Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 2311/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2300/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. April 2008 - S 17 AS 2311/08 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Denn bis zu der erst während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Erteilung der Arbeitsplatzzusage vom 27. Mai 2008 waren die Erfolgsaussichten des auf die Bewilligung einer konkreten Weiterbildungsmaßnahme gerichteten Antrags schon deswegen zu verneinen, weil die begehrte Leistung im Ermessen der Behörde stand und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht angenommen werden konnte. Insoweit wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. April 2008 (- S 17 AS 2311/08 ER -) Bezug genommen. Dementsprechend lagen auch die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Denn bis zu der erst während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Erteilung der Arbeitsplatzzusage vom 27. Mai 2008 waren die Erfolgsaussichten des auf die Bewilligung einer konkreten Weiterbildungsmaßnahme gerichteten Antrags schon deswegen zu verneinen, weil die begehrte Leistung im Ermessen der Behörde stand und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht angenommen werden konnte. Insoweit wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. April 2008 (- S 17 AS 2311/08 ER -) Bezug genommen. Dementsprechend lagen auch die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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