L 4 KNR 4151/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KNR 212/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KNR 4151/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger ab 01. Dezember 2004 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen kann.

Der am 1950 geborene Kläger hat seinen Angaben zufolge in der früheren DDR vom 01. September 1965 bis 16. Juli 1967 eine Ausbildung als Former. In diesem Beruf arbeitete er auch bis zum 31. Dezember 1969. Dann war er als Rangierer (01. Januar bis 08. September 1970), Transportarbeiter, Maschinenarbeiter, Lagerarbeiter, Tierpfleger, Lokfahrer, Kipper und nach einer Umschulung vom 21. Mai bis 31. Dezember 1979 als Maler/Lackierer (bis 1989 und von 1994 bis zum 30. November 2002) beschäftigt, wobei ihm von seinem letzten Arbeitgeber, einer Zeitarbeitsfirma, wegen schlechter Auftragslage gekündigt worden war. Vom 09. Dezember 2002 bis 31. Mai 2004 bezog er Leistungen von der Agentur für Arbeit. Seit 01. Januar 2005 bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).

Am 17. Dezember 2003 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) Rente wegen Erwerbsminderung; als Gesundheitsstörungen machte er geltend: Bandscheibe, Lendenwirbel, Gelenke, Hirnhautentzündung, Pilz im Hals. Die Beklagte zog Arztbriefe des Dr. F. bei. Ferner erstattete Dr. B., Internist, am 26. April 2004 ein Gutachten. Darin stellte er folgende Diagnosen: degeneratives Lendenwirbelsäulen (LWS)- und Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom ohne radikuläre Symptomatik und ohne wesentliche Funktionseinschränkung, Alkoholmissbrauch mit äthyltoxischem Leberschaden, Nikotinmissbrauch. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten und ohne einseitige Körperhaltung vollschichtig verrichten. Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 lehnte danach die Beklagte die Rentengewährung ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Vom 03. August bis 27. September 2004 durchlief der Kläger dann auf Kosten der Beklagten eine stationäre Rehabilitationsbehandlung (Entziehungskur) im Therapiezentrum M. in K ... Im Entlassungsbericht des Leitenden Arztes Dr. Be. vom 27. September 2004 wurden als Diagnosen genannt: Alkoholabhängigkeit, Nikotinabhängigkeit, Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und passiv-aggressiven Anteilen, äthyltoxische Polyneuropathie, chronische Pharyngitis. Danach waren dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselnder statischer Belastung, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten drei bis unter sechs Stunden täglich möglich. Die Beklagte gewährte Übergangsgeld.

Am 14. Dezember 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung, und zwar wegen Coxarthrose beidseits, Schulterbeckengradstand, Druckschmerz, IRO-Einschränkung beider Hüften, Rotationsschmerz und degenerativem Lumbalsyndrom. Die Beklagte erhob Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sc., der Internistin Dr. Ri. und des Facharztes für Chirurgie Dr. Re ... Dr. Sc. nannte im Gutachten vom 28. Juni 2005 als Diagnose einen chronischen Alkoholismus (derzeit ohne höhergradige neurologische oder psychiatrische Folgeschäden). Bei zeitweisen Lumboischalgien links gebe es aktuell keinen Anhalt für eine akute Wurzelreizsymptomatik. Aus nervenärztlicher Sicht sei der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne überdurchschnittliche Unfallgefährdung, insbesondere ohne Klettern oder Steigen, und ohne Absturzmöglichkeiten mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten. Internistin Dr. Ri. stellte im Gutachten vom 01. Juli 2005 als Diagnosen: langjähriger Alkoholabusus, Nikotinabusus, und chronische Laryngitis. Sie hielt den Kläger für sechs Stunden und mehr leistungsfähig. Dr. Re. stellte im Gutachten vom 04. Juli 2005 für sein Fachgebiet als Diagnosen zeitweilige LWS-Beschwerden bei leichter Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen (keine Wurzelzeichen, Funktionseinschränkung) sowie Cervikobrachalgien bei mäßigen Aufbraucherscheinungen der HWS (keine Wurzelreizzeichen, keine wesentliche Funktionseinschränkung) fest. Er gelangte zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Absturzgefahr sowie Eigen- und Fremdgefährdung, ohne Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig ausüben könne. Danach lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26. August 2005 ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein erlernter Beruf sei der des Formers. Er sei dann zum Industriemaler umgeschult worden. In diesen Berufen könne er aufgrund der bei ihm vorliegenden Leberwerte nicht mehr arbeiten. Er habe auch Probleme mit der Wirbelsäule, den Hüftgelenken, dem rechten Oberarmgelenk und mit dem Schlucken. Aufgrund dieser Erkrankungen könne er nicht lange Sitzen, Stehen oder Liegen. Alles passiere im ständigen Wechsel. Er sei nur noch zwei Stunden belastbar. Arbeitgeber, die er kontaktiert habe, hätten noch nicht einmal für drei Stunden pro Tag mit ihm ein Risiko eingehen wollen. Er reichte das Schreiben der Agentur für Arbeit S.-V. vom 16. Januar 2004, den Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. A. vom 24. Juni 2005 sowie dessen ärztliche Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Krankheit im Sinne des § 62 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) vom 09. November 2004 ein. Dazu erhob die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Arztes Dr. Kr. von ihrem Sozialmedizinischen Dienst vom 29. November 2005. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005). Der Kläger sei der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.

Deswegen erhob der Kläger am 13. Januar 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er benannte die behandelnden Ärzte und machte geltend, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts könne er nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten, da er nach maximal eineinhalb Stunden mit Belastung des Rückens bereits Schmerzen habe. Um die Belastung wieder auszugleichen, brauche er dann im liegenden, sitzenden, stehenden und gehenden Zustand sehr unterschiedliche Zeiten, mindestens 48 Stunden. Dr. Re. habe die Untersuchung abbrechen müssen, da er, der Kläger, Schmerzen wegen der langen Belastung von vier Stunden gehabt habe. An sich hätte er am nächsten Tag wieder kommen sollen, habe jedoch dann die weitere Untersuchung über sich ergehen lassen, um den Schmerzen am nächsten Tag nicht noch einmal ausgesetzt sein zu müssen. Die Schmerzen hätten sich im Übrigen nach der letzten Untersuchung in Bad Urach verschlimmert. Er reichte auch eine Erklärung seiner Ehefrau ein.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG holte schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen der behandelnden Ärzte (Dr. A. vom 15. März 2006, Chirurg/Unfallchirurg Dr. Sch. vom 23. März 2006 und Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Ko. vom 09. Mai 2006) ein. Ferner erhob das SG das orthopädische Gutachten des Ärztlichen Direktors und Chefarztes Dr. Ba. von der Sportklinik S. vom 13. Oktober 2006. Daran wurden als Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet Bandscheibenprolaps L 4/5 sowie L 5/S 1 bei deutlicher Osteochondrose und fast vollständigem Aufbrauch des Bandscheibenfachs 4/S 1 mit resultierendem chronischen LWS-Syndrom, Osteochondrose und Veränderungen an Bandscheibenfach HWK 5/6 mit ausstrahlenden Beschwerden in die rechte Schulter, Coxarthrose mit Einschränkung der Innenrotation links sowie ausgeprägter Hallux valgus beidseits bei Senk-Spreizfuß erhoben. Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger für leichte Arbeiten einsetzbar, welche ihm einen selbstständigen Übergang vom Stehen zum Gehen und Sitzen ermöglichen würden, wobei häufiges Bücken, Überkopfarbeiten und Tragen von schweren Lasten zu vermeiden seien; diese Arbeiten seien mindestens sechs Stunden täglich möglich. Ferner hob das SG das Gutachten des Prof. Dr. Ac., Chefarzt der Neurologie/Neuropsychologie der Fachkliniken H., vom 20. Dezember 2007 und das Zusatzgutachten der Diplompsychologin Bah. vom 02. Januar 2007. Prof. Dr. Ac. führte aus, es liege ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor. Klinisch und elektrophysiologisch bestehe eine überwiegend sensible Polyneuropathie der Beine, die am ehesten äthyltoxiologischer Genese sei. Testpsychologisch hätten sich Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsregulation und der Gedächtnisleistungen ergeben; vom Ausprägungsgrad und vom Profil her lägen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein hirnorganisches Psychosyndrom vor. Aus Sicht des nervenärztlichen Fachgebiets ergäben sich keine quantitativen oder qualitativen Leistungseinschränkungen der Erwerbsfähigkeit des Klägers, die über die Beurteilung des orthopädischen Fachgebiets im Gutachten vom 13. Oktober 2006 hinausgingen.

Mit Urteil vom 22. Mai 2007, das dem Kläger am 02. August 2007 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab, da der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts täglich sechs Stunden und mehr erwerbstätig zu sein. Dem Kläger stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Aufgrund der von ihm zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung als Maler für verschiedene Leiharbeitsfirmen im Montagebetrieb sei der Kläger allenfalls als Angelernter im unteren Bereich anzusehen. Er habe den Beruf des Malers nicht als Ausbildungsberuf erlernt, sondern sei für diesen Beruf lediglich etwa sieben Monate lang umgeschult worden. Eine Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von mehr als einem Jahr sei nicht nachgewiesen, weshalb dem Kläger qualifizierter Berufsschutz nicht zukomme. Als Angelernter mit einer Anlernzeit von unter einem Jahr sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger am 17. August 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt vor, das Urteil akzeptiere er nicht, denn die vom SG beauftragten Sachverständigengutachten hätten nicht erkannt, dass er sich seit Jahren mit Abszessen quäle, die in seinem Körper vorhanden seien und ihm Schmerzen bereiten würden. Auch hätten sie einen beiderseitigen Leistenbruch, der schon über fünf bis sechs Jahre alt sei, nicht erkannt. Im Krankenhaus sei ihm im Übrigen einerseits erklärt worden, dass seine Leberwerte hoch seien; andererseits sei ihm jedoch bestätigt worden, dass seine Leber sehr gut arbeite und keine Alkoholleber sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2005 zu verurteilen, ihm ab 01. Dezember 2004 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die streitbefangenen Bescheide und das angegriffene Urteil für zutreffend. Sie hat einen aktuellen Versicherungsverlauf des Klägers vom 09. Oktober 2007 vorgelegt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Im steht weder ab 01. Dezember 2004 noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu, auch nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und im welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Nach diesen Maßstäben ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Beim Kläger liegen zwar auf orthopädischem und auf neurologischem Fachgebiet Erkrankungen vor; diese sind jedoch nicht so ausgeprägt, dass das Leistungsvermögen so weit gemindert wäre, das volle bzw. teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mit bestimmten qualitativen Einschränkungen, insbesondere im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auf die Ausführungen des SG wird nach § 153 Abs. 4 SGG Bezug genommen. Soweit alle Gutachter und Sachverständige einen chronischen Alkoholismus beim Kläger erwähnen, führt dieser nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung, wie der Senat insbesondere dem internistischen Gutachten der Dr. Ri. entnimmt. Zwar hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung geltend gemacht, er quäle sich seit Jahren mit Abszessen in seinem Körper, die ihm Schmerzen bereiten würden. Zu insoweit bestehenden Schluckbeschwerden hatte der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Ac. jedoch selbst angegeben, dass deswegen bereits mehrfach internistische und hals-nasen-ohrenärtzliche Untersuchungen erfolgt seien, die - abgesehen von einer Rachenentzündung - keine pathologischen Befunde ergeben hätten. Auch soweit der Kläger ferner darauf hinweist, dass bei ihm seit fünf bis sechs Jahren ein beidseitiger Leistenbruch steht, begründet diese Diagnose keine quantitative Leistungseinschränkung. Danach war die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten.

2. Dem Kläger steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbminderung haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger ist, wie dargelegt, mit dem festgestellten Leistungsvermögen in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Solche Tätigkeiten sind dem Kläger sozial zumutbar. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger aufgrund des Umstands, dass er nur vom 21. Mai bis 31. Dezember 1979, nachdem er sich ersichtlich von seinem Lehrberuf als Former nicht gesundheitsbedingt gelöst hatte, zum Maler umgeschult und zuletzt als Maler/Lackierer bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen tätig gewesen ist, als einfach Angelernter auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar ist. Auch der Senat vermag im Hinblick auf die lediglich achtmonatige Umschulung nicht festzustellen, dass der beim Kläger maßgebende bisherige Beruf der eines mindestens oberen Angelernten mit einer Ausbildungszeit von mehr als einem Jahr war. Daher war auch kein zumutbarer Verweisungsberuf zu benennen.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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