L 3 AS 956/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 3502/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 956/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Verfahren.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2500 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 2500 EUR.

Die 1958 geborene zum Verfahren beigeladene M.Th. (M.Th.), die bis Juli 2003 in Rostock lebte, ist gelernte Bauzeichnerin. Sie war bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosenhilfe bzw. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit stellte ihr am 17.11.2004 einen bis zum 16.02.2005 gültigen Vermittlungsgutschein über 2500 EUR, die Beklagte am 24.02.2005 einen vom 24.02. bis 23.05.2005 gültigen Vermittlungsgutschein über 2000 EUR aus.

Am 09.01.2004 schloss die Klägerin, die eine private Arbeitsvermittlung betreibt, mit M.Th. einen Vermittlungsvertrag, nach welchem M.Th. einen Anspruch auf Vollberatung durch die Klägerin im direkten Zusammenhang mit ihrer Arbeitsplatzorientierung hatte und nach welchem die Klägerin für eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit ein Honorar von 2500 EUR erhalten sollte.

Im Oktober 2004 befand sich im Internet ein chiffriertes Stellenangebot, hinter dem M.Th. die Firma Oma B. Haus, die Produkte aus den neuen Bundesländern vermarktet, vermutete, was ihr der Inhaber der Firma Oma B. Haus, Herr N., bei dem sie sich vorstellte, auf ihre Nachfrage auch bestätigte. Im Anschluss daran setzte sich M.Th. am 12.10.2004 mit der Klägerin, die daraufhin mit der Firma Oma B. Haus wegen einer Anstellung Kontakt aufnahm, in Verbindung. Am 04.11.2004 bot Herr N. M.Th. einen Probearbeitstag an. Im Anschluss daran war M.Th. im November und Dezember 2004 als geringfügig Beschäftigte für die Firma Oma B. Haus tätig. Am 10.02.2005 schloss M.Th. mit der Firma Oma B. Haus einen Arbeitsvertrag als Verkäuferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden für die Zeit vom 01.03.2005 bis 28.02.2006.

Am 11.03.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nach § 421 g Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Höhe von zunächst 1000 EUR und legte hierzu die Vermittlungsbestätigung durch die Firma Oma B. Haus vom 01.03.2005 vor.

Mit Bescheid vom 06.04.2005 lehnte die Beklagte die Auszahlung unter anderem deshalb ab, weil M.Th. nicht von der Klägerin in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt worden sei, sondern sie sich den Arbeitgeber bereits im November 2004 selbst gesucht habe.

Den hiergegen von der Klägerin mit der Begründung eingelegten Widerspruch, dass sie mit der Firma Oma B. Haus am 08.11. und in der Folge Kontakt gehabt habe und M.Th. von ihr in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt worden sei, wies die Beklagte, nachdem sie mit Herrn N. ausweislich des Aktenvermerks vom 25.05.2005 telefoniert hatte und dieser ihr gesagt hatte, dass die Klägerin keinerlei Einfluss auf die Einstellung von M.Th. gehabt habe, mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2005 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 13.06.2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe zunächst in einem ca. dreistündigem Beratungsgespräch mit M.Th. deren Profil positioniert und im Anschluss daran hätten unzählige nicht erfolgreiche Vermittlungsbemühungen zu potentiellen Arbeitgebern stattgefunden. Am 12.10.2004 habe sie, nachdem zuvor bereits ein Gespräch zwischen M.Th. und Herrn N. stattgefunden habe, mit Herrn N. Kontakt aufgenommen. Es habe sich um eine umfangreiche Besprechung wegen der Einstellung von M.Th. gehandelt. Als Ergebnis dieses Vermittlungsgespräches sei M.Th. dazu aufgefordert worden, einen Probearbeitstag zu absolvieren. Da sich Herr N. noch nicht sicher gewesen sei, sei zunächst eine geringfügige Beschäftigung zwischen den Parteien vereinbart worden. Dass es letztendlich zu dem Arbeitsvertrag am 10.02.2005 gekommen sei, sei ausschließlich ihren Bemühungen zu verdanken. Deshalb habe Herrn N. auch die Vermittlungsbestätigung vom 01.03.2005 zu ihren Gunsten ausgestellt. Sie sei sowohl mit der arbeitssuchenden M.Th. als auch mit dem potentiellen Arbeitgeber, der Firma Oma B. Haus, in Kontakt gestanden und habe letztendlich beide dazu bewegt, den hier relevanten Arbeitsvertrag abzuschließen. Während des Klageverfahrens hat die Klägerin die Auszahlung der weiteren Provision in Höhe von 1500 EUR begehrt. Ergänzend hat sie das Stellenangebot im Internet vom 08.10.2004 vorgelegt.

Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Göppingen) mit dem Landkreis Esslingen einen öffentlich rechtlichen Vertrag zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft abgeschlossen habe. In diesem Vertrag habe die Agentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen.

Auf die zunächst beabsichtigte Ladung des Herrn N. als Zeugen hat sich dieser dem SG gegenüber dahingehend geäußert, dass sich M.Th. auf eine Anzeige bei ihm beworben und sich dann die Klägerin bei ihm gemeldet und M.Th. wärmstens empfohlen habe. Er habe hierauf entgegnet, dass er zur Zeit nicht in der Lage sei, M.Th. als Teilzeitkraft einzustellen. Die Anstellung zum 01.03.2005 sei erfolgt, nachdem er einen Eingliederungszuschuss beantragt habe.

Im Anschluss daran hat das SG Rolf N. schriftlich als Zeugen gehört. Er hat hierauf mitgeteilt, für den Abschluss des Arbeitsvertrages mit M.Th. am 10.02.2005 sei eine Urlaubvertretung für sein weiteres Geschäft in Mittenwald ausschlaggebend gewesen. Die Klägerin habe auf den Abschluss des Arbeitsvertrages keinen Einfluss gehabt. Er habe ihr auf ihren Anruf hin gesagt, dass sie für ihn kein Ansprechpartner sei, da er die Einstellung mit dem Arbeitsamt abgesprochen habe.

M.Th., die das SG persönlich als Zeugin gehört hat, hat ausgeführt, sie habe das Stellenangebot der Firma Oma B. Haus im Internet gefunden. Es sei zwar chiffriert gewesen, sie habe dahinter aber Herrn N. vermutet und sich direkt an ihn gewandt und direkt nachgefragt, ob sich sein Stellenangebot hinter dieser Chiffre verberge. Dies sei ihr bestätigt worden. Sie habe daraufhin am 12.10.2004 mit der Klägerin telefoniert. Die Klägerin habe an Herrn N. eine E-Mail geschickt und mit ihm auch telefoniert. Am 04.11.2004 habe sie Herr N. angerufen und ihr einen Probearbeitstag angeboten. Grund für den Abschluss des Arbeitsvertrags vom 10.02.2005 sei der Wechsel von Herrn N. nach Mittenwald gewesen. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einbezogen gewesen, weil Herr N. so stur gewesen sei und nicht gewollt habe, dass die Klägerin weiterhin involviert werde. Sie habe Herrn N. gebeten, die Vermittlungsbescheinigung zu unterschreiben. Hierbei habe sie weder Druck ausgeübt noch sonstige Einwirkungen auf Herrn N. unternommen.

Die Klägerin hat hierzu bestätigt, dass sie vor Abschluss des Arbeitsvertrags am 10.02.2005 im Interesse von M.Th. nicht mehr aktiv am Zustandekommen eines Arbeitsvertrags beteiligt gewesen sei.

Mit Urteil vom 23.10.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Arbeitsvertrag vom 10.02.2005 zwischen M.Th. und der Firma Oma B. Haus sei nicht infolge einer Vermittlung der Klägerin zustande gekommen. Sowohl M.Th. als auch die Klägerin hätten übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass die Klägerin im Vorfeld des Abschlusses des Arbeitsvertrags vom 10.02.2005 keine weiteren Vermittlungsbemühungen mehr unternommen habe. Auch die Vermittlung von M.Th. in die geringfügige Beschäftigung ab Herbst 2004 bei der Firma Oma B. Haus, soweit diese vertragsadäquat kausal für den Abschluss des Arbeitsvertrags vom 10.02.2005 gewesen sein sollte, komme nicht als den Vergütungsanspruch auslösende Maklerleistung in Betracht. Gegen eine solche Kausalität spreche, dass für den Zeugen N. von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung zum Abschluss des Arbeitsvertrags zum 01.03.2005 der Umstand gewesen sei, dass ihm seitens der zuständigen Agentur für Arbeit eine Förderung im Falle der Einstellung von M.Th. in Aussicht gestellt worden sei. Im Übrigen seien die Bemühungen der Klägerin aber auch nicht für die geringfügige Beschäftigung von M.Th. kausal gewesen. M.Th. habe nach ihrer Aussage das Stellenangebot der Firma Oma B. Haus selbst im Internet gefunden und sei daraufhin selbst zum Inhaber der Firma Oma B. Haus gegangen und habe sich direkt vorgestellt. Der Umstand, dass der Kontakt von M.Th. zum Arbeitgeber bereits vor Einschaltung des Vermittlers hergestellt worden sei, spreche gegen eine Ursächlichkeit der Vermittlungsbemühungen der Klägerin. Auch habe nach Aussage des Zeugen N. die Klägerin zu keiner Zeit Einfluss auf die Einstellung von M.Th. bei ihm genommen. Der Zeuge N. habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Interventionen der Klägerin eher lästig erschienen seien. Dies habe so auch M.Th. bestätigt. Auch die Klägerin habe dies jedenfalls für die Zeit im Vorfeld des Vertragsabschlusses vom 10.02.2005 eingeräumt.

Gegen das ihren Bevollmächtigten am 25.01.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.02.2007 Berufung eingelegt. Das Arbeitsamt habe M.Th. nicht vermittelt. Das Stellenangebot bei der Firma Oma B. Haus sei gleichzeitig von ihr und M.Th. gefunden worden. Beim Erstkontakt zwischen M.Th. und Herrn N. habe keine Bewerbung oder dergleichen, sondern nur eine Nachfrage bezüglich der Stellenidentität stattgefunden. Erst durch die von ihrer Seite ausgeführten Informationen bzw. Wertschätzungen für M.Th. als einer Spezialistin für Waren aus dem Erzgebirge habe Herr N. veranlasst werden können, sich überhaupt mit M.Th. bezüglich einer etwaigen Einstellung zu beschäftigen. Wenn Herr N. über diese Tatsache nicht informiert gewesen wäre und M.Th. als technische Bauzeichnerin ausgeschrieben worden wäre, hätte eine Anstellung mit Sicherheit nicht stattgefunden. Auch die Förderungsmöglichkeit bezüglich eines Eingliederungszuschusses sei dem Zeugen N. von ihr genannt worden. Im Übrigen sei kein Grund dafür ersichtlich, dass Herr N. die Vermittlungsbescheinigung unterzeichnet hätte, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2500 EUR für die Vermittlung der Beigeladenen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die angefochtenen Entscheidungen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.08.2008 M.Th. zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Abs 1 SGG.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung aufgrund des Vermittlungsgutscheines vom 17.11.2004 hat.

Gegenstand des Rechtsstreits ist - wie das SG in nicht zu beanstandender Weise unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - ausgeführt hat, weshalb hierauf um unnötige Wiederholungen zu vermeiden gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird - nicht nur die erste Rate der Vergütung, sondern auch die Restvergütung nach einer sechsmonatigen Dauer der Beschäftigung. Beide Raten werden vorliegend von der Klägerin geltend gemacht. Nicht notwendig ist, dass die Beklagte über die Restvergütung durch einen weiteren Bescheid entschieden hat, weil die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid bereits die Zahlung von Vergütungen generell, also nicht nur die erste Rate, abgelehnt hat. Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.05.2008 - B 7 /7a AL 8/07 R - (in juris.de) nocheinmal bestätigt. Gemäß § 75 Abs. 2 SGG war die betroffene Arbeitnehmerin M.Th. wegen der Abhängigkeit der Vergütungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten mit ihren Vermittlungsmakleransprüchen gegen die Arbeitnehmerin notwendig beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R -, in SozR 4-4300 § 421g Nr. 1).

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend die Rechtsgrundlagen dargestellt, nach denen sich die Bezahlung der Vergütung richtet, und hat auch dargelegt, dass entscheidend die Tätigkeit als Vermittlungs-, nicht als Nachweismakler ist. Auch hierauf wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Der Zahlungsanspruch der Klägerin hat damit folgende Voraussetzungen: Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins, wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen M.Th., und Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung an die Firma Oma B. Haus in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden.

Unter Berücksichtigung dessen scheitert der Anspruch der Klägerin am Fehlen eines Vermittlungsgutscheins oder eines wirksamen schriftlichen Vermittlungsvertrags. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar erfasst nicht der Vermittlungsgutschein vom 24.02.2005, jedoch der vom 17.11.2004 bezüglich der Geltungsdauer den am 10.02.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, der hier allein maßgeblich ist, nachdem es sich bei der Tätigkeit von M.Th. bei der Firma Oma B. Haus im November und Dezember 2004 nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden gehandelt hat. Darüber hinaus haben die Klägerin und M.Th. am 09.01.2004 auch einen wirksamen schriftlichen Vermittlungsvertrag abgeschlossen, in dem der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen M.Th. geregelt ist.

Vorliegend fehlt es jedoch an einer Vermittlungstätigkeit der Klägerin mit erfolgreicher Vermittlung von M.Th. an die Firma Oma B. Haus in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden. Die Klägerin hat den Abschluss des Arbeitsvertrags vom 10.02.2005 auf Seiten des Arbeitgebers nicht gefördert. Zwar hat die Firma Oma B. Haus unter dem 01.03.2005 bescheinigt, dass sie M.Th. auf Vermittlung der Klägerin eingestellt habe, doch haben nicht nur der Zeuge N. und die Beigeladene M.Th., sondern auch die Klägerin im weiteren Verlauf übereinstimmend bestätigt, dass die Klägerin sich weder bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 10.02.2005 noch im Vorfeld des Abschlusses aktiv am Zustandekommen des Arbeitsvertrags beteiligt hat. Kausal für den Abschluss des Arbeitsvertrags zu diesem Zeitpunkt war, dass der Zeuge N. eine Verkäuferin für sein Geschäft in Esslingen brauchte, weil er selbst sich um das Geschäft in Mittenwald kümmern musste und dass ihm die Agentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss für M.Th. in Aussicht gestellt hatte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Tätigwerdens der Klägerin im Oktober/November 2004. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin zwar versucht, sich für M.Th. bei der Firma Oma B. Haus einzusetzen und hat dort auf deren Vorzüge und Eignung für die Stelle hingewiesen. Auch der Zeuge N. bestätigt, dass ihm die Klägerin M.Th. wärmstens empfohlen habe. Am fehlenden Kontakt zwischen der Klägerin und der Firma Oma B. Haus scheitert der Anspruch damit nicht. Notwendig für den Verdienst der Provision ist jedoch nicht nur diese Kontaktaufnahme, sondern auch, dass der Makler auf den Dritten einwirkt, den Vertrag mit dem Auftraggeber abzuschließen. Der Makler muss durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers derart fördern (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird (BSG, Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hieran fehlt es, nachdem der Zeuge N. von Anfang an keinen Kontakt mit der Klägerin wünschte. Herr N. setzte sich wie schon zuvor weiterhin direkt mit der Agentur für Arbeit in Verbindung und vereinbarte auch direkt mit M.Th. einen Probearbeitstag und das sich anschließende geringfügige Beschäftigungsverhältnis. Herr N. hat unabhängig vom Zutun der Klägerin gehandelt. Die Klägerin konnte die Abschlussbereitschaft von Herrn N. nicht fördern. Dieser hat hat sich von Anfang an geweigert, mit der Klägerin zusammen zu arbeiten.

Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind, nachdem sie keine Anträge gestellt und das Verfahren nicht gefördert hat, nicht zu erstatten.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 197 a Abs. 1 SGG, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und ist, nachdem der Vergütungsanspruch beziffert ist, auf 2500 EUR festzusetzen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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