Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1198/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2446/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.05.2008 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1949 geborene Kläger ist anerkannter Vertriebener (Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "B" der Stadt K. ) und zog am 22.06.1990 aus Rumänien in das Bundesgebiet zu. In Rumänien hatte der Kläger den Beruf eines Maurers erlernt und war in diesem Beruf bis zu einem Arbeitsunfall im Jahr 1988 (Verletzung des linken Unterschenkels und Sprunggelenks) und anschließend bis Mai 1990 als Belieferungsarbeiter tätig. Nach dem Zuzug in das Bundesgebiet war er als Arbeiter, Verkäufer und zuletzt von 1998 bis November 2006 als Taxifahrer beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig.
Den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 31.07.2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2006 und Widerspruchsbescheid vom 05.03.2007 ab.
Auf die am 08.03.2007 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage, mit welcher der Kläger ausweislich seines zuletzt schriftsätzlich gestellten Antrags (Bl. 111 der Sozialgerichtsakte) die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer und die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit begehrt hat, hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 06.05.2008 ohne mündliche Verhandlung - ausgehend von einem geltend gemachten Anspruch auf unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung als Hauptantrag und einem nur hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise bei Berufsunfähigkeit (Hilfsantrag) - unter Abänderung der streitigen Bescheide verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.04.2008 bis 31.03.2009 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In der Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger sei als befristet voll erwerbsgemindert zu beurteilen, weil er auf Grund einer Kniegelenkserkrankung rechts und bei arbeitsunfallbedingt verkürztem Bein links nicht in der Lage sei, die üblichen Wege von und zu einer Arbeitsstelle zurückzulegen. Wegen der Möglichkeit einer erheblichen Besserung des Gesundheitszustandes sei die Rente wegen voller Erwerbsminderung allerdings zu befristen und dementsprechend der weitere Klagantrag als in der Sache unbegründet abzuweisen. Ausführungen zu einem Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit finden sich in der Entscheidung ebenso wenig, wie eine Erwähnung des § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Gegen das am 08.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.05.2008 Berufung eingelegt. Er macht geltend, das Sozialgericht habe seinen schriftsätzlich gestellten Antrag ohne sachlichen Grund entstellend umformuliert, zu dem aus diesem Antrag ersichtlichen Klageziel, nämlich die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer wegen eingetretener Berufsunfähigkeit habe das Sozialgericht überhaupt nicht entschieden. Auf eine solche Rente habe er jedoch einen Anspruch, weil er den erlernten Beruf eines Maurers in Folge des in Rumänien stattgefundenen Arbeitsunfalles nicht mehr verrichten könne und eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt worden sei. Auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters sei er nicht verweisbar.
Ein von dem Kläger beim Sozialgericht gestellter Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 06.05.2008 im Hinblick auf den im Urteil niedergelegten Klageantrag ist erfolglos geblieben (s. den die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Senats vom 19.06.2008, L 10 R 2710/08 B).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.05.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 14.11.20006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm neben der für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.03.2009 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.07.2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.
Die Berufung ist ausschließlich auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtet. Nur diesen Anspruch macht der Kläger (noch) geltend. Die hinsichtlich einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer erfolgte Abweisung der Klage greift der Kläger - ausgehend von seinem insoweit schon im Klageverfahren auf Zeitrente beschränkten Klageantrag konsequenterweise - nicht an.
Indessen ist diese Berufung nicht statthaft. Es fehlt an einer anfechtbaren Entscheidung des Sozialgerichts über den geltend gemachten Anspruch.
Zwar hat das Sozialgericht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Diese Klageabweisung bezieht sich jedoch ausschließlich auf den vom Sozialgericht - hinsichtlich des zeitlichen Umfangs zu Unrecht - angenommenen Hauptantrag, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu erreichen, nicht aber auf den geltend gemachten, vom Sozialgericht - ebenfalls zu Unrecht - als Hilfsantrag formulierten Anspruch auf teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dies sieht auch der Kläger so, wenn er ausführt, das Sozialgericht habe über den - nun im Berufungsverfahren - geltend gemachten Anspruch gar nicht entschieden.
Ob das Sozialgericht über einen Anspruch entschieden hat, ergibt sich nicht allein aus dem die Klage abweisenden Tenor der Entscheidung, sondern ist durch Auslegung unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe zu ermitteln (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 140 Rdnr. 2 m.w.N.) Aus den Entscheidungsgründen ist auch nicht annähernd erkennbar, dass das Sozialgericht den geltend gemachten Anspruch nach § 240 SGB VI geprüft hätte. Es hat weder diese Vorschrift genannt, noch zitiert und auch inhaltlich die Frage des Berufsschutzes oder eines zumutbaren Verweisungsberufes nicht erörtert. Vielmehr ist das Sozialgericht ausschließlich auf einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI eingegangen und hat sich allein mit der Frage einer vollen Erwerbsminderung auseinandergesetzt.
Die Klageabweisung im Übrigen bezieht sich ausschließlich auf den vom Sozialgericht als beantragt angenommenen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne zeitliche Begrenzung. Unmittelbar danach, also gerade und ausschließlich im Zusammenhang mit der Begründung einer Befristung der zuerkannten Rente bis März 2009 führt das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen aus: "Im Übrigen ist der weitere Klagantrag dementsprechend als in der Sache unbegründet abzuweisen gewesen, zumal sämtliche den Kläger behandelnden und gutachtlich untersuchenden Mediziner ... der Auffassung gewesen sind, dass ... körperlich leichte Arbeiten im überwiegenden Sitzen sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar sind." Danach folgt die Begründung der Kostenentscheidung. Damit bezieht sich die Klageabweisung allein auf die Frage einer Dauerrente.
Die unterbliebene Prüfung des Sozialgerichts erklärt sich auch nicht etwa durch eine - unzutreffende und deshalb im Rahmen einer Berufung angreifbare - Rechtsauffassung der Gestalt, dass der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in einem Haupt-/Hilfsverhältnis steht. Denn auch unter Zugrundelegung einer solchen Rechtsansicht hätte das Sozialgericht - eben weil es die Klage betreffend Rente wegen voller Erwerbsminderung teilweise, nämlich hinsichtlich der Gewährung von Dauerrente, abgewiesen hat - über den angenommenen Hilfsantrag entscheiden müssen.
Das Sozialgericht hat damit über den geltend gemachten Anspruch nach § 240 SGB VI nicht aus Rechtsgründen und damit bewusst nicht entschieden, sondern irrtümlich, unbeabsichtigt. Dies ist der Anwendungsfall der Urteilsergänzung nach § 140 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.1992, 14a/6 RKa 1/90 in SozR 3-2500 § 87 Nr. 4). Nach dieser Vorschrift wird, wenn das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, dieses auf Antrag nachträglich ergänzt (§ 140 Abs. 1 Satz 1 SGG). Einen solchen, beim Sozialgericht anzubringenden Antrag hat der Kläger allerdings nicht gestellt und ein solcher Antrag ist ihm zwischenzeitlich durch Fristablauf (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG: ein Monat nach Zustellung des Urteils) verwehrt.
Hat das Sozialgericht somit über den mit der Berufung allein geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit versehentlich nicht entschieden, kann dieser Fehler in Ermangelung einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit der Berufung geltend gemacht werden (s. prägnant abgrenzend Pawlak in Hennig, SGG, § 140 Rdnrn. 10, 11 m.w.N.: § 140 SGG erfasst die versehentliche Nichtentscheidung; das bewusste Nichtentscheiden, z.B. auf Grund Rechtsirrtums, eröffnet das Rechtsmittel). Das Landessozialgericht entscheidet gemäß § 29 Abs. 1 SGG nur über Berufungen gegen Urteile der Sozialgerichte bzw. Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte und damit - von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen (s. hierzu BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1 und neuerdings § 29 Abs. 2 und 3 SGG) - nicht erstinstanzlich. Der Kläger begehrt auch keine solche erstinstanzliche Entscheidung, sondern er ficht das Übergehen seines geltend gemachten Anspruchs im Wege der Berufung an.
Liegt somit hinsichtlich des auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichteten Begehrens des Klägers eine erstinstanzliche Entscheidung nicht vor, ist der Weg zum Landessozialgericht nicht eröffnet. Die Berufung ist mangels anfechtbarer und den Kläger beschwerender Entscheidung des Sozialgerichts nicht statthaft.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, das der Kläger mit seinem materiell-rechtlichen Begehren ohnehin nicht durchgedrungen wäre, da ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Hinblick auf die Verweisbarkeit des Klägers auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05) - hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 23.09.2008 hingewiesen worden - ohnehin nicht besteht. Soweit der Kläger geltend macht, er sei auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter, die nur einfachste Sortier-, Kuvertier-, bzw. Verpackungstätigkeiten umfassen solle, nicht zumutbar verweisbar, steht dem entgegen, dass eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle, welche das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost umfasst, nach dem im Verfahren L 10 R 612/05 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Metzger im öffentlichen Dienst tatsächlich nach der Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt wird. Dabei handelt es sich nach diesem Tarifvertrag um Tätigkeiten für Angelernte und damit um für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten (Urteil des BSG vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1949 geborene Kläger ist anerkannter Vertriebener (Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "B" der Stadt K. ) und zog am 22.06.1990 aus Rumänien in das Bundesgebiet zu. In Rumänien hatte der Kläger den Beruf eines Maurers erlernt und war in diesem Beruf bis zu einem Arbeitsunfall im Jahr 1988 (Verletzung des linken Unterschenkels und Sprunggelenks) und anschließend bis Mai 1990 als Belieferungsarbeiter tätig. Nach dem Zuzug in das Bundesgebiet war er als Arbeiter, Verkäufer und zuletzt von 1998 bis November 2006 als Taxifahrer beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig.
Den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 31.07.2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2006 und Widerspruchsbescheid vom 05.03.2007 ab.
Auf die am 08.03.2007 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage, mit welcher der Kläger ausweislich seines zuletzt schriftsätzlich gestellten Antrags (Bl. 111 der Sozialgerichtsakte) die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer und die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit begehrt hat, hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 06.05.2008 ohne mündliche Verhandlung - ausgehend von einem geltend gemachten Anspruch auf unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung als Hauptantrag und einem nur hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise bei Berufsunfähigkeit (Hilfsantrag) - unter Abänderung der streitigen Bescheide verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.04.2008 bis 31.03.2009 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In der Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger sei als befristet voll erwerbsgemindert zu beurteilen, weil er auf Grund einer Kniegelenkserkrankung rechts und bei arbeitsunfallbedingt verkürztem Bein links nicht in der Lage sei, die üblichen Wege von und zu einer Arbeitsstelle zurückzulegen. Wegen der Möglichkeit einer erheblichen Besserung des Gesundheitszustandes sei die Rente wegen voller Erwerbsminderung allerdings zu befristen und dementsprechend der weitere Klagantrag als in der Sache unbegründet abzuweisen. Ausführungen zu einem Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit finden sich in der Entscheidung ebenso wenig, wie eine Erwähnung des § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Gegen das am 08.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.05.2008 Berufung eingelegt. Er macht geltend, das Sozialgericht habe seinen schriftsätzlich gestellten Antrag ohne sachlichen Grund entstellend umformuliert, zu dem aus diesem Antrag ersichtlichen Klageziel, nämlich die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer wegen eingetretener Berufsunfähigkeit habe das Sozialgericht überhaupt nicht entschieden. Auf eine solche Rente habe er jedoch einen Anspruch, weil er den erlernten Beruf eines Maurers in Folge des in Rumänien stattgefundenen Arbeitsunfalles nicht mehr verrichten könne und eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt worden sei. Auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters sei er nicht verweisbar.
Ein von dem Kläger beim Sozialgericht gestellter Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 06.05.2008 im Hinblick auf den im Urteil niedergelegten Klageantrag ist erfolglos geblieben (s. den die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Senats vom 19.06.2008, L 10 R 2710/08 B).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.05.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 14.11.20006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm neben der für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.03.2009 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.07.2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.
Die Berufung ist ausschließlich auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtet. Nur diesen Anspruch macht der Kläger (noch) geltend. Die hinsichtlich einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer erfolgte Abweisung der Klage greift der Kläger - ausgehend von seinem insoweit schon im Klageverfahren auf Zeitrente beschränkten Klageantrag konsequenterweise - nicht an.
Indessen ist diese Berufung nicht statthaft. Es fehlt an einer anfechtbaren Entscheidung des Sozialgerichts über den geltend gemachten Anspruch.
Zwar hat das Sozialgericht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Diese Klageabweisung bezieht sich jedoch ausschließlich auf den vom Sozialgericht - hinsichtlich des zeitlichen Umfangs zu Unrecht - angenommenen Hauptantrag, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu erreichen, nicht aber auf den geltend gemachten, vom Sozialgericht - ebenfalls zu Unrecht - als Hilfsantrag formulierten Anspruch auf teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dies sieht auch der Kläger so, wenn er ausführt, das Sozialgericht habe über den - nun im Berufungsverfahren - geltend gemachten Anspruch gar nicht entschieden.
Ob das Sozialgericht über einen Anspruch entschieden hat, ergibt sich nicht allein aus dem die Klage abweisenden Tenor der Entscheidung, sondern ist durch Auslegung unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe zu ermitteln (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 140 Rdnr. 2 m.w.N.) Aus den Entscheidungsgründen ist auch nicht annähernd erkennbar, dass das Sozialgericht den geltend gemachten Anspruch nach § 240 SGB VI geprüft hätte. Es hat weder diese Vorschrift genannt, noch zitiert und auch inhaltlich die Frage des Berufsschutzes oder eines zumutbaren Verweisungsberufes nicht erörtert. Vielmehr ist das Sozialgericht ausschließlich auf einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI eingegangen und hat sich allein mit der Frage einer vollen Erwerbsminderung auseinandergesetzt.
Die Klageabweisung im Übrigen bezieht sich ausschließlich auf den vom Sozialgericht als beantragt angenommenen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne zeitliche Begrenzung. Unmittelbar danach, also gerade und ausschließlich im Zusammenhang mit der Begründung einer Befristung der zuerkannten Rente bis März 2009 führt das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen aus: "Im Übrigen ist der weitere Klagantrag dementsprechend als in der Sache unbegründet abzuweisen gewesen, zumal sämtliche den Kläger behandelnden und gutachtlich untersuchenden Mediziner ... der Auffassung gewesen sind, dass ... körperlich leichte Arbeiten im überwiegenden Sitzen sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar sind." Danach folgt die Begründung der Kostenentscheidung. Damit bezieht sich die Klageabweisung allein auf die Frage einer Dauerrente.
Die unterbliebene Prüfung des Sozialgerichts erklärt sich auch nicht etwa durch eine - unzutreffende und deshalb im Rahmen einer Berufung angreifbare - Rechtsauffassung der Gestalt, dass der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in einem Haupt-/Hilfsverhältnis steht. Denn auch unter Zugrundelegung einer solchen Rechtsansicht hätte das Sozialgericht - eben weil es die Klage betreffend Rente wegen voller Erwerbsminderung teilweise, nämlich hinsichtlich der Gewährung von Dauerrente, abgewiesen hat - über den angenommenen Hilfsantrag entscheiden müssen.
Das Sozialgericht hat damit über den geltend gemachten Anspruch nach § 240 SGB VI nicht aus Rechtsgründen und damit bewusst nicht entschieden, sondern irrtümlich, unbeabsichtigt. Dies ist der Anwendungsfall der Urteilsergänzung nach § 140 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.1992, 14a/6 RKa 1/90 in SozR 3-2500 § 87 Nr. 4). Nach dieser Vorschrift wird, wenn das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, dieses auf Antrag nachträglich ergänzt (§ 140 Abs. 1 Satz 1 SGG). Einen solchen, beim Sozialgericht anzubringenden Antrag hat der Kläger allerdings nicht gestellt und ein solcher Antrag ist ihm zwischenzeitlich durch Fristablauf (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG: ein Monat nach Zustellung des Urteils) verwehrt.
Hat das Sozialgericht somit über den mit der Berufung allein geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit versehentlich nicht entschieden, kann dieser Fehler in Ermangelung einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit der Berufung geltend gemacht werden (s. prägnant abgrenzend Pawlak in Hennig, SGG, § 140 Rdnrn. 10, 11 m.w.N.: § 140 SGG erfasst die versehentliche Nichtentscheidung; das bewusste Nichtentscheiden, z.B. auf Grund Rechtsirrtums, eröffnet das Rechtsmittel). Das Landessozialgericht entscheidet gemäß § 29 Abs. 1 SGG nur über Berufungen gegen Urteile der Sozialgerichte bzw. Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte und damit - von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen (s. hierzu BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1 und neuerdings § 29 Abs. 2 und 3 SGG) - nicht erstinstanzlich. Der Kläger begehrt auch keine solche erstinstanzliche Entscheidung, sondern er ficht das Übergehen seines geltend gemachten Anspruchs im Wege der Berufung an.
Liegt somit hinsichtlich des auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichteten Begehrens des Klägers eine erstinstanzliche Entscheidung nicht vor, ist der Weg zum Landessozialgericht nicht eröffnet. Die Berufung ist mangels anfechtbarer und den Kläger beschwerender Entscheidung des Sozialgerichts nicht statthaft.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, das der Kläger mit seinem materiell-rechtlichen Begehren ohnehin nicht durchgedrungen wäre, da ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Hinblick auf die Verweisbarkeit des Klägers auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05) - hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 23.09.2008 hingewiesen worden - ohnehin nicht besteht. Soweit der Kläger geltend macht, er sei auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter, die nur einfachste Sortier-, Kuvertier-, bzw. Verpackungstätigkeiten umfassen solle, nicht zumutbar verweisbar, steht dem entgegen, dass eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle, welche das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost umfasst, nach dem im Verfahren L 10 R 612/05 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Metzger im öffentlichen Dienst tatsächlich nach der Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt wird. Dabei handelt es sich nach diesem Tarifvertrag um Tätigkeiten für Angelernte und damit um für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten (Urteil des BSG vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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