Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2682/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3032/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.04.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1949 geborene Klägerin italienischer Staatsangehörigkeit hat keinen Beruf erlernt. Nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 1969 war sie bis zuletzt im April 1993 als Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Nachfolgend sind für die Klägerin Pflichtbeitragszeiten von April 1993 bis Juni 1996 wegen des Bezugs von Sozialleistungen (Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld) entrichtet, vom 28.06.1996 bis 17.04.1998 war die Klägerin arbeitslos ohne Leistungsbezug. Anschließend übte sie ab 01.12.2001 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung aus, vom 04.04.2002 bis 31.12.2004 und vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 liegen Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und im April 2003 eine Pflichtbeitragszeit vor. Zur weiteren Feststellung der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten dem Senat vorgelegten Versicherungsverlauf vom 03.03.2008 Bezug genommen.
Den Antrag der Klägerin vom 03.12.2003 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2004 nach Einholung eines Gutachtens von Dr. K. , Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie (leichte bis mittelschwere depressive Störung und Somatisierungsstörung; die Klägerin sei seit 01.01.2003 nur noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Haltung ohne Zeitdruck oder andere äußere Stressfaktoren drei bis unter sechs Stunden täglich auszuüben) ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Klägerin bestehe zwar eine volle Erwerbsminderung seit 01.01.2003 bis 31.01.2005, die Klägerin habe allerdings die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls) nicht erfüllt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung könne nur bestehen, wenn der Leistungsfall spätestens zum 31.07.1998 eingetreten wäre.
Die Klägerin hat am 08.09.2004 zum Sozialgericht Ulm Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, sie leide an Depressionen, Verspannungen der Halswirbelsäule und Nackenmuskulatur und Kopfschmerzen und sei daher bereits seit spätestens 1997 voll erwerbsgemindert. Außerdem habe die Beklagte Anrechnungszeiten (Arbeitsunfähigkeit vom 28.06.1996 bis 31.01.2003 und Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vom 20.07.1994 bis 27.06.1996 und ohne Leistungsbezug seit 28.06.1996) nicht berücksichtigt.
Das Sozialgericht hat einen Auszug aus der Leistungskartei der für die Klägerin zuständigen Krankenkasse (I Baden-Württemberg; Arbeitsunfähigkeit vom 27.03.1996 bis 07.05.1996) und ärztliche Befundberichte, u. a. den Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung vom 28.10.1998 bis 02.12.1998 im Schmerztherapiezentrum Bad M. (Fibromyalgiesyndrom, generalisiertes Zervikalsyndrom, Chronifizierungsgrad II, eine Vollzeittätigkeit erscheine zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vertretbar, möglich sei eine unter- bis teilschichtige Tätigkeit ohne schweres Heben, Tragen und ohne einseitige Belastungen) und den Entlassungsbericht über ein stationäres Heilverfahren in der F klinik Bad B. vom 30.03.1994 bis 27.04.1994 (Tendomyotisches HWS-Syndrom rechts, rezidivierende Lumbalgien, Somatisierungsstörung bei depressiv-ängstlich strukturierter Persönlichkeit; vollschichtige Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wicklerin) beigezogen und die Klage mit Urteil vom 27.04.2007 abgewiesen. Die ärztlichen Befunde ergäben keinen Anhalt für den Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 01.01.2003.
Gegen das am 18.05.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.06.2007 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, der von Dr. K. angegebene Leistungsfall (01.01.2003) sei nicht nachvollziehbar, sie sei spätestens seit 31.07.1998 erwerbsgemindert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.04.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung auf Grund eines Versicherungsfalls vom 31.07.1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte Prof. Dr. B. , Nervenarzt (ambulante Behandlung seit 19.04.1999 wegen einer rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Störung, im Vergleich zum Behandlungsbeginn 1999 sei bis Ende 2003 eher eine Verschlechterung eingetreten), Dr. Schm. , Facharzt für Allgemeinmedizin (Behandlung seit Juli 1979, insgesamt bestehe schon wegen einer Thalassämia minor eine chronische Minderung der Leistungsfähigkeit, die von ihm erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen würden im Wesentlichen mit denjenigen im Entlassungsbericht der S klinik Bad B. und des Schmerztherapiezentrums Bad M. -L. übereinstimmen, eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen Mai 1996 und Ende 2003 sei nicht erkennbar) und Dr. Kr. , Orthopäde (Behandlung seit Mai 1990, operativ behandeltes Epicondylitis radialis Syndrom beidseits, ein Schädel-CT im Jahr 2002 habe keinen Befund ergeben) schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Des Weiteren hat der Senat den Entlassungsbericht über ein stationäres Heilverfahren in der L. Klinik Bad D. vom 29.01.2002 bis 19.03.2002 (leichte depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die Klägerin könne leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten und ohne Zwangshaltungen vollschichtig ausüben) beigezogen.
Die Beklagte hat angegeben, nach dem aktualisierten Versicherungsverlauf vom 03.03.2008 könne ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur bestehen, wenn der Leistungsfall bis spätestens zum 31.05.2000 eingetreten sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2004. Damit hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund des Rentenantrags vom 03.12.2003 abgelehnt. Der Senat entscheidet somit unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Rentenbeginn über einen Rentenanspruch ab 01.12.2003 (vgl. § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Hierfür findet - auch wenn ein Leistungsfall vor dem 01.01.2001 behauptet wird - das seit dem 01.01.2001 geltende Recht Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2007, B 13 RJ 18/07 R in SozR 4-2600 § 300 Nr. 2).
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist somit in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ist des Weiteren, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 SGB VI).
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem drei Jahre Pflichtbeitragszeiten enthalten sein müssen, verlängert sich u. a. um Zeiten mit Anrechnungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, soweit während dieser Zeit eine mehr als nur geringfügige selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist (§ 43 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VI). Darüber hinaus sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit u. a. mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten oder Berücksichtigungszeiten (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist, wobei für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin hatte in dem - gemäß §§ 43 Abs. 4 SGB VI verlängerten - Zeitraum von fünf Jahren letztmals am 31.05.2000 mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung zurückgelegt (vgl. Versicherungsverlauf vom 03.03.2008), d. h. der Versicherungsfall müsste spätestens zu diesem Zeitpunkt eingetreten sein.
Der letzte maßgebliche Pflichtbeitrag (nämlich vor dem von der Beklagten angenommenen und frühestens anzunehmenden Versicherungsfall im Januar 2003) für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegt bei der Klägerin im Juni 1996 (Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosigkeit). Da unmittelbar vorangehend ebenfalls Pflichtbeitragszeiten bestehen, sind die erforderlichen drei Jahre (36 Kalendermonate) mit Pflichtbeiträgen im Zeitraum von Juli 1993 bis Juni 1996 erfüllt. Ausgehend von Juli 1993 erstreckt sich der gem. § 43 Abs. 4 SGB VI verlängerte Zeitraum von fünf Jahren (= 60 Kalendermonate) von Mai 2000 zurück bis Juli 1993. Denn nach dem letzten Pflichtbeitrag im Juli 1996 hat die Klägerin als Streckungstatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI lediglich eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 28.06.1996 bis 17.04.1998 (= 23 Kalendermonate) zurückgelegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind somit nur dann erfüllt, wenn der Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung in einem Zeitraum von 83 Kalendermonaten (60 + 23) nach dem 30.06.1993 eingetreten ist. Der letzte Tag, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt wären, ist somit der 31.05.2000.
Weitere Streckungstatbestände, insbesondere weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor:
Die im Versicherungsverlauf enthaltene Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 04.04.2002 bis 31.12.2002 ist keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB VI, da durch sie keine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde. Sie ist auch kein Streckungstatbestand nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, da in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit weder ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit noch eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI (Anrechnungszeit, Rentenbezugszeit, Berücksichtigungszeit) vorliegt. Unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit hat die Klägerin nämlich (ab 01.01.2001) nur eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt.
Weitere, nicht bereits im Versicherungskonto der Klägerin gespeicherte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor. Solche Zeiten sind von der Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt. Für die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit vom 28.06.1996 bis 31.01.2003 ergeben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte, denn in dem vom Sozialgericht beigezogenen Auszug aus der Leistungskartei der zuständigen Krankenkasse (I Baden-Württemberg) ist nur eine - im Versicherungskonto der Klägerin bereits enthaltene - Arbeitsunfähigkeitszeit vom 27.03.1996 bis 07.05.1996 bescheinigt. Des Weiteren wurde die Klägerin aus dem stationären Heilverfahren in der S klinik Bad B. vom 27.03.1996 bis 07.05.1996 sofort arbeitsfähig entlassen, woraufhin sie auch die wegen ihres ersten Rentenantrages im Jahr 1995 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Ulm (S 3/4 J 1318/95) zurücknahm.
Dass die Klägerin bereits vor bzw. spätestens seit dem 31.05.2000 durchgehend bis zu dem von Dr. K. angenommenen Leistungsfall im Januar 2003 voll bzw. teilweise erwerbsgemindert war, ist nicht nachgewiesen. Dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist vor allem durch Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet (leichte bis mittelschwere depressive Störung und Somatisierungsstörung) beeinträchtigt. Insoweit hat der im Verwaltungsverfahren gehörte Gutachter Dr. K. dargelegt, dass die Klägerin seit 1992 unter einem zunehmenden Schmerzsyndrom, gekoppelt an eine ebenfalls progrediente depressive Störung leidet und daraus ein Stimmungstief, Anhedonie sowie Antriebs- , Konzentrations- und Schlafstörungen folgen. Dr. K. hat auf Grund seiner Untersuchung am 11.02.2004 ein Leistungsvermögen von nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich für leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Haltung ohne Zeitdruck und andere äußere Stressfaktoren für zumutbar erachtet, wobei er als maßgeblichen Leistungsfall den 01.01.2003 angegeben hat. Soweit die Klägerin geltend macht, der Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung sei bereits früher (mit Aufgabe der letzten beruflichen Tätigkeit im Jahr 1993 oder jedenfalls im Juli 1998) eingetreten, ist dies nicht nachgewiesen.
Im Entlassungsbericht über das stationäre Heilverfahren in der S klinik Bad B. vom 27.03.1996 bis 07.05.1996 wurde - ebenfalls ausgehend von einer somatoformen Schmerzstörung und unter zusätzlicher Berücksichtigung eines HWS-Schulter-Arm-Syndroms - die Klägerin als arbeitsfähig für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit entlassen. Während der Beobachtung im Behandlungsverlauf kontrahierte - so die Ausführung im Entlassungsbericht - das sichtlich genussvolle Freizeitverhalten der Klägerin zu dem schwerkranken Eindruck, den die Klägerin in der ärztlichen Sprechstunde vermittelte. Im Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung in der Schmerzklinik Bad M. -L. wurde zwar statt einer somatoformen Schmerzstörung ein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert, dies ist für die Leistungsbeurteilung jedoch insoweit unerheblich, als maßgeblich für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht die Diagnose, sondern die funktionellen Auswirkungen sind und sich die funktionellen Auswirkungen eines Fibromyalgiesyndroms und einer somatoformen Schmerzstörung - nämlich durch organische Störungen nicht erklärbare Schmerzen - entsprechen. In der sozialmedizinischen Stellungnahme des Entlassungsberichts ist zwar ausgeführt, dass eine Vollzeittätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt, u. a. auch auf Grund psychischer Labilität nicht vertretbar scheine, hingegen durchaus eine unter- bis teilschichtige Tätigkeit ohne schweres Heben, Tragen und einseitige Belastungen möglich sei. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass eine genaue zeitliche Angabe des Leistungsvermögens nicht vorgenommen wurde, sodass aus dem Entlassungsbericht bereits nicht geschlossen werden kann, dass ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlag. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Leistungseinschätzung nach den ausdrücklichen Ausführungen im Entlassungsbericht insbesondere im Hinblick auf eine psychische Labilität abgegeben wurde. Insoweit bestehen jedoch Zweifel, ob die im Schmerztherapiezentrum Bad M. -L. behandelnden Ärzte Dr. Kb. und Dr. L. , beides Ärzte für Anästhesie, fachlich hinreichend qualifiziert sind, die dem psychiatrischem Fachbereich zuzuordnende psychische Labilität zu beurteilen. Darüber hinaus ist im Entlassungsbericht auch ausgeführt, dass im Laufe des Aufenthalts ein teilweise sehr demonstratives Schmerzverhalten auffallend war und durchaus von einer zumindest teilweisen Aufrechterhaltung der Schmerzen auf Grund eines sekundären Krankheitsgewinnes auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat für den damaligen Zeitpunkt kein untervollschichtiges Leistungsvermögen und schon gar keines von weniger als sechs Stunden als nachgewiesen anzusehen.
Im Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung in der L. Klinik Bad D. vom 29.01.2002 bis 19.03.2002 hat der dortige Chefarzt und Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. Schf. eine leichte depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt. Im Rahmen des psychischen Befundes wurde zwar eine leicht gedrückte Stimmung, aber eine gut modulierte und situationsadäquate affektive Schwingungsfähigkeit und - bei leichter Verminderung des Antriebs - keine Einschränkungen hinsichtlich Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis festgestellt. Auch während der stationären Behandlung in der L. Klinik Bad D. zeigte sich - so die Ausführungen im Entlassungsbericht - deutlich ein Rentenwunsch. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde hat Dr. Schf. die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Entlassungsbericht nachvollziehbar mit vollschichtig für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten und ohne Zwangshaltungen beschrieben.
Insgesamt kann somit unter Berücksichtigung der Entlassungsberichte über die stationären Behandlungen der Klägerin nicht vom Vorliegen eines untervollschichtigen Leistungsvermögens bzw. eines solchen von weniger als sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für die Zeit vor dem 01.01.2003 und schon gar nicht durchgehend seit 31.05.2000 ausgegangen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Berufungsverfahren eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte. Wesentliche, von den Befunden in den Entlassungsberichten über die stationäre Behandlung der S klinik Bad B. und dem Schmerztherapiezentrum Bad M. -L. abweichende Befunde haben die behandelnden Ärzte nicht erhoben. Die von Dr. Kr. auf orthopädischem Fachgebiet zusätzlich angegebene Epicondylitis radialis wurde nach dessen Angaben operativ behandelt. Der behandelnde Facharzt auf nervenärztlichem Gebiet Prof. Dr. B. hat angegeben, dass die Klägerin, welche sich erst seit April 1999 in seiner Behandlung befand, im Verlauf der Behandlung zwischen 1999 und Ende 2003 zunehmend weniger belastbar war und schneller zur Dekompensation neigte, weshalb - so Prof. Dr. B. - im Verlauf der Behandlung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Damit ist plausibel, dass Dr. K. bei seiner Untersuchung im Februar 2004 ein von dem Entlassungsbericht der L. Klinik Bad D. abweichendes Leistungsvermögen festgestellt hat. Die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Allgemeinarztes Dr. Schm. ist nicht geeignet, den Eintritt eines früheren Leistungsfalls der Erwerbsminderung nachzuweisen. Er hat im Wesentlichen übereinstimmende Befunde mit der S klinik Bad B. und dem Schmerztherapiezentrum Bad M. -L. erhoben. Soweit er zusätzlich auf eine dauernd bestehende Thalassämia minor hingewiesen und diesbezüglich ausgeführt hat, diese führe zu einer chronischen Minderung der Leistungsfähigkeit, vermag dies den Eintritt Erwerbsminderung bereits vor Januar 2003 nicht zu begründen. Bei einer Thalassämia handelt es sich um eine erbliche Störung der Hämoglobinsynthese (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Seite 1903), so dass diese Erkrankung bei der Klägerin von Geburt an vorlag, sie aber in der Vergangenheit nicht daran hinderte, eine berufliche Tätigkeit in einem vollschichtigen Umfang auszuüben. Eine wesentliche Verschlechterung der Thalassämia hat Dr. Schm. nicht beschrieben. Im Übrigen hat er angegeben, im zeitlichen Verlauf von 1998 bis 2003 keine wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin festgestellt zu haben. Anfang 2002 aber war die Klägerin nach dem Entlassungsbericht der L. Klinik nicht erwerbsgemindert. Ein Nachweis dafür, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bereits zu einem Zeitpunkt vor Januar 2003 dauerhaft auf untervollschichtig bzw. unter sechs Stunden täglich vermindert war, kann aus der Auskunft von Dr. Schm. somit nicht abgeleitet werden.
Für den allenfalls im Januar 2003 nachgewiesenen Leistungsfall der Erwerbsminderung sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht nach der Regelung des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt. Denn in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.2002 ist nicht jeder Kalendermonat mit den in § 241 Abs. 2 SGB VI genannten Zeiten belegt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin von Mai 1998 bis November 2001 keinerlei rentenrechtliche Zeiten vorweist.
Für die Zeit von Mai 1998 bis 31.12 2002 ist auch eine - allein in Betracht kommende - Zahlung freiwilliger Beiträge nicht mehr zulässig. Zwar wird nach § 198 Satz 1 SGB VI durch das Verfahren über den Rentenanspruch auf Grund des Antrags der Klägerin vom Dezember 2003 die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI zur Entrichtung freiwilliger Beiträge unterbrochen. Doch zu diesem Zeitpunkt konnten freiwillige Beiträge nur noch für die Zeit ab 01.01.2003 wirksam entrichtet werden, da nach § 197 Abs. 2 SGB VI freiwillige Beiträge nur wirksam sind, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind schließlich auch nicht nach § 43 Abs. 5 SGB VI erfüllt. Danach ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung oder nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder Soldat auf Zeit, wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender oder wegen eines Gewahrsams nach § 1 Häftlingshilfegesetz vermindert erwerbsfähig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 53 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Eine derartige Fallgestaltung liegt bei der Klägerin offensichtlich nicht vor.
Ergänzend zu bemerken ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch bei einem späteren Eintritt des Versicherungsfalles nicht erfüllt wären, da die Klägerin nach Januar 2003 nur eine Pflichtbeitragszeit von einem Kalendermonat im April 2003 zurückgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1949 geborene Klägerin italienischer Staatsangehörigkeit hat keinen Beruf erlernt. Nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 1969 war sie bis zuletzt im April 1993 als Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Nachfolgend sind für die Klägerin Pflichtbeitragszeiten von April 1993 bis Juni 1996 wegen des Bezugs von Sozialleistungen (Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld) entrichtet, vom 28.06.1996 bis 17.04.1998 war die Klägerin arbeitslos ohne Leistungsbezug. Anschließend übte sie ab 01.12.2001 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung aus, vom 04.04.2002 bis 31.12.2004 und vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 liegen Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und im April 2003 eine Pflichtbeitragszeit vor. Zur weiteren Feststellung der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten dem Senat vorgelegten Versicherungsverlauf vom 03.03.2008 Bezug genommen.
Den Antrag der Klägerin vom 03.12.2003 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2004 nach Einholung eines Gutachtens von Dr. K. , Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie (leichte bis mittelschwere depressive Störung und Somatisierungsstörung; die Klägerin sei seit 01.01.2003 nur noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Haltung ohne Zeitdruck oder andere äußere Stressfaktoren drei bis unter sechs Stunden täglich auszuüben) ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Klägerin bestehe zwar eine volle Erwerbsminderung seit 01.01.2003 bis 31.01.2005, die Klägerin habe allerdings die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls) nicht erfüllt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung könne nur bestehen, wenn der Leistungsfall spätestens zum 31.07.1998 eingetreten wäre.
Die Klägerin hat am 08.09.2004 zum Sozialgericht Ulm Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, sie leide an Depressionen, Verspannungen der Halswirbelsäule und Nackenmuskulatur und Kopfschmerzen und sei daher bereits seit spätestens 1997 voll erwerbsgemindert. Außerdem habe die Beklagte Anrechnungszeiten (Arbeitsunfähigkeit vom 28.06.1996 bis 31.01.2003 und Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vom 20.07.1994 bis 27.06.1996 und ohne Leistungsbezug seit 28.06.1996) nicht berücksichtigt.
Das Sozialgericht hat einen Auszug aus der Leistungskartei der für die Klägerin zuständigen Krankenkasse (I Baden-Württemberg; Arbeitsunfähigkeit vom 27.03.1996 bis 07.05.1996) und ärztliche Befundberichte, u. a. den Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung vom 28.10.1998 bis 02.12.1998 im Schmerztherapiezentrum Bad M. (Fibromyalgiesyndrom, generalisiertes Zervikalsyndrom, Chronifizierungsgrad II, eine Vollzeittätigkeit erscheine zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vertretbar, möglich sei eine unter- bis teilschichtige Tätigkeit ohne schweres Heben, Tragen und ohne einseitige Belastungen) und den Entlassungsbericht über ein stationäres Heilverfahren in der F klinik Bad B. vom 30.03.1994 bis 27.04.1994 (Tendomyotisches HWS-Syndrom rechts, rezidivierende Lumbalgien, Somatisierungsstörung bei depressiv-ängstlich strukturierter Persönlichkeit; vollschichtige Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wicklerin) beigezogen und die Klage mit Urteil vom 27.04.2007 abgewiesen. Die ärztlichen Befunde ergäben keinen Anhalt für den Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 01.01.2003.
Gegen das am 18.05.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.06.2007 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, der von Dr. K. angegebene Leistungsfall (01.01.2003) sei nicht nachvollziehbar, sie sei spätestens seit 31.07.1998 erwerbsgemindert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.04.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung auf Grund eines Versicherungsfalls vom 31.07.1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte Prof. Dr. B. , Nervenarzt (ambulante Behandlung seit 19.04.1999 wegen einer rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Störung, im Vergleich zum Behandlungsbeginn 1999 sei bis Ende 2003 eher eine Verschlechterung eingetreten), Dr. Schm. , Facharzt für Allgemeinmedizin (Behandlung seit Juli 1979, insgesamt bestehe schon wegen einer Thalassämia minor eine chronische Minderung der Leistungsfähigkeit, die von ihm erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen würden im Wesentlichen mit denjenigen im Entlassungsbericht der S klinik Bad B. und des Schmerztherapiezentrums Bad M. -L. übereinstimmen, eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen Mai 1996 und Ende 2003 sei nicht erkennbar) und Dr. Kr. , Orthopäde (Behandlung seit Mai 1990, operativ behandeltes Epicondylitis radialis Syndrom beidseits, ein Schädel-CT im Jahr 2002 habe keinen Befund ergeben) schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Des Weiteren hat der Senat den Entlassungsbericht über ein stationäres Heilverfahren in der L. Klinik Bad D. vom 29.01.2002 bis 19.03.2002 (leichte depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die Klägerin könne leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten und ohne Zwangshaltungen vollschichtig ausüben) beigezogen.
Die Beklagte hat angegeben, nach dem aktualisierten Versicherungsverlauf vom 03.03.2008 könne ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur bestehen, wenn der Leistungsfall bis spätestens zum 31.05.2000 eingetreten sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2004. Damit hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund des Rentenantrags vom 03.12.2003 abgelehnt. Der Senat entscheidet somit unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Rentenbeginn über einen Rentenanspruch ab 01.12.2003 (vgl. § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Hierfür findet - auch wenn ein Leistungsfall vor dem 01.01.2001 behauptet wird - das seit dem 01.01.2001 geltende Recht Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2007, B 13 RJ 18/07 R in SozR 4-2600 § 300 Nr. 2).
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist somit in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ist des Weiteren, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 SGB VI).
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem drei Jahre Pflichtbeitragszeiten enthalten sein müssen, verlängert sich u. a. um Zeiten mit Anrechnungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, soweit während dieser Zeit eine mehr als nur geringfügige selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist (§ 43 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VI). Darüber hinaus sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit u. a. mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten oder Berücksichtigungszeiten (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist, wobei für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin hatte in dem - gemäß §§ 43 Abs. 4 SGB VI verlängerten - Zeitraum von fünf Jahren letztmals am 31.05.2000 mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung zurückgelegt (vgl. Versicherungsverlauf vom 03.03.2008), d. h. der Versicherungsfall müsste spätestens zu diesem Zeitpunkt eingetreten sein.
Der letzte maßgebliche Pflichtbeitrag (nämlich vor dem von der Beklagten angenommenen und frühestens anzunehmenden Versicherungsfall im Januar 2003) für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegt bei der Klägerin im Juni 1996 (Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosigkeit). Da unmittelbar vorangehend ebenfalls Pflichtbeitragszeiten bestehen, sind die erforderlichen drei Jahre (36 Kalendermonate) mit Pflichtbeiträgen im Zeitraum von Juli 1993 bis Juni 1996 erfüllt. Ausgehend von Juli 1993 erstreckt sich der gem. § 43 Abs. 4 SGB VI verlängerte Zeitraum von fünf Jahren (= 60 Kalendermonate) von Mai 2000 zurück bis Juli 1993. Denn nach dem letzten Pflichtbeitrag im Juli 1996 hat die Klägerin als Streckungstatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI lediglich eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 28.06.1996 bis 17.04.1998 (= 23 Kalendermonate) zurückgelegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind somit nur dann erfüllt, wenn der Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung in einem Zeitraum von 83 Kalendermonaten (60 + 23) nach dem 30.06.1993 eingetreten ist. Der letzte Tag, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt wären, ist somit der 31.05.2000.
Weitere Streckungstatbestände, insbesondere weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor:
Die im Versicherungsverlauf enthaltene Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 04.04.2002 bis 31.12.2002 ist keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB VI, da durch sie keine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde. Sie ist auch kein Streckungstatbestand nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, da in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit weder ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit noch eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI (Anrechnungszeit, Rentenbezugszeit, Berücksichtigungszeit) vorliegt. Unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit hat die Klägerin nämlich (ab 01.01.2001) nur eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt.
Weitere, nicht bereits im Versicherungskonto der Klägerin gespeicherte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor. Solche Zeiten sind von der Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt. Für die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit vom 28.06.1996 bis 31.01.2003 ergeben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte, denn in dem vom Sozialgericht beigezogenen Auszug aus der Leistungskartei der zuständigen Krankenkasse (I Baden-Württemberg) ist nur eine - im Versicherungskonto der Klägerin bereits enthaltene - Arbeitsunfähigkeitszeit vom 27.03.1996 bis 07.05.1996 bescheinigt. Des Weiteren wurde die Klägerin aus dem stationären Heilverfahren in der S klinik Bad B. vom 27.03.1996 bis 07.05.1996 sofort arbeitsfähig entlassen, woraufhin sie auch die wegen ihres ersten Rentenantrages im Jahr 1995 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Ulm (S 3/4 J 1318/95) zurücknahm.
Dass die Klägerin bereits vor bzw. spätestens seit dem 31.05.2000 durchgehend bis zu dem von Dr. K. angenommenen Leistungsfall im Januar 2003 voll bzw. teilweise erwerbsgemindert war, ist nicht nachgewiesen. Dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist vor allem durch Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet (leichte bis mittelschwere depressive Störung und Somatisierungsstörung) beeinträchtigt. Insoweit hat der im Verwaltungsverfahren gehörte Gutachter Dr. K. dargelegt, dass die Klägerin seit 1992 unter einem zunehmenden Schmerzsyndrom, gekoppelt an eine ebenfalls progrediente depressive Störung leidet und daraus ein Stimmungstief, Anhedonie sowie Antriebs- , Konzentrations- und Schlafstörungen folgen. Dr. K. hat auf Grund seiner Untersuchung am 11.02.2004 ein Leistungsvermögen von nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich für leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Haltung ohne Zeitdruck und andere äußere Stressfaktoren für zumutbar erachtet, wobei er als maßgeblichen Leistungsfall den 01.01.2003 angegeben hat. Soweit die Klägerin geltend macht, der Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung sei bereits früher (mit Aufgabe der letzten beruflichen Tätigkeit im Jahr 1993 oder jedenfalls im Juli 1998) eingetreten, ist dies nicht nachgewiesen.
Im Entlassungsbericht über das stationäre Heilverfahren in der S klinik Bad B. vom 27.03.1996 bis 07.05.1996 wurde - ebenfalls ausgehend von einer somatoformen Schmerzstörung und unter zusätzlicher Berücksichtigung eines HWS-Schulter-Arm-Syndroms - die Klägerin als arbeitsfähig für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit entlassen. Während der Beobachtung im Behandlungsverlauf kontrahierte - so die Ausführung im Entlassungsbericht - das sichtlich genussvolle Freizeitverhalten der Klägerin zu dem schwerkranken Eindruck, den die Klägerin in der ärztlichen Sprechstunde vermittelte. Im Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung in der Schmerzklinik Bad M. -L. wurde zwar statt einer somatoformen Schmerzstörung ein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert, dies ist für die Leistungsbeurteilung jedoch insoweit unerheblich, als maßgeblich für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht die Diagnose, sondern die funktionellen Auswirkungen sind und sich die funktionellen Auswirkungen eines Fibromyalgiesyndroms und einer somatoformen Schmerzstörung - nämlich durch organische Störungen nicht erklärbare Schmerzen - entsprechen. In der sozialmedizinischen Stellungnahme des Entlassungsberichts ist zwar ausgeführt, dass eine Vollzeittätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt, u. a. auch auf Grund psychischer Labilität nicht vertretbar scheine, hingegen durchaus eine unter- bis teilschichtige Tätigkeit ohne schweres Heben, Tragen und einseitige Belastungen möglich sei. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass eine genaue zeitliche Angabe des Leistungsvermögens nicht vorgenommen wurde, sodass aus dem Entlassungsbericht bereits nicht geschlossen werden kann, dass ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlag. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Leistungseinschätzung nach den ausdrücklichen Ausführungen im Entlassungsbericht insbesondere im Hinblick auf eine psychische Labilität abgegeben wurde. Insoweit bestehen jedoch Zweifel, ob die im Schmerztherapiezentrum Bad M. -L. behandelnden Ärzte Dr. Kb. und Dr. L. , beides Ärzte für Anästhesie, fachlich hinreichend qualifiziert sind, die dem psychiatrischem Fachbereich zuzuordnende psychische Labilität zu beurteilen. Darüber hinaus ist im Entlassungsbericht auch ausgeführt, dass im Laufe des Aufenthalts ein teilweise sehr demonstratives Schmerzverhalten auffallend war und durchaus von einer zumindest teilweisen Aufrechterhaltung der Schmerzen auf Grund eines sekundären Krankheitsgewinnes auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat für den damaligen Zeitpunkt kein untervollschichtiges Leistungsvermögen und schon gar keines von weniger als sechs Stunden als nachgewiesen anzusehen.
Im Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung in der L. Klinik Bad D. vom 29.01.2002 bis 19.03.2002 hat der dortige Chefarzt und Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. Schf. eine leichte depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt. Im Rahmen des psychischen Befundes wurde zwar eine leicht gedrückte Stimmung, aber eine gut modulierte und situationsadäquate affektive Schwingungsfähigkeit und - bei leichter Verminderung des Antriebs - keine Einschränkungen hinsichtlich Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis festgestellt. Auch während der stationären Behandlung in der L. Klinik Bad D. zeigte sich - so die Ausführungen im Entlassungsbericht - deutlich ein Rentenwunsch. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde hat Dr. Schf. die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Entlassungsbericht nachvollziehbar mit vollschichtig für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten und ohne Zwangshaltungen beschrieben.
Insgesamt kann somit unter Berücksichtigung der Entlassungsberichte über die stationären Behandlungen der Klägerin nicht vom Vorliegen eines untervollschichtigen Leistungsvermögens bzw. eines solchen von weniger als sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für die Zeit vor dem 01.01.2003 und schon gar nicht durchgehend seit 31.05.2000 ausgegangen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Berufungsverfahren eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte. Wesentliche, von den Befunden in den Entlassungsberichten über die stationäre Behandlung der S klinik Bad B. und dem Schmerztherapiezentrum Bad M. -L. abweichende Befunde haben die behandelnden Ärzte nicht erhoben. Die von Dr. Kr. auf orthopädischem Fachgebiet zusätzlich angegebene Epicondylitis radialis wurde nach dessen Angaben operativ behandelt. Der behandelnde Facharzt auf nervenärztlichem Gebiet Prof. Dr. B. hat angegeben, dass die Klägerin, welche sich erst seit April 1999 in seiner Behandlung befand, im Verlauf der Behandlung zwischen 1999 und Ende 2003 zunehmend weniger belastbar war und schneller zur Dekompensation neigte, weshalb - so Prof. Dr. B. - im Verlauf der Behandlung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Damit ist plausibel, dass Dr. K. bei seiner Untersuchung im Februar 2004 ein von dem Entlassungsbericht der L. Klinik Bad D. abweichendes Leistungsvermögen festgestellt hat. Die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Allgemeinarztes Dr. Schm. ist nicht geeignet, den Eintritt eines früheren Leistungsfalls der Erwerbsminderung nachzuweisen. Er hat im Wesentlichen übereinstimmende Befunde mit der S klinik Bad B. und dem Schmerztherapiezentrum Bad M. -L. erhoben. Soweit er zusätzlich auf eine dauernd bestehende Thalassämia minor hingewiesen und diesbezüglich ausgeführt hat, diese führe zu einer chronischen Minderung der Leistungsfähigkeit, vermag dies den Eintritt Erwerbsminderung bereits vor Januar 2003 nicht zu begründen. Bei einer Thalassämia handelt es sich um eine erbliche Störung der Hämoglobinsynthese (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Seite 1903), so dass diese Erkrankung bei der Klägerin von Geburt an vorlag, sie aber in der Vergangenheit nicht daran hinderte, eine berufliche Tätigkeit in einem vollschichtigen Umfang auszuüben. Eine wesentliche Verschlechterung der Thalassämia hat Dr. Schm. nicht beschrieben. Im Übrigen hat er angegeben, im zeitlichen Verlauf von 1998 bis 2003 keine wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin festgestellt zu haben. Anfang 2002 aber war die Klägerin nach dem Entlassungsbericht der L. Klinik nicht erwerbsgemindert. Ein Nachweis dafür, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bereits zu einem Zeitpunkt vor Januar 2003 dauerhaft auf untervollschichtig bzw. unter sechs Stunden täglich vermindert war, kann aus der Auskunft von Dr. Schm. somit nicht abgeleitet werden.
Für den allenfalls im Januar 2003 nachgewiesenen Leistungsfall der Erwerbsminderung sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht nach der Regelung des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt. Denn in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.2002 ist nicht jeder Kalendermonat mit den in § 241 Abs. 2 SGB VI genannten Zeiten belegt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin von Mai 1998 bis November 2001 keinerlei rentenrechtliche Zeiten vorweist.
Für die Zeit von Mai 1998 bis 31.12 2002 ist auch eine - allein in Betracht kommende - Zahlung freiwilliger Beiträge nicht mehr zulässig. Zwar wird nach § 198 Satz 1 SGB VI durch das Verfahren über den Rentenanspruch auf Grund des Antrags der Klägerin vom Dezember 2003 die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI zur Entrichtung freiwilliger Beiträge unterbrochen. Doch zu diesem Zeitpunkt konnten freiwillige Beiträge nur noch für die Zeit ab 01.01.2003 wirksam entrichtet werden, da nach § 197 Abs. 2 SGB VI freiwillige Beiträge nur wirksam sind, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind schließlich auch nicht nach § 43 Abs. 5 SGB VI erfüllt. Danach ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung oder nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder Soldat auf Zeit, wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender oder wegen eines Gewahrsams nach § 1 Häftlingshilfegesetz vermindert erwerbsfähig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 53 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Eine derartige Fallgestaltung liegt bei der Klägerin offensichtlich nicht vor.
Ergänzend zu bemerken ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch bei einem späteren Eintritt des Versicherungsfalles nicht erfüllt wären, da die Klägerin nach Januar 2003 nur eine Pflichtbeitragszeit von einem Kalendermonat im April 2003 zurückgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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