Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 545/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3217/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Verfahren L 13 AL 3217/08 PKH-B und L 13 AL 3218/08 PKH-B werden verbunden und gemeinsam unter dem Aktenzeichen L 13 AL 3217/08 PKH-B weitergeführt. Die Beschlüsse des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Juni 2008 werden aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren S 6 AL 545/08 ab dem 19. Februar 2008 und für das Klageverfahren S 6 AL 718/08 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Schmid beigeordnet.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden der Klägerin gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind begründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht die Anträge der Klägerin, die nach den vorliegenden Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, zu Unrecht wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Ob der die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 31. Oktober bis 20. November 2007 und die Erstattung erbrachter Leistungen sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung im Wege der Aufrechnung in Höhe von insgesamt 361,09 EUR verfügende Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 rechtmäßig ist oder die Klägerin in subjektiven Rechten verletzt, ist derzeit offen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg ist vorliegend § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 1). Dies soll - rückwirkend - ab dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen, soweit u. a. (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Insoweit ist entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ("soll") nach § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - geltend seit 1. Januar 1998 auch in atypischen Fällen keine Ermessensausübung geboten.
Eine die Aufhebung der Bewilligung von Alg rechtfertigende wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wäre mit einer für die Zeit vom 31. Oktober bis 20. November 2007 zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führenden Sperrzeit eingetreten. Ob dies der Fall ist, wird im Hauptsacheverfahren auf der Grundlage weiterer Ermittlungen und Klärung noch offener Rechtsfragen zu entscheiden sein. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, verhindert hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das sie begründet; die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung beträgt unter anderem im Fall der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit drei Wochen (§ 144 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB III).
Es ist derzeit insbesondere offen, ob ein wichtiger Grund vorlag, das vorgeschlagene Beschäftigungsverhältnis nicht anzubahnen. Ob ein wichtiger Grund für die Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 49, 197, 199 m.w.N.; BSGE 71, 256, 261); eine Sperrzeit soll dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 51, 70, 71; BSGE 54, 7, 8; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Geboten ist somit eine Einzelfallprüfung. Dabei wird hier zu prüfen sein, ob die in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. November 2001 - B 11 AL 31/01 R - aufgestellten Anforderungen an den Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots bei einer Leihfirma erfüllt sind. Falls dies nicht der Fall sein sollte, dürfte sich weiter die Frage stellen, ob die dort aufgestellten Anforderungen weiterhin Gültigkeit haben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607, 4617) das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) teilweise neu konzipiert wurde. Das sogenannte Synchronisationsverbot, das Verbot wiederholter Befristung, das Wiedereinstellungsverbot sowie das Prinzip einer Höchstdauer der Überlassung wurden durch diese Neuregelung abgeschafft. Im Gegenzug zu diesen Erleichterungen der Leiharbeit verpflichtete der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 AÜG die Verleihunternehmen, den Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Hiervon kann in den ersten sechs Wochen eines Leiharbeitsverhältnisses bei zuvor Arbeitslosen abgewichen werden sowie generell aufgrund von abweichenden Vereinbarungen in einem beim Verleiher anwendbaren Tarifvertrag. Die Möglichkeit, durch Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag von der "Equal-Pay”-Regelung abzuweichen, ist neu. Die Übernahme der im Entleihbetrieb geltenden Arbeitsbedingungen gilt hingegen schon seit 1. Januar 2002 bei Überlassungen zwischen 12 und 24 Monaten (§ 10 Abs. 5 AÜG a.F.). Die gesetzliche Neuregelung dient der Verbesserung der Stellung der Leiharbeitnehmer und damit dem Schutz ihrer Berufsfreiheit. Durch die Regelung der Arbeitsbedingungen soll für die Leiharbeitnehmer ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet werden. Gesetzgeberisches Anliegen war es weiterhin die gesellschaftliche Akzeptanz und die Qualität von Leiharbeit zu steigern und dadurch die Stellung des Leiharbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt zu stärken. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es weiterhin gerechtfertigt ist, bei der Anwendung der Sperrzeittatbestände des § 144 SGB III an eine rechtmäßige Sperrzeitverhängung im Falle der der Ablehnung eines Leiharbeitsverhältnisses weitergehende Anforderungen zu stellen, als im Falle der Ablehnung eines sonstigen Beschäftigungsangebots. Dies gilt auch hinsichtlich der Entlohnung. Denn es ist nun mit Ausnahme der ersten sechs Wochen gesetzlich gewährleistet, dass der Leiharbeiternehmer entweder den im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Lohn oder tariflichen Lohn erhält, wobei die gesetzliche Neuregelung, soweit sie eine Unterschreitung der "Equal-Pay”-Regelung durch vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag zulässt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, insbesondere nicht gegen Grundrechte des Leiharbeitnehmers verstößt BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03 -, - 1 BvR 2504/03 -, - 1 BvR 2582/03 -; dagegen Bayreuther NZA 2005, 341 m.w.N.). Weiterhin hat der Gesetzgeber nach Ergehen der oben zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts zum 1. Januar 2003 in § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III die dritte Alternative der Verhinderung der "Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses" aufgenommen. Die Neuregelung sollte klarstellen, dass auch bereits ein Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potentiellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosen von erheblicher Bedeutung ist (BT-Drucks 14/6944). Auch insofern könnte fraglich sein, ob die in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. November 2001 - B 11 AL 31/01 R - aufgestellten Grundsätze weiterhin uneingeschränkt gelten. Sollte das Arbeitsangebot zumutbar gewesen sein, ist weiter aufzuklären, ob die Klägerin tatsächlich - unabhängig von Lohn- und Arbeitsbedingungen - sich geweigert hat, eine Arbeitsstelle der anbietenden Arbeitgeberin anzunehmen, bzw. das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt hat.
Diese Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären, so dass die Erfolgsaussichten jedenfalls als offen zu beurteilen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden der Klägerin gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind begründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht die Anträge der Klägerin, die nach den vorliegenden Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, zu Unrecht wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Ob der die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 31. Oktober bis 20. November 2007 und die Erstattung erbrachter Leistungen sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung im Wege der Aufrechnung in Höhe von insgesamt 361,09 EUR verfügende Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 rechtmäßig ist oder die Klägerin in subjektiven Rechten verletzt, ist derzeit offen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg ist vorliegend § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 1). Dies soll - rückwirkend - ab dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen, soweit u. a. (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Insoweit ist entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ("soll") nach § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - geltend seit 1. Januar 1998 auch in atypischen Fällen keine Ermessensausübung geboten.
Eine die Aufhebung der Bewilligung von Alg rechtfertigende wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wäre mit einer für die Zeit vom 31. Oktober bis 20. November 2007 zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führenden Sperrzeit eingetreten. Ob dies der Fall ist, wird im Hauptsacheverfahren auf der Grundlage weiterer Ermittlungen und Klärung noch offener Rechtsfragen zu entscheiden sein. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, verhindert hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das sie begründet; die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung beträgt unter anderem im Fall der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit drei Wochen (§ 144 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB III).
Es ist derzeit insbesondere offen, ob ein wichtiger Grund vorlag, das vorgeschlagene Beschäftigungsverhältnis nicht anzubahnen. Ob ein wichtiger Grund für die Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 49, 197, 199 m.w.N.; BSGE 71, 256, 261); eine Sperrzeit soll dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 51, 70, 71; BSGE 54, 7, 8; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Geboten ist somit eine Einzelfallprüfung. Dabei wird hier zu prüfen sein, ob die in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. November 2001 - B 11 AL 31/01 R - aufgestellten Anforderungen an den Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots bei einer Leihfirma erfüllt sind. Falls dies nicht der Fall sein sollte, dürfte sich weiter die Frage stellen, ob die dort aufgestellten Anforderungen weiterhin Gültigkeit haben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607, 4617) das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) teilweise neu konzipiert wurde. Das sogenannte Synchronisationsverbot, das Verbot wiederholter Befristung, das Wiedereinstellungsverbot sowie das Prinzip einer Höchstdauer der Überlassung wurden durch diese Neuregelung abgeschafft. Im Gegenzug zu diesen Erleichterungen der Leiharbeit verpflichtete der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 AÜG die Verleihunternehmen, den Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Hiervon kann in den ersten sechs Wochen eines Leiharbeitsverhältnisses bei zuvor Arbeitslosen abgewichen werden sowie generell aufgrund von abweichenden Vereinbarungen in einem beim Verleiher anwendbaren Tarifvertrag. Die Möglichkeit, durch Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag von der "Equal-Pay”-Regelung abzuweichen, ist neu. Die Übernahme der im Entleihbetrieb geltenden Arbeitsbedingungen gilt hingegen schon seit 1. Januar 2002 bei Überlassungen zwischen 12 und 24 Monaten (§ 10 Abs. 5 AÜG a.F.). Die gesetzliche Neuregelung dient der Verbesserung der Stellung der Leiharbeitnehmer und damit dem Schutz ihrer Berufsfreiheit. Durch die Regelung der Arbeitsbedingungen soll für die Leiharbeitnehmer ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet werden. Gesetzgeberisches Anliegen war es weiterhin die gesellschaftliche Akzeptanz und die Qualität von Leiharbeit zu steigern und dadurch die Stellung des Leiharbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt zu stärken. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es weiterhin gerechtfertigt ist, bei der Anwendung der Sperrzeittatbestände des § 144 SGB III an eine rechtmäßige Sperrzeitverhängung im Falle der der Ablehnung eines Leiharbeitsverhältnisses weitergehende Anforderungen zu stellen, als im Falle der Ablehnung eines sonstigen Beschäftigungsangebots. Dies gilt auch hinsichtlich der Entlohnung. Denn es ist nun mit Ausnahme der ersten sechs Wochen gesetzlich gewährleistet, dass der Leiharbeiternehmer entweder den im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Lohn oder tariflichen Lohn erhält, wobei die gesetzliche Neuregelung, soweit sie eine Unterschreitung der "Equal-Pay”-Regelung durch vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag zulässt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, insbesondere nicht gegen Grundrechte des Leiharbeitnehmers verstößt BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03 -, - 1 BvR 2504/03 -, - 1 BvR 2582/03 -; dagegen Bayreuther NZA 2005, 341 m.w.N.). Weiterhin hat der Gesetzgeber nach Ergehen der oben zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts zum 1. Januar 2003 in § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III die dritte Alternative der Verhinderung der "Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses" aufgenommen. Die Neuregelung sollte klarstellen, dass auch bereits ein Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potentiellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosen von erheblicher Bedeutung ist (BT-Drucks 14/6944). Auch insofern könnte fraglich sein, ob die in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. November 2001 - B 11 AL 31/01 R - aufgestellten Grundsätze weiterhin uneingeschränkt gelten. Sollte das Arbeitsangebot zumutbar gewesen sein, ist weiter aufzuklären, ob die Klägerin tatsächlich - unabhängig von Lohn- und Arbeitsbedingungen - sich geweigert hat, eine Arbeitsstelle der anbietenden Arbeitgeberin anzunehmen, bzw. das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt hat.
Diese Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären, so dass die Erfolgsaussichten jedenfalls als offen zu beurteilen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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