L 2 B 392/08 AS ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 2265/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 392/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Grundsicherungsleistungen-Erstausstattung der Wohnung-Hausbesuch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einen Anspruch auf Geldleistungen zur Erstausstattung ihrer Wohnung hat. Die am 1979 geborene Antragstellerin bezieht seit Mitte Dezember 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zeitweise übte die Antragstellerin nach Beginn des Leistungsbezugs eine selbständige Tätigkeit als "mobile Kosmetikerin" und eine Teilzeitbeschäftigung als "Ableserin" für eine Energieversorgungsunternehmen aus. Die daraus erzielten Einkommen reichten nicht aus, um Hilfebedürftigkeit dauerhaft auszuschließen. Die Antragstellerin wohnte währende des Leistungsbezugs zunächst in einem Zimmer im Haus ihrer Eltern in M ... Mit einem Schreiben vom 26. Juni 2008 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, sie habe eine Wohnung "erstangemietet". Sie fügte eine Kopie des Mietvertrages bei und führte aus: Sie habe keinen eigenen Hausstand und benötige (im Einzelnen aufgeführte) Einrichtungsgegenstände einschließlich Haushalts- und Elektrogeräte (u. a. Rundfund- und Fernsehgerät) und Hausrat. Für die Anschaffungskosten ergebe sich ein Betrag von 1.902,00 EUR, dessen Gewährung sie beantrage. Sie sei seit dem 26. Februar 2008 schwanger (eine Kopie des Mutterpasses war beigefügt). In einem der Beklagen in Kopie übergebenen Schreiben vom 25. Juni 2008 erklärte die Mutter der Antragstellerin: Die Tochter habe bis zum 25. Juni 2008 ein möbliertes Zimmer im elterlichen Haus bewohnt. Beim Auszug seien der Tochter keine Einrichtungsgegenstände übereignet worden. Es sei beabsichtigt, dass nun freigewordene Zimmer möbliert zu vermieten Auch aus dem Bad und der Küche seien der Tochter keine Einrichtungsgegenstände überlassen worden. Die Unterkunftskosten für die von der Antragstellerin im Juni 2008 bezogene Wohnung werden von der Antragsgegnerin übernommen. Streit über die Angemessenheit der neuen Unterkunft besteht zwischen den Beteiligten nicht. Mehrere Versuche der Antragsgegnerin, mit der Antragstellerin einen Termin zur Besichtigung der neuen Wohnung zu vereinbaren, um den Bedarf für die Erstausstattung und die parallel dazu geltend gemachte Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung festzustellen, schlugen fehl. Die bei der Antragsgegnerin zuständige Sachbearbeiterin zog aus den fehlgeschlagenen Versuchen laut einer schriftlichen Notiz vom 18. August 2008 den Schluss, "die beantragten Gegenstände" würden "nicht benötigt" und lehnte den Antrag auf Übernahme von Kosten der Erstausstattung mündlich gegenüber der Antragstellerin ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 2. Oktober 2008 schriftlich Widerspruch. Die Antragstellerin hat bereits am 5. August 2008 einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht Magdeburg (SG) mit dem Begehren gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr die beantragte Erstausstattung bzw. die dafür erforderlichen Geldmittel zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe mehrfach Mitarbeiter zu ihrer neuen Wohnung geschickt. Sie sei aber nicht verpflichtet, diese in ihre Wohnung zu lassen. Arbeitsuchende seien generell nicht verpflichtet, Mitarbeiter des Leistungsträgers in ihre Wohnung zu lassen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung sei grundrechtlich geschützt. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt: Der Bedarf an Erstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten sei in der Regel vom Leistungsträger durch einen Hausbesuch zu prüfen. Dies sei im konkreten Fall vergeblich versucht worden. Weil es ihr somit verwehrt worden sei, Bedarf und Umfang der bewilligten Leistungen festzustellen, komme eine Bewilligung nicht in Betracht. Für eine Erstausstattung für Geburt und Schwangerschaft sei der Antragstellerin ein Betrag von 125,00 EUR bewilligt worden.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 18. August 2008 abgelehnt und in den Gründen ausgeführt: Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Mittel für die Erstausstattung ihrer Wohnung zustehe. Gegen den ihr am 20. August 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 15. September 2008 Beschwerde erhoben und vorgetragen: Bei ihr bestehe der Bedarf für eine Erstausstattung der Wohnung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin die Ablehnung des Anspruchs der Antragstellerin bestätigt und ausgeführt: Zwar gebe es keine Pflicht der Antragstellerin einen Hausbesuch zu dulden. Die Nichterweislichkeit des Bedarfs für Erstausstattung gehe aber zu deren Lasten.

In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16. Oktober 2008 hat die Antragstellerin erklärt: Sie werde gegen den noch nicht zugestellten Widerspruchsbescheid Klage erheben. In ihrer Wohnung seien immer noch keine Möbel vorhanden. Sie schlafe derzeit im hochschwangeren Zustand auf einer Luftmatratze. Die Kleidung werde in Körben aufbewahrt. Von zu Hause sei sie immer eine ordentliche Wohnung gewohnt. Es sei ihr peinlich, wenn eine fremde Person die Wohnung besichtigte. Deshalb lehne sie auch das Angebot der Terminsvertreterin der Antragsgegnerin ab, persönlich noch am selben Tage die Wohnung zu besichtigen. Sie wohne alleine in der Wohnung. Nach der für Mitte November zu erwarteten Geburt werde sie dann alleine mit ihrem Kind dort wohnen. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. August 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr eine Erstausstattung für die neu bezogene Wohnung in einem Wert von insgesamt 1.100 EUR zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint: Der Grundsatz der Amtsermittlung habe sich hier so verdichtet, dass eine Besichtigung der Wohnung der Antragstellerin erforderlich sei, um den Bedarf feststellen zu können. Weil dies verwehrt werde, komme eine Leistungsgewährung nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Der konkrete Verwaltungsvorgang des Antragsgegners hat dem Senat nicht vorgelegen. Beigezogen werden konnte nur eine die Zeit bis Anfang März 2008 betreffende Verwaltungsakte. Der Verbleib der Verwaltungsakte für den nachfolgenden Zeitraum ist derzeit unklar. Sie soll laut Auskunft der Antragsgegnerin an das SG geschickt worden sein; das SG hat mitgeteilt, dass sich dort keine weiteren Aktenvorgänge befinden.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht Halle hat im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass ein Anordnungsanspruch fehlt, weil der Bedarf für die begehrte Leistung nicht glaubhaft gemacht ist. Als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur § 23 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II in Betracht. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen u. a. für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von den Regelleistungen nach SGB II erfasst. Sie werden gesondert erbracht. Diese gesonderten Leistungen können gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrenswerte zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Die Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte umfassen alle die auf die Wohnung bezogenen Erstausstattungsbedarfe. Dazu gehören alle Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände, die für eine Haushaltsführung notwendig sind, so insbesondere Möbel (wie Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank und Waschmaschine. Zudem soll mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II die Ausstattung mit wohnungsbezogenen Gebrauchsgütern und mit Hausrat erfasst sein. Damit umschließt der Begriff der "Erstausstattung" die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, zitiert nach Juris; ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2006, Az. L 6 AS 170/06 ER, zitiert nach Juris). Der Begriff der Erstausstattung ist dabei mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II bedarfsbezogen zu interpretieren (Lang/Büggel in Eicherr/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 103). Für welche Möbel, Haushaltsgeräte und Hausratsgegenstände Leistungen zur Erstausstattung zu erbringen sind, hängt vom konkreten Bedarf ab, den der Leistungsträger festzustellen hat. Der Bedarf setzt voraus, dass der Hilfebedürftigen entsprechende Gegenstände (z. B. ein Fernsehgerät aus dem Jugendzimmer in der elterlichen Wohnung) nicht schon zur Verfügung stehen. Hier hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass und in welchem Umfang ein Erstausstattungsbedarf besteht. Entsprechende Feststellungen können auch nicht von Amts wegen getroffen werden.

Der konkrete Bedarf lässt sich hier nicht schon aufgrund der von der Antragstellerin gemachten Angaben, insbesondere der von ihr bei der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellung der benötigten Ausstattungsgegenstände feststellen. Zwar spricht der Umstand, dass die Antragstellerin bisher nicht in einer eigenen Wohnung gelebt und ihre Mutter erklärt hat, sie habe aus dem bisher bewohnten Zimmer und dem Badezimmer keine Einrichtungsgegenstände mitnehmen dürfen, für das Bestehen eines umfassenden Bedarfs. Andererseits ist die Erklärung der Mutter so speziell auf die vorhandene Ausstattung der bisher bewohnten Räume des elterlichen Hauses bezogen, dass nicht auszuschließen ist, dass die Antragstellerin von den Eltern oder anderen Verwandten eine Grundausstattung bzw. die dafür erforderlichen Mittel erhalten hat. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass eine mittlerweile 28jährige, erwachsen Frau, die nicht im Streit (wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen und auch nicht vorgetragen worden ist) die elterliche Wohnung verlässt, keinerlei eigene Einrichtungs- oder Haushaltsgegenstände (nicht einmal ein eigenes Rundfunkgerät oder Bettwäsche) hat, die sie mitnehmen kann oder aber von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Antragsstellerin zeitweise während des Leitungsbezuges teilweise anrechnungsfrei bleibendes Nebeneinkommen erzielte. Vor diesem konkreten Hintergrund durfte die Antragsgegnerin einen Hausbesuch in der neuen, von der Antragstellerin bereits bezogenen Wohnung für erforderlich halten, um den konkreten noch bestehenden Bedarf zu ermitteln. § 21 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) - erlaubt eine Augenscheinnahme zur Aufklärung des Sachverhaltes, soweit diese erforderlich ist. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit muss im konkreten Fall der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Unverletzbarkeit der Wohnung nach Art. 13 GG Rechnung getragen werden. Zwar schützt das Grundrecht nur vor vom Grundrechtsträger ungewollten Zutritten zur Wohnung, das Grundrecht strahlt aber auch auf die Frage aus, unter welchen Voraussetzungen vom Grundrechtsträger eine Zustimmung zum Betreten der Wohnung gefordert bzw. erbeten werden kann. Ein Hausbesuch ist daher nur zulässig, wenn der Zweck des Hausbesuches deutlich definiert ist und keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten zu Gebote stehen, bzw. soweit weitere Aufklärungsmöglichkeiten zu Gebote stehen, es sich um keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre des oder der Betroffenen handelt. Vorliegend ist der Hausbesuch ein taugliches Mittel, um den tatsächlichen Bedarf für Einrichtungsgegenstände festzustellen. Es stehen auch keine anderen, gleich geeigneten Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zudem ist der Eingriff in die Privatsphäre im konkreten Fall deshalb geringer einzuschätzen, weil die Klägerin nach ihren Angaben die Wohnung noch nicht individuell mit persönlichen Gegenständen (Bildern usw.) eingerichtet hat. Vielmehr besteht nach Angaben der Antragstellerin die einzige Einrichtung derzeit aus Wäschekörben mit Kleidung und einer Luftmatratze. Welche starke Beeinträchtigung ihrer persönlichen Sphäre hier zu befürchten ist, erschließt sich dem Senat nicht. Es ist auch zu bedenken, dass es gerade beim Erstbezug einer Wohnung oft objektiv erforderlich sein wird, Dritten (Handwerkern, Renovierungshelfern etc.) den Zutritt zur Wohnung zu gestatten. Sollte die neue Wohnung der Antragstellerin entgegen ihren Angaben doch schon ganz oder teilweise mit Einrichtungsgegenständen, Elektrogeräten und Hausrat ausgestattet sein, so ist ein Interesse der Antragstellerin daran, dies nicht in Augenschein nehmen zu lassen, nicht schützenswert. Es trifft zwar zu, dass es keine Pflicht gibt, einen Hausbesuch zu dulden. Es ist auch richtig, dass die Inaugenscheinnahme nicht zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) zählt. Insofern kann auch die Weigerung eines Hausbesuches nicht nach § 66 SGB I sanktioniert werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung für die Leistungsgewährung folgenlos bleiben müsste. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur einer von mehreren Gründen, der einer Leistungsgewährung entgegenstehen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1989 – 8 B 3716/88 zitiert nach Juris). Ein anderer Grund ist der, dass das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorliegen anspruchshindernder Tatsachen nicht festgestellt werden kann (vgl. HessLSG, Beschluss v. 30. Januar 2006 – L 7 AS 1/06 – zitiert nach Juris), so dass die Nichterweislichkeit einer Tatsache aufgrund der objektiven Beweislastverteilung zu Lasten des Betroffenen ausgeht, dem es freisteht, die Mitwirkungshandlung vorzunehmen oder aber die negativen Folgen hinzunehmen (vgl. Seewald in KassKomm § 60 SGB I, Rn. 34 m. w. N.). In diesem Sinn geht die Nichtaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen hier zu Lasten der Antragstellerin, die diesen Zustand jederzeit selbst beenden kann, ohne dass damit – wie oben ausgeführt – ein belastender, nicht hinnehmbarer Eingriff in ihre Intimsphäre oder in andere grundrechtlich geschützte Bereiche verbunden ist. Daran ändert auch der veränderte Maßstab des einstweiligen Rechtsschutzes nichts. Dadurch wird lediglich im Interesse der Eilbedürftigkeit das Beweismaß herabgesetzt. Verhindert die Antragstellerin aber selbst die Aufklärung und ist aus diesem Grund eine Sachaufklärung nicht möglich, so kann die fehlende Aufklärbarkeit nicht zu ihren Gunsten aufgelöst werden. Dadurch wird auch kein nicht korrigierbarer Zustand bis zur Hauptsachentscheidung geschaffen, da die Antragstellerin dieser Unaufklärbarkeit jederzeit abhelfen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Rechtskraft
Aus
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