregt, ein Gutachten eines Neurologen oder Schmerztherapeuten einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 aufzuheben und ihr ab 1. März 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen würden.
Der Senat hat Dr. D., Neurologe und Psychiater, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat im Gutachten vom 19.5.2008 bei der Klägerin eine Dysthymie diagnostiziert und ausgeführt, der Klägerin sollten keine Tätigkeiten mehr zugemutet werden, die zu einer besonderen psychischen Beanspruchung führten, wie Akkord-, Schicht-, Nachtarbeit, Arbeit unter Zeitdruck oder mit stark erhöhter Eigenverantwortung. Sonstige Tätigkeiten könne sie unter Berücksichtigung der Einschränkungen, die auf Grund der orthopädischen Leiden resultierten, vollschichtig (acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich) verrichten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert.
Eine Erwerbsminderung der Klägerin, das heißt ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Entlassungsberichts der Reha-Klinik Sonnhalde vom 11.1.2005, der sachverständigen Zeugenaussagen des Orthopäden Dr. B. vom 20.7.2005, des Neurologen und Psychiaters Dr. R. vom 2.8.2005, des Chefarztes der Chirurgie Dr. T. vom 5.12.2005, der Stellungnahmen von Dr. Sch. vom 29.8.2005, 1.12. und 13.12.2006 sowie 29.5.2008 und insbesondere des Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. D. vom 19.5.2008.
Die Klägerin leidet nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen und dem Gutachten von Dr. R. beruhenden Feststellungen des Senats im Wesentlichen unter folgenden, ihre berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: • Chronische Schmerzen der rechten Hüfte nach Hüft-TEP-Implantation rechts mit perioperativer Fraktur im Bereich des Trochanter major am 3.12.2004 und Entfernung des Osteosynthesematerials • Dysthymie. Ein morphologisches Korrelat für die Schmerzen ließ sich nicht feststellen, wie der Senat dem Gutachten von Dr. R. entnimmt. Eine Schmerzkrankheit wurde vom Neurologen und Psychiater Dr. D. ebenfalls nicht diagnostiziert. Auch wenn die Klägerin unter glaubhaften Schmerzen leidet, vermag der Senat - ebenso wie das SG - auf Grund der vorliegenden ärztlichen Befunde und Äußerungen nicht festzustellen, dass diese derart gravierend sind, dass die Klägerin auch leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden täglich nicht mehr ausüben könnte. Denn die Klägerin nimmt täglich lediglich ein Schmerzmittel (Diclo-Divido) ein, eine einschlägige Schmerzbehandlung durch einen Neurologen und Psychiater bzw. Schmerztherapeuten wurde und wird nicht durchgeführt. Der Tagesablauf der Klägerin ist auch hinreichend strukturiert und Interessen sind bei ihr vorhanden. So kümmert sich die Klägerin nach dem Frühstück um ihren Haushalt, kocht regelmäßig, putzt mit Hilfe ihres Mannes die Wohnung und begleitet diesen manchmal zu den Einkäufen. Sie sieht fern und macht Handarbeiten. Auch war sie in der Lage, nach Bosnien in den Urlaub zu fahren. Der Senat folgt deswegen den im Wesentlichen übereinstimmenden Beurteilungen der Ärzte der Reha-Klinik Sonnhalde, des Orthopäden Dr. B. und des Neurologen und Psychiaters Dr. R. sowie des Sachverständigen Dr. D., die leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar halten.
Der hiervon abweichenden Beurteilung von Dr. R. folgt der Senat nicht, zumal er für die von der Klägerin angegebenen Schmerzen kein morphologisches Korrelat festzustellen vermochte und der Neurologe und Psychiater Dr. D. weder eine periphere Nervenläsion, die mit den operativen Eingriffen in Zusammenhang stehen könnte, noch eine Schmerzkrankheit bei der Klägerin feststellen konnte.
Zusammenfassend ist die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihr diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Die Klägerin ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Klägerin ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt die Klägerin keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die der Klägerin noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder Körperhaltung nicht mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, dauerndem Stehen oder dauerndem Sitzen, häufigem Bücken, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder an laufenden Maschinen verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit besonderer psychischer Beanspruchung (Akkord-, Schicht-, Nachtarbeit, Arbeit unter Zeitdruck oder mit stark erhöhter Eigenverantwortung) führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die der Klägerin noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) überwiegend im Sitzen bzw. in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit besonderer psychischer Beanspruchung verbunden sind. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Aktenlage ist die Klägerin schon aufgrund ihres beruflichen Werdeganges als Arbeiterin, Helferin im Restaurant/Hotel bzw. Reinemachefrau nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 59, 249 ff.; 62, 74 ff.), dem sich der Senat anschließt, als allenfalls angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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