L 6 U 4208/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3345/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 4208/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 30.135,98 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Verkehrsunfall des A. H. (nachfolgend: Beigeladener) vom 21. Februar 2003 ein Arbeitsunfall war sowie von der Beklagten die Erstattung der Aufwendungen, die sie im Anschluss an den Unfall für dessen Krankenbehandlung hatte.

Der 1974 geborene Beigeladene war zum Unfallzeitpunkt im Leimholzwerk B. der L. GmbH beschäftigt. Er wohnte damals in U ... Seine Freundin und spätere Ehefrau lebte bei ihren Eltern in E ... Am Unfalltag hatte der Beigeladene Spätschicht (Arbeitsbeginn 14.00 Uhr, Arbeitsende 22.30 Uhr). Er fuhr an diesem Tag vormittags zu seiner Freundin, bei der er kurz vor 10.00 Uhr eintraf. Sie hatten im Hinblick auf die geplante Anmietung einer gemeinsamen Wohnung in E. um 10.00 Uhr einen Termin bei der dortigen K., der bis ca. 10.15 Uhr dauerte. Anschließend fuhren beide zum K. und suchten noch die Wandfarbe für die neue Wohnung aus. Zwischen 12.15 Uhr und 12.30 Uhr trafen sie wieder in der Wohnung der Freundin ein. Von dort aus bot der Beigeladene einem in der Nähe der Freundin wohnenden Arbeitskollegen an, ihn mit nach B. zu nehmen. Nach einem gemeinsamen Essen verließ der Beigeladene um ca. 13.00 Uhr die Wohnung und holte seinen Arbeitskollegen, der das Mitfahrangebot angenommen hatte, ab.

Die Fahrstrecke von U. nach B. beträgt 14,5 km, der Weg von E. nach B. 22,6 km. Die Routen haben im Wesentlichen keinen gemeinsamen Verlauf.

Um 13.15 Uhr kam es auf dem Weg von E. nach B. vor Westhausen an der D. Kreuzung zu einem Verkehrsunfall. Der Beigeladene hielt an einem Stoppschild nicht an und kollidierte mit einem auf der bevorrechtigten Straße fahrenden Pkw (Verkehrsunfallanzeige des Polizeireviers A. vom 8. April 2003). Der Beigeladene zog sich bei diesem Unfall u.a. ein Schädelhirntrauma mit Schädelbasisfraktur, eine Thoraxkontusion, eine gering dislozierte Beckenfraktur und eine gering dislozierte Ulnarfraktur links zu (Arztbrief von Prof. Dr. H., Chirurgische Klinik, Abteilung Unfall- und Wiederherstellungs- sowie Handchirurgie des O. A., vom 12. Mai 2003). Mit Schreiben vom 14. März 2003 zeigte die Arbeitgeberin des Beigeladenen der Beklagten den Unfall an.

Durch die Krankenhausbehandlungen des Beigeladenen vom 21. Februar bis 11. März 2003 und anschließend noch bis 8. April 2003 sind der Klägerin Kosten in Höhe von EUR 12.666,00 und EUR 14.986,74, durch Krankentransporte in Höhe von EUR 962,86, durch Physiotherapie vom 14. April bis 27. Mai 2003 in Höhe von EUR 187,40 und durch die Krankengeldgewährung vom 5. April bis 7. Mai 2003 in Höhe von EUR 1.064,54 zuzüglich Versicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 268,44 entstanden, insgesamt EUR 30.135,98 (Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 30. Mai 2005).

Ab dem 5. Juni 2003 war der Beigeladene wieder arbeitsfähig. Zu diesem Zeitpunkt war sein befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen, so dass vorübergehend Arbeitslosigkeit eintrat. Im Juli 2003 wurde der Beigeladene von seiner früheren Arbeitgeberin wieder eingestellt.

Der Beigeladene lebt zwischenzeitlich in E ...

Mit Schreiben vom 8. und 15. Juli 2003 meldete die Klägerin wegen der von ihr für den Beigeladenen erbrachten Leistungen bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an

Die Beklagte teilte dem Beigeladenen, der Klägerin und den medizinischen Leistungserbringern in Schreiben vom 5. September 2003 mit, nach ihrer Auffassung handle es sich bei dem Ereignis vom 21. Februar 2003 um keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begründung führte sie aus, ein Wegeunfall könne nur unter dem Gesichtspunkt des so genannten "dritten Ortes" vorliegen. Die Rechtsprechung setze dann voraus, dass der Aufenthalt am dritten Ort mindestens zwei Stunden betrage und der zurückgelegte Weg im angemessenen Verhältnis zum eigentlichen Weg zwischen Wohnstätte und Arbeitsort stehe. Diese Voraussetzungen lägen am Unfalltag beim Beigeladenen nicht vor, weil er die zeitliche Regelung nicht eingehalten habe. Er habe sich in der Wohnung der Eltern der Freundin nicht mindestens zwei Stunden aufgehalten, sondern sei dort lediglich eine halbe Stunde zum Mittagessen gewesen.

Die Klägerin hielt dem im Schreiben vom 9. Februar 2004 entgegen, die Beklagte habe bei ihrer Ablehnung nicht berücksichtigt, dass sich der Beigeladene seit dem Verlassen seiner Wohnung über zwei Stunden in E. aufgehalten habe, um verschiedene persönliche Dinge zu erledigen. Damit sei die Zeitgrenze der Rechtsprechung erfüllt. Zudem habe der Beigeladene am Unfalltag mit seinem Arbeitskollegen eine Fahrgemeinschaft gebildet, auch deswegen bestehe Versicherungsschutz. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten befragte die Klägerin den Beigeladenen bezüglich seiner Tätigkeiten am Vormittag des Unfalltages und zur Häufigkeit seiner Besuche bei seiner Freundin in E ... Der Beigeladene teilte mit, dass er in der Unfallwoche nur am Unfalltag von seiner Freundin aus zur Arbeit gefahren sei. In der Vergangenheit sei er jedoch zwei oder drei Mal im Monat von dort aus zur Arbeit aufgebrochen.

Im Schreiben vom 30. Mai 2005 bezifferte die Beklagte ihre Erstattungsforderung für die Zeit vom 21. Februar bis 7. Mai 2003 und meldete vorsorglich einen Erstattungsanspruch für weitere Aufwendungen an.

Am 03. Juni 2005 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie wiederholte ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung. Der Beigeladene habe zum Unfallzeitpunkt unter dem Unfallversicherungsschutz der Beklagten gestanden, weil er einen Wegeunfall erlitten habe. Die Beklagte wandte dagegen ein, der Beigeladene habe sich auf einem Abweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen befunden, welcher nicht versichert gewesen sei. Nach der Dauer des Gesamtaufenthaltes in E. von mehr als zwei Stunden liege kein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit vor.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2005 lud das SG A. H. zum Rechtsstreit bei. Dieser stellte keine Anträge.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 18. Juli 2006 ab. Der Unfall des Beigeladenen stelle keinen versicherten Arbeitsunfall dar. Der normale Weg zur Arbeit für den Beigeladenen sei die Strecke von U. nach B ... E. liege auf einem Abweg von der normalen Wohnung und stelle keinen so genannten dritten Ort dar. Ein dritter Ort als Ausgangspunkt eines Weges zur Arbeit liege dann nicht vor, wenn der Ort nur ein Zwischenort auf dem einheitlichen Gesamtweg von der Wohnung bis zum Tätigkeitsort sei. Dann bleibe die Wohnung der Ausgangspunkt und der Tätigkeitsort das Ziel. Der Verletzte habe sich zwar insgesamt mehr als zwei Stunden in E. aufgehalten, jedoch sei er in E. nicht mehr als zwei Stunden am selben Ort gewesen. Der räumliche Geltungsbereich des so genannten dritten Ortes könne nicht auf eine gesamte Stadt oder einen Stadtbezirk ausgedehnt werden, ohne dass es dabei von Belang sei, wo man sich innerhalb dieses Ortes aufgehalten habe. Weil sich der Beigeladene auf einem Abweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen befunden habe, sei der einheitliche Gesamtweg im vorliegenden Fall unversichert. Denn wegen des persönlichen Motivs der Fahrt nach E. sei eine Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges eingetreten. Weil der Abweg nach E. auch nicht mit der Zielrichtung begonnen worden sei, den Arbeitskollegen mitzunehmen, dieser Entschluss vielmehr erst kurzfristig gefasst worden sei, sei der Beigeladene auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Fahrgemeinschaft versichert gewesen.

Gegen die ihr am 1. August 2006 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 21. August 2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das SG habe den Begriff des dritten Ortes zu eng ausgelegt. Die Wohnung der Freundin des Beigeladenen sei dritter Ort gewesen. Es müsse möglich sein, dass der Versicherte einen solchen Ort verlasse, wie er auch seine Privatwohnung vor Fahrtantritt verlassen könne, um private Dinge zu erledigen. Da hier keine große Streckendifferenz vorliege, komme es auf eine Einzelfallprüfung unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks des Aufenthalts nicht an. Eine solche habe das BSG nur bei einer erheblichen Streckendifferenz und einer damit verbundenen Ausweitung des Versicherungsrisikos - die hier nicht vorliege - vorgesehen. Unabhängig davon habe der Aufenthalt in E. ausschließlich dazu gedient, dort den künftigen Wohnort zu begründen. Daher sei auch bei einer Einzelfallabwägung von einem versicherten Weg auszugehen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2006 festzustellen, dass der Unfall des Beigeladenen vom 21. Februar 2003 ein versicherter Arbeitsunfall war sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr 30.135,98 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte trägt zur Erwiderung weiter vor, nach der neueren Rechtsprechung des BSG müsse der Aufenthalt am dritten Ort betriebsbezogen sein. Der Aufenthalt in E. zur Vorbereitung eines Umzugs sei vorwiegend eigenwirtschaftlich gewesen. Allenfalls die letzte halbe Stunde in der Wohnung der Freundin habe der Aufrechterhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit gedient. Die Motivation für den Aufenthalt an einem anderen Ausgangsort sei auch bei einer nicht erheblichen Streckendifferenz entscheidungserheblich.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der Akten der Klägerin und der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig.

Statthafte Klageart ist die kombinierte Leistungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 5, 55 Abs. 1 Nr. 3 (analog), 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität die Leistungsklage in der Regel Vorrang vor der Feststellungsklage. Eine Leistungsklage macht eine gleichzeitige Feststellungsklage jedoch nur dann unzulässig, wenn mit ihr lediglich die selbständige Feststellung einer Vorfrage des Leistungsstreits begehrt wird, ohne dass diese eine gegenüber dem Leistungsbegehren selbständige Bedeutung hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Rn. 19a, 19c). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands des Beigeladenen angesichts der schwerwiegenden Unfallverletzungen die Möglichkeit weiterer - unfallbedingter - Heilbehandlungen jedenfalls nicht auszuschließen ist. Zudem ist auch die Position des Beigeladenen zu bedenken, der aus der begehrten Feststellung unter Umständen eigenständige Rechte herleiten könnte.

Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Ebenso wenig wie das SG konnte sich der Senat vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls überzeugen. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf die entsprechende Feststellung und kein Erstattungsanspruch der Klägerin. Deshalb hat die Klägerin dem Beigeladenen nicht als unzuständiger Leistungsträger Leistungen erbracht. Ein Erstattungsanspruch gemäß § 105 Abs. 1, 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kommt daher nicht in Betracht.

Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründeten Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz ist nach dem Wortlaut nicht auf die Wege zwischen der Wohnung des Versicherten und seiner Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zu Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen - rechtlich - zusammenhängt, d. h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. Die Norm verlangt ausdrücklich, dass das Zurücklegen des unmittelbaren Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Über die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens der versicherten Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen, während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt. Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein dritter Ort der Ausgangspunkt des nach dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges ist, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt ist, sich zur Arbeit zu begeben. Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtssprechung des BSG, der sich die Kommentarliteratur angeschlossen hat, besteht Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von oder zu einem dritten Ort nur, wenn der Aufenthalt an dem dritten Ort selbst mindestens zwei Stunden dauerte bzw. dauern sollte (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002, B 2 U 19/02 R zitiert nach Juris; Keller in Hauck, SGB VII, § 8 Rn. 204; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung § 8 Rn. 195; Bereiter-H./Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 12.20).

Der Beigeladene hat sich vor Beginn seiner Fahrt zur Arbeit am 21. Februar 2003 von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr nicht mehr als zwei Stunden an einem dritten Ort aufgehalten. Das SG hat ausführlich und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass das Stadtgebiet von E. nicht als dritter Ort angesehen werden kann. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 11/12), denen er sich in vollem Umfang anschließt, gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Auch die damalige Wohnung der Freundin kann nach Auffassung des Senats nicht als dritter Ort angesehen werden. Der Beigeladene hielt sich dort rein faktisch keine zwei Stunden auf. Sein Aufenthalt beschränkte sich vielmehr auf die kurze Zeit bei seiner Ankunft in E. und den abschließenden, ca. halbstündigen Aufenthalt zur gemeinsamen Einnahme einer Mahlzeit. Bei der Prüfung des Versicherungsschutzes ist von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen. Diese erfüllen hier die Kriterien, die die Rechtsprechung für die Anerkennung eines Weges zum bzw. vom dritten Ort aufgestellt hat, nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf hier keine wertende Betrachtung in der Weise vorgenommen werden, dass der gesamte Aufenthalt des Beigeladenen in E. dem Aufenthalt in der Wohnung der Freundin zuzurechnen wäre. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass es für den Versicherungsschutz unschädlich ist, wenn der Versicherte kurz vor Verlassen seiner eigenen Wohnung sich über Stunden nicht darin aufhielt. Dies ist jedoch mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn gerade erst der Aufenthalt von mindestens zwei Stunden führt dazu, dass der von der eigenen Wohnung abweichende Ort des Beginns (bzw. des Ziels) der Fahrt zum (vom) Arbeitsort als Ausgangsort (Zielort) des Wegs zur bzw. von der Arbeit und nicht als Um- oder Abweg zu sehen ist, mit der Folge, dass der vom Regelfall - dem Weg von der Wohnung zum Arbeitsort - abweichende Weg unter Versicherungsschutz steht. Der Beigeladene befand sich mithin, wie vom SG zutreffend entschieden, auf einem nicht versicherten Abweg.

Da kein dritter Ort vorliegt, stellt sich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob eine Prüfung des inneren Zusammenhangs zwischen dem Aufenthalt am dritten Ort und der versicherten Tätigkeit erforderlich ist, nicht.

Der Weg des Beigeladenen war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bildung einer Fahrgemeinschaft mit dem Arbeitskollegen versichert. Denn die Fahrt wurde vom Beigeladenen nicht mit der Zielrichtung begonnen, den Arbeitskollegen mitzunehmen. Dieser Umstand ergab sich lediglich bei Gelegenheit des aus eigenwirtschaftlichen Gründen veranlassten Abwegs. Auch insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG (S. 12) Bezug.

Die Berufung der Klägerin war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die gemäß § 177 SGG unanfechtbare Entscheidung über den Streitwert auf § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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