L 9 R 2483/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 5088/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2483/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1950 geborene Klägerin - eine griechische Staatsangehörige - ging in der Zeit vom 12. November 1970 bis zum 2. Oktober 1982 in der Bundesrepublik Deutschland einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Anschließend war sie in Griechenland von 1982 bis 1984 - drei Jahre lang - und dann nochmals von 1989 bis einschließlich Dezember 1999 als selbständige Landwirtin sozial versichert. Außerdem hat sie von 1985 bis 1988 Versicherungszeiten beim Versicherungsträger IKA zurückgelegt.

Unter dem 5. Oktober 2000 beantragte die Klägerin über den griechischen Versicherungsträger OGA bei der Beklagten (Antragseingang dort am 20. November 2002), ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 31. Januar 2003 ab. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die beigezogenen ärztlichen Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass bei der Klägerin auch weiterhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliege.

Gegen den Bescheid vom 31. Januar 2003 erhob die Klägerin am 24. März 2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (- SG - ursprünglich S 16 RJ 1503/03, nunmehr S 22 R 1503/03). Das SG setzte das Klageverfahren im Folgenden mit Beschluss vom 23. Juni 2003 zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens aus. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 11. August 2003 einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den "form- und fristgerecht" erhobenen Widerspruch der Klägerin als zulässig aber unbegründet zurückwies. Zur Begründung hieß es: Nach eingehender Prüfung sämtlicher vorliegender medizinischer Unterlagen stehe fest, dass die Klägerin unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen - keine Akkord-, Fließband- und Nachtschichtarbeit, keine Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, kein Heben, Tagen oder Bewegen von schweren Lasten, keine Tätigkeiten, die überwiegend einseitige Körperhaltungen oder häufiges Bücken, Klettern oder Steigen verlangten oder die unter starken Temperaturschwankungen zu verrichten seien - noch vollschichtig arbeiten könne. Aufgrund der von ihr zuletzt verrichteten Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Arbeiterin sei sie auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verweisbar.

Das SG Stuttgart setzte daraufhin das von der Klägerin am 11. September 2003 wieder angerufene Klageverfahren fort (S 16 RJ 1503/03). Darüber hinaus erhob die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2003 am 25. September 2003 nochmals gesondert Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 16 RJ 5088/03). Das SG wies die Klägerin unter dem 27. Oktober 2003 und sodann nochmals unter dem 2. November 2004 auf die Unzulässigkeit der weiteren Klageerhebung wegen doppelter Rechtshängigkeit hin und gab ihr binnen Monatsfrist Gelegenheit diese Klage zurückzunehmen oder sich zu äußern, andernfalls durch Gerichtsbescheid zu entscheiden sei.

Daraufhin wies das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2005 als unzulässig ab. Zur Begründung führte das SG aus: Die Klage sei zwar form- und fristgerecht erhoben worden; es fehle aber am Rechtsschutzbedürfnis. Der vorliegend angefochtene Widerspruchsbescheid vom 11. August 2003 sei bereits Gegenstand des älteren, unter dem Aktenzeichen S 16 RJ 1503/03 vor dem SG anhängigen Klageverfahrens. Dementsprechend sei die Rechtmäßigkeit dieses Widerspruchsbescheids allein im Verfahren S 16 RJ 1503/03 zu prüfen. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse, den Widerspruchsbescheid - außerhalb des noch anhängigen Verfahrens S 16 RJ 1503/03 - zusätzlich und erneut im vorliegenden Verfahren zu überprüfen, bestehe nicht. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 14. Juni 2005 zugestellt.

Am 20. Juni 2005 hat die Klägerin Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, ihr stehe infolge ihres Gesundheitszustands Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung (Oktober 2000) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Stuttgart im erstinstanzlichen Verfahren (S 16 RJ 5088/03) sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und nach Maßgabe der §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auch fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2005 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Unzulässigkeit der Klage ist ein Verfahrensmangel, der in der Berufungs- und Revisionsinstanz fortwirkt, weil die verfahrensrechtliche Grundlage für die Entscheidung in der Sache und damit eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung nicht vorhanden ist (BSG SozR 3-4100 § 84 Nr. 2; BSG SozR 1500 § 87 Nr. 6; BSG, Urteil vom 24. November 2004, B 3 KR 16/03 R, ständige Rechtsprechung; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, vor § 51 Rn. 13). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug. Deshalb und weil die Klägerin - obgleich vom Sozialgericht wiederholt belehrt - Gründe für das Aufrechterhalten der unzulässig doppelt rechthängigen Streitsache nicht mitgeteilt und auch die Berufung nicht begründet hat, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 31. Januar 2003 und 11. August 2003 und damit die Frage, ob ihr Erwerbsunfähigkeitsrente ab Oktober 2000 zusteht, im zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, am 13. Dezember 2005, noch beim SG rechtshängigen Verfahren S 16 RJ 1503/03 (nunmehr S 22 R 1503/03) geprüft wird. Der Klägerin gehen durch die Zurückweisung der Berufung im vorliegenden Verfahren also keine prozessualen oder materiellen Rechte im Hinblick auf ihr Begehren - der Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ab Oktober 2000 - verloren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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