Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 13/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 18/08 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 26.5.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Klage gegen den Bescheid vom 27.08.2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2008), bietet bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte einem Anspruch auf Zahlung restlichen Arbeitslosengeldes bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.2.2008 den Einwand der Erfüllung (entsprechend § 362 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entgegen halten konnte und eine reine Anfechtungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist.
In der Sache ging es dem Kläger im Kern darum, auch für die Zeit vom 24.7.-12.10.2007 Arbeitslosengeld (ALG) zu erhalten, also die an die mit Bescheid vom 27.8.2007 festgestellte Sperrzeit geknüpften Rechtsfolgen (Ruhen des Anspruchs; Minderung der Anspruchsdauer) zu beseitigen, damit für den streitigen Zeitraum bereits bewilligtes Arbeitslosengeld (weiter) gezahlt wird. Es kann dahin stehen, ob er sich bei dieser Konstellation auf eine reine Anfechtungsklage beschränken darf oder eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (sog. unechte Leistungsklage) erheben muss (vgl dazu Keller in: Meyer-Ladewig u.a ... SGG. Kommentar. 9.Aufl. 2008. § 54Rdnr 38a mwN). Denn die Anfechtungsklage ist in jedem Fall nur (notwendiger) Zwischenschritt auf dem Weg zum eigentlichen Ziel der Leistungsgewährung. Dieses Ziel hatte der Kläger aber nach eigenen Angaben bereits vor Klageerhebung erreicht. Nachdem er zuvor (mit Schreiben vom 14.1.2008) Unterlagen vorgelegt hatte, die die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides belegten, ging die ALG-Zahlung der Beklagten für den streitigen Zeitraum am 29.1.2008 auf seinem Konto ein. Damit war für einen verständigen Zahlungsempfänger klar, dass die Beklagte (jedenfalls konkludent) an der von ihr mit Bescheid vom 27.8.2007 getroffenen Entscheidung nicht weiter festhielt. Für eine Klage auf isolierte Aufhebung einer Sperrzeitentscheidung besteht aber jedenfalls dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn zuvor aufgrund des Geschehensablaufes (hier: Einreichung der Beweisunterlagen) und des (hier: konkludenten) Verhaltens der Beklagten (Überweisung des Zahlbetrages) für einen objektiven Erklärungsempfänger hinreichend deutlich geworden ist, dass die Beklagte aus dem Sperrzeitbescheid keine Rechtsfolgen mehr herleiten will. So liegt der Fall hier. Vor diesem Hintergrund ist ohne Belang, ob dem Kläger der Bescheid vom 24.1.2008 wirksam (vgl §§ 13 Abs 3, 37 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) bekannt gegeben worden ist (vgl § 37 Abs 2 SGB X).
Ob die Beklagte im Klageverfahren nach dem - maßgeblichen - Veranlassungsprinzip gleichwohl Kosten zu erstatten hat, wird das SG nach § 193 Abs 1 Satz 1 oder Satz 3 SGG zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Klage gegen den Bescheid vom 27.08.2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2008), bietet bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte einem Anspruch auf Zahlung restlichen Arbeitslosengeldes bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.2.2008 den Einwand der Erfüllung (entsprechend § 362 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entgegen halten konnte und eine reine Anfechtungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist.
In der Sache ging es dem Kläger im Kern darum, auch für die Zeit vom 24.7.-12.10.2007 Arbeitslosengeld (ALG) zu erhalten, also die an die mit Bescheid vom 27.8.2007 festgestellte Sperrzeit geknüpften Rechtsfolgen (Ruhen des Anspruchs; Minderung der Anspruchsdauer) zu beseitigen, damit für den streitigen Zeitraum bereits bewilligtes Arbeitslosengeld (weiter) gezahlt wird. Es kann dahin stehen, ob er sich bei dieser Konstellation auf eine reine Anfechtungsklage beschränken darf oder eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (sog. unechte Leistungsklage) erheben muss (vgl dazu Keller in: Meyer-Ladewig u.a ... SGG. Kommentar. 9.Aufl. 2008. § 54Rdnr 38a mwN). Denn die Anfechtungsklage ist in jedem Fall nur (notwendiger) Zwischenschritt auf dem Weg zum eigentlichen Ziel der Leistungsgewährung. Dieses Ziel hatte der Kläger aber nach eigenen Angaben bereits vor Klageerhebung erreicht. Nachdem er zuvor (mit Schreiben vom 14.1.2008) Unterlagen vorgelegt hatte, die die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides belegten, ging die ALG-Zahlung der Beklagten für den streitigen Zeitraum am 29.1.2008 auf seinem Konto ein. Damit war für einen verständigen Zahlungsempfänger klar, dass die Beklagte (jedenfalls konkludent) an der von ihr mit Bescheid vom 27.8.2007 getroffenen Entscheidung nicht weiter festhielt. Für eine Klage auf isolierte Aufhebung einer Sperrzeitentscheidung besteht aber jedenfalls dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn zuvor aufgrund des Geschehensablaufes (hier: Einreichung der Beweisunterlagen) und des (hier: konkludenten) Verhaltens der Beklagten (Überweisung des Zahlbetrages) für einen objektiven Erklärungsempfänger hinreichend deutlich geworden ist, dass die Beklagte aus dem Sperrzeitbescheid keine Rechtsfolgen mehr herleiten will. So liegt der Fall hier. Vor diesem Hintergrund ist ohne Belang, ob dem Kläger der Bescheid vom 24.1.2008 wirksam (vgl §§ 13 Abs 3, 37 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) bekannt gegeben worden ist (vgl § 37 Abs 2 SGB X).
Ob die Beklagte im Klageverfahren nach dem - maßgeblichen - Veranlassungsprinzip gleichwohl Kosten zu erstatten hat, wird das SG nach § 193 Abs 1 Satz 1 oder Satz 3 SGG zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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