Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 261/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 197/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Anrechnung einer polnischen Rente auf die deutsche Altersrente des Klägers.
Der Kläger ist am 00.00.1939 geboren. Er hat nach dem Krieg in Polen gearbeitet und ist 1992 ins Bundesgebiet gezogen. Er ist als Vertriebener anerkannt und deutscher Staatsangehöriger.
Der Kläger erhält von der Beklagten aufgrund des Rentenbescheides vom 18.03.2004 (Bl. 101 ff der Gerichtsakte) eine Regelaltersrente seit dem 01.07.2004; diese betrug damals monatlich 1.023,49 Euro, netto nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen 934,96 Euro.
Die Beklagte erteilte mit Datum vom 06.04.2004 einen weiteren Bescheid (Bl. 387 ff der Rentenakte), überschrieben mit dem Satz "Ruhen der deutschen Rente nach § 31 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Anwendung von Artikel 19 Abs. 4 des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 08.12.1990".
Mit diesem Bescheid erklärte die Beklagte dann, folgendes zu regeln: "Wir haben ihren Rentenanspruch anerkannt ... dabei sind alle polnischen Versicherungszeiten nach Maßgabe des FRG angerechnet worden. Wird aus diesen polnischen Zeiten durch den ausländischen Versicherungsträger ebenfalls eine Leistung gewährt, so ruht die deutsche Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des ausländischen Trägers ausgezahlt wird, nach § 31 FRG. Der polnische Versicherungsträger hat die Leistung gewährt. Die aus diesem Bescheid zustehenden polnischen Leistungen sollen entsprechend den zwischen den deutschen und polnischen Versicherungsträgern getroffenen Vereinbarungen ausschließlich über die zuständigen deutschen Versicherungsträger dem Berechtigten zur Verfügung gestellt werden. Zu einer Weiterleitung an den Berechtigten kommt es jedoch nur, soweit keine Verrechnung mit den zustehenden deutschen Leistungen vorzunehmen ist. Hinsichtlich der nach § 31 FRG erforderlichen Anrechnung der polnischen Rentenbeträge sind die deutschen Versicherungsträger aus verwaltungstechnischen Gründen übereingekommen, die polnische Rente einzubehalten und die deutsche Rente in voller Höhe weiter zu zahlen. Diese Verfahrensweise lässt die Tatsache unberührt, dass die Berechtigten rechtlich und tatsächlich sowohl eine deutsche als auch eine polnische Rente erhalten. Entsprechend wird auch in Ihrem Falle verfahren ...". Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Datum vom 27.05.2006 erteilte die Beklagte erneut einen Bescheid und stellte die Rente ab dem 01.07.2006 in geringerer Höhe neu fest, in Höhe von monatlich (netto) nur noch 609,21 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie mindere die bisherige Brutto-Rente von 1023,49 Euro um den Bruttobetrag der polnischen Rente, die brutto - also vor Abzug von Steuern - 351,81 Euro betrage. Die Differenz zwischen beiden Renten betrage somit noch 671,68 Euro, woraus nach Abzug von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen eine deutsche gesetzliche Netto-Rente von 609,21 Euro folge (Anlage 7 des Bescheides - Bl. 15 der Gerichtsakte).
Mit einem weiteren Bescheid vom 30.05.2006 erklärte die Beklagte, wegen wesentlicher Änderungen den früheren Ruhensbescheid vom 16.07.2004 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) X mit Wirkung für die Zukunft ab 01.07.2006 aufzuheben. Zur Begründung führte die Beklagte dort aus, dass das mit dem früheren Bescheid vom 16.07.2004 festgelegte Verfahren über die Anwendung von § 31 Fremdrentengesetz und das Ruhen der Rente aus zwei Gründen nicht mehr weiter so durchführbar sei, die inzwischen zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen geführt hätten. Die Beklagte müsse deshalb nunmehr den deutschen Rentenzahlbetrag auch tatsächlich um den nach § 31 FRG ruhenden Teil mindern. Der erste Grund für die Neufeststellung bzw. Aufhebung des früheren Ruhensbescheides vom 16.07.2004 sei, dass seit Januar 2005 das neue deutsch-polnische Doppelbesteuerungsabkommen gelte; seit dem 01.04.2005 ziehe nunmehr der polnische Rentenversicherungsträger vor der Überweisung nach Deutschland einen entsprechenden Steueranteil von der polnischen Rente ab. Weil § 31 FRG für die Ruhensberechnung die polnische Brutto-Rente - vor Steuerabzug - fordere, reichten die polnischen Netto-Rentenbeträge nach Steuerabzug hier zur Befriedigung der Ansprüche nicht mehr aus. Der zweite Grund für die Neufeststellung der Rente bzw. die Aufhebung des Ruhensbescheides vom 16.07.2004 sei, dass seit Anfang des Jahres 2006 die deutschen Rentenversicherungsträger gegenüber den deutschen Finanzbehörden zur Abgabe einer Rentenbezugsmitteilung verpflichtet seien. Das bisherige Zahlungsverfahren in seiner praktischen Handhabung - effektiver Einbehalt des Ruhensbetrages und ungekürzte Auszahlung der deutschen Rente - hätte nunmehr die Meldung eines zu hohen deutschen Rentenzahlbetrages und damit möglicherweise eine steuerliche Fehlveranlagung des Versicherten zur Folge.
Gegen diese Vorgehensweise legte der Kläger Widerspruch ein und begründete ihn damit, dass er sich in seinen FRG-Ansprüchen benachteiligt fühle. § 31 FRG schreibe nicht die Anrechnung seiner Brutto-, sondern nur der Netto-Rente vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 27. Mai und 30. Mai 2006 zurück und blieb bei ihrer Anrechnung. Zur weiteren Begründung führte sie sinngemäß aus, sie habe nur die gesetzlichen Vorschriften angewandt, an die sie gebunden sei. Sie bleibe bei ihrer bisherigen Auslegung der Vorschriften, die sie nochmal ausführlicher wiedergab. Abschließend führte sie aus, dass die Minderung der Summe der Rentenzahlbeträge aus deutscher und polnischer Rente ausschließlich auf dem vom polnischen Träger vorgenommenen Steuerabzug beruhe.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11.01.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er begründet die Klage unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens damit, dass § 31 FRG keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass die polnisch Brutto-Rente angerechnet werde. Das Wort "Auszahlung" in § 31 FRG spreche vielmehr umgekehrt für die Anrechnung nur des effektiven Auszahlungsbetrages, also des Netto-Betrages nach Abzug von polnischen Steuern. In der Vergangenheit habe es auch keine Rolle gespielt, wie hoch die polnische Rente gewesen wäre; es wäre immer nur die deutsche Rente ausgezahlt worden. Daran habe sich rechtlich nichts geändert, auch nicht nach Änderung der Auffassung des polnischen Staates, nun Renten schon an der Quelle zu besteuern. Deswegen sei § 48 SGB X schon gar nicht einschlägig, weil sich weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse der deutschen Rente geändert hätten. Im übrigen fühle er sich auch deshalb benachteiligt, weil für in Deutschland wohnhafte Versicherte höhere polnische Steuern eingezogen würden als für in Polen wohnende Versicherte. Ein Bekannter von ihm, der polnischer und deutscher Staatsangehöriger sei und in Polen wohne, habe bei einer annähernd gleich hohen polnischen Rente wie er selbst nur etwa halb so viele polnische Steuern zu zahlen. Von der Richtigkeit des dazu vom Kläger zur Einsichtnahme vorgelegten Zahlenmaterials hat sich der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2008 überzeugen können. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2008. Der Auffassung des Sozialgerichts Aachen und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in den von der Beklagten vorgelegten Urteilen, wonach die polnische Brutto-Rente anrechenbar sei, könne er sich nach alledem nicht anschließen und halte deshalb die Klage aufrecht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27.05. und 30.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 und unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2007 zu verurteilen, ihm weiterhin die deutsche Regelaltersrente auszuzahlen, unter Anrechnung lediglich des Netto-Auszahlungsbetrages der polnischen Rente.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend hat sie durch die Ablichtungen der Rentenzahllisten belegt, dass der Kläger - wenn auch über die Beklagte - seit Juli 2006 die polnische Rente ausbezahlt erhalte, in Höhe des polnischen Netto-Rentenbetrages (Schriftsatz vom 17.01.2007 mit Anlagen). Sie stützt sich ferner auf die von ihr mit Schriftsatz vom 02.05.2007 übersandten zwei Urteile, die ihre eigene Auffassung bestätigten. Nach alledem würde es auch gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen, wenn die polnischen Steuern vom Anrechnungsbetrag abgezogen werden würden, weil in diesem Fall die (polnische) Steuerlast auf die gesamte deutsche Versichertengemeinschaft verlagert würde, somit auch auf alle Beitragszahler.
Im Laufe des Verfahrens ist ein weiterer Rentenbescheid vom 29.05.2007 ergangen (Bl. 76 ff der Gerichtsakte), den die Beklagte zum Gegenstand des Verfahrens (§ 96 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) erklärt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte dem Umstand der Verringerung der polnischen (Brutto-) Rente zum 01.04.2007 und der Anpassung der deutschen Rente (zum 01.07.2007) Rechnung getragen, unter ansonsten Beibehaltung ihrer Auffassung zur Anrechenbarkeit der polnischen Brutto-Rente.
Das Sozialgericht hat Auszüge aus dem noch offenen Verfahren der Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte beigezogen, in dem die Ehefrau wegen der gleichen Rechtsfragen gegen die Anrechnung ihrer polnischen Rente auf ihre eigene deutsche Rente klagt (S 5 (18) R 239/06). Dort hat die Beklagte auch noch ins Verfahren eingeführt, dass sich die Anrechenbarkeit einer polnischen Brutto-Rente nicht nur aus § 31 FRG ergebe. Nach Artikel 46 a Abs. 3 Buchstabe b EWGV 1408/71 sei ebenfalls bzw. ausdrücklich bei der Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen von dem Betrag der ausländischen Rente vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen individuellen Abgaben oder Abzügen auszugehen. Diese Bestimmung finde auch Anwendung, wenn wie hier Renten nach dem Recht der Europäischen Union festgestellt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakte S 11 RJ 236/00 (lediglich Streit um Bewertung der Versicherungszeiten des Klägers) und den Inhalt der beigezogenen Auszüge aus dem Parallelverfahren der Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte - insbesondere Schriftsatz vom 07.02.2007 der Beklagten - Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine andere als die von der Beklagten vorgenommene Rentenfeststellung und Rentenzahlung. Die von der Beklagten erteilten Bescheide vom 27.05. und 30.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 und der nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene weitere Bescheid vom 25.05.2007 sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Rente seit dem 01.07.2006 so festgestellt hat wie sie seit dieser Zeit an den Kläger ausgezahlt hat.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Sozialgericht noch folgendes aus: Die Anrechenbarkeit der polnischen Rente in ihrem Bruttoumfang, das heißt vor Abzug der polnischen Steuer, auf die deutsche Versichertenrente ergibt sich hier nicht nur aus § 31 FRG in Ausführung von Artikel 19 Abs. 4 des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1990, sondern auch aus Artikel 46 a Abs. 3 Buchstabe b der den Kläger, die Beklagte und den polnischen Rentenversicherungsträger und auch das Gericht bindenden EWG-Verordnung Nr. 1408/71. Danach gilt für die Anwendung der Ruhens- und Kürzungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats bei Zusammentreffen einer Leistung mit einer Leistung gleicher Art mit sonstigen Einkünften (also auch Renteneinkünften): Der Betrag der von einem anderen Mitgliedsstaat zu zahlenden Leistungen wird vor Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anderer individueller Abgaben oder Abzüge berücksichtigt. Anrechenbar ist demzufolge hier die polnische Brutto-Rente. Die zitierte Vorschrift der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 ist auch höherrangiges überstaatliches Recht (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.1964 (Rs. 6/64) Flamio Costa gegen ENEL, SlG. 1964, Seite 1251 und Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.03.1978 (Rs. 106/77) Staatliche Finanzverwaltung gegen Simmenthal, SlG. 1978, Seite 629). Da Polen seit 01.04.2004 EU-Mitglied ist, gilt die EWG-VO 1408/71 hier jetzt auch unmittelbar für die polnische und deutsche Rente des Klägers. Im übrigen gibt Artikel 46 a der EWG-Verordnung 1408/71 nach Auffassung der Kammer auch einen allgemeinen Rechtsgedanken wieder, der letztlich auch § 31 FRG zugrunde liegt bzw. bei der Auslegung dieser Vorschrift mit einfließen muss; denn der Abzug der polnischen Steuern ist dem Kläger bereits insofern zu Gute gekommen, als dies die polnische Steuerlast des Klägers bereits verringert hat. Wäre es anders, würden - wie das Sozialgericht Aachen bereits in seinem Urteil ausgeführt hat - die vom Kläger geschuldeten polnischen Steuern letztlich von der deutschen Sozialversicherung zu tragen sein. Außerdem ist es richtig - wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat -, dass die Beklagte der deutschen Finanzverwaltung eine zu hohe deutsche Altersrente anzeigen würden, wenn diese effektiv geringer ist aufgrund der Bestimmungen des EWG-Vertrages und der EWG-Verordnung und wegen des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens und des demzufolge anzuwendenden § 31 FRG.
Im übrigen tritt die Kammer auch den Ausführungen des Sozialgerichts Aachen vom 30.03.2007 (S 8 R 99/06) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.03.2007 (L 9 R 1021/06) bei. In gleicher Weise hat auch bereits das Sozialgericht Duisburg in zwei Urteilen vom 16.05.2007 (S 4 KN 10/06 U) und vom 09.05.2008 (S 29 R 33/07) entschieden, wobei gegen die zuletzt genannte Entscheidung ein Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht unter Aktenzeichen B 5 R 60/08 R anhängig ist.
In Folge dessen war die Rente des Klägers mit den Bescheiden vom 27.05.2006 und dem Rentenbescheid vom 25.05.2007 neu festzustellen unter Anrechnung der polnischen Brutto-Rente, demzufolge war auch der Bescheid vom 06.04.2004 durch Bescheid vom 30.05.2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X mit Wirkung für die Zukunft (also ab 01.07.2006) aufzuheben, weil sich seit dem Jahr 2005 vor Neufeststellung der Rente sowohl die deutschen wie auch die polnischen steuerrechtlichen Bestimmungen geändert haben; darin liegt eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X. Die Beklagte durfte demzufolge das schon mit Bescheid vom 06.04.2004 angeordnete Ruhen der deutschen Rente ab 01.07.2006 anders umsetzen als dies zuvor geschehen ist.
Soweit der Kläger sich im Ergebnis eigentlich primär gegen die Heranziehung zu auch polnischen Steuern wenden will (bzw. zumindest gegen eine Heranziehung zu höheren Steuern als in Polen wohnhafte Versicherte), muss er Rechtsschutz gegen polnische und/oder deutsche Steuerbescheide in Erwägung ziehen, durch Widerspruch bzw. Klage bei polnischen und/oder deutschen Finanzgerichten. Soweit er eine unzulässige doppelte Besteuerung seiner Renten in unzulässiger Weise für möglich hält, ist nicht der Rechtsschutz durch die Sozialgerichte gegeben, sondern durch Finanzgerichte und in letzter Instanz den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich Entscheidungen der Finanzverwaltungen bzw. der Finanzgerichte. Der deutsche Rentenversicherungsträger hingegen hat die deutsche Rente in zutreffender Höhe mit Wirkung ab dem 01.07.2006 neu festgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Anrechnung einer polnischen Rente auf die deutsche Altersrente des Klägers.
Der Kläger ist am 00.00.1939 geboren. Er hat nach dem Krieg in Polen gearbeitet und ist 1992 ins Bundesgebiet gezogen. Er ist als Vertriebener anerkannt und deutscher Staatsangehöriger.
Der Kläger erhält von der Beklagten aufgrund des Rentenbescheides vom 18.03.2004 (Bl. 101 ff der Gerichtsakte) eine Regelaltersrente seit dem 01.07.2004; diese betrug damals monatlich 1.023,49 Euro, netto nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen 934,96 Euro.
Die Beklagte erteilte mit Datum vom 06.04.2004 einen weiteren Bescheid (Bl. 387 ff der Rentenakte), überschrieben mit dem Satz "Ruhen der deutschen Rente nach § 31 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Anwendung von Artikel 19 Abs. 4 des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 08.12.1990".
Mit diesem Bescheid erklärte die Beklagte dann, folgendes zu regeln: "Wir haben ihren Rentenanspruch anerkannt ... dabei sind alle polnischen Versicherungszeiten nach Maßgabe des FRG angerechnet worden. Wird aus diesen polnischen Zeiten durch den ausländischen Versicherungsträger ebenfalls eine Leistung gewährt, so ruht die deutsche Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des ausländischen Trägers ausgezahlt wird, nach § 31 FRG. Der polnische Versicherungsträger hat die Leistung gewährt. Die aus diesem Bescheid zustehenden polnischen Leistungen sollen entsprechend den zwischen den deutschen und polnischen Versicherungsträgern getroffenen Vereinbarungen ausschließlich über die zuständigen deutschen Versicherungsträger dem Berechtigten zur Verfügung gestellt werden. Zu einer Weiterleitung an den Berechtigten kommt es jedoch nur, soweit keine Verrechnung mit den zustehenden deutschen Leistungen vorzunehmen ist. Hinsichtlich der nach § 31 FRG erforderlichen Anrechnung der polnischen Rentenbeträge sind die deutschen Versicherungsträger aus verwaltungstechnischen Gründen übereingekommen, die polnische Rente einzubehalten und die deutsche Rente in voller Höhe weiter zu zahlen. Diese Verfahrensweise lässt die Tatsache unberührt, dass die Berechtigten rechtlich und tatsächlich sowohl eine deutsche als auch eine polnische Rente erhalten. Entsprechend wird auch in Ihrem Falle verfahren ...". Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Datum vom 27.05.2006 erteilte die Beklagte erneut einen Bescheid und stellte die Rente ab dem 01.07.2006 in geringerer Höhe neu fest, in Höhe von monatlich (netto) nur noch 609,21 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie mindere die bisherige Brutto-Rente von 1023,49 Euro um den Bruttobetrag der polnischen Rente, die brutto - also vor Abzug von Steuern - 351,81 Euro betrage. Die Differenz zwischen beiden Renten betrage somit noch 671,68 Euro, woraus nach Abzug von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen eine deutsche gesetzliche Netto-Rente von 609,21 Euro folge (Anlage 7 des Bescheides - Bl. 15 der Gerichtsakte).
Mit einem weiteren Bescheid vom 30.05.2006 erklärte die Beklagte, wegen wesentlicher Änderungen den früheren Ruhensbescheid vom 16.07.2004 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) X mit Wirkung für die Zukunft ab 01.07.2006 aufzuheben. Zur Begründung führte die Beklagte dort aus, dass das mit dem früheren Bescheid vom 16.07.2004 festgelegte Verfahren über die Anwendung von § 31 Fremdrentengesetz und das Ruhen der Rente aus zwei Gründen nicht mehr weiter so durchführbar sei, die inzwischen zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen geführt hätten. Die Beklagte müsse deshalb nunmehr den deutschen Rentenzahlbetrag auch tatsächlich um den nach § 31 FRG ruhenden Teil mindern. Der erste Grund für die Neufeststellung bzw. Aufhebung des früheren Ruhensbescheides vom 16.07.2004 sei, dass seit Januar 2005 das neue deutsch-polnische Doppelbesteuerungsabkommen gelte; seit dem 01.04.2005 ziehe nunmehr der polnische Rentenversicherungsträger vor der Überweisung nach Deutschland einen entsprechenden Steueranteil von der polnischen Rente ab. Weil § 31 FRG für die Ruhensberechnung die polnische Brutto-Rente - vor Steuerabzug - fordere, reichten die polnischen Netto-Rentenbeträge nach Steuerabzug hier zur Befriedigung der Ansprüche nicht mehr aus. Der zweite Grund für die Neufeststellung der Rente bzw. die Aufhebung des Ruhensbescheides vom 16.07.2004 sei, dass seit Anfang des Jahres 2006 die deutschen Rentenversicherungsträger gegenüber den deutschen Finanzbehörden zur Abgabe einer Rentenbezugsmitteilung verpflichtet seien. Das bisherige Zahlungsverfahren in seiner praktischen Handhabung - effektiver Einbehalt des Ruhensbetrages und ungekürzte Auszahlung der deutschen Rente - hätte nunmehr die Meldung eines zu hohen deutschen Rentenzahlbetrages und damit möglicherweise eine steuerliche Fehlveranlagung des Versicherten zur Folge.
Gegen diese Vorgehensweise legte der Kläger Widerspruch ein und begründete ihn damit, dass er sich in seinen FRG-Ansprüchen benachteiligt fühle. § 31 FRG schreibe nicht die Anrechnung seiner Brutto-, sondern nur der Netto-Rente vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 27. Mai und 30. Mai 2006 zurück und blieb bei ihrer Anrechnung. Zur weiteren Begründung führte sie sinngemäß aus, sie habe nur die gesetzlichen Vorschriften angewandt, an die sie gebunden sei. Sie bleibe bei ihrer bisherigen Auslegung der Vorschriften, die sie nochmal ausführlicher wiedergab. Abschließend führte sie aus, dass die Minderung der Summe der Rentenzahlbeträge aus deutscher und polnischer Rente ausschließlich auf dem vom polnischen Träger vorgenommenen Steuerabzug beruhe.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11.01.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er begründet die Klage unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens damit, dass § 31 FRG keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass die polnisch Brutto-Rente angerechnet werde. Das Wort "Auszahlung" in § 31 FRG spreche vielmehr umgekehrt für die Anrechnung nur des effektiven Auszahlungsbetrages, also des Netto-Betrages nach Abzug von polnischen Steuern. In der Vergangenheit habe es auch keine Rolle gespielt, wie hoch die polnische Rente gewesen wäre; es wäre immer nur die deutsche Rente ausgezahlt worden. Daran habe sich rechtlich nichts geändert, auch nicht nach Änderung der Auffassung des polnischen Staates, nun Renten schon an der Quelle zu besteuern. Deswegen sei § 48 SGB X schon gar nicht einschlägig, weil sich weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse der deutschen Rente geändert hätten. Im übrigen fühle er sich auch deshalb benachteiligt, weil für in Deutschland wohnhafte Versicherte höhere polnische Steuern eingezogen würden als für in Polen wohnende Versicherte. Ein Bekannter von ihm, der polnischer und deutscher Staatsangehöriger sei und in Polen wohne, habe bei einer annähernd gleich hohen polnischen Rente wie er selbst nur etwa halb so viele polnische Steuern zu zahlen. Von der Richtigkeit des dazu vom Kläger zur Einsichtnahme vorgelegten Zahlenmaterials hat sich der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2008 überzeugen können. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2008. Der Auffassung des Sozialgerichts Aachen und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in den von der Beklagten vorgelegten Urteilen, wonach die polnische Brutto-Rente anrechenbar sei, könne er sich nach alledem nicht anschließen und halte deshalb die Klage aufrecht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27.05. und 30.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 und unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2007 zu verurteilen, ihm weiterhin die deutsche Regelaltersrente auszuzahlen, unter Anrechnung lediglich des Netto-Auszahlungsbetrages der polnischen Rente.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend hat sie durch die Ablichtungen der Rentenzahllisten belegt, dass der Kläger - wenn auch über die Beklagte - seit Juli 2006 die polnische Rente ausbezahlt erhalte, in Höhe des polnischen Netto-Rentenbetrages (Schriftsatz vom 17.01.2007 mit Anlagen). Sie stützt sich ferner auf die von ihr mit Schriftsatz vom 02.05.2007 übersandten zwei Urteile, die ihre eigene Auffassung bestätigten. Nach alledem würde es auch gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen, wenn die polnischen Steuern vom Anrechnungsbetrag abgezogen werden würden, weil in diesem Fall die (polnische) Steuerlast auf die gesamte deutsche Versichertengemeinschaft verlagert würde, somit auch auf alle Beitragszahler.
Im Laufe des Verfahrens ist ein weiterer Rentenbescheid vom 29.05.2007 ergangen (Bl. 76 ff der Gerichtsakte), den die Beklagte zum Gegenstand des Verfahrens (§ 96 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) erklärt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte dem Umstand der Verringerung der polnischen (Brutto-) Rente zum 01.04.2007 und der Anpassung der deutschen Rente (zum 01.07.2007) Rechnung getragen, unter ansonsten Beibehaltung ihrer Auffassung zur Anrechenbarkeit der polnischen Brutto-Rente.
Das Sozialgericht hat Auszüge aus dem noch offenen Verfahren der Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte beigezogen, in dem die Ehefrau wegen der gleichen Rechtsfragen gegen die Anrechnung ihrer polnischen Rente auf ihre eigene deutsche Rente klagt (S 5 (18) R 239/06). Dort hat die Beklagte auch noch ins Verfahren eingeführt, dass sich die Anrechenbarkeit einer polnischen Brutto-Rente nicht nur aus § 31 FRG ergebe. Nach Artikel 46 a Abs. 3 Buchstabe b EWGV 1408/71 sei ebenfalls bzw. ausdrücklich bei der Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen von dem Betrag der ausländischen Rente vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen individuellen Abgaben oder Abzügen auszugehen. Diese Bestimmung finde auch Anwendung, wenn wie hier Renten nach dem Recht der Europäischen Union festgestellt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakte S 11 RJ 236/00 (lediglich Streit um Bewertung der Versicherungszeiten des Klägers) und den Inhalt der beigezogenen Auszüge aus dem Parallelverfahren der Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte - insbesondere Schriftsatz vom 07.02.2007 der Beklagten - Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine andere als die von der Beklagten vorgenommene Rentenfeststellung und Rentenzahlung. Die von der Beklagten erteilten Bescheide vom 27.05. und 30.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 und der nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene weitere Bescheid vom 25.05.2007 sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Rente seit dem 01.07.2006 so festgestellt hat wie sie seit dieser Zeit an den Kläger ausgezahlt hat.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Sozialgericht noch folgendes aus: Die Anrechenbarkeit der polnischen Rente in ihrem Bruttoumfang, das heißt vor Abzug der polnischen Steuer, auf die deutsche Versichertenrente ergibt sich hier nicht nur aus § 31 FRG in Ausführung von Artikel 19 Abs. 4 des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1990, sondern auch aus Artikel 46 a Abs. 3 Buchstabe b der den Kläger, die Beklagte und den polnischen Rentenversicherungsträger und auch das Gericht bindenden EWG-Verordnung Nr. 1408/71. Danach gilt für die Anwendung der Ruhens- und Kürzungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats bei Zusammentreffen einer Leistung mit einer Leistung gleicher Art mit sonstigen Einkünften (also auch Renteneinkünften): Der Betrag der von einem anderen Mitgliedsstaat zu zahlenden Leistungen wird vor Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anderer individueller Abgaben oder Abzüge berücksichtigt. Anrechenbar ist demzufolge hier die polnische Brutto-Rente. Die zitierte Vorschrift der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 ist auch höherrangiges überstaatliches Recht (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.1964 (Rs. 6/64) Flamio Costa gegen ENEL, SlG. 1964, Seite 1251 und Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.03.1978 (Rs. 106/77) Staatliche Finanzverwaltung gegen Simmenthal, SlG. 1978, Seite 629). Da Polen seit 01.04.2004 EU-Mitglied ist, gilt die EWG-VO 1408/71 hier jetzt auch unmittelbar für die polnische und deutsche Rente des Klägers. Im übrigen gibt Artikel 46 a der EWG-Verordnung 1408/71 nach Auffassung der Kammer auch einen allgemeinen Rechtsgedanken wieder, der letztlich auch § 31 FRG zugrunde liegt bzw. bei der Auslegung dieser Vorschrift mit einfließen muss; denn der Abzug der polnischen Steuern ist dem Kläger bereits insofern zu Gute gekommen, als dies die polnische Steuerlast des Klägers bereits verringert hat. Wäre es anders, würden - wie das Sozialgericht Aachen bereits in seinem Urteil ausgeführt hat - die vom Kläger geschuldeten polnischen Steuern letztlich von der deutschen Sozialversicherung zu tragen sein. Außerdem ist es richtig - wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat -, dass die Beklagte der deutschen Finanzverwaltung eine zu hohe deutsche Altersrente anzeigen würden, wenn diese effektiv geringer ist aufgrund der Bestimmungen des EWG-Vertrages und der EWG-Verordnung und wegen des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens und des demzufolge anzuwendenden § 31 FRG.
Im übrigen tritt die Kammer auch den Ausführungen des Sozialgerichts Aachen vom 30.03.2007 (S 8 R 99/06) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.03.2007 (L 9 R 1021/06) bei. In gleicher Weise hat auch bereits das Sozialgericht Duisburg in zwei Urteilen vom 16.05.2007 (S 4 KN 10/06 U) und vom 09.05.2008 (S 29 R 33/07) entschieden, wobei gegen die zuletzt genannte Entscheidung ein Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht unter Aktenzeichen B 5 R 60/08 R anhängig ist.
In Folge dessen war die Rente des Klägers mit den Bescheiden vom 27.05.2006 und dem Rentenbescheid vom 25.05.2007 neu festzustellen unter Anrechnung der polnischen Brutto-Rente, demzufolge war auch der Bescheid vom 06.04.2004 durch Bescheid vom 30.05.2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X mit Wirkung für die Zukunft (also ab 01.07.2006) aufzuheben, weil sich seit dem Jahr 2005 vor Neufeststellung der Rente sowohl die deutschen wie auch die polnischen steuerrechtlichen Bestimmungen geändert haben; darin liegt eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X. Die Beklagte durfte demzufolge das schon mit Bescheid vom 06.04.2004 angeordnete Ruhen der deutschen Rente ab 01.07.2006 anders umsetzen als dies zuvor geschehen ist.
Soweit der Kläger sich im Ergebnis eigentlich primär gegen die Heranziehung zu auch polnischen Steuern wenden will (bzw. zumindest gegen eine Heranziehung zu höheren Steuern als in Polen wohnhafte Versicherte), muss er Rechtsschutz gegen polnische und/oder deutsche Steuerbescheide in Erwägung ziehen, durch Widerspruch bzw. Klage bei polnischen und/oder deutschen Finanzgerichten. Soweit er eine unzulässige doppelte Besteuerung seiner Renten in unzulässiger Weise für möglich hält, ist nicht der Rechtsschutz durch die Sozialgerichte gegeben, sondern durch Finanzgerichte und in letzter Instanz den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich Entscheidungen der Finanzverwaltungen bzw. der Finanzgerichte. Der deutsche Rentenversicherungsträger hingegen hat die deutsche Rente in zutreffender Höhe mit Wirkung ab dem 01.07.2006 neu festgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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