Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 258/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 81/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Mit der Anordnung des Ruhens der Approbation fehlt es an einer Voraussetzung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit und kann das Ruhen der Zulassung angeordnet werden.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anordnung des Ruhens der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Tätigkeit für die Dauer des Ruhens der Approbation, längstens aber bis zum 31.03.2009.
Der 1957 geborene und jetzt 50-jährige Kläger ist seit 13.12.1983, zunächst als Praktischer Arzt, seit 1988 als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Er übt seine Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis mit einer weiteren Fachärztin für Allgemeinmedizin aus. Vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2004 ruhte seine Zulassung.
Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen ordnete mit Bescheid vom 05.10.2005 das Ruhen der Approbation als Arzt für den Kläger an. Zur Begründung verwies sie auf ein ihr von der Landesärztekammer Hessen übersandtes Protokoll einer Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes A-Stadt, woraus hervorgehe, dass der Kläger am 08.12.2004 den Hintergrunddienst unter Alkoholeinfluss angetreten habe. Das von ihr angeordnete Gutachten von Herrn Prof. Dr. FQ. von der Psychiatrischen Klinik des Uniklinikums A-Stadt sei, nach Untersuchung am 30.05.2005, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger an einer Alkoholabhängigkeit leide. Auf Grund dieser sei er nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Lage. Nach dem Gutachten müsse von einem chronischen Alkoholkonsum ausgegangen werden. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass durch diese Alkoholabhängigkeit Patienten gefährdet seien. Hierfür spreche zum einen, dass er den ärztlichen Hintergrunddienst unter Alkoholeinfluss versehen habe. Zum anderen ergebe sich aus dem Gutachten, dass er auch am Tag der gutachterlichen Untersuchung nicht auf Alkohol verzichtet habe, obwohl er im Anschluss hierauf im Rahmen von Hausbesuchen Patienten behandelt habe. Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an.
Die Beigeladene zu 1. beantragte unter Datum vom 26.10.2005 die Anordnung des Ruhens der Zulassung unter Hinweis auf den Beschluss des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 05.10.2005.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung ordnete mit Beschluss vom 29.11.2005 das Ruhen der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers gemäß § 95 Abs. 5 SGB V i. V. m. § 26 Ärzte-ZV ab 05.10.2005 für die Dauer des Ruhens der Approbation unter Hinweis auf den Bescheid vom 05.10.2005 an.
Hiergegen legten der Kläger am 19.12.2005 und die Beigeladene zu 1. am 15.12.2005 Widerspruch ein.
Der Kläger führte zur Begründung aus, das Verwaltungsgericht Gießen habe in seinem Beschluss vom 09.12.2005 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder hergestellt. Zwar rekurriere das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die bereits formelle Fehlerhaftigkeit des Bescheides, jedoch werde auch hinreichend auf die auffallende materielle Rechtsfehlerhaftigkeit des Bescheides eingegangen. Ungeachtet der Tatsache, dass alleine die durch seine Ehefrau angestrengten Strafverfahren samt und sonders wegen fehlenden Tatverdachts einzustellen gewesen seien, sei das Gutachten des Instituts FQ. schlichtweg ungenügend. So ergebe die methodenkritische Stellungnahme des Klinikums der Universität NM., Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychotherapie unter Leitung von Herrn Prof. Dr. N., das weder auf das Bestehen noch auf das Fehlen einer Alkoholabhängigkeit geschlossen werden könne. Es könne lediglich daraus geschlossen werden, dass die Befunderhebung die im Gutachten festgestellten Diagnosen und die daraus abgeleitenden Schlussfolgerungen nicht decke und das darüber hinaus weitere Fehler das Gutachten aus forensisch-psychiatrischer Sicht weniger brauchbar erscheinen ließen. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts folge, dass der Rechtsgrund für den Zulassungsausschuss, das Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung anzuordnen, weggefallen sei. Darüber hinaus fehle jegliche materielle Begründung im Beschluss des Zulassungsausschusses.
Die Beigeladene zu 1. trug vor, der Zulassungsausschuss sei nicht befugt gewesen, das Ruhen der Zulassung unbefristet anzuordnen. Das Ruhen der Zulassung sei für die Dauer des Ruhens der Approbation angeordnet worden. Die Anordnung des Ruhens setze voraus, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten sei. Als Anhaltspunkt für die Zugrundelegung einer angemessenen Frist könne § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V angezogen werden, wonach als Disziplinarmaßnahme die Anordnung des Ruhens der Zulassung bis zu 2 Jahren zulässig sei. Da im Umkehrschluss die Anordnung des Ruhens der Zulassung für mehr als 2 Jahre nicht erfolgen könne, sei die Entscheidung des Zulassungsausschusses rechtwidrig. Sie beantrage daher, in den Tenor aufzunehmen, dass das Ruhen der Zulassung ab dem 05.10.2005 für die Dauer des Ruhens der Approbation, max. zunächst für die Dauer eines Jahres, angeordnet werde.
Das VG A-Stadt stellte mit Beschluss vom 19.12.2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers bis einen Monat nach Erlass des Widerspruchbescheids wieder her.
Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung führte es aus, die Kriterien für eine Alkoholerkrankung lägen vor. Der Kläger habe auch in der Untersuchungssituation nicht auf den Konsum von Alkohol verzichten können. Der Einwand auf den festgestellten Foeter alcoholicus, ein Alkoholspiegel unter 0,5 Promille sei tolerierbar, sei nur als Ausdruck der eingeschränkten Kritikfähigkeit zu werten. So komme das Gutachten zutreffend zu dem Ergebnis, dass eine Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 vorliege. Getragen werde diese Feststellung auch durch den deutlich erhöhten CDT-Wert von 3,5 %, der auf einen chronischen Alkoholkonsum schließen lasse. Selbst wenn dies nur ein Indikator wäre, so lasse die Gesamtschau keinen Zweifel daran, dass der Kläger an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leide. Zudem sprächen die drei Beschwerden von Patienten, die den Kläger während der Sprechstunde in einem alkoholisierten Zustand angetroffen hätte, der Entzug des Führerscheins wegen Trunkenheit am Steuer sowie sein alkoholisierter Zustand bei der Praxisbegehung am 08.12.2005 durch den Vorsitzenden der Bezirksärztekammer A-Stadt und einer Mitarbeiterin des örtlichen Gesundheitsamts eine deutliche Sprache und stellten eine erdrückende Aneinanderreihung von Beweisen und Indizien dar. Es sei auch von einer Gefährdung der Patienten auszugehen. Die Gefahr dauere an, da der Kläger sich entgegen einer entsprechenden Ankündigung im Schreiben vom 06.03.2006 auch nach über einem halben Jahr nicht einer Alkoholtherapie im WT. Hospital in AK. unterzogen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gießen. Vor dem Verwaltungsgericht Gießen wurde am 15.05.2007 folgender Vergleich geschlossen:
1. Der Vertreter des beklagten Landes Hessen erklärt sich bereit, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, wenn der Kläger bis zum 01.12.2007 durch fachpsychiatrisches Gutachten eines Schweizer Arztes mit gleicher Qualifikation wie sie Prof. Dr. FQ. aufweist, verfasst in deutscher Sprache, nachweist, dass er nicht alkoholabhängig ist.
2. Zur Vorbereitung hierzu wird der Kläger dem Vertreter des beklagten Landes Hessen bis zum 01.07.2007 drei Ärzte mit der unter Nr. 1 aufgeführten Qualifikationen benennen, von denen der Vertreter des Landes Hessen binnen zwei Wochen mitteilen wird, welcher das Gutachten erstatten solle.
3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie des Verwaltungsverfahrens trägt der Kläger.
4. Der Bevollmächtigte des Landes Hessen erklärt, dass er für den heutigen Termin keine Kosten geltend machen werde.
Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen teilte unter Datum vom 24.05.2007 der Landesärztekammer mit, es ruhe derzeit die Approbation des Klägers. Die zwischenzeitlich eingetretene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bestehe nicht mehr. Eine Aufhebung der Ruhensanordnung erfolge erst dann, wenn die im Vergleich festgelegten Bedingungen erfüllt seien. Gegenüber der Beigeladenen zu 1. ergänzte sie unter Datum vom 18.12.2007, die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs habe nur bis zu einem Monat nach Erlass des Widerspruchsbescheids gegolten. Da diese Frist abgelaufen sei, gelte wieder der Sofortvollzug mit der Folge, dass der Kläger derzeit ärztlich nicht tätig sein dürfe. Die im Vergleich eingeräumte Frist bis zum 01.12.2007 sei zwischenzeitlich bis zum 31.03.2008 verlängert worden.
Die Beigeladene zu 1. trug mit Datum vom 18.01.2008 vor, der Kläger könne derzeit ärztlich nicht tätig sein. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers im Verfahren vor dem Berufungsausschuss sei diesem jedoch derzeit eine vertragsärztliche Tätigkeit möglich mit der Folge, dass die Praxis Dres. A. und A. im Übrigen als Gemeinschaftspraxis zu betrachten sei, gleichfalls in Bezug auf die EBM- und HVV-Maßnahmen. Sie bittet deshalb um Fortführung des Widerspruchsverfahrens.
Der Beklagte verband beide Widerspruchverfahren und wies mit Beschluss vom 23.04.2008, ausgefertigt am 23.05.2008 und dem Kläger zugestellt am 26.05.2008, den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und änderte auf Widerspruch der Beigeladenen zu 1. den Beschluss des Zulassungsausschusses dahingehend, dass das Ruhen der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers für die Dauer des Ruhens der Approbation, längstens aber bis zum 31.03.2009 angeordnet werde. Zur Begründung führte er aus, der Kläger dürfe derzeit nicht ärztlich tätig werden. Er sei damit gehindert, vertragsärztlich tätig zu werden. Damit lägen die Ruhensvoraussetzungen vor, weshalb der Widerspruch des Klägers zurückzuweisen sei. Die Auffassung der Beigeladenen zu 1) bzgl. der Befristung treffe zu. Im Hinblick auf die bisherigen Lösungsversuche, die bei der ab November 2005 zu berechnenden Ruhenszeit nicht unberücksichtigt bleiben dürften, werde der Ruhenszeitraum entsprechend verlängert, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, ohne Verlust seiner Zulassung eine sachgerechte Lösung zu erzielen.
Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2008 die Klage erhoben, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Beklagten vom 23.04.2008 den Ruhensbeschluss jedenfalls für die Zukunft aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger fortan wieder vertragsärztlich tätig sein kann.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine Mitteilung des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 04.09.2008 vorgelegt, wonach die Approbation des Klägers derzeit ruht.
Der Beklagte und die übrigen Beigeladenen haben sich schriftsätzlich zum Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einem Vertreter der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie einer Vertreterin der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie konnte dies trotz Ausbleibens des Klägers und der Beigeladenen zu 8) und 9) tun, weil diese ordnungsgemäß geladen wurden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 23.04.2008 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Kläger fortan wieder vertragsärztlich tätig sein kann.
Der Beschluss des Beklagten vom 23.04.2008 ist rechtmäßig.
Die Zulassung ruht auf Beschluss des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das hälftige Ruhen der Zulassung beschlossen werden (§ 95 Abs. 5 SGB V). Der Zulassungsausschuss hat das vollständige oder hälftige Ruhen der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 SGB V erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuss mitzuteilen. In dem Beschluss ist die Ruhenszeit festzusetzen (§ 26 Abs. 1 bis 3 Ärzte-ZV).
Der Kläger ist gegenwärtig nicht berechtigt, aufgrund des Ruhens seiner ärztlichen Approbation, den Beruf des Arztes auszuüben. Damit fehlt es ihm aber auch an einer Grundvoraussetzung zur Tätigkeit als Vertragsarzt.
Für die Zulassung bedarf es der besonderen Form einer Approbation. Dies folgt aus § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach für die Zulassung die Eintragung in das Arztregister Voraussetzung ist. Die Eintragung in das Arztregister setzt wiederum eine Approbation voraus (vgl. § 95a Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 95c Satz 1 Nr. 1 SGB V i. V. m. §§ 3 Abs. 2 lit. a, 18 Abs. 2 Satz 3 lit. a Ärzte-ZV).
Der Bescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen vom 05.10.2005, mit dem das Ruhen der Approbation als Arzt für den Kläger angeordnet wurde, ist aufgrund des Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht Gießen vom 15.05.2007 bestandskräftig geworden. Der Kläger hat die darin genannte Voraussetzung für eine Aufhebung des Bescheids trotz späterer Fristverlängerung bis zum 31.03.2008 nicht erfüllt.
Die Zulassungsgremien sind wie die Kassenärztlichen Vereinigungen als Arztregisterstelle an die Entscheidung der Approbationsbehörde gebunden (vgl. BSG v. 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R – juris Rn. 20 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 4; BSG v. 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - juris Rn. 21 ff. - SozR 3-2500 § 95a Nr. 2; BSG v. 6.11.2002 - B 6 KA 37/01 R – juris Rn. 20 ff. - SozR 3-2500 § 95c Nr. 1), außer bei Nichtigkeit (vgl. BSG v. 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R – juris Rn. 20 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 4), was vorliegend ausscheidet. Mit der für den Zulassungsstatus erforderlichen Rechtsklarheit ist es unvereinbar, eine Zulassung noch zu erteilen, obgleich die ihr zu Grunde liegende Approbation bereits wieder zurückgenommen worden ist (vgl. BSG v. 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R – juris Rn. 21 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 4). Fällt die Approbation nachträglich weg, so ist die Zulassung zu entziehen (vgl. § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V).
Weder wurde die Anordnung des Ruhens der Approbation bisher aufgehoben noch hat der Kläger nach dem Vergleich hierauf einen Anspruch. Der Kläger konnte daher weder zum Zeitpunkt des Beschlusses des Beklagten die Tätigkeit als Vertragsarzt ausüben noch ist er gegenwärtig hierzu berechtigt. Von daher darf er auch nicht die Tätigkeit als Vertragsarzt ausüben. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Ruhen der Approbation und die damit einhergehende Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ein vorübergehender Zustand ist, da jedenfalls die Anordnung des Ruhens der vertragsärztlichen Tätigkeit das mildere Mittel gegenüber der Zulassungsentziehung ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VWGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten.
2. Der Kläger hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anordnung des Ruhens der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Tätigkeit für die Dauer des Ruhens der Approbation, längstens aber bis zum 31.03.2009.
Der 1957 geborene und jetzt 50-jährige Kläger ist seit 13.12.1983, zunächst als Praktischer Arzt, seit 1988 als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Er übt seine Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis mit einer weiteren Fachärztin für Allgemeinmedizin aus. Vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2004 ruhte seine Zulassung.
Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen ordnete mit Bescheid vom 05.10.2005 das Ruhen der Approbation als Arzt für den Kläger an. Zur Begründung verwies sie auf ein ihr von der Landesärztekammer Hessen übersandtes Protokoll einer Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes A-Stadt, woraus hervorgehe, dass der Kläger am 08.12.2004 den Hintergrunddienst unter Alkoholeinfluss angetreten habe. Das von ihr angeordnete Gutachten von Herrn Prof. Dr. FQ. von der Psychiatrischen Klinik des Uniklinikums A-Stadt sei, nach Untersuchung am 30.05.2005, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger an einer Alkoholabhängigkeit leide. Auf Grund dieser sei er nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Lage. Nach dem Gutachten müsse von einem chronischen Alkoholkonsum ausgegangen werden. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass durch diese Alkoholabhängigkeit Patienten gefährdet seien. Hierfür spreche zum einen, dass er den ärztlichen Hintergrunddienst unter Alkoholeinfluss versehen habe. Zum anderen ergebe sich aus dem Gutachten, dass er auch am Tag der gutachterlichen Untersuchung nicht auf Alkohol verzichtet habe, obwohl er im Anschluss hierauf im Rahmen von Hausbesuchen Patienten behandelt habe. Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an.
Die Beigeladene zu 1. beantragte unter Datum vom 26.10.2005 die Anordnung des Ruhens der Zulassung unter Hinweis auf den Beschluss des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 05.10.2005.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung ordnete mit Beschluss vom 29.11.2005 das Ruhen der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers gemäß § 95 Abs. 5 SGB V i. V. m. § 26 Ärzte-ZV ab 05.10.2005 für die Dauer des Ruhens der Approbation unter Hinweis auf den Bescheid vom 05.10.2005 an.
Hiergegen legten der Kläger am 19.12.2005 und die Beigeladene zu 1. am 15.12.2005 Widerspruch ein.
Der Kläger führte zur Begründung aus, das Verwaltungsgericht Gießen habe in seinem Beschluss vom 09.12.2005 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder hergestellt. Zwar rekurriere das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die bereits formelle Fehlerhaftigkeit des Bescheides, jedoch werde auch hinreichend auf die auffallende materielle Rechtsfehlerhaftigkeit des Bescheides eingegangen. Ungeachtet der Tatsache, dass alleine die durch seine Ehefrau angestrengten Strafverfahren samt und sonders wegen fehlenden Tatverdachts einzustellen gewesen seien, sei das Gutachten des Instituts FQ. schlichtweg ungenügend. So ergebe die methodenkritische Stellungnahme des Klinikums der Universität NM., Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychotherapie unter Leitung von Herrn Prof. Dr. N., das weder auf das Bestehen noch auf das Fehlen einer Alkoholabhängigkeit geschlossen werden könne. Es könne lediglich daraus geschlossen werden, dass die Befunderhebung die im Gutachten festgestellten Diagnosen und die daraus abgeleitenden Schlussfolgerungen nicht decke und das darüber hinaus weitere Fehler das Gutachten aus forensisch-psychiatrischer Sicht weniger brauchbar erscheinen ließen. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts folge, dass der Rechtsgrund für den Zulassungsausschuss, das Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung anzuordnen, weggefallen sei. Darüber hinaus fehle jegliche materielle Begründung im Beschluss des Zulassungsausschusses.
Die Beigeladene zu 1. trug vor, der Zulassungsausschuss sei nicht befugt gewesen, das Ruhen der Zulassung unbefristet anzuordnen. Das Ruhen der Zulassung sei für die Dauer des Ruhens der Approbation angeordnet worden. Die Anordnung des Ruhens setze voraus, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten sei. Als Anhaltspunkt für die Zugrundelegung einer angemessenen Frist könne § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V angezogen werden, wonach als Disziplinarmaßnahme die Anordnung des Ruhens der Zulassung bis zu 2 Jahren zulässig sei. Da im Umkehrschluss die Anordnung des Ruhens der Zulassung für mehr als 2 Jahre nicht erfolgen könne, sei die Entscheidung des Zulassungsausschusses rechtwidrig. Sie beantrage daher, in den Tenor aufzunehmen, dass das Ruhen der Zulassung ab dem 05.10.2005 für die Dauer des Ruhens der Approbation, max. zunächst für die Dauer eines Jahres, angeordnet werde.
Das VG A-Stadt stellte mit Beschluss vom 19.12.2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers bis einen Monat nach Erlass des Widerspruchbescheids wieder her.
Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung führte es aus, die Kriterien für eine Alkoholerkrankung lägen vor. Der Kläger habe auch in der Untersuchungssituation nicht auf den Konsum von Alkohol verzichten können. Der Einwand auf den festgestellten Foeter alcoholicus, ein Alkoholspiegel unter 0,5 Promille sei tolerierbar, sei nur als Ausdruck der eingeschränkten Kritikfähigkeit zu werten. So komme das Gutachten zutreffend zu dem Ergebnis, dass eine Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 vorliege. Getragen werde diese Feststellung auch durch den deutlich erhöhten CDT-Wert von 3,5 %, der auf einen chronischen Alkoholkonsum schließen lasse. Selbst wenn dies nur ein Indikator wäre, so lasse die Gesamtschau keinen Zweifel daran, dass der Kläger an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leide. Zudem sprächen die drei Beschwerden von Patienten, die den Kläger während der Sprechstunde in einem alkoholisierten Zustand angetroffen hätte, der Entzug des Führerscheins wegen Trunkenheit am Steuer sowie sein alkoholisierter Zustand bei der Praxisbegehung am 08.12.2005 durch den Vorsitzenden der Bezirksärztekammer A-Stadt und einer Mitarbeiterin des örtlichen Gesundheitsamts eine deutliche Sprache und stellten eine erdrückende Aneinanderreihung von Beweisen und Indizien dar. Es sei auch von einer Gefährdung der Patienten auszugehen. Die Gefahr dauere an, da der Kläger sich entgegen einer entsprechenden Ankündigung im Schreiben vom 06.03.2006 auch nach über einem halben Jahr nicht einer Alkoholtherapie im WT. Hospital in AK. unterzogen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gießen. Vor dem Verwaltungsgericht Gießen wurde am 15.05.2007 folgender Vergleich geschlossen:
1. Der Vertreter des beklagten Landes Hessen erklärt sich bereit, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, wenn der Kläger bis zum 01.12.2007 durch fachpsychiatrisches Gutachten eines Schweizer Arztes mit gleicher Qualifikation wie sie Prof. Dr. FQ. aufweist, verfasst in deutscher Sprache, nachweist, dass er nicht alkoholabhängig ist.
2. Zur Vorbereitung hierzu wird der Kläger dem Vertreter des beklagten Landes Hessen bis zum 01.07.2007 drei Ärzte mit der unter Nr. 1 aufgeführten Qualifikationen benennen, von denen der Vertreter des Landes Hessen binnen zwei Wochen mitteilen wird, welcher das Gutachten erstatten solle.
3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie des Verwaltungsverfahrens trägt der Kläger.
4. Der Bevollmächtigte des Landes Hessen erklärt, dass er für den heutigen Termin keine Kosten geltend machen werde.
Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen teilte unter Datum vom 24.05.2007 der Landesärztekammer mit, es ruhe derzeit die Approbation des Klägers. Die zwischenzeitlich eingetretene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bestehe nicht mehr. Eine Aufhebung der Ruhensanordnung erfolge erst dann, wenn die im Vergleich festgelegten Bedingungen erfüllt seien. Gegenüber der Beigeladenen zu 1. ergänzte sie unter Datum vom 18.12.2007, die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs habe nur bis zu einem Monat nach Erlass des Widerspruchsbescheids gegolten. Da diese Frist abgelaufen sei, gelte wieder der Sofortvollzug mit der Folge, dass der Kläger derzeit ärztlich nicht tätig sein dürfe. Die im Vergleich eingeräumte Frist bis zum 01.12.2007 sei zwischenzeitlich bis zum 31.03.2008 verlängert worden.
Die Beigeladene zu 1. trug mit Datum vom 18.01.2008 vor, der Kläger könne derzeit ärztlich nicht tätig sein. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers im Verfahren vor dem Berufungsausschuss sei diesem jedoch derzeit eine vertragsärztliche Tätigkeit möglich mit der Folge, dass die Praxis Dres. A. und A. im Übrigen als Gemeinschaftspraxis zu betrachten sei, gleichfalls in Bezug auf die EBM- und HVV-Maßnahmen. Sie bittet deshalb um Fortführung des Widerspruchsverfahrens.
Der Beklagte verband beide Widerspruchverfahren und wies mit Beschluss vom 23.04.2008, ausgefertigt am 23.05.2008 und dem Kläger zugestellt am 26.05.2008, den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und änderte auf Widerspruch der Beigeladenen zu 1. den Beschluss des Zulassungsausschusses dahingehend, dass das Ruhen der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers für die Dauer des Ruhens der Approbation, längstens aber bis zum 31.03.2009 angeordnet werde. Zur Begründung führte er aus, der Kläger dürfe derzeit nicht ärztlich tätig werden. Er sei damit gehindert, vertragsärztlich tätig zu werden. Damit lägen die Ruhensvoraussetzungen vor, weshalb der Widerspruch des Klägers zurückzuweisen sei. Die Auffassung der Beigeladenen zu 1) bzgl. der Befristung treffe zu. Im Hinblick auf die bisherigen Lösungsversuche, die bei der ab November 2005 zu berechnenden Ruhenszeit nicht unberücksichtigt bleiben dürften, werde der Ruhenszeitraum entsprechend verlängert, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, ohne Verlust seiner Zulassung eine sachgerechte Lösung zu erzielen.
Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2008 die Klage erhoben, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Beklagten vom 23.04.2008 den Ruhensbeschluss jedenfalls für die Zukunft aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger fortan wieder vertragsärztlich tätig sein kann.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine Mitteilung des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 04.09.2008 vorgelegt, wonach die Approbation des Klägers derzeit ruht.
Der Beklagte und die übrigen Beigeladenen haben sich schriftsätzlich zum Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einem Vertreter der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie einer Vertreterin der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie konnte dies trotz Ausbleibens des Klägers und der Beigeladenen zu 8) und 9) tun, weil diese ordnungsgemäß geladen wurden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 23.04.2008 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Kläger fortan wieder vertragsärztlich tätig sein kann.
Der Beschluss des Beklagten vom 23.04.2008 ist rechtmäßig.
Die Zulassung ruht auf Beschluss des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das hälftige Ruhen der Zulassung beschlossen werden (§ 95 Abs. 5 SGB V). Der Zulassungsausschuss hat das vollständige oder hälftige Ruhen der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 SGB V erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuss mitzuteilen. In dem Beschluss ist die Ruhenszeit festzusetzen (§ 26 Abs. 1 bis 3 Ärzte-ZV).
Der Kläger ist gegenwärtig nicht berechtigt, aufgrund des Ruhens seiner ärztlichen Approbation, den Beruf des Arztes auszuüben. Damit fehlt es ihm aber auch an einer Grundvoraussetzung zur Tätigkeit als Vertragsarzt.
Für die Zulassung bedarf es der besonderen Form einer Approbation. Dies folgt aus § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach für die Zulassung die Eintragung in das Arztregister Voraussetzung ist. Die Eintragung in das Arztregister setzt wiederum eine Approbation voraus (vgl. § 95a Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 95c Satz 1 Nr. 1 SGB V i. V. m. §§ 3 Abs. 2 lit. a, 18 Abs. 2 Satz 3 lit. a Ärzte-ZV).
Der Bescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen vom 05.10.2005, mit dem das Ruhen der Approbation als Arzt für den Kläger angeordnet wurde, ist aufgrund des Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht Gießen vom 15.05.2007 bestandskräftig geworden. Der Kläger hat die darin genannte Voraussetzung für eine Aufhebung des Bescheids trotz späterer Fristverlängerung bis zum 31.03.2008 nicht erfüllt.
Die Zulassungsgremien sind wie die Kassenärztlichen Vereinigungen als Arztregisterstelle an die Entscheidung der Approbationsbehörde gebunden (vgl. BSG v. 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R – juris Rn. 20 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 4; BSG v. 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - juris Rn. 21 ff. - SozR 3-2500 § 95a Nr. 2; BSG v. 6.11.2002 - B 6 KA 37/01 R – juris Rn. 20 ff. - SozR 3-2500 § 95c Nr. 1), außer bei Nichtigkeit (vgl. BSG v. 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R – juris Rn. 20 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 4), was vorliegend ausscheidet. Mit der für den Zulassungsstatus erforderlichen Rechtsklarheit ist es unvereinbar, eine Zulassung noch zu erteilen, obgleich die ihr zu Grunde liegende Approbation bereits wieder zurückgenommen worden ist (vgl. BSG v. 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R – juris Rn. 21 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 4). Fällt die Approbation nachträglich weg, so ist die Zulassung zu entziehen (vgl. § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V).
Weder wurde die Anordnung des Ruhens der Approbation bisher aufgehoben noch hat der Kläger nach dem Vergleich hierauf einen Anspruch. Der Kläger konnte daher weder zum Zeitpunkt des Beschlusses des Beklagten die Tätigkeit als Vertragsarzt ausüben noch ist er gegenwärtig hierzu berechtigt. Von daher darf er auch nicht die Tätigkeit als Vertragsarzt ausüben. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Ruhen der Approbation und die damit einhergehende Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ein vorübergehender Zustand ist, da jedenfalls die Anordnung des Ruhens der vertragsärztlichen Tätigkeit das mildere Mittel gegenüber der Zulassungsentziehung ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VWGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten.
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