Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1734/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4211/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin Mai für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG; S 9 AS 1734/08).
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Nach der auch hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der mit der (isolierten) Anfechtungsklage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2008 als rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzend. Der Senat nimmt zur Begründung in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer (weiteren) eigenen Begründung ab. Der Vortrag der Klägerin zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die von ihr - über die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II hinaus - geltend gemachten Beträge für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Riesterrente sind solche im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II, bei denen ein höherer Abzug aufgrund von Einzelnachweisen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ausscheidet.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin Mai für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG; S 9 AS 1734/08).
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Nach der auch hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der mit der (isolierten) Anfechtungsklage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2008 als rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzend. Der Senat nimmt zur Begründung in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer (weiteren) eigenen Begründung ab. Der Vortrag der Klägerin zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die von ihr - über die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II hinaus - geltend gemachten Beträge für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Riesterrente sind solche im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II, bei denen ein höherer Abzug aufgrund von Einzelnachweisen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ausscheidet.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved