L 4 KNR 352/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KNR 2351/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KNR 352/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Altersrente. Er wendet sich im Zugunstenverfahren gegen die Kürzung der Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) um 40 v.H.

Der am 1940 geborene Kläger wurde mit der Familie während des Krieges aus der Ukraine auf deutsches Gebiet umgesiedelt, dann jedoch 1949 nach Sibirien verschleppt. Später gelangte er nach Kasachstan. Nach dem Arbeitsbuch wurde er am 09. September 1958 als Tischlerlehrling in der Bauabteilung eines Bergwerks eingestellt, war dann ab 13. Februar 1959 Tischler, ab 23. Februar 1960 Hilfsarbeiter in der Bergabteilung, ab 08. August 1960 Kraftfahrer in der Autogarage und ab 16. Oktober 1960 Fernfahrer. Von Oktober 1963 bis Dezember 1966 leistete er Militärdienst. Zum 04. Januar 1967 wurde der Kläger Kraftfahrer der Grube und ab 24. Juli 1980 Kraftfahrer beim Wasserkraftwerk 2 von K ... Dort wurde er zum 30. Oktober 1989 auf eigenen Wunsch entlassen. Am 18. Dezember 1989 reiste er ins Bundesgebiet ein. Zum 05. November 1991 fand er eine Arbeitsstelle als Metallarbeiter, wo er bis 31. Juli 1999 (Konkurs des Unternehmens) verblieb. Sodann blieb er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises B. Das Versorgungsamt Heidelberg stellte den Grad der Behinderung mit 50 seit 18. August 2000 fest (Bescheid vom 03. Januar 2001).

Am 18. Dezember 2000 beantragte der Kläger Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 26. April 2001 diese Rente ab 01. Oktober 2000 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag von DM 1.670,44. Hierbei wurden die bis zur Übersiedlung zurückgelegten Zeiten (09. September 1958 bis 30. Oktober 1989) mit dem Faktor 0,6 bewertet. Der Bescheid wurde bindend.

Am 03. April 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R und B 4 RA 49/99 R) die Neuberechnung der Rente ohne Kürzung der Zeiten nach dem FRG. Er bat das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ruhen zu lassen. Dem entsprach die Beklagte. Ein nochmaliger Antrag wurde vom jetzigen Bevollmächtigten des Klägers am 03. August 2006 gestellt. Über die Vorlagen des BSG entschied das BVerfG mit Beschluss vom 13. Juni 2006 (u.a. 1 BvL 9/00; BVerfGE 116, 96 ff). Es sah die durch § 22 Abs 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) erfolgte Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte um 40 v.H. für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden an, hielt aber verfassungsrechtlich eine Übergangsregelung für die von § 22 Abs 4 FRG in der Fassung von 1996 betroffenen, zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge für erforderlich.

Durch Bescheid vom 05. März 2007 erfolgte eine Neufeststellung der Rente mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. Januar 2002 von EUR 906,41. Die Beklagte sah zwar die Zeit vom 09. September 1958 bis 10. Juli 1980 als nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemachte Beitragszeit an, bewertete aber die nach dem FRG berücksichtigten Zeiten weiterhin nur mit dem Faktor 0,6. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, der 4. Senat des BSG habe in den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG für verfassungswidrig gehalten und die Angelegenheiten dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Die Widerspruchsstelle der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 05. April 2007. Das BVerfG habe mit Beschluss vom 13. Juni 2006 die Verfassungskonformität des § 22 Abs. 4 FRG bestätigt. Nach dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzen-anpassungsgesetz) vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554 beabsichtige der Gesetzgeber die Zahlung eines Zuschusses für die Zeit des Rentenbezugs vom 01. Oktober 1996 bis 30. Juni 2000, sofern der Berechtigte vor dem 01. Januar 1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik genommen habe, die Rente nach dem 30. September 1996 beginne und über den Rentenantrag oder über den bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Der Kläger erhalte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen seit dem 01. Oktober 2000 und gehöre somit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Der 5. Senat des BSG habe im Urteil vom 01. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - (= SozR 3-5050 § 22 Nr. 7) die Bedenken des 4. Senats zur Verfassungskonformität nicht geteilt. Weitere Äußerungen des BVerfG seien nicht abzuwarten.

Mit der am 25. April 2007 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, das BVerfG habe im Beschluss vom 13. Juni 2006 hinsichtlich § 22 Abs. 4 FRG festgestellt, dass diese Regelungen für die vor dem 01. Januar 1991 Zugezogenen verfassungswidrig seien. Dem Gesetzgeber sei aufgegeben worden, eine Übergangsregelung zu schaffen. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz dem Grunde nach nachgekommen. Die Regelung sei jedoch vollkommen unzureichend, nachdem er - der Kläger - bei seinem Rentenbeginn am 01. Oktober 2000 von der begünstigenden Neuregelung komplett ausgeschlossen sei.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und wandte ein, die erst zum 01. Oktober 2000 gewährte Altersrente könne nicht von der geschaffenen Übergangsregelung profitieren.

Durch Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, von dem Abschlag mit dem Faktor 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG) seien durch die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der Fassung vom 25. September 1996 Berechtigte ausgenommen gewesen, die vor dem 07. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland genommen hätten und deren Rente vor dem 01. Oktober 1996 begonnen habe. Das BVerfG habe nunmehr entschieden, es verstoße gegen das Vertrauensschutzprinzip, wenn die Kürzung auf Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt vor dem 01. Januar 1991 und Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 ohne Übergangsregelung für zu diesem Zeitpunkt rentennahe Jahrgänge zur Anwendung komme. Diese sei nunmehr durch Art. 6 § 4c FANG in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554) dahingehend geschaffen worden, dass für die Zeit des Rentenbezugs vom 01. September 1996 bis 30. Juni 2000 ein abgestufter Zuschlag gezahlt werde, jedoch bei späterem Rentenbeginn nicht mehr. Zu letzterem Personenkreis zähle aber der Kläger. Er habe nicht zu den schützenswerten rentennahen Jahrgängen gezählt. Vielmehr habe er hinreichend Zeit gehabt, die Lebensführung auf deutlich niedrigere Renten einzustellen. Ein noch länger als vier Jahre andauernder Vorbereitungszeitraum seit dem 01. Oktober 1996 sei nicht erforderlich gewesen.

Gegen den am 24. Dezember 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Januar 2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er verbleibt dabei, dass die Übergangsregelung in seinem Fall ins Leere gehe, könne nicht verfassungsgemäß sein. Auch wenn die Regelung formal den Vorgaben des BVerfG entspreche, verstoße sie jedoch hinsichtlich der Begrenzung des Personenkreises gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch bestünden erhebliche Bedenken, dass die Abgeltung eines laufenden Schadens durch Einmalzahlungen systemkonform sei. In der Zusammenschau - Begrenzung bis 30. Juni 2000 und Einmalzahlung - werde die Regelung für unangemessen gehalten. Beim BSG sei inzwischen ein Verfahren B 4 R 92/07 R anhängig, aufgrund dessen ein Ruhen des Verfahrens angeregt werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. April 2007 zu verurteilen, ihm unter Teilrücknahme des Bescheids vom 26. April 2001 ungekürzte Alterrente ab 01. Januar 2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die getroffene Übergangsregelung. Ein einzelnes beim BSG anhängiges Verfahren könne weder für eine Abweichung noch für eine Ruhensanordnung genügen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur Darstellung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Rentenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Im Streit steht die Höhe von Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger hat auch im jetzt eingeleiteten Zugunstenverfahren keinen Anspruch auf höhere Altersrente.

Der Kläger hat mit dem Antrag vom 03. April 2002 ein Zugunstenverfahren betreffend den ursprünglichen Rentenbescheid vom 26. April 2001 eingeleitet. Er begehrt die Teilrücknahme dieses Bescheids, soweit wegen der Bewertung der bis zur Übersiedlung zurückgelegten Zeiten nur mit dem Faktor 0,6 keine höhere Altersrente geleistet wird. Damit macht der Kläger geltend, dass bei Erlass des Bescheids das Recht unrichtig angewandt worden ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ... Einen solchen Anspruch vermag der Kläger jedoch aus den im Folgenden darzulegenden Gründen nicht durchzusetzen.

Der Kläger nimmt Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der ursprünglichen seit Inkrafttreten des SGB VI mit 01. Januar 1992 geltenden Fassung in Anspruch. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Vorrangig aus den Beitragszeiten werden die "Entgeltpunkte" ermittelt (vgl. §§ 70 ff. SGB VI). Für Vertriebene, zu denen der Kläger gemäß § 1 Buchst. a FRG zählt, stehen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Die Ermittlung der Entgeltpunkte richtet sich nach §§ 22 ff. FRG. Gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG werden die nach den Abs. 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt, was im rechnerischen Ergebnis bedeutet, dass die Rentenleistung für die in den Vertreibungsgebieten zurückgelegten Zeiten um 40 v.H. gekürzt wird. Von diesem Abschlag hatte der Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen Rentenberechtigte ausgenommen, die vor dem 07. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten und deren Rente vor dem 01. Oktober 1996 begann (Art. 6 § 4c FANG in der Fassung des WFG).

Auf Vorlagebeschlüsse des BSG hat das BVerfG im Beschluss vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9, 11, 12/00, 5/01, 10/04), BVerfGE 116, 96 ff. über die Verfassungsmäßigkeit der zitierten Regelungen befunden. Ausgesprochen wurde, dass für "rentennahe" Jahrgänge, die vor dem 01. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten und deren Rente nach dem 30. September 1996 begonnen habe, bis 31. Dezember 2007 eine Übergangsregelung zu schaffen sei. Hierauf ist durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Regelung des Art. 6 § 4c FANG dahingehend geändert worden, dass für die Zeit des Rentenbezugs vom 01. Oktober 1996 bis 30. Juni 2000 ein degressiver Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu berücksichtigen sei. Bei einem Rentenbeginn oder Rentenbezug ab dem 01. Juli 2000 wird kein Zuschlag gezahlt (vgl. Art. 6 § 4c Abs. 2 Satz 4 FANG). Für die Einzelheiten dieser im angefochtenen Gerichtsbescheid vollständig zitierten Vorschrift wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG hierauf Bezug genommen.

Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften hat die Beklagte die nach dem FRG anerkannten Zeiten vom 09. September 1958 bis 30. Oktober 1989 zu Recht gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 bewertet. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4c FANG liegen nicht vor, weil der Kläger die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst seit dem 01. Oktober 2000 bezieht, mithin für einen Zeitraum, für den nach Art. 6 § 4c Abs. 2 Satz 4 FANG der Zuschlag nicht zu zahlen ist. Diese Rechtslage wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt.

Der Senat folgt dem SG auch darin, dass die Neuregelung den Vorgaben des BVerfG entspricht und eine erneute Richtervorlage wegen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Regelung (vgl. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) nicht geboten ist. Auch insoweit wird gemäß § 153 Abs 2 SGG auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, auch bei Rentenbeginn ab Juli 2000 - hierzu gehört der Kläger - eine begünstigende Regelung vorzusehen. Der Kläger ist 1940 geboren und war bei der Übersiedelung im Jahr 1989 erst 49 Jahre alt. Es ist vertretbar, dieses Lebensalter noch nicht den "rentennahen Jahrgängen" zuzuzählen. Die Übergangszeit vom 01. Oktober 1996 bis 30. Juni 2000 von nahezu vier Jahren war ausreichend bemessen, die Lebensführung darauf einzustellen, dass auf Dauer deutlich niedrigere Renten gezahlt würden.

Neue Argumente sind im Berufungsverfahren vom Kläger nicht vorgetragen worden. Vielmehr fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung sowohl mit dem Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 als auch mit den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Das vom Kläger für eine Anregung des Ruhens des Verfahrens zitierte Revisionsverfahren B 5a/4 R 92/07 R wurde möglicherweise ohne Entscheidung erledigt; jedenfalls ist es im Internet-Auftritt des BSG unter "Anhängige Rechtsfragen" (Stand: 09. Oktober 2008, recherchiert am 29. Oktober 2008) nicht mehr genannt. Anhängig sind noch die Revisionsverfahren B 5 R 38/08 R und B 13 R 33/08 R, die § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG jeweils in der Fassung des WFG betreffen und die in Ansehung des Verfahrens beim BVerfG zum Ruhen gebracht und inzwischen wiederangerufen worden sind. Neue erstinstanzliche Entscheidungen sind nicht bekannt; der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 24. September 2008 (S 7 R 59/08, in juris veröffentlicht) befasst sich mit den hier streitigen Fragen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG sieht der Senat aus den dargelegten Gründen keinen Anlass. Die Zulassung ist seitens des Klägers auch nicht beantragt worden.
Rechtskraft
Aus
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