Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 1005/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1532/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2006 geändert und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleisteten Invalidenrente.
Der FDGB - Verwaltung der Sozialversicherung - bewilligte der im Januar 1949 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 04. November 1985 Invaliden- und Zusatzinvalidenrente ab 01. Juli 1985, die seit 01. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werden (Bescheid vom 26. November 1991). Im August 2001 nahm die Beklagte eine Prüfung der weiteren Rentenberechtigung vor und kam aufgrund der Bescheinigung der GmbH vom 12. September 2001 zum Ergebnis, dass die Hinzuverdienstgrenze für die als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete, nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente nicht überschritten wäre. Im Rahmen einer im Mai 2003 eingeleiteten Überprüfung holte die Beklagte den Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. L vom 03. Juni 2003 ein und veranlasste das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vom 18. August 2003.
Mit Schreiben vom 06. Oktober 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 04. November 1985 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft aufzuheben, weil eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Nach der Gesamtheit der internistischen Gutachterbefunde sei von einer vollen Belastbarkeit auszugehen. Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen (kompensierte Leberzirrhose, behandlungsbedürftiger Bluthochdruck, Alkoholkrankheit, Zustand nach Hepatitis A und Gallensteinen) sei die Klägerin in der Lage, körperlich leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen zu verrichten und damit auch als Bankkauffrau tätig zu sein. Die ärztlichen Befunde bestätigten eine Alkoholkarenz; Hinweise für eine Einschränkung der Syntheseleistung der Leber seien nicht gegeben. Damit sei in den Verhältnissen seit Rentengewährung, die aufgrund einer Lebererkrankung und Zirrhose erfolgt sei, eine wesentliche Besserung eingetreten.
Die Klägerin machte daraufhin geltend, nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten zu können. Es sei auch keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand eingetreten. Neben den aufgeführten Krankheiten leide sie zunehmend an Lumbalgien, einem Taubheitsgefühl im Bereich der Oberschenkel und einer allgemeinen körperlichen Leistungsschwäche. Es erscheine zudem mehr als fraglich, ob sie den Anforderungen des Arbeitslebens in psychischer Hinsicht noch gewachsen sei und insbesondere im erlernten Beruf der Bankkauffrau, den sie seit über 26 Jahren nicht mehr ausgeübt habe, arbeiten könne. Vorrangig erschienen Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation.
Die Beklagte hat die Gutachten des Nervenarztes Dr. Z vom 18. Dezember 2003 und des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 23. Februar 2004 eingeholt.
Mit Bescheid vom 14. April 2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 04. November 1985 über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung vom 01. Mai 2004 nach § 48 SGB X auf. Neben ihrer Begründung im Schreiben vom 06. Oktober 2003 teilte sie mit, dass sowohl aus orthopädischer als auch aus nervenärztlicher Sicht vollschichtig mit im Einzelnen genannten Leistungseinschränkungen gearbeitet werden könne. Es werde Sache der Arbeitsverwaltung sein, ein geeignetes Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, eine wesentliche Änderung sei nicht festzustellen, da Unterlagen über ihren Gesundheitszustand bei Rentengewährung der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen seien. Es seien zudem gesundheitlich zumutbare Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht ersichtlich, wenn sie, wie von der Beklagten beurteilt, keinerlei Stresssituationen ausgesetzt sein dürfe.
Mit dem am 24. Januar 2005 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Klägerin sei noch in der Lage, in dem bisherigen Beruf als Sachbearbeiterin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Am 24. Februar 2005 beantragte die Klägerin unter Beifügung des Entwurfs einer Klage Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie trug ergänzend vor, es seien die Verhältnisse am 31. Dezember 1991 mit den Verhältnissen bei Erlass des Aufhebungsbescheides zu vergleichen.
Die Beklagte wies darauf hin, nicht über zur Rentengewährung führende medizinische Unterlagen zu verfügen, da diese von der Versicherung der DDR nicht übernommen worden seien. Die Berentung habe in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem stationären Krankenhausaufenthalt und der zu dieser Zeit erstmals diagnostizierten Leberzirrhose bei Alkoholkrankheit gestanden. Die Rentengewährung habe wohl auf dieser Erkrankung beruht, denn andere Diagnosen seien nicht festzustellen. Die Leistungseinschränkung "ohne besondere Stressanforderungen" beziehe sich auf den Ausschluss hoher Stressbelastungen wie z. B. erhöhter Zeitdruck, Akkord oder erhöhte Verantwortlichkeiten. Dies sei bei dem Tätigkeitsprofil einer Sachbearbeiterin nicht zu erwarten.
Das Sozialgericht zog vom Krankenhaus P die Epikrise des Städtischen Krankenhauses B- vom 21. Mai 1985 und die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K vom 12. Mai 1985 bei.
Nachdem das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, hat die Klägerin am 15. Juni 2005 Klage erhoben und zugleich wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Sie hat ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, es komme nicht allein auf die Änderung der tatsächlichen medizinischen Ausgangssituation an. Maßgebend sei, ob Erwerbsunfähigkeit im Sinne des SGB VI vorliege. Unerheblich sei, welche Voraussetzungen nach den Bestimmungen der ehemaligen DDR an die Gewährung der Invalidenrente geknüpft gewesen seien und ob diese Voraussetzungen unverändert vorlägen oder nicht. Nach den eingeholten Gutachten bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Bezüglich der Leberwerte und der neurologischen Befunde sei eine Besserung eingetreten.
Das Sozialgericht hat vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin die dort vorhandenen Patientenunterlagen und das Gutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr. H vom 04. Februar 1987 beigezogen sowie Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. B vom 24. Januar 2006.
Die Klägerin hat den Sachverhalt als nicht in Gänze geklärt gehalten. Wegen des Vergleichs einer Änderung der Verhältnisse sei auf den 31. Dezember 1991 und nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Invalidenrente abzustellen. Es sei auch zu fragen, ob nicht zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 04. Februar 1987 erneut über eine Rentengewährung entschieden worden sei, so dass jedenfalls auf diesen Zeitpunkt habe abgestellt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 14. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 aufzuheben.
Mit Urteil vom 21. September 2006 hat das Sozialgericht unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist dem Antrag der Klägerin entsprechend entschieden: Es ergäben sich Zweifel, ob eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten sei, denn es liege lediglich der Entlassungsbericht des Städtischen Krankenhauses P vom 21. Mai 1985 nebst ärztlicher Stellungnahme, nicht jedoch das der Rentengewährung zugrunde liegende Gutachten vor. Auch sei nicht zweifelsfrei klar, ob auf die ursprüngliche Gewährung oder den Nachbegutachtungszeitraum im Jahre 1987 abzustellen sei. Dies könne jedoch dahinstehen, denn die Einjahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei nicht eingehalten. Die Einjahresfrist beginne mit dem Ablauf der für eine notwendige Entscheidung erforderlichen Kenntnis der Behörde. Das Überprüfungsverfahren sei von der Beklagten bereits im September 2001 eingeleitet worden. Über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren seien dann jedoch keine (medizinischen) Ermittlungen und damit auch keine Sachverhaltsaufklärung erfolgt.
Gegen das ihr am 28. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Oktober 2006 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie meint, es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Entscheidung, denn dafür spreche eine tatsächliche Vermutung (Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 10. Februar 1993 - 9/9 a RVs 5/91, abgedruckt in SozR 3-1300 § 48 Nr. 25, und vom 11. Oktober 1994 - 9 RVs 9/93). Dies gelte auch hinsichtlich der Nachbegutachtung im Jahre 1987. Die Einjahresfrist sei gewahrt. Zum einen habe das im September 2001 eingeleitete Überprüfungsverfahren der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente gedient. Zum anderen setze die Einjahresfrist voraus, dass die Behörde Kenntnis von der Änderung in den Verhältnissen und den Aufhebungsvoraussetzungen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Hinblick auf die von ihr veranlassten Ermittlungen bei Erteilung des Entziehungsbescheides vom 14. April 2004 die Einjahresfrist bereits abgelaufen gewesen sein könnte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Sie hat insbesondere weder die Sozialversicherungsausweise noch ihre Arbeitsverträge, ein Facharbeiterzeugnis oder den Bescheid vom 04. November 1985 nebst gegebenenfalls weiterer danach ergangener Bescheide (bis zum Bescheid vom 26. November 1991), wie aufgegeben, vorgelegt.
Der Senat hat Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zu Bürohilfskräfte (BO 784), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften und der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und vom 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen und den Sachverständigen Dr. B ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 08. September 2007, 12. Oktober 2007, 21. Januar 2008 und 17. April 2008).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 66 bis 81, 183 bis 186, 190 bis 191, 201 bis 207 und 210 bis 215 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 14. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 aufgehoben. Der Klägerin steht ab 01. Mai 2004 weder eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leistende Invalidenrente zu. Zu diesem Zeitpunkt lag nicht mehr das bei Erteilung des Bescheides vom 04. November 1985 vorhandene aufgehobene Leistungsvermögen vor. Die Klägerin ist vielmehr wegen einer Besserung ihres Gesundheitszustandes wieder in der Lage gewesen, eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der auch für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen ist, auszuüben.
Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 302 a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI.
Danach gilt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente, ist diese Rente vom 01. Januar 1992 an als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen (vgl. dazu § 302 a Abs. 2 SGB VI) nicht überschritten werden, anderenfalls wird sie als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet. Eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Invalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersrente geleistet, solange der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebietes vorliegen.
Die Entziehung der Invalidenrente ist damit zulässig, wenn aufgrund einer Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit besteht (vgl. Jörg in Kreikebohm, Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 2. Auflage, § 302 a Rdnr. 10; Kamprad in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, Kommentar, ErgL 4/08, K § 302 a Rdnr. 14; Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 56. ErgL, § 302 a Rdnr. 7; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung -KomGRV-, SGB VI, 61. ErgL, § 302 a Rdnr. 6).
In den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 04. November 1985 vorlagen, ist spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 14. April 2004 eine wesentliche Änderung eingetreten, als die Klägerin wegen einer Besserung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr erwerbs- oder berufsunfähig war.
Dies bestimmt sich nach den §§ 43 und 44 SGB VI in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1827 - SGB VI a. F. - ), denn diese Vorschriften regeln Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Diese Voraussetzungen waren bei Erteilung des Bescheides vom 14. April 2004 nicht mehr erfüllt, denn es lag ein vollschichtiges Leistungsvermögen vor.
Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B nebst ergänzender Stellungnahmen.
Danach bestehen eine kompensierte verdächtige Leberzirrhose mit Hepatosplenomegalie und portaler Hypertension, rezidivierende Lumbalgien, ein grenzwertiger Hypertonus und ein leichtes Übergewicht.
Mit diesen Gesundheitsstörungen ist die Klägerin nach Dr. B in der Lage, körperlich leichte Arbeiten und geistig einfache bis mittelschwere Arbeiten ausschließlich in geschlossenen Räumen unter Ausschluss extremer Witterungseinflüsse sowie ohne Zugluft, Staub oder Feuchtigkeit im Wechsel der Haltungsarten, auch überwiegend in sitzender Haltung möglichst in einem festgelegten Arbeitsrhythmus wie z. B. im Frühschichtbetrieb bei Ausschluss von Nachtschicht zu verrichten, wobei einseitige körperliche Belastungen, schweres Heben und Tragen von Lasten von mehr als 7 kg, Leiter- und Gerüstarbeiten, die mehr als das kurzzeitige Betreten einer Leiter mit z. B. 5 Sprossen überschreiten, sowie Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeit zu vermeiden sind.
Dies ist nach den von Dr. B erhobenen Befunden bis auf den Ausschluss eines Arbeitens unter Staubeinwirkung nachvollziehbar.
Bei seiner Untersuchung hat Dr. B eine leicht übergewichtige Frau mit einem Gewicht von 71 kg und einer Körpergröße von 165 cm vorgefunden. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule ist nicht wesentlich eingeschränkt gewesen. Es haben sich leichte myogene Verspannungen im lumbosakralen Bereich gezeigt. Ein Senk- und Spreizfuß beidseits ist auffällig gewesen. Die durchgeführte Oberbauchsonografie hat eine insgesamt vergröberte Leber, eine deutlich vergrößerte Milz mit kräftigem Binnenreflexmuster und einen deutlichen Schallschatten im Sinne eines Solitärsteins in der Gallenblase aufgedeckt. Die Laborwerte haben eine grenzwertige Thrombozytopenie, ganz leichtgradig erhöhte Transaminasen wie GOT und Gamma GT, eine mäßig erhöhte LDH, ein leicht grenzwertig erhöhter postprandialer Glukosewert und ein auffällig erhöhtes Immunglobulin-A gezeigt, während die Lebersyntheseparameter keinen pathologischen Befund erbracht haben. Damit gibt es nach Dr. Bkeinen Hinweis für eine Einschränkung der Syntheseleistung der Leber. Die Leber ist also funktionsfähig.
Wie der Sachverständige Dr. B in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 08. September 2007, 12. Oktober 2007 und 21. Januar 2008 näher dargestellt hat, resultieren die Leistungseinschränkungen körperlich leichte Arbeit, in geschlossenen Räumen bei Ausschluss der genannten klimatischen Einflüsse, bei Ausschluss von Arbeiten in Nachtschicht, mit Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten und auf Leitern und Gerüsten aus den internistischen Leiden. Durch Störung des Biorhythmus bzw. besonderen Stress werden Blutdruckveränderungen hervorgerufen, auch mit der Gefahr eines Absturzes. Im Übrigen bedingen körperlich belastende Arbeiten eine Gefährdung der Leber. Diese Leistungseinschränkungen, aber insbesondere die weiteren Leistungseinschränkungen, sind auch aus orthopädischer Sicht geboten. Zwar sind wegen des Fehlens schwerwiegender Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere auch der Lendenwirbelsäule, die dort auftretenden Beschwerden nach der ergänzenden Stellungnahme des Dr. B vom 21. Januar 2008 überwiegend funktioneller Art in Form wiederkehrender Blockierungen im Gelenkbereich der Lendenwirbelsäule mit entsprechenden pseudoradikulären Reizerscheinungen. Damit sind aber gleichwohl sowohl stärkere als auch dauerhaft einseitige Haltungen der Wirbelsäule ebenso zu vermeiden, wie die genannten Witterungseinflüsse als Beschwerde provozierende Einwirkungen. Der Sachverständige Dr. B hat das Erfordernis der genannten Leistungseinschränkungen, vorbehaltlich des Ausschlusses eines Arbeitens mit Staubeinwirkung, insgesamt nachvollziehbar begründet. Der Senat sieht sich daher nicht veranlasst, weiteren Beweis durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens zu erheben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 23. Februar 2004 im Wesentlichen kein anderer Gesundheitszustand und keine anderen Leistungseinschränkungen benannt werden. Nach diesem Gutachten können Lasten sogar bis 10 kg gehoben und getragen werden; allerdings werden Überkopfarbeiten und Arbeiten mit häufigem Knien und Hocken nicht für zumutbar gehalten. Zugunsten der Klägerin unterstellt der Senat zusätzlich letztgenannte Leistungseinschränkungen als gegeben.
Dasselbe soll bezogen auf den Ausschluss eines Arbeitens mit Einwirkung von Staub gelten, denn eine schlüssige Begründung hierfür hat der Sachverständige Dr. B auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2008 nicht gegeben. Als Grund hat er das "momentane Alter" der Klägerin angeführt. Es bleibt jedoch offen, weswegen im Jahre 1949 geborene Versicherte aus gesundheitlichen Gründen generell keine Arbeiten mit Einwirkungen von Staub mehr verrichten können.
Schließlich hat der Sachverständige Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2008 klargestellt, dass die Klägerin uneingeschränkt mehrmals täglich mehr als 500 m in jeweils unter 20 Minuten zurücklegen kann. Dies leuchtet ein, denn nach Dr. B liegen weder kardiopulmonale Störungen vor noch sind insbesondere die unteren Extremitäten in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, ein vollschichtiges Leistungsvermögen, also ein Leistungsvermögen im Umfang von 8 Stunden täglich, wie dies der Sachverständige Dr. B beurteilt hat, folgerichtig. Die Gesundheitsstörungen sind nicht so schwerwiegend, dass sie eine Reduzierung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht rechtfertigen können.
Allerdings hat Dr. B wegen der entsprechenden Beweisanordnung des Sozialgerichts seine Beurteilung des Leistungsvermögens auf den Tag seiner Untersuchung bezogen. Maßgebender Zeitpunkt ist jedoch, wenn es um die Entziehung einer Rente geht, nicht dieser Zeitpunkt oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides, ggf. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, mit dem die Rentenentziehung erfolgt ist, denn im Rahmen der Anfechtungsklage ist ausschließlich zu überprüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Rente rechtmäßig gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 1991 - 1 RR 2/89 m.w.N., abgedruckt in SozR 3-2200 § 248 Nr. 1 = BSGE 68, 228; BSG, Urteil vom 20. April 1993 - 2 RU 52/92, abgedruckt in SozR 3-1500 § 54 Nr. 18).
Auf Nachfrage des Senats hat Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08. September 2007 ausdrücklich bestätigt, dass das von ihm festgestellte Leistungsvermögen auch bei Erlass des Bescheides vom 14. April 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 bereits vorlag. Er hat sich dazu auf die Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vom 18. August 2003, des Nervenarztes Dr. Z vom 18. Dezember 2003 und des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 23. Februar 2004 bezogen. Der Inhalt dieser Gutachten bestätigt diese Auffassung.
Nach dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vom 18. August 2003 stand die Alkoholkrankheit im Vordergrund. Die vorliegenden Befunde bestätigten die Alkoholkarenz. Die Leberwerte zeigten Normwerte. Hinweise für eine Einschränkung der Syntheseleistung der Leber bestanden nicht. Die Ergometrie zeigte ein ausreichendes Herz-Leistungsvermögen bis 100 Watt ohne Hinweise für eine pathologische ST-Streckensenkung. Das Echokardiogramm war ebenfalls unauffällig. Sonografisch fanden sich zwar Veränderungen im Bereich der linken Niere, die auf durchgemachte Entzündungen schließen ließen. Es bestand jedoch kein Anhalt für eine floride Entzündung. Im Ergebnis der damaligen Untersuchungen fand sich auch ein Zustand nach Hepatitis A, der bis dahin nicht bekannt war. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B vom 21. Januar 2008 resultieren aus einer durchgemachten, also ausgeheilten, Hepatitis A keine bleibenden Leberveränderungen. Im Übrigen wird im Gutachten vom 18. August 2003 auf verschiedene kontrollbedürftige Befunde hingewiesen, aus denen aber eine Funktions- und damit eine Leistungseinschränkung nicht abgeleitet wurde.
Nach dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 23. Februar 2004 zeigte die Begutachtung des Bewegungsapparates allgemeine degenerative Verschleißerkrankungen, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule und der großen Gelenke war jedoch noch altersentsprechend ausreichend vorhanden. Grobe neurologische Defizite bestanden nicht.
Nach dem Gutachten des Nervenarztes Dr. Z vom 18. Dezember 2003 fielen aus neurologischer Sicht abgeschwächte bis fehlende Muskeleigenreflexe an den Beinen, rezidivierende Taubheitsgefühle und Kribbelparaesthesien auf, die als Zeichen einer toxischen Rest-Polyneuropathie gewertet wurden. Psychisch machte die Klägerin einen leicht verlangsamten, leicht konzentrationsgeminderten, auch ängstlich-besorgten, ansonsten jedoch psychopathologisch unauffälligen Eindruck. Daraus wurde der Schluss auf eine leichte kognitive Störung bei trockener Alkoholkrankheit mit toxischer Leberzirrhose und Polyneuropathie gezogen. Es wurden deswegen Arbeiten ohne besondere Stressfaktoren und ohne Suchtmittelexposition nur in Tagesschicht für zumutbar erachtet.
Alle drei Gutachten gehen von einem vollschichtigen Leistungsvermögen (8 Stunden täglich) aus.
Damit kam die Klägerin für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es nicht. Soweit hier gleichwohl die Tätigkeit einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin als zumutbare Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes angeführt wird, erfolgt dies lediglich zur weiteren Verdeutlichung der für die Klägerin seinerzeit bei Erteilung des Bescheides über die Entziehung der Rente noch bestandenen Möglichkeiten, ihr Leistungsvermögen in Erwerbsarbeit umzusetzen. Den genannten Tätigkeiten war die Klägerin gesundheitlich gewachsen.
Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als die hiesige Klägerin in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.
In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem vorliegenden Leistungsvermögen verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.
Die bei der Klägerin seinerzeit bestandenen Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin in Einklang bringen. Wenn der Sachverständige Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08. September 2007 somit zu der Einschätzung gelangt ist, die Klägerin habe die genannten Berufe noch vollschichtig (8 Stunden täglich) ausüben können, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat seine Bewertung zu eigen machen kann.
Bei Erteilung des Bescheides vom 14. April 2004 war die Klägerin auch nicht mehr berufsunfähig.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45; BSG SozR 3 2600 § 43 Nrn. 13 und 14).
Es wird zwar von der Klägerin vorgetragen, sich in den Jahren 1968 bis 1970 zur Bankkauffrau qualifiziert zu haben und zuletzt von 1978 bis 1985 als Kontokorrentbuchhalterin tätig gewesen zu sein. Dies ist jedoch nicht bewiesen, denn die Klägerin hat weder die Sozialversicherungsausweise, noch ein Facharbeiterzeugnis oder entsprechende Arbeitsverträge vorgelegt. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass sie zuletzt 1985 eine ungelernte Tätigkeit ausübte. Sie ist daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne konkrete Benennung, damit insbesondere auch auf die bereits genannten Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin, verweisbar. Da sie diese Tätigkeiten noch, wie bereits ausgeführt, zum maßgebenden Zeitpunkt ausüben konnte, war sie auch nicht mehr berufsunfähig.
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist damit gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 04. November 1985 eingetreten. Und auf diesen Zeitraum ist abzustellen.
Zum Vergleich dessen sind weder die Verhältnisse am 31. Dezember 1991 noch die im Jahre 1987 maßgebend, denn zu den genannten Zeitpunkten wurde kein Bescheid erteilt, mit dem Invaliden- und Zusatzinvalidenrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wurde.
Der Bescheid vom 26. November 1991 hat seine Rechtsgrundlage in § 307 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente bestand, für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt werden. Die bisherige Rente wurde damit (lediglich) umgewertet, um sie zukünftig anpassen zu können (vgl. §§ 64, 65 und §§ 254 b, 254 c SGB VI). Die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invaliden- und Zusatzinvalidenrente wurde nach § 302 a Abs. 1 SGB VI, wie bereits ausgeführt, am 01. Januar 1992 an entweder als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet. Dies war nach dieser Vorschrift allein davon abhängig, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde oder nicht, nicht jedoch davon, ob tatsächlich Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorlag. Nach § 307 a Abs. 1 Satz 1, § 302 a Abs. 1 und 2 SGB VI wurde mithin keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit "gewährt", sondern bei Nichtüberschreiten der Hinzuverdienstgrenze die bisherige Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente lediglich als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit "geleistet", also an die Rechtsfolgen einer solchen Rente angeknüpft. Der von der Beklagten erteilte Bescheid vom 26. November 1991 regelt nichts anderes.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Jahre 1987 ein weiterer Bescheid über die Gewährung von Invaliden- und Zusatzinvalidenrente erteilt wurde. Die Gewährung einer solchen Rente lediglich auf Zeit war dem Recht des Beitrittsgebietes fremd (vgl. § 74 Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl DDR I 1979, 401) - RtVO 1979). Die Klägerin hat, obwohl sie dazu aufgefordert worden ist, einen solchen Bescheid auch nicht vorgelegt.
Nach dem Sachverständigen Dr. B bestand bei Erteilung des Bescheides vom 04. November 1985 ein aufgehobenes Leistungsvermögen, so dass die Klägerin sowohl erwerbs- als auch berufsunfähig war.
Wie dieser Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, lag 1985 ein erheblicher, toxisch induzierter Leberparenchymschaden vor. Ob es sich dabei tatsächlich, wie in der Epikrise des Städtischen Krankenhauses B- vom 21. Mai 1985 benannt, um eine Fett(Leber)zirrhose handelte, hat Dr. Ballerdings angezweifelt (vgl. seine ergänzende Stellungnahme vom 21. Januar 2008). Zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nahm die Klägerin keinerlei Medikamente zu sich, so dass diese Diagnose zu diesem Zeitpunkt nicht haltbar gewesen ist. Es hat zwar eine leichtgradige Erhöhung der Gamma GT vorgelegen; die Cholinesterase und die Proteinelektrophorese sind jedoch normwertig gewesen. Eine Leberzirrhose hat - so Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2008 - , eingeteilt nach der Child-Pugh-Klassifikation A bis C nach Christensen (1984) folgende Überlebenszeit: Nach 10 Jahren leben im günstigen Stadium A nur noch 27 v. H., im mittelgradigen Stadium B nur noch 10 v. H. und im Stadium C 0 v. H. Bei der Klägerin sind zwischenzeitlich über 20 Jahre seit Diagnosenstellung vergangen, so dass entweder ein äußerst günstiger Verlauf vorzuliegen scheint oder die seinerzeitige Diagnose in Zweifel zu ziehen ist. Dr. B hat sich für letzteres entschieden und hat angenommen, dass seinerzeit eine Leberfibrose oder Fettleber mit Heilungstendenz vorlag.
Die somit möglicherweise seinerzeit getroffene diagnostische Fehleinordnung des Gesundheitszustandes ändert jedoch nichts am ausgeprägten Krankheitsbild mit aufgehobenem Leistungsvermögen, wie Dr. B in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 17. April 2008 unter Bezugnahme auf die in der Epikrise des Städtischen Krankenhauses B - vom 21. Mai 1985 niedergelegten Befunde klargestellt hat. Daraus und aus der ärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K vom 12. Mai 1985 geht eine ausgeprägte alkoholische Polyneuropathie mit Tetraplegie hervor, so dass die Klägerin kaum laufen konnte. Die Laparoskopie zeigte Leberveränderungen bei Fettzirrhose mit geringer Cholestase und Entzündung ohne Umgebungszirkulationen. Die Histologie erbrachte den Befund einer Fettleber mit alkoholischer Hepatitis, Chlolestase, Fibrose und beginnendem Umbau (Stadium II-III). In der Gastroskopie zeigte sich eine kleine Fornixvarize (Krampfader im Magen). Neurologisch fanden sich eine periphere Paraparese beider Beine und eine Sensibilitätsminderung. Außerdem wurde die Diagnose einer alkoholischen Enzephalopathie mit Antriebsarmut und intellektueller Minderung gestellt.
Wenn der Sachverständige Dr. B angesichts dessen bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08. September 2007 beurteilt hat, dass zum Zeitpunkt der Rentenfeststellung 1985 keine Tätigkeiten wirtschaftlichen Nutzens möglich waren, ist dies nachvollziehbar. Wegen des ausgeprägten Krankheitsbildes muss davon ausgegangen werden, dass ein stabiler Zustand erst nach Ablauf eines Jahres seit der stationären Behandlung erreicht werden konnte und dass, auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden ärztlichen Unterlagen, des Gutachtens des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr. H vom 04. Februar 1987 und des Berichtes des Städtischen Krankenhauses B- vom 12. August 1987, erst ab Anfang 1988 mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen zu rechnen war (so die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B vom 17. April 2008). Aus letztgenannten Unterlagen geht hervor, dass der Leberstatus normal war, die Lebervergrößerung sich zurückgebildet hatte und neurologische Ausfallerscheinungen nicht mehr vorhanden waren. Allerdings bestand nach dem Gutachten vom 04. Februar 1987 noch eine allgemeine Mattigkeit, die sich im Bericht vom 12. August 1987 nicht mehr findet. Nach letztgenanntem Bericht wurde deswegen mit dem Ende der Invalidität bis Februar 1988 gerechnet.
Nach alledem ist im Gesundheitsstand der Klägerin zwischen der Erteilung des Bescheides vom 04. November 1985 und der Erteilung des Bescheides vom 14. April 2004 eine deutliche Besserung eingetreten, welche eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen bewirkte.
Sind damit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Aufhebung des die Invaliden- und Zusatzinvalidenrente, die seit 01. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werden, bewilligenden Bescheides gegeben, so ist die Beklagte berechtigt gewesen, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Die Entziehung durfte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI mit Wirkung für die Zukunft, also mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist, dem 01. Mai 2004, erfolgen.
Bei der Aufhebung eines bewilligenden Bescheides für die Zukunft sind Fristen nicht zu beachten. Dies gilt insbesondere für die vom Sozialgericht als wesentlich angesehene Jahresfrist. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X verweist zwar auf § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, wonach die Behörde dies, nämlich die in § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X angesprochene Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit, innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun muss, welche die Rücknahme eines (rechtswidrig begünstigenden) Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Da § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes aber nur für die Vergangenheit einschränkt, gilt im Rahmen des § 48 SGB X die Jahresfrist gleichfalls lediglich für die rückwirkende Aufhebung. Hat die Behörde diese Frist überschritten, kann sie den Bescheid jedenfalls noch mit Wirkung für die Zukunft aufheben (Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 48 Rdnr. 34).
Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist erfolgt bzw. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X wirksam nachgeholt worden.
Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 06. Oktober 2003 die Klägerin zu den für die Entziehung der bewilligten Rente erheblichen Tatsachen an. Sie teilte ihr zwar nicht vor Erlass des Bescheides vom 14. April 2004 das wesentliche Ergebnis der weiteren Begutachtung mit. Die insoweit maßgebenden Tatsachen sind jedoch in diesem Bescheid enthalten, so dass sich die Klägerin dazu während des Widerspruchsverfahrens äußern konnte. Bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 war mithin der Anhörung auch insoweit genügt.
Die Berufung hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleisteten Invalidenrente.
Der FDGB - Verwaltung der Sozialversicherung - bewilligte der im Januar 1949 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 04. November 1985 Invaliden- und Zusatzinvalidenrente ab 01. Juli 1985, die seit 01. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werden (Bescheid vom 26. November 1991). Im August 2001 nahm die Beklagte eine Prüfung der weiteren Rentenberechtigung vor und kam aufgrund der Bescheinigung der GmbH vom 12. September 2001 zum Ergebnis, dass die Hinzuverdienstgrenze für die als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete, nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente nicht überschritten wäre. Im Rahmen einer im Mai 2003 eingeleiteten Überprüfung holte die Beklagte den Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. L vom 03. Juni 2003 ein und veranlasste das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vom 18. August 2003.
Mit Schreiben vom 06. Oktober 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 04. November 1985 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft aufzuheben, weil eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Nach der Gesamtheit der internistischen Gutachterbefunde sei von einer vollen Belastbarkeit auszugehen. Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen (kompensierte Leberzirrhose, behandlungsbedürftiger Bluthochdruck, Alkoholkrankheit, Zustand nach Hepatitis A und Gallensteinen) sei die Klägerin in der Lage, körperlich leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen zu verrichten und damit auch als Bankkauffrau tätig zu sein. Die ärztlichen Befunde bestätigten eine Alkoholkarenz; Hinweise für eine Einschränkung der Syntheseleistung der Leber seien nicht gegeben. Damit sei in den Verhältnissen seit Rentengewährung, die aufgrund einer Lebererkrankung und Zirrhose erfolgt sei, eine wesentliche Besserung eingetreten.
Die Klägerin machte daraufhin geltend, nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten zu können. Es sei auch keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand eingetreten. Neben den aufgeführten Krankheiten leide sie zunehmend an Lumbalgien, einem Taubheitsgefühl im Bereich der Oberschenkel und einer allgemeinen körperlichen Leistungsschwäche. Es erscheine zudem mehr als fraglich, ob sie den Anforderungen des Arbeitslebens in psychischer Hinsicht noch gewachsen sei und insbesondere im erlernten Beruf der Bankkauffrau, den sie seit über 26 Jahren nicht mehr ausgeübt habe, arbeiten könne. Vorrangig erschienen Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation.
Die Beklagte hat die Gutachten des Nervenarztes Dr. Z vom 18. Dezember 2003 und des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 23. Februar 2004 eingeholt.
Mit Bescheid vom 14. April 2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 04. November 1985 über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung vom 01. Mai 2004 nach § 48 SGB X auf. Neben ihrer Begründung im Schreiben vom 06. Oktober 2003 teilte sie mit, dass sowohl aus orthopädischer als auch aus nervenärztlicher Sicht vollschichtig mit im Einzelnen genannten Leistungseinschränkungen gearbeitet werden könne. Es werde Sache der Arbeitsverwaltung sein, ein geeignetes Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, eine wesentliche Änderung sei nicht festzustellen, da Unterlagen über ihren Gesundheitszustand bei Rentengewährung der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen seien. Es seien zudem gesundheitlich zumutbare Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht ersichtlich, wenn sie, wie von der Beklagten beurteilt, keinerlei Stresssituationen ausgesetzt sein dürfe.
Mit dem am 24. Januar 2005 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Klägerin sei noch in der Lage, in dem bisherigen Beruf als Sachbearbeiterin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Am 24. Februar 2005 beantragte die Klägerin unter Beifügung des Entwurfs einer Klage Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie trug ergänzend vor, es seien die Verhältnisse am 31. Dezember 1991 mit den Verhältnissen bei Erlass des Aufhebungsbescheides zu vergleichen.
Die Beklagte wies darauf hin, nicht über zur Rentengewährung führende medizinische Unterlagen zu verfügen, da diese von der Versicherung der DDR nicht übernommen worden seien. Die Berentung habe in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem stationären Krankenhausaufenthalt und der zu dieser Zeit erstmals diagnostizierten Leberzirrhose bei Alkoholkrankheit gestanden. Die Rentengewährung habe wohl auf dieser Erkrankung beruht, denn andere Diagnosen seien nicht festzustellen. Die Leistungseinschränkung "ohne besondere Stressanforderungen" beziehe sich auf den Ausschluss hoher Stressbelastungen wie z. B. erhöhter Zeitdruck, Akkord oder erhöhte Verantwortlichkeiten. Dies sei bei dem Tätigkeitsprofil einer Sachbearbeiterin nicht zu erwarten.
Das Sozialgericht zog vom Krankenhaus P die Epikrise des Städtischen Krankenhauses B- vom 21. Mai 1985 und die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K vom 12. Mai 1985 bei.
Nachdem das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, hat die Klägerin am 15. Juni 2005 Klage erhoben und zugleich wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Sie hat ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, es komme nicht allein auf die Änderung der tatsächlichen medizinischen Ausgangssituation an. Maßgebend sei, ob Erwerbsunfähigkeit im Sinne des SGB VI vorliege. Unerheblich sei, welche Voraussetzungen nach den Bestimmungen der ehemaligen DDR an die Gewährung der Invalidenrente geknüpft gewesen seien und ob diese Voraussetzungen unverändert vorlägen oder nicht. Nach den eingeholten Gutachten bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Bezüglich der Leberwerte und der neurologischen Befunde sei eine Besserung eingetreten.
Das Sozialgericht hat vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin die dort vorhandenen Patientenunterlagen und das Gutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr. H vom 04. Februar 1987 beigezogen sowie Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. B vom 24. Januar 2006.
Die Klägerin hat den Sachverhalt als nicht in Gänze geklärt gehalten. Wegen des Vergleichs einer Änderung der Verhältnisse sei auf den 31. Dezember 1991 und nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Invalidenrente abzustellen. Es sei auch zu fragen, ob nicht zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 04. Februar 1987 erneut über eine Rentengewährung entschieden worden sei, so dass jedenfalls auf diesen Zeitpunkt habe abgestellt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 14. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 aufzuheben.
Mit Urteil vom 21. September 2006 hat das Sozialgericht unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist dem Antrag der Klägerin entsprechend entschieden: Es ergäben sich Zweifel, ob eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten sei, denn es liege lediglich der Entlassungsbericht des Städtischen Krankenhauses P vom 21. Mai 1985 nebst ärztlicher Stellungnahme, nicht jedoch das der Rentengewährung zugrunde liegende Gutachten vor. Auch sei nicht zweifelsfrei klar, ob auf die ursprüngliche Gewährung oder den Nachbegutachtungszeitraum im Jahre 1987 abzustellen sei. Dies könne jedoch dahinstehen, denn die Einjahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei nicht eingehalten. Die Einjahresfrist beginne mit dem Ablauf der für eine notwendige Entscheidung erforderlichen Kenntnis der Behörde. Das Überprüfungsverfahren sei von der Beklagten bereits im September 2001 eingeleitet worden. Über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren seien dann jedoch keine (medizinischen) Ermittlungen und damit auch keine Sachverhaltsaufklärung erfolgt.
Gegen das ihr am 28. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Oktober 2006 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie meint, es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Entscheidung, denn dafür spreche eine tatsächliche Vermutung (Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 10. Februar 1993 - 9/9 a RVs 5/91, abgedruckt in SozR 3-1300 § 48 Nr. 25, und vom 11. Oktober 1994 - 9 RVs 9/93). Dies gelte auch hinsichtlich der Nachbegutachtung im Jahre 1987. Die Einjahresfrist sei gewahrt. Zum einen habe das im September 2001 eingeleitete Überprüfungsverfahren der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente gedient. Zum anderen setze die Einjahresfrist voraus, dass die Behörde Kenntnis von der Änderung in den Verhältnissen und den Aufhebungsvoraussetzungen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Hinblick auf die von ihr veranlassten Ermittlungen bei Erteilung des Entziehungsbescheides vom 14. April 2004 die Einjahresfrist bereits abgelaufen gewesen sein könnte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Sie hat insbesondere weder die Sozialversicherungsausweise noch ihre Arbeitsverträge, ein Facharbeiterzeugnis oder den Bescheid vom 04. November 1985 nebst gegebenenfalls weiterer danach ergangener Bescheide (bis zum Bescheid vom 26. November 1991), wie aufgegeben, vorgelegt.
Der Senat hat Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zu Bürohilfskräfte (BO 784), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften und der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und vom 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen und den Sachverständigen Dr. B ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 08. September 2007, 12. Oktober 2007, 21. Januar 2008 und 17. April 2008).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 66 bis 81, 183 bis 186, 190 bis 191, 201 bis 207 und 210 bis 215 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 14. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 aufgehoben. Der Klägerin steht ab 01. Mai 2004 weder eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leistende Invalidenrente zu. Zu diesem Zeitpunkt lag nicht mehr das bei Erteilung des Bescheides vom 04. November 1985 vorhandene aufgehobene Leistungsvermögen vor. Die Klägerin ist vielmehr wegen einer Besserung ihres Gesundheitszustandes wieder in der Lage gewesen, eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der auch für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen ist, auszuüben.
Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 302 a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI.
Danach gilt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente, ist diese Rente vom 01. Januar 1992 an als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen (vgl. dazu § 302 a Abs. 2 SGB VI) nicht überschritten werden, anderenfalls wird sie als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet. Eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Invalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersrente geleistet, solange der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebietes vorliegen.
Die Entziehung der Invalidenrente ist damit zulässig, wenn aufgrund einer Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit besteht (vgl. Jörg in Kreikebohm, Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 2. Auflage, § 302 a Rdnr. 10; Kamprad in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, Kommentar, ErgL 4/08, K § 302 a Rdnr. 14; Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 56. ErgL, § 302 a Rdnr. 7; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung -KomGRV-, SGB VI, 61. ErgL, § 302 a Rdnr. 6).
In den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 04. November 1985 vorlagen, ist spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 14. April 2004 eine wesentliche Änderung eingetreten, als die Klägerin wegen einer Besserung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr erwerbs- oder berufsunfähig war.
Dies bestimmt sich nach den §§ 43 und 44 SGB VI in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1827 - SGB VI a. F. - ), denn diese Vorschriften regeln Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Diese Voraussetzungen waren bei Erteilung des Bescheides vom 14. April 2004 nicht mehr erfüllt, denn es lag ein vollschichtiges Leistungsvermögen vor.
Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B nebst ergänzender Stellungnahmen.
Danach bestehen eine kompensierte verdächtige Leberzirrhose mit Hepatosplenomegalie und portaler Hypertension, rezidivierende Lumbalgien, ein grenzwertiger Hypertonus und ein leichtes Übergewicht.
Mit diesen Gesundheitsstörungen ist die Klägerin nach Dr. B in der Lage, körperlich leichte Arbeiten und geistig einfache bis mittelschwere Arbeiten ausschließlich in geschlossenen Räumen unter Ausschluss extremer Witterungseinflüsse sowie ohne Zugluft, Staub oder Feuchtigkeit im Wechsel der Haltungsarten, auch überwiegend in sitzender Haltung möglichst in einem festgelegten Arbeitsrhythmus wie z. B. im Frühschichtbetrieb bei Ausschluss von Nachtschicht zu verrichten, wobei einseitige körperliche Belastungen, schweres Heben und Tragen von Lasten von mehr als 7 kg, Leiter- und Gerüstarbeiten, die mehr als das kurzzeitige Betreten einer Leiter mit z. B. 5 Sprossen überschreiten, sowie Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeit zu vermeiden sind.
Dies ist nach den von Dr. B erhobenen Befunden bis auf den Ausschluss eines Arbeitens unter Staubeinwirkung nachvollziehbar.
Bei seiner Untersuchung hat Dr. B eine leicht übergewichtige Frau mit einem Gewicht von 71 kg und einer Körpergröße von 165 cm vorgefunden. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule ist nicht wesentlich eingeschränkt gewesen. Es haben sich leichte myogene Verspannungen im lumbosakralen Bereich gezeigt. Ein Senk- und Spreizfuß beidseits ist auffällig gewesen. Die durchgeführte Oberbauchsonografie hat eine insgesamt vergröberte Leber, eine deutlich vergrößerte Milz mit kräftigem Binnenreflexmuster und einen deutlichen Schallschatten im Sinne eines Solitärsteins in der Gallenblase aufgedeckt. Die Laborwerte haben eine grenzwertige Thrombozytopenie, ganz leichtgradig erhöhte Transaminasen wie GOT und Gamma GT, eine mäßig erhöhte LDH, ein leicht grenzwertig erhöhter postprandialer Glukosewert und ein auffällig erhöhtes Immunglobulin-A gezeigt, während die Lebersyntheseparameter keinen pathologischen Befund erbracht haben. Damit gibt es nach Dr. Bkeinen Hinweis für eine Einschränkung der Syntheseleistung der Leber. Die Leber ist also funktionsfähig.
Wie der Sachverständige Dr. B in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 08. September 2007, 12. Oktober 2007 und 21. Januar 2008 näher dargestellt hat, resultieren die Leistungseinschränkungen körperlich leichte Arbeit, in geschlossenen Räumen bei Ausschluss der genannten klimatischen Einflüsse, bei Ausschluss von Arbeiten in Nachtschicht, mit Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten und auf Leitern und Gerüsten aus den internistischen Leiden. Durch Störung des Biorhythmus bzw. besonderen Stress werden Blutdruckveränderungen hervorgerufen, auch mit der Gefahr eines Absturzes. Im Übrigen bedingen körperlich belastende Arbeiten eine Gefährdung der Leber. Diese Leistungseinschränkungen, aber insbesondere die weiteren Leistungseinschränkungen, sind auch aus orthopädischer Sicht geboten. Zwar sind wegen des Fehlens schwerwiegender Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere auch der Lendenwirbelsäule, die dort auftretenden Beschwerden nach der ergänzenden Stellungnahme des Dr. B vom 21. Januar 2008 überwiegend funktioneller Art in Form wiederkehrender Blockierungen im Gelenkbereich der Lendenwirbelsäule mit entsprechenden pseudoradikulären Reizerscheinungen. Damit sind aber gleichwohl sowohl stärkere als auch dauerhaft einseitige Haltungen der Wirbelsäule ebenso zu vermeiden, wie die genannten Witterungseinflüsse als Beschwerde provozierende Einwirkungen. Der Sachverständige Dr. B hat das Erfordernis der genannten Leistungseinschränkungen, vorbehaltlich des Ausschlusses eines Arbeitens mit Staubeinwirkung, insgesamt nachvollziehbar begründet. Der Senat sieht sich daher nicht veranlasst, weiteren Beweis durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens zu erheben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 23. Februar 2004 im Wesentlichen kein anderer Gesundheitszustand und keine anderen Leistungseinschränkungen benannt werden. Nach diesem Gutachten können Lasten sogar bis 10 kg gehoben und getragen werden; allerdings werden Überkopfarbeiten und Arbeiten mit häufigem Knien und Hocken nicht für zumutbar gehalten. Zugunsten der Klägerin unterstellt der Senat zusätzlich letztgenannte Leistungseinschränkungen als gegeben.
Dasselbe soll bezogen auf den Ausschluss eines Arbeitens mit Einwirkung von Staub gelten, denn eine schlüssige Begründung hierfür hat der Sachverständige Dr. B auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2008 nicht gegeben. Als Grund hat er das "momentane Alter" der Klägerin angeführt. Es bleibt jedoch offen, weswegen im Jahre 1949 geborene Versicherte aus gesundheitlichen Gründen generell keine Arbeiten mit Einwirkungen von Staub mehr verrichten können.
Schließlich hat der Sachverständige Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2008 klargestellt, dass die Klägerin uneingeschränkt mehrmals täglich mehr als 500 m in jeweils unter 20 Minuten zurücklegen kann. Dies leuchtet ein, denn nach Dr. B liegen weder kardiopulmonale Störungen vor noch sind insbesondere die unteren Extremitäten in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, ein vollschichtiges Leistungsvermögen, also ein Leistungsvermögen im Umfang von 8 Stunden täglich, wie dies der Sachverständige Dr. B beurteilt hat, folgerichtig. Die Gesundheitsstörungen sind nicht so schwerwiegend, dass sie eine Reduzierung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht rechtfertigen können.
Allerdings hat Dr. B wegen der entsprechenden Beweisanordnung des Sozialgerichts seine Beurteilung des Leistungsvermögens auf den Tag seiner Untersuchung bezogen. Maßgebender Zeitpunkt ist jedoch, wenn es um die Entziehung einer Rente geht, nicht dieser Zeitpunkt oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides, ggf. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, mit dem die Rentenentziehung erfolgt ist, denn im Rahmen der Anfechtungsklage ist ausschließlich zu überprüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Rente rechtmäßig gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 1991 - 1 RR 2/89 m.w.N., abgedruckt in SozR 3-2200 § 248 Nr. 1 = BSGE 68, 228; BSG, Urteil vom 20. April 1993 - 2 RU 52/92, abgedruckt in SozR 3-1500 § 54 Nr. 18).
Auf Nachfrage des Senats hat Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08. September 2007 ausdrücklich bestätigt, dass das von ihm festgestellte Leistungsvermögen auch bei Erlass des Bescheides vom 14. April 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 bereits vorlag. Er hat sich dazu auf die Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vom 18. August 2003, des Nervenarztes Dr. Z vom 18. Dezember 2003 und des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 23. Februar 2004 bezogen. Der Inhalt dieser Gutachten bestätigt diese Auffassung.
Nach dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vom 18. August 2003 stand die Alkoholkrankheit im Vordergrund. Die vorliegenden Befunde bestätigten die Alkoholkarenz. Die Leberwerte zeigten Normwerte. Hinweise für eine Einschränkung der Syntheseleistung der Leber bestanden nicht. Die Ergometrie zeigte ein ausreichendes Herz-Leistungsvermögen bis 100 Watt ohne Hinweise für eine pathologische ST-Streckensenkung. Das Echokardiogramm war ebenfalls unauffällig. Sonografisch fanden sich zwar Veränderungen im Bereich der linken Niere, die auf durchgemachte Entzündungen schließen ließen. Es bestand jedoch kein Anhalt für eine floride Entzündung. Im Ergebnis der damaligen Untersuchungen fand sich auch ein Zustand nach Hepatitis A, der bis dahin nicht bekannt war. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B vom 21. Januar 2008 resultieren aus einer durchgemachten, also ausgeheilten, Hepatitis A keine bleibenden Leberveränderungen. Im Übrigen wird im Gutachten vom 18. August 2003 auf verschiedene kontrollbedürftige Befunde hingewiesen, aus denen aber eine Funktions- und damit eine Leistungseinschränkung nicht abgeleitet wurde.
Nach dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 23. Februar 2004 zeigte die Begutachtung des Bewegungsapparates allgemeine degenerative Verschleißerkrankungen, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule und der großen Gelenke war jedoch noch altersentsprechend ausreichend vorhanden. Grobe neurologische Defizite bestanden nicht.
Nach dem Gutachten des Nervenarztes Dr. Z vom 18. Dezember 2003 fielen aus neurologischer Sicht abgeschwächte bis fehlende Muskeleigenreflexe an den Beinen, rezidivierende Taubheitsgefühle und Kribbelparaesthesien auf, die als Zeichen einer toxischen Rest-Polyneuropathie gewertet wurden. Psychisch machte die Klägerin einen leicht verlangsamten, leicht konzentrationsgeminderten, auch ängstlich-besorgten, ansonsten jedoch psychopathologisch unauffälligen Eindruck. Daraus wurde der Schluss auf eine leichte kognitive Störung bei trockener Alkoholkrankheit mit toxischer Leberzirrhose und Polyneuropathie gezogen. Es wurden deswegen Arbeiten ohne besondere Stressfaktoren und ohne Suchtmittelexposition nur in Tagesschicht für zumutbar erachtet.
Alle drei Gutachten gehen von einem vollschichtigen Leistungsvermögen (8 Stunden täglich) aus.
Damit kam die Klägerin für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es nicht. Soweit hier gleichwohl die Tätigkeit einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin als zumutbare Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes angeführt wird, erfolgt dies lediglich zur weiteren Verdeutlichung der für die Klägerin seinerzeit bei Erteilung des Bescheides über die Entziehung der Rente noch bestandenen Möglichkeiten, ihr Leistungsvermögen in Erwerbsarbeit umzusetzen. Den genannten Tätigkeiten war die Klägerin gesundheitlich gewachsen.
Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als die hiesige Klägerin in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.
In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem vorliegenden Leistungsvermögen verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.
Die bei der Klägerin seinerzeit bestandenen Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin in Einklang bringen. Wenn der Sachverständige Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08. September 2007 somit zu der Einschätzung gelangt ist, die Klägerin habe die genannten Berufe noch vollschichtig (8 Stunden täglich) ausüben können, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat seine Bewertung zu eigen machen kann.
Bei Erteilung des Bescheides vom 14. April 2004 war die Klägerin auch nicht mehr berufsunfähig.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45; BSG SozR 3 2600 § 43 Nrn. 13 und 14).
Es wird zwar von der Klägerin vorgetragen, sich in den Jahren 1968 bis 1970 zur Bankkauffrau qualifiziert zu haben und zuletzt von 1978 bis 1985 als Kontokorrentbuchhalterin tätig gewesen zu sein. Dies ist jedoch nicht bewiesen, denn die Klägerin hat weder die Sozialversicherungsausweise, noch ein Facharbeiterzeugnis oder entsprechende Arbeitsverträge vorgelegt. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass sie zuletzt 1985 eine ungelernte Tätigkeit ausübte. Sie ist daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne konkrete Benennung, damit insbesondere auch auf die bereits genannten Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin, verweisbar. Da sie diese Tätigkeiten noch, wie bereits ausgeführt, zum maßgebenden Zeitpunkt ausüben konnte, war sie auch nicht mehr berufsunfähig.
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist damit gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 04. November 1985 eingetreten. Und auf diesen Zeitraum ist abzustellen.
Zum Vergleich dessen sind weder die Verhältnisse am 31. Dezember 1991 noch die im Jahre 1987 maßgebend, denn zu den genannten Zeitpunkten wurde kein Bescheid erteilt, mit dem Invaliden- und Zusatzinvalidenrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wurde.
Der Bescheid vom 26. November 1991 hat seine Rechtsgrundlage in § 307 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente bestand, für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt werden. Die bisherige Rente wurde damit (lediglich) umgewertet, um sie zukünftig anpassen zu können (vgl. §§ 64, 65 und §§ 254 b, 254 c SGB VI). Die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invaliden- und Zusatzinvalidenrente wurde nach § 302 a Abs. 1 SGB VI, wie bereits ausgeführt, am 01. Januar 1992 an entweder als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet. Dies war nach dieser Vorschrift allein davon abhängig, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde oder nicht, nicht jedoch davon, ob tatsächlich Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorlag. Nach § 307 a Abs. 1 Satz 1, § 302 a Abs. 1 und 2 SGB VI wurde mithin keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit "gewährt", sondern bei Nichtüberschreiten der Hinzuverdienstgrenze die bisherige Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente lediglich als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit "geleistet", also an die Rechtsfolgen einer solchen Rente angeknüpft. Der von der Beklagten erteilte Bescheid vom 26. November 1991 regelt nichts anderes.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Jahre 1987 ein weiterer Bescheid über die Gewährung von Invaliden- und Zusatzinvalidenrente erteilt wurde. Die Gewährung einer solchen Rente lediglich auf Zeit war dem Recht des Beitrittsgebietes fremd (vgl. § 74 Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl DDR I 1979, 401) - RtVO 1979). Die Klägerin hat, obwohl sie dazu aufgefordert worden ist, einen solchen Bescheid auch nicht vorgelegt.
Nach dem Sachverständigen Dr. B bestand bei Erteilung des Bescheides vom 04. November 1985 ein aufgehobenes Leistungsvermögen, so dass die Klägerin sowohl erwerbs- als auch berufsunfähig war.
Wie dieser Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, lag 1985 ein erheblicher, toxisch induzierter Leberparenchymschaden vor. Ob es sich dabei tatsächlich, wie in der Epikrise des Städtischen Krankenhauses B- vom 21. Mai 1985 benannt, um eine Fett(Leber)zirrhose handelte, hat Dr. Ballerdings angezweifelt (vgl. seine ergänzende Stellungnahme vom 21. Januar 2008). Zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nahm die Klägerin keinerlei Medikamente zu sich, so dass diese Diagnose zu diesem Zeitpunkt nicht haltbar gewesen ist. Es hat zwar eine leichtgradige Erhöhung der Gamma GT vorgelegen; die Cholinesterase und die Proteinelektrophorese sind jedoch normwertig gewesen. Eine Leberzirrhose hat - so Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2008 - , eingeteilt nach der Child-Pugh-Klassifikation A bis C nach Christensen (1984) folgende Überlebenszeit: Nach 10 Jahren leben im günstigen Stadium A nur noch 27 v. H., im mittelgradigen Stadium B nur noch 10 v. H. und im Stadium C 0 v. H. Bei der Klägerin sind zwischenzeitlich über 20 Jahre seit Diagnosenstellung vergangen, so dass entweder ein äußerst günstiger Verlauf vorzuliegen scheint oder die seinerzeitige Diagnose in Zweifel zu ziehen ist. Dr. B hat sich für letzteres entschieden und hat angenommen, dass seinerzeit eine Leberfibrose oder Fettleber mit Heilungstendenz vorlag.
Die somit möglicherweise seinerzeit getroffene diagnostische Fehleinordnung des Gesundheitszustandes ändert jedoch nichts am ausgeprägten Krankheitsbild mit aufgehobenem Leistungsvermögen, wie Dr. B in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 17. April 2008 unter Bezugnahme auf die in der Epikrise des Städtischen Krankenhauses B - vom 21. Mai 1985 niedergelegten Befunde klargestellt hat. Daraus und aus der ärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K vom 12. Mai 1985 geht eine ausgeprägte alkoholische Polyneuropathie mit Tetraplegie hervor, so dass die Klägerin kaum laufen konnte. Die Laparoskopie zeigte Leberveränderungen bei Fettzirrhose mit geringer Cholestase und Entzündung ohne Umgebungszirkulationen. Die Histologie erbrachte den Befund einer Fettleber mit alkoholischer Hepatitis, Chlolestase, Fibrose und beginnendem Umbau (Stadium II-III). In der Gastroskopie zeigte sich eine kleine Fornixvarize (Krampfader im Magen). Neurologisch fanden sich eine periphere Paraparese beider Beine und eine Sensibilitätsminderung. Außerdem wurde die Diagnose einer alkoholischen Enzephalopathie mit Antriebsarmut und intellektueller Minderung gestellt.
Wenn der Sachverständige Dr. B angesichts dessen bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08. September 2007 beurteilt hat, dass zum Zeitpunkt der Rentenfeststellung 1985 keine Tätigkeiten wirtschaftlichen Nutzens möglich waren, ist dies nachvollziehbar. Wegen des ausgeprägten Krankheitsbildes muss davon ausgegangen werden, dass ein stabiler Zustand erst nach Ablauf eines Jahres seit der stationären Behandlung erreicht werden konnte und dass, auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden ärztlichen Unterlagen, des Gutachtens des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr. H vom 04. Februar 1987 und des Berichtes des Städtischen Krankenhauses B- vom 12. August 1987, erst ab Anfang 1988 mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen zu rechnen war (so die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B vom 17. April 2008). Aus letztgenannten Unterlagen geht hervor, dass der Leberstatus normal war, die Lebervergrößerung sich zurückgebildet hatte und neurologische Ausfallerscheinungen nicht mehr vorhanden waren. Allerdings bestand nach dem Gutachten vom 04. Februar 1987 noch eine allgemeine Mattigkeit, die sich im Bericht vom 12. August 1987 nicht mehr findet. Nach letztgenanntem Bericht wurde deswegen mit dem Ende der Invalidität bis Februar 1988 gerechnet.
Nach alledem ist im Gesundheitsstand der Klägerin zwischen der Erteilung des Bescheides vom 04. November 1985 und der Erteilung des Bescheides vom 14. April 2004 eine deutliche Besserung eingetreten, welche eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen bewirkte.
Sind damit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Aufhebung des die Invaliden- und Zusatzinvalidenrente, die seit 01. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werden, bewilligenden Bescheides gegeben, so ist die Beklagte berechtigt gewesen, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Die Entziehung durfte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI mit Wirkung für die Zukunft, also mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist, dem 01. Mai 2004, erfolgen.
Bei der Aufhebung eines bewilligenden Bescheides für die Zukunft sind Fristen nicht zu beachten. Dies gilt insbesondere für die vom Sozialgericht als wesentlich angesehene Jahresfrist. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X verweist zwar auf § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, wonach die Behörde dies, nämlich die in § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X angesprochene Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit, innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun muss, welche die Rücknahme eines (rechtswidrig begünstigenden) Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Da § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes aber nur für die Vergangenheit einschränkt, gilt im Rahmen des § 48 SGB X die Jahresfrist gleichfalls lediglich für die rückwirkende Aufhebung. Hat die Behörde diese Frist überschritten, kann sie den Bescheid jedenfalls noch mit Wirkung für die Zukunft aufheben (Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 48 Rdnr. 34).
Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist erfolgt bzw. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X wirksam nachgeholt worden.
Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 06. Oktober 2003 die Klägerin zu den für die Entziehung der bewilligten Rente erheblichen Tatsachen an. Sie teilte ihr zwar nicht vor Erlass des Bescheides vom 14. April 2004 das wesentliche Ergebnis der weiteren Begutachtung mit. Die insoweit maßgebenden Tatsachen sind jedoch in diesem Bescheid enthalten, so dass sich die Klägerin dazu während des Widerspruchsverfahrens äußern konnte. Bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 war mithin der Anhörung auch insoweit genügt.
Die Berufung hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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