Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3099/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4408/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 15. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert 750.- EUR übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller - soweit ersichtlich - sein Begehren weiter, die Antragsgegnerin als die zuständige Trägerin von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm im laufenden Bewilligungszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren ohne anteilige Berücksichtigung der ihm zugeflossenen Abfindung in Höhe von 5000,- EUR für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Zudem macht der Antragsteller geltend, mit der Miete im Rückstand zu sein.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).
Hiervon ausgehend hat das Sozialgericht Ulm (SG) die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend verneint. Auch nach der Überzeugung des Senats sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Bei summarischer Prüfung teilt der Senat die Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss, dass die Sozialabfindung (§§ 9, 10 KSchG) Einkommen i.S. des § 11 SGB II darstellt, welches unter Beachtung des sog. Verteilzeitraums nach § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) bedarfsmindernd bei den monatlichen Leistungen an den Antragsteller zu berücksichtigen ist (vgl. ebenso bereits den Beschluss des SG vom 15. April 2008 - S 11 AS 1220/08 - unter Hinweis auf die hierzu vorliegende Judikatur, insbesondere Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 2007 - L 13 AS 6118/06 ER-B (juris), s. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2008 - L 8 AS 1873/08 ER-B -). Hierauf wird wegen der weiteren Begründung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend weist der Senat (lediglich) darauf hin, dass auch nach seiner Einschätzung einer Anrechnung der Sozialabfindung auf das Einkommen im Rahmen des SGB II nicht entgegensteht, dass das Bundessozialgericht (BSG) eine vom Arbeitsgericht gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgesetzte oder in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes vergleichsweise vereinbarte Abfindung nicht der Einkommensanrechnung auf die Arbeitslosenhilfe unterworfen hat mit der Begründung, es handele sich dabei um einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes, weshalb § 138 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsförderungsgesetz (AFG; bis 31. Dezember 2004 § 194 Abs. 3 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)) eingreife, wonach Leistungen zum Ersatz eines Schadens nicht als Einkommen angerechnet werden (vgl. nur SozR 4100 § 138 Nr. 18). Eine diesen Bestimmungen vergleichbare Regelung ist weder in das SGB II noch in die Alg II-V aufgenommen worden. In § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB III findet sich lediglich eine Bestimmung über die Nichtberücksichtigung einer Entschädigung wegen immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Abgesehen davon enthält der vorliegende arbeitsgerichtliche Vergleich keinen Anhalt dafür, dass die Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt wurde und keinen Ausgleich für entgehendes Arbeitsentgelt darstellt. Von der Einkommensberücksichtigung kann grundsätzlich auch weder unter direkter noch unter analoger Anwendung der Vorschriften der Ausnahmeregelungen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 SGB II abgesehen werden (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 19. März 2008 - L 16 AS 270/07 - (im Leitsatz in juris)).
Was die fehlende Glaubhaftmachung (auch) eines Anordnungsgrundes anbelangt, hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abfindung von Höhe von 5000,- EUR dem Antragsteller unzweifelhaft zugeflossen ist - zu einem allerdings nicht exakt aktenkundigen Zeitpunkt nach dem 31. Januar 2008 - und dem Antragsteller daher zumindest teilweise noch zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen dürfte; dies legen auch die zuletzt vorgelegten Kontoauszüge nahe (letzter Stand zum 4. Juni 2008: 2470,89 EUR; Stand von Anfang April 2008: 4832,66 EUR). Unter diesen Umständen besteht bei summarischer Prüfung auch kein Anspruch auf Übernahme von Mietrückständen nach § 22 Abs. 5 SGB II, abgesehen davon, dass das Bestehen solcher Schulden nicht glaubhaft gemacht ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert 750.- EUR übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller - soweit ersichtlich - sein Begehren weiter, die Antragsgegnerin als die zuständige Trägerin von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm im laufenden Bewilligungszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren ohne anteilige Berücksichtigung der ihm zugeflossenen Abfindung in Höhe von 5000,- EUR für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Zudem macht der Antragsteller geltend, mit der Miete im Rückstand zu sein.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).
Hiervon ausgehend hat das Sozialgericht Ulm (SG) die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend verneint. Auch nach der Überzeugung des Senats sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Bei summarischer Prüfung teilt der Senat die Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss, dass die Sozialabfindung (§§ 9, 10 KSchG) Einkommen i.S. des § 11 SGB II darstellt, welches unter Beachtung des sog. Verteilzeitraums nach § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) bedarfsmindernd bei den monatlichen Leistungen an den Antragsteller zu berücksichtigen ist (vgl. ebenso bereits den Beschluss des SG vom 15. April 2008 - S 11 AS 1220/08 - unter Hinweis auf die hierzu vorliegende Judikatur, insbesondere Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 2007 - L 13 AS 6118/06 ER-B (juris), s. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2008 - L 8 AS 1873/08 ER-B -). Hierauf wird wegen der weiteren Begründung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend weist der Senat (lediglich) darauf hin, dass auch nach seiner Einschätzung einer Anrechnung der Sozialabfindung auf das Einkommen im Rahmen des SGB II nicht entgegensteht, dass das Bundessozialgericht (BSG) eine vom Arbeitsgericht gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgesetzte oder in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes vergleichsweise vereinbarte Abfindung nicht der Einkommensanrechnung auf die Arbeitslosenhilfe unterworfen hat mit der Begründung, es handele sich dabei um einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes, weshalb § 138 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsförderungsgesetz (AFG; bis 31. Dezember 2004 § 194 Abs. 3 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)) eingreife, wonach Leistungen zum Ersatz eines Schadens nicht als Einkommen angerechnet werden (vgl. nur SozR 4100 § 138 Nr. 18). Eine diesen Bestimmungen vergleichbare Regelung ist weder in das SGB II noch in die Alg II-V aufgenommen worden. In § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB III findet sich lediglich eine Bestimmung über die Nichtberücksichtigung einer Entschädigung wegen immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Abgesehen davon enthält der vorliegende arbeitsgerichtliche Vergleich keinen Anhalt dafür, dass die Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt wurde und keinen Ausgleich für entgehendes Arbeitsentgelt darstellt. Von der Einkommensberücksichtigung kann grundsätzlich auch weder unter direkter noch unter analoger Anwendung der Vorschriften der Ausnahmeregelungen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 SGB II abgesehen werden (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 19. März 2008 - L 16 AS 270/07 - (im Leitsatz in juris)).
Was die fehlende Glaubhaftmachung (auch) eines Anordnungsgrundes anbelangt, hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abfindung von Höhe von 5000,- EUR dem Antragsteller unzweifelhaft zugeflossen ist - zu einem allerdings nicht exakt aktenkundigen Zeitpunkt nach dem 31. Januar 2008 - und dem Antragsteller daher zumindest teilweise noch zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen dürfte; dies legen auch die zuletzt vorgelegten Kontoauszüge nahe (letzter Stand zum 4. Juni 2008: 2470,89 EUR; Stand von Anfang April 2008: 4832,66 EUR). Unter diesen Umständen besteht bei summarischer Prüfung auch kein Anspruch auf Übernahme von Mietrückständen nach § 22 Abs. 5 SGB II, abgesehen davon, dass das Bestehen solcher Schulden nicht glaubhaft gemacht ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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