Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KNU 3550/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KNU 1278/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 abgeändert. Die Klagen werden in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Unfallereignisse vom 13. März und 21. Juli 1974 als Arbeitsunfälle festzustellen sind und ob wegen dieser Unfallereignisse sowie wegen des Arbeitsunfalls vom 24. März 1986 Anspruch auf (gestützte) Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Der 1945 geborene Kläger war von April 1973 bis Juli 1989 in Polen im Steinkohlebergwerk Grube S. der H. Vereinigung der Kohleindustrie unter Tage beschäftigt. Am 21. Juli 1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland um. Er ist Inhaber eines am 22. Mai 1990 ausgestellten Bundesvertriebenenausweises B.
Im September 1997 begehrte der Kläger bei der damaligen Bundesknappschaft, ihm wegen eines Arbeitsunfalls vom 4. Oktober 1982, für dessen Folgen die Ärztliche Woiwodschaftskommission für Invaliden- und Erwerbsfähigkeitsangelegenheiten den Grad der dauerhaften Gesundheitsschädigung auf 20% bestimmt hatte (Beschluss vom 23. August 1983), Leistungen zu gewähren. Die Frage, ob wegen dieses Arbeitsunfalls ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, war Gegenstand des Berufungsverfahrens L 4 KNU 1277/08. Nachdem die Beklagte nach Weiterleitung des Antrags an sie im April 2003 Ermittlungen aufgenommen hatte, machte der Kläger in einem unter dem 15. Mai 2003 ausgefüllten Fragebogen der Beklagten weiter geltend, auch am 13. März 1974, 21. Juli 1974 und 24. März 1986 Unfälle während seiner Beschäftigung im Steinkohlebergwerk Grube S. erlitten zu haben. Am 13. März und 21. Juli 1974 sei jeweils bei Reinigungsarbeiten an der Bandübergabe ein großes Kohlestück an sein linkes Knie geschlagen und habe die Kniescheibe beschädigt. Am 24. März 1986 sei er in die Gleisanlage geraten und habe seinen linken Fuß bis ins Knie verdreht, das daraufhin angeschwollen sei und geschmerzt habe. Auf Anfrage der Beklagten gab er weiter an, am 12. Oktober 1973 mit seinem Mofa in einer Kurve gestürzt und auf das linke Knie gefallen zu sein, wodurch die Kniescheibe des linken Knies herausgesprungen und nach einigen Sekunden wieder zurückgesprungen, ein ca. zweiwöchiger Krankenhausaufenthalt erfolgt und er wegen dieses Unfalls nach seiner Übersiedlung nicht ärztlich behandelt worden sei. Nach den Unfällen vom 13. März 1974, 21. Juli 1974 und 24. März 1986 sei das Knie jeweils in Gips gelegt worden. Er legte der Beklagten seinen polnischen Versicherungsausweis vor. In diesem sind u.a. ambulante Behandlungen am 13. März 1974, am 23. Juli 1974 und am 25. März 1986 sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 14. März bis 20. April 1974, 23. Juli bis 26. August 1974 und vom 25. März bis 21. Mai 1986 vermerkt. Weiter reichte er das Gutachten des Unfallchirurgen und Orthopäden Dr. N. vom 17. Dezember 1986, das dieser für das Amtsgericht - Arbeitsgericht G. wegen einer Verletzung des linken Kniegelenks vom 24. März 1986 erstattete, sowie das Urteil des Amtsgerichts - Arbeitsgericht - G. vom 15. Januar 1987, das feststellte, dass der Unfall vom 24. März 1986 ein Arbeitsunfall gewesen sei, ein. Auf Anfrage der Beklagten übersandte die polnische Sozialversicherungsanstalt die Schreiben des Steinkohlebergwerks Grube S. vom 7. Januar 2004, wonach aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass der Kläger im Bergwerk einen Unfall erlitten habe, und vom 14. Januar 2004, wonach der Kläger während seiner Beschäftigung im Steinkohlebergwerk Grube S. keinen Unfall erlitten habe.
Im Gutachten vom 20. Oktober 2004 fand Chirurg/Unfallchirurg Dr. B. keine Unfallfolgen am linken Knie. Als vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderungen nannte Dr. B. im Bereich der Kniegelenke einen Verdacht auf Chondropathia patellae beidseits bei angeborener Patelladysplasie beidseits Typ Wiberg IV, mehrere Patellaluxationen links bei Patelladysplasie und nach Unfall 1973 sowie eine Kniescheibenluxation rechts 1990. Er verneinte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Der beratende Arzt der Beklagten Dr. T. stimmte der Beurteilung durch Dr. B. zu (Stellungnahme vom 4. Dezember 2004).
Mit Bescheiden vom 3. Februar 2005 lehnte es die Beklagte ab, eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (wegen der Ereignisse vom 13. März, 21. Juli 1974 und 24. März 1986) zu gewähren. Zu den Ereignissen vom 13. März und 21. Juli 1974 führte die Beklagte aus, sie stellten keine Arbeitsunfälle dar. Nach Auskunft des Steinkohlebergwerks Grube S., zuletzt am 5. März 2004, habe der Kläger während seiner Tätigkeit keinen Unfall erlitten. Andere Dokumente, durch die diese Unfälle nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien, lägen nicht vor. Nach dem Gutachten des Dr. B. habe zum Zeitpunkt der beiden Ereignisse ein Zustand nach mehrmaliger Kniescheibenluxation sowie angeborener Kniescheibendysplasie vorgelegen. Es handle sich um Gesundheitsschädigungen, die unabhängig von einem Unfallereignis seien. Hinsichtlich des Unfalls vom 24. März 1986 führte die Beklagte aus, es liege zwar das Urteil des Amtsgerichts - Arbeitsgericht - G. vom 15. Januar 1987 vor. Weitere Ermittlungen, ob ein versicherter Arbeitsunfall vorliege, seien aber nicht erforderlich. Denn ein Anspruch auf Gewährung einer Rente sei nicht gegeben, weil zum Zeitpunkt des Ereignisses Gesundheitsschädigungen vorgelegen hätten, die unabhängig von einem Unfallereignis seien. Das Ereignis vom 24. März 1986 habe damit keine Gesundheitsschädigungen hinterlassen, die zu einer messbaren MdE geführt hätten. Gegen die Bescheide erhob der Kläger jeweils Widerspruch. Am 13. März 1974 habe sich bei der Tätigkeit am Förderband ein großes Kohlestück verkeilt, sei von dem Band heruntergefallen und gegen sein Knie geschlagen. Der sofort aufgesuchte Arzt habe festgestellt, dass die Kniescheibe verdreht gewesen sei und eine Bänderdehnung vorgelegen habe. Am 21. Juli 1974 hätten sich große Kohlestücke verkeilt. Um das Förderband auszuschalten, sei er von der Ebene des Förderbandes nach unten auf den Boden gesprungen, dabei auf einem Kohlestück ausgerutscht und habe sich das Knie verdreht. Nach Angaben des damals behandelnden Arztes sei es zu einer Bänderdehnung gekommen und er sei nach dem Krankenbuch vom 23. Juli bis 26. August 1974 arbeitsunfähig gewesen. Denkbar sei auch, dass durch diesen Unfall die Seiten- und Kreuzbänder verletzt worden seien. Es möge sein, dass das Unfallereignis vom 24. März 1986, das als versicherter Unfall anerkannt worden sei, für sich betrachtet nicht unmittelbar die Schädigung des Kniegelenks verursacht habe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass dasselbe Kniegelenk bereits durch Arbeitsunfälle im März und Juli 1974 sowie im März 1982 vorgeschädigt gewesen sei. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche des Klägers zurück (Widerspruchsbescheide vom 12. August 2005). Bezüglich der Unfallereignisse vom 13. März und 21. Juli 2004 führte der Widerspruchsausschuss zur Begründung aus, die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls könne auf Grund des Gutachtens des Dr. B. vom 20. Oktober 2004 nicht erfolgen, weil beim Kläger eine angeborene Patelladysplasie sowie ein Zustand nach mehreren Patellaluxationen vorliege, die mit der beruflichen Tätigkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang stünden. Bezüglich des Unfallereignisses vom 13. März 1974 ergebe sich keine andere Beurteilung daraus, dass im polnischen Sozialversicherungsausweis eine Arbeitsunfähigkeitszeit vom 13. bis 22. März 1974 vermerkt sei. Hinsichtlich des Unfallereignisses vom 24. März 1986 führte er aus, nach dem Gutachten des Dr. B. seien die geklagten Beschwerden Folge einer Chondropathia patellae bei angeborener Patelladysplasie. Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. März 1986 lägen nicht vor. Eine messbare MdE bestehe nicht.
Gegen die Widerspruchsbescheide erhob der Kläger am 26. August 2005 Klagen beim Sozialgericht Freiburg (SG), das mit Beschluss vom 6. April 2006 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband. Der Kläger verwies auf die Begründung seiner Widersprüche. Er legte vor die Übersetzungen &61656; der Unfallkarte zum Unfall vom 4. Oktober 1982, &61656; des Protokolls der H. Kohlebergwerks-Gesellschaft - Grube S. - vom 8. April 1987 über die Feststellung der Umstände und Gründe des Arbeitsunfalls vom 24. März 1986, wonach der Kläger gestolpert sei, eine umkehrbare Verrenkung des linken "Kniegelenks" erlitten, ca. zwei Monate arbeitsunfähig gewesen und das Ereignis als Arbeitsunfall festgestellt worden sei, sowie &61656; des Schreibens der Kohlegesellschaft - Abteilung Kohlegrube S. - vom 8. November 2005, wonach nach Überprüfung der Registerbücher der Unfälle bei der Arbeit für den Zeitraum von 1974 bis 1986 nur ein Eintrag betreffend das Ereignis vom 24. März 1986 bestehe.
Die Beklagte trat den Klagen unter Bezugnahme auf ihre Bescheide entgegen.
Das SG erhob das orthopädische Gutachten des Prof. Dr. Br. vom 26. Juli 2006. Prof. Dr. Br. diagnostizierte eine rezidivierende Patellaluxation und eine angeborene Patelladysplasie des linken Kniegelenks. Aus der anamnestischen Schilderung der Unfallmechanismen sowie der Tatsache, dass es vor den Unfallereignissen bereits zu rezidivierenden Patellaluxationen gekommen sei, seien die angeschuldigten Unfallereignisse vom 13. März und 21. Juli 1974 sowie vom 24. März 1986 keine "gänzlichen" Unfallfolgen. Die entsprechenden Mechanismen könnten bei bereits stattgehabter Patellaluxation und vor dem Hintergrund einer Dysplasie zu Patellaluxationen führen, wie dies bei den jeweiligen Unfallereignissen als Verletzungsfall zustande gekommen sei. Für die teilweisen Unfallfolgen werde die MdE für das linke Kniegelenks mit 10 v.H. mit dem letzten Unfallereignis vom 24. März 1986 geschätzt. Den klinischen Untersuchungsergebnissen des Dr. B. werde zugestimmt. Unter Berücksichtigung der MdE von jeweils 10 v.H. wegen der Patellaluxation links und der Radiusköpfchenfraktur links sei eine Stütz-MdE von 15 v.H. zu gewähren. Zu dem Gutachten des Prof. Dr. Br. legte die Beklagte die Stellungnahme des Chirurgen Prof. Dr. Z. vom 6. Oktober 2006 vor. Es sei in allen (drei) Fällen eine Gelegenheitsursache anzunehmen, weshalb wegen der Verrenkung der Kniescheibe keine MdE von 10 v.H. angenommen werden könne. Im Verfahren S 2 KNU 3549/06 gab Prof. Dr. Br. auf Veranlassung des SG die ergänzende Stellungnahme vom 28. Dezember 2006 ab, blieb bei seiner Auffassung und empfahl, ein weiteres orthopädisches Gutachten einzuholen. Das SG erhob daraufhin das orthopädische Gutachten des Prof. Dr. T. vom 6. Juni 2007. Im Bereich des linke Kniegelenks bestehe eine innenseitig betonte beginnende Verschlei߬erscheinung (medial betonte Gonarthrose) sowie eine angeborene Fehlbildung des Gleitlagers der Kniescheibe zwischen den Oberschenkelrollen, das flacher ausgeprägt sei als im Regelfall (Dysplasie des Patellagleitlagers). Eine klinische Instabilität der Kniescheibe sei nicht festzustellen gewesen. Die beiden genannten krankhaften Veränderungen seien schicksalhafte Veränderungen. Auf den aktuell angefertigten Röntgenaufnahmen zeige sich, dass auch rechts eine Fehlbildung des Kniescheibengleitlagers bestehe und der Gelenksverschleiß stärker ausgeprägt sei als links. Weder klinisch noch röntgenologisch liege ein Hinweis dafür vor, dass dauerhafte Unfallfolgen der drei angeschuldigten Ereignisse, bei denen jeweils Verrenkungen der Kniescheibe vorgefallen seien, verblieben seien, zumal seit dem letzten Ereignis im Jahre 1986 über 20 Jahre hinweg keine erneute Luxation stattgefunden habe. Eine MdE bezüglich des linken Kniegelenks liege deshalb nicht vor.
Mit Urteil vor 17. Januar 2008 hob das SG die Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. August 2005 (betreffend die Ereignisse vom 13. März und 21. Juli 1974) auf und verurteilte die Beklagte festzustellen, dass es sich bei den Ereignissen vom 13. März und 21. Juli 1974 um Arbeitsunfälle gehandelt hat. Im Übrigen wies es die Klagen ab. Für die Überzeugungsbildung, dass es sich bei den beiden Ereignissen aus dem Jahre 1974 um Arbeitsunfälle gehandelt habe, habe es (das SG) zunächst berücksichtigt, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Auszügen aus dem polnischen Sozialversicherungsausweis jeweils im Anschluss an die geltend gemachten Ereignisse Krankschreibungen sowie registrierte ärztliche Behandlungen ergeben hätten. Dass der Kläger den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit frei erfunden habe, sei nach seinem Vortrag in Klage- und Widerspruchsverfahren zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen. Auch habe der Kläger von Anfang an stets uneingeschränkt eingeräumt, auch private Unfälle mit der Folge von Knieverletzungen erlitten zu haben. Da der Kläger zwei von der Beklagten auch anerkannte Arbeitsunfälle während seiner Beschäftigung erlitten habe, komme der Auskunft des Steinkohlebergwerks Grube S. keinerlei verwendbarer Stellenwert mehr zu. Ein Anspruch auf Verletztenrente wegen dieser beiden Arbeitsunfälle und auch des weiteren Arbeitsunfalls vom 24. März 1986 bestehe nicht. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei es nicht wahrscheinlich, dass bei dem Kläger noch Unfallfolgen vorlägen, die seine Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v.H. minderten. Es sei schon nicht wahrscheinlich, dass die bei ihm aktuell bestehenden Kniebeschwerden überhaupt auf die drei Arbeitsunfälle zurückzuführen seien. Der Beurteilung lege es (das SG) das Gutachten des Prof. Dr. T. zugrunde. Damit scheide auch ein Anspruch auf Gewährung einer Stützrente aus.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 28. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2008 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat gegen das ihr am 6. März 2008 zugestellte Urteil am 17. März 2008 Berufung eingelegt, soweit sie verurteilt worden ist, die beiden Ereignisse aus dem Jahre 1974 als Arbeitsunfälle festzustellen.
Der Kläger macht geltend, Dr. Br. habe im Ergebnis zu Recht Unfallfolgen bejaht, die mit einer MdE von mindestens 10 v.H. zu bewerten seien. Allerdings habe Dr. Br. nicht ausreichend und Prof. Dr. T. überhaupt nicht die Ausführungen des Dr. N. im Gutachten vom 17. Dezember 1986 berücksichtigt, dass die Verdrehung des Kniegelenks und in der Folge die Luxation der Kniescheibe auch dann eingetreten wäre, wenn er (der Kläger) nicht an einer angeborenen Anomalie gelitten hätte. Das SG habe die Ereignisse vom 13. März und 21. Juli 1974 zu Recht als Arbeitsunfälle festgestellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 abzuändern, die Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. August 2005 betreffend die Arbeitsunfälle vom 13. März und 21. Juli 1974 vollständig aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen dieser Arbeitsunfälle jeweils ab. 1. Mai 2003 Rente nach einer MdE von 20 v.H., hilfsweise eine Stützrente nach einer MdE von 10 v.H. zu zahlen sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 betreffend den Arbeitsunfall vom 24. März 1986 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls ab 1. Mai 2003 Rente nach einer MdE von 20 v.H., hilfsweise eine Stützrente nach einer MdE von 10 v.H. zu zahlen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 abzuändern und die Klagen in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist auf das Schreiben des Steinkohlebergwerks Grube S ... Allein die gegenteiligen Behauptungen des Klägers, für die es keine Zeugen gebe, reichten für eine überzeugende richterliche Beweiswürdigung nicht aus. Das SG habe zu Recht die Voraussetzungen einer Rente verneint.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Akten des am selben Tag mündlich verhandelten Berufungsverfahrens L 4 KNU 1277/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechten und auch nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaften Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die (drei) Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. August 2005 sind rechtmäßig.
Da der Kläger Vertriebener nach § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) ist, gelten für die Entschädigung von Arbeitsunfällen die bundesgesetzlichen Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 5, 7 FRG).
Der vom Kläger erhobene Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach den Vorschriften des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes) Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII gelten die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. Da der Kläger erstmals im Mai 2003 wegen der im vorliegenden Verfahren streitigen Unfallereignisse vom 13. März, 21. Juli 1974 und 24. März 1986 Ansprüche geltend machte, wären Renten erstmals für einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1997 festzusetzen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 19. August 2003 - B 2 U 9/03 R - und 4. Dezember 2007 - B 2 U 34/06 R -).
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
1. Anders als das SG vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Ereignisse vom 13. März und 21. Juli 1974 Arbeitsunfälle waren. Zwar ergeben sich aus den vom Kläger vorgelegten Auszügen seines polnischen Sozialversicherungsausweises im Anschluss an die von ihm genannten Unfalltage ärztliche Behandlungen mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 14. März bis 20. April und vom 23. Juli bis 26. August 1974. Damit ist zwar dokumentiert, dass der Kläger in ärztlicher Behandlung war, nicht aber der Grund der ärztlichen Behandlung. Aus den Eintragungen im Versicherungsausweis des Klägers kann nicht abgeleitet werden, dass es sich bei den dortigen Eintragungen jeweils um Behandlungen wegen Unfällen während der Beschäftigung handelte. Im Versicherungsausweis des Klägers sind auch für Oktober 1973 ambulante Behandlungen vermerkt. In diesem Monat erlitt der Kläger seinen Angaben nach einen privaten Unfall. Zu dem Wegeunfall vom 4. Oktober 1982 und dem Arbeitsunfall vom 24. März 1986, die die Beklagte als Versicherungsfälle anerkannte, lagen weitere Unterlagen vor, zum Wegeunfall vom 4. Oktober 1982 die Unfallkarte sowie der Beschluss der Ärztlichen Woiwodschaftskommission für Invaliden- und Erwerbsfähigkeitsangelegenheiten vom 23. August 1983, zum Arbeitsunfall vom 24. März 1986 das Protokoll vom 8. April 1987 über die Feststellung der Umstände und Gründe des Arbeitsunfalls, das Gutachten des Dr. N. vom 17. Dezember 1986, das dieser für das Amtsgericht - Arbeitsgericht - G. wegen einer Verletzung des linken Kniegelenks vom 24. März 1986 erstattete und das Urteil des Amtsgerichts - Arbeitsgericht - G. vom 15. Januar 1987, das feststellte, dass der Unfall vom 24. März 1986 ein Arbeitsunfall gewesen ist. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass ein Versicherungsfall eingetreten war. Vergleichbare weitere Unterlagen fehlen zu den Unfallereignissen vom 13. März und 21. Juli 1974. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der polnische Arbeitgeber keine Auskünfte zu Arbeitsunfällen geben konnte. Im Übrigen sind die Angaben des Klägers zum Hergang der behaupteten Unfallereignisse nicht einheitlich. In der Anlage zum Fragebogen der Beklagten vom 15. Mai 2003 und in der Berufungsbegründung vom 5. September 2008 gab er zu beiden Unfallereignisses den gleichen Unfallhergang an, nämlich, dass bei Reinigungsarbeiten an der Bandübergabe ein großes Kohlestück auf sein linkes Knie geschlagen sei und die Kniescheibe beschädigt habe. Demgegenüber schilderte er in der Begründung seiner Widersprüche unterschiedliche Unfallhergänge. Am 13. März 1974 habe sich bei der Tätigkeit am Förderband ein großes Kohlestück verkeilt, sei von dem Band heruntergefallen und gegen sein Knie geschlagen. Am 21. Juli 1974 hätten sich große Kohlestücke verkeilt. Um das Förderband auszuschalten, sei er von der Ebene des Förderbandes nach unten auf den Boden gesprungen, dabei auf einem Kohlestück ausgerutscht und habe sich das Knie verdreht. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung des Senats die unterschiedlichen Angaben nicht erklären.
2. Wegen des - von der Beklagten anerkannten - Arbeitsunfalls vom 24. März 1986 besteht kein Anspruch auf Rente, auch nicht als Stützrente.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls ist u.a. ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der eingetretenen bzw. bestehenden Gesundheitsstörung (haftungsausfüllende Kausalität). Für die Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, die Theorie der wesentlichen Bedingung. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Haben mehrere Bedingungen zu einem Erfolg beigetragen, so sind nur solche Bedingungen wesentlich, die gegenüber anderen von überragender Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen: z.B. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 22/03 R -; Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R -; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -; jeweils m.w.N.). Was den anzuwendenden Beweismaßstab anbelangt, gelten für das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs verminderte Anforderungen. Während die Grundlagen der Ursachenbeurteilung - versicherte Tätigkeit, Einwirkung, Erkrankung - mit einem der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit erwiesen sein müssen, genügt für den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung aufgrund der mit der zumeist medizinischen Beurteilung dieses Zusammenhangs bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R - m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist nicht deshalb abzuweichen, weil das Unfallereignis längere Zeit zurückliegt.
Die beim Kläger im Bereich des linken Kniegelenks bestehenden Gesundheitsstörungen sind nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 24. März 1986, sondern beruhen auf einer angeborenen Dysplasie des Patellagleitlagers. Der Senat folgt - wie das SG - dem Gutachten des Prof. Dr. T. vom 6. Juni 2007. Er hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass am linken Kniegelenk schicksalhafte Veränderungen vorliegen. Der von ihm erhobenen Befund der angeborenen Dysplasie des Patellagleitlagers wird auch in den Gutachten des Prof. Dr. Br. vom 26. Juli 2006 und des Dr. B. vom 20. Oktober 2004 dargestellt. Auch Dr. N. beschrieb in seinem Gutachten vom 17. Dezember 1986 die Anomalie der Kniescheibe und führte weiter aus, dass eine Luxation der Kniescheibe gewöhnlicherweise aufgrund einer Anomalie im Knochenbau der Oberschenkelwurzel auftrete. Prof. Dr. T. hat weiter dargelegt, dass auf den von ihm angefertigten Röntgenaufnahmen des rechten (also nicht des vom Unfall betroffenen) Kniegelenks der Verschleiß stärker ausgeprägt sei als links. Entsprechende Vergleichsaufnahmen des rechten Kniegelenks haben weder Prof. Dr. Br. noch Dr. N. angefertigt. Das Gutachten des Prof. Dr. Br. vom 26. Juli 2006 vermag deshalb einen Zusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen des linken Kniegelenks und dem Arbeitsunfall vom 24. März 1986 nicht zu begründen. Insoweit hat das SG im Übrigen auch zutreffend ausgeführt, dass Prof. Dr. Br. sich nicht festgelegt hat, ob er das Unfallereignis als wesentliche Mit- oder Teilursache ansieht und in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Dezember 2006 empfohlen hat, ein weiteres orthopädisches Gutachten einzuholen, was mit dem Gutachten des Prof. Dr. T. erfolgte.
Selbst wenn ein Zusammenhang bejaht würde, ergäbe sich kein Anspruch auf eine Rente, auch nicht eine Stützrente. Die MdE läge unter 10 v.H ... Die MdE richtet sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Bemessung der MdE hängt von zwei Faktoren ab, den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BSG SozR Nr. 25 zu § 128 SGG; SozR 2200 § 581 Nr. 6). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nrn. 22 und 23; SozR 3-2200 § 581 Nr. 5 mwN). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; zum Ganzen: SozR 4-2700 § 56 Nr. 1 m.w.N.).
Die Höhe der MdE wird im Bereich der Kniegelenke hauptsächlich durch Verminderung der Beweglichkeit, unphysiologische Zunahme der Beweglichkeit (Überstreckbarkeit, Wackelbeweglichkeit, Verschieblichkeit oder Bereitschaft zu Teilverrenkungen) und Schmerzhaftigkeit (objektive Grundlage) bestimmt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 723). Bei einer Bewegungseinschränkung eines Kniegelenks bei Streckung/Beugung mit 0/0/120 wird regelmäßig eine MdE in Höhe von 10 v.H. angesetzt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 724; Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Auflage S. 168). Ein derartiger Befund ist aufgrund der Gutachten des Prof. Dr. Br. und des Dr. T. nicht gegeben. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks gab Prof. Dr. Br. mit 0/0/140 sowie Dr. T. mit 0/0/130 an. Dr. B. teilte in seinem Gutachten die Bewegungsausmaße zwar mit 0/0/120 mit, gab aber an, die Kniegelenke seien schmerzfrei beweglich ohne Einschränkung. Daraus ergibt sich dann auch, dass die Einschätzung der MdE durch Prof. Dr. Br. mit 10 v.H. zu hoch ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Unfallereignisse vom 13. März und 21. Juli 1974 als Arbeitsunfälle festzustellen sind und ob wegen dieser Unfallereignisse sowie wegen des Arbeitsunfalls vom 24. März 1986 Anspruch auf (gestützte) Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Der 1945 geborene Kläger war von April 1973 bis Juli 1989 in Polen im Steinkohlebergwerk Grube S. der H. Vereinigung der Kohleindustrie unter Tage beschäftigt. Am 21. Juli 1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland um. Er ist Inhaber eines am 22. Mai 1990 ausgestellten Bundesvertriebenenausweises B.
Im September 1997 begehrte der Kläger bei der damaligen Bundesknappschaft, ihm wegen eines Arbeitsunfalls vom 4. Oktober 1982, für dessen Folgen die Ärztliche Woiwodschaftskommission für Invaliden- und Erwerbsfähigkeitsangelegenheiten den Grad der dauerhaften Gesundheitsschädigung auf 20% bestimmt hatte (Beschluss vom 23. August 1983), Leistungen zu gewähren. Die Frage, ob wegen dieses Arbeitsunfalls ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, war Gegenstand des Berufungsverfahrens L 4 KNU 1277/08. Nachdem die Beklagte nach Weiterleitung des Antrags an sie im April 2003 Ermittlungen aufgenommen hatte, machte der Kläger in einem unter dem 15. Mai 2003 ausgefüllten Fragebogen der Beklagten weiter geltend, auch am 13. März 1974, 21. Juli 1974 und 24. März 1986 Unfälle während seiner Beschäftigung im Steinkohlebergwerk Grube S. erlitten zu haben. Am 13. März und 21. Juli 1974 sei jeweils bei Reinigungsarbeiten an der Bandübergabe ein großes Kohlestück an sein linkes Knie geschlagen und habe die Kniescheibe beschädigt. Am 24. März 1986 sei er in die Gleisanlage geraten und habe seinen linken Fuß bis ins Knie verdreht, das daraufhin angeschwollen sei und geschmerzt habe. Auf Anfrage der Beklagten gab er weiter an, am 12. Oktober 1973 mit seinem Mofa in einer Kurve gestürzt und auf das linke Knie gefallen zu sein, wodurch die Kniescheibe des linken Knies herausgesprungen und nach einigen Sekunden wieder zurückgesprungen, ein ca. zweiwöchiger Krankenhausaufenthalt erfolgt und er wegen dieses Unfalls nach seiner Übersiedlung nicht ärztlich behandelt worden sei. Nach den Unfällen vom 13. März 1974, 21. Juli 1974 und 24. März 1986 sei das Knie jeweils in Gips gelegt worden. Er legte der Beklagten seinen polnischen Versicherungsausweis vor. In diesem sind u.a. ambulante Behandlungen am 13. März 1974, am 23. Juli 1974 und am 25. März 1986 sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 14. März bis 20. April 1974, 23. Juli bis 26. August 1974 und vom 25. März bis 21. Mai 1986 vermerkt. Weiter reichte er das Gutachten des Unfallchirurgen und Orthopäden Dr. N. vom 17. Dezember 1986, das dieser für das Amtsgericht - Arbeitsgericht G. wegen einer Verletzung des linken Kniegelenks vom 24. März 1986 erstattete, sowie das Urteil des Amtsgerichts - Arbeitsgericht - G. vom 15. Januar 1987, das feststellte, dass der Unfall vom 24. März 1986 ein Arbeitsunfall gewesen sei, ein. Auf Anfrage der Beklagten übersandte die polnische Sozialversicherungsanstalt die Schreiben des Steinkohlebergwerks Grube S. vom 7. Januar 2004, wonach aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass der Kläger im Bergwerk einen Unfall erlitten habe, und vom 14. Januar 2004, wonach der Kläger während seiner Beschäftigung im Steinkohlebergwerk Grube S. keinen Unfall erlitten habe.
Im Gutachten vom 20. Oktober 2004 fand Chirurg/Unfallchirurg Dr. B. keine Unfallfolgen am linken Knie. Als vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderungen nannte Dr. B. im Bereich der Kniegelenke einen Verdacht auf Chondropathia patellae beidseits bei angeborener Patelladysplasie beidseits Typ Wiberg IV, mehrere Patellaluxationen links bei Patelladysplasie und nach Unfall 1973 sowie eine Kniescheibenluxation rechts 1990. Er verneinte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Der beratende Arzt der Beklagten Dr. T. stimmte der Beurteilung durch Dr. B. zu (Stellungnahme vom 4. Dezember 2004).
Mit Bescheiden vom 3. Februar 2005 lehnte es die Beklagte ab, eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (wegen der Ereignisse vom 13. März, 21. Juli 1974 und 24. März 1986) zu gewähren. Zu den Ereignissen vom 13. März und 21. Juli 1974 führte die Beklagte aus, sie stellten keine Arbeitsunfälle dar. Nach Auskunft des Steinkohlebergwerks Grube S., zuletzt am 5. März 2004, habe der Kläger während seiner Tätigkeit keinen Unfall erlitten. Andere Dokumente, durch die diese Unfälle nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien, lägen nicht vor. Nach dem Gutachten des Dr. B. habe zum Zeitpunkt der beiden Ereignisse ein Zustand nach mehrmaliger Kniescheibenluxation sowie angeborener Kniescheibendysplasie vorgelegen. Es handle sich um Gesundheitsschädigungen, die unabhängig von einem Unfallereignis seien. Hinsichtlich des Unfalls vom 24. März 1986 führte die Beklagte aus, es liege zwar das Urteil des Amtsgerichts - Arbeitsgericht - G. vom 15. Januar 1987 vor. Weitere Ermittlungen, ob ein versicherter Arbeitsunfall vorliege, seien aber nicht erforderlich. Denn ein Anspruch auf Gewährung einer Rente sei nicht gegeben, weil zum Zeitpunkt des Ereignisses Gesundheitsschädigungen vorgelegen hätten, die unabhängig von einem Unfallereignis seien. Das Ereignis vom 24. März 1986 habe damit keine Gesundheitsschädigungen hinterlassen, die zu einer messbaren MdE geführt hätten. Gegen die Bescheide erhob der Kläger jeweils Widerspruch. Am 13. März 1974 habe sich bei der Tätigkeit am Förderband ein großes Kohlestück verkeilt, sei von dem Band heruntergefallen und gegen sein Knie geschlagen. Der sofort aufgesuchte Arzt habe festgestellt, dass die Kniescheibe verdreht gewesen sei und eine Bänderdehnung vorgelegen habe. Am 21. Juli 1974 hätten sich große Kohlestücke verkeilt. Um das Förderband auszuschalten, sei er von der Ebene des Förderbandes nach unten auf den Boden gesprungen, dabei auf einem Kohlestück ausgerutscht und habe sich das Knie verdreht. Nach Angaben des damals behandelnden Arztes sei es zu einer Bänderdehnung gekommen und er sei nach dem Krankenbuch vom 23. Juli bis 26. August 1974 arbeitsunfähig gewesen. Denkbar sei auch, dass durch diesen Unfall die Seiten- und Kreuzbänder verletzt worden seien. Es möge sein, dass das Unfallereignis vom 24. März 1986, das als versicherter Unfall anerkannt worden sei, für sich betrachtet nicht unmittelbar die Schädigung des Kniegelenks verursacht habe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass dasselbe Kniegelenk bereits durch Arbeitsunfälle im März und Juli 1974 sowie im März 1982 vorgeschädigt gewesen sei. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche des Klägers zurück (Widerspruchsbescheide vom 12. August 2005). Bezüglich der Unfallereignisse vom 13. März und 21. Juli 2004 führte der Widerspruchsausschuss zur Begründung aus, die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls könne auf Grund des Gutachtens des Dr. B. vom 20. Oktober 2004 nicht erfolgen, weil beim Kläger eine angeborene Patelladysplasie sowie ein Zustand nach mehreren Patellaluxationen vorliege, die mit der beruflichen Tätigkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang stünden. Bezüglich des Unfallereignisses vom 13. März 1974 ergebe sich keine andere Beurteilung daraus, dass im polnischen Sozialversicherungsausweis eine Arbeitsunfähigkeitszeit vom 13. bis 22. März 1974 vermerkt sei. Hinsichtlich des Unfallereignisses vom 24. März 1986 führte er aus, nach dem Gutachten des Dr. B. seien die geklagten Beschwerden Folge einer Chondropathia patellae bei angeborener Patelladysplasie. Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. März 1986 lägen nicht vor. Eine messbare MdE bestehe nicht.
Gegen die Widerspruchsbescheide erhob der Kläger am 26. August 2005 Klagen beim Sozialgericht Freiburg (SG), das mit Beschluss vom 6. April 2006 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband. Der Kläger verwies auf die Begründung seiner Widersprüche. Er legte vor die Übersetzungen &61656; der Unfallkarte zum Unfall vom 4. Oktober 1982, &61656; des Protokolls der H. Kohlebergwerks-Gesellschaft - Grube S. - vom 8. April 1987 über die Feststellung der Umstände und Gründe des Arbeitsunfalls vom 24. März 1986, wonach der Kläger gestolpert sei, eine umkehrbare Verrenkung des linken "Kniegelenks" erlitten, ca. zwei Monate arbeitsunfähig gewesen und das Ereignis als Arbeitsunfall festgestellt worden sei, sowie &61656; des Schreibens der Kohlegesellschaft - Abteilung Kohlegrube S. - vom 8. November 2005, wonach nach Überprüfung der Registerbücher der Unfälle bei der Arbeit für den Zeitraum von 1974 bis 1986 nur ein Eintrag betreffend das Ereignis vom 24. März 1986 bestehe.
Die Beklagte trat den Klagen unter Bezugnahme auf ihre Bescheide entgegen.
Das SG erhob das orthopädische Gutachten des Prof. Dr. Br. vom 26. Juli 2006. Prof. Dr. Br. diagnostizierte eine rezidivierende Patellaluxation und eine angeborene Patelladysplasie des linken Kniegelenks. Aus der anamnestischen Schilderung der Unfallmechanismen sowie der Tatsache, dass es vor den Unfallereignissen bereits zu rezidivierenden Patellaluxationen gekommen sei, seien die angeschuldigten Unfallereignisse vom 13. März und 21. Juli 1974 sowie vom 24. März 1986 keine "gänzlichen" Unfallfolgen. Die entsprechenden Mechanismen könnten bei bereits stattgehabter Patellaluxation und vor dem Hintergrund einer Dysplasie zu Patellaluxationen führen, wie dies bei den jeweiligen Unfallereignissen als Verletzungsfall zustande gekommen sei. Für die teilweisen Unfallfolgen werde die MdE für das linke Kniegelenks mit 10 v.H. mit dem letzten Unfallereignis vom 24. März 1986 geschätzt. Den klinischen Untersuchungsergebnissen des Dr. B. werde zugestimmt. Unter Berücksichtigung der MdE von jeweils 10 v.H. wegen der Patellaluxation links und der Radiusköpfchenfraktur links sei eine Stütz-MdE von 15 v.H. zu gewähren. Zu dem Gutachten des Prof. Dr. Br. legte die Beklagte die Stellungnahme des Chirurgen Prof. Dr. Z. vom 6. Oktober 2006 vor. Es sei in allen (drei) Fällen eine Gelegenheitsursache anzunehmen, weshalb wegen der Verrenkung der Kniescheibe keine MdE von 10 v.H. angenommen werden könne. Im Verfahren S 2 KNU 3549/06 gab Prof. Dr. Br. auf Veranlassung des SG die ergänzende Stellungnahme vom 28. Dezember 2006 ab, blieb bei seiner Auffassung und empfahl, ein weiteres orthopädisches Gutachten einzuholen. Das SG erhob daraufhin das orthopädische Gutachten des Prof. Dr. T. vom 6. Juni 2007. Im Bereich des linke Kniegelenks bestehe eine innenseitig betonte beginnende Verschlei߬erscheinung (medial betonte Gonarthrose) sowie eine angeborene Fehlbildung des Gleitlagers der Kniescheibe zwischen den Oberschenkelrollen, das flacher ausgeprägt sei als im Regelfall (Dysplasie des Patellagleitlagers). Eine klinische Instabilität der Kniescheibe sei nicht festzustellen gewesen. Die beiden genannten krankhaften Veränderungen seien schicksalhafte Veränderungen. Auf den aktuell angefertigten Röntgenaufnahmen zeige sich, dass auch rechts eine Fehlbildung des Kniescheibengleitlagers bestehe und der Gelenksverschleiß stärker ausgeprägt sei als links. Weder klinisch noch röntgenologisch liege ein Hinweis dafür vor, dass dauerhafte Unfallfolgen der drei angeschuldigten Ereignisse, bei denen jeweils Verrenkungen der Kniescheibe vorgefallen seien, verblieben seien, zumal seit dem letzten Ereignis im Jahre 1986 über 20 Jahre hinweg keine erneute Luxation stattgefunden habe. Eine MdE bezüglich des linken Kniegelenks liege deshalb nicht vor.
Mit Urteil vor 17. Januar 2008 hob das SG die Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. August 2005 (betreffend die Ereignisse vom 13. März und 21. Juli 1974) auf und verurteilte die Beklagte festzustellen, dass es sich bei den Ereignissen vom 13. März und 21. Juli 1974 um Arbeitsunfälle gehandelt hat. Im Übrigen wies es die Klagen ab. Für die Überzeugungsbildung, dass es sich bei den beiden Ereignissen aus dem Jahre 1974 um Arbeitsunfälle gehandelt habe, habe es (das SG) zunächst berücksichtigt, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Auszügen aus dem polnischen Sozialversicherungsausweis jeweils im Anschluss an die geltend gemachten Ereignisse Krankschreibungen sowie registrierte ärztliche Behandlungen ergeben hätten. Dass der Kläger den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit frei erfunden habe, sei nach seinem Vortrag in Klage- und Widerspruchsverfahren zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen. Auch habe der Kläger von Anfang an stets uneingeschränkt eingeräumt, auch private Unfälle mit der Folge von Knieverletzungen erlitten zu haben. Da der Kläger zwei von der Beklagten auch anerkannte Arbeitsunfälle während seiner Beschäftigung erlitten habe, komme der Auskunft des Steinkohlebergwerks Grube S. keinerlei verwendbarer Stellenwert mehr zu. Ein Anspruch auf Verletztenrente wegen dieser beiden Arbeitsunfälle und auch des weiteren Arbeitsunfalls vom 24. März 1986 bestehe nicht. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei es nicht wahrscheinlich, dass bei dem Kläger noch Unfallfolgen vorlägen, die seine Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v.H. minderten. Es sei schon nicht wahrscheinlich, dass die bei ihm aktuell bestehenden Kniebeschwerden überhaupt auf die drei Arbeitsunfälle zurückzuführen seien. Der Beurteilung lege es (das SG) das Gutachten des Prof. Dr. T. zugrunde. Damit scheide auch ein Anspruch auf Gewährung einer Stützrente aus.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 28. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2008 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat gegen das ihr am 6. März 2008 zugestellte Urteil am 17. März 2008 Berufung eingelegt, soweit sie verurteilt worden ist, die beiden Ereignisse aus dem Jahre 1974 als Arbeitsunfälle festzustellen.
Der Kläger macht geltend, Dr. Br. habe im Ergebnis zu Recht Unfallfolgen bejaht, die mit einer MdE von mindestens 10 v.H. zu bewerten seien. Allerdings habe Dr. Br. nicht ausreichend und Prof. Dr. T. überhaupt nicht die Ausführungen des Dr. N. im Gutachten vom 17. Dezember 1986 berücksichtigt, dass die Verdrehung des Kniegelenks und in der Folge die Luxation der Kniescheibe auch dann eingetreten wäre, wenn er (der Kläger) nicht an einer angeborenen Anomalie gelitten hätte. Das SG habe die Ereignisse vom 13. März und 21. Juli 1974 zu Recht als Arbeitsunfälle festgestellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 abzuändern, die Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. August 2005 betreffend die Arbeitsunfälle vom 13. März und 21. Juli 1974 vollständig aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen dieser Arbeitsunfälle jeweils ab. 1. Mai 2003 Rente nach einer MdE von 20 v.H., hilfsweise eine Stützrente nach einer MdE von 10 v.H. zu zahlen sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 betreffend den Arbeitsunfall vom 24. März 1986 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls ab 1. Mai 2003 Rente nach einer MdE von 20 v.H., hilfsweise eine Stützrente nach einer MdE von 10 v.H. zu zahlen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 abzuändern und die Klagen in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist auf das Schreiben des Steinkohlebergwerks Grube S ... Allein die gegenteiligen Behauptungen des Klägers, für die es keine Zeugen gebe, reichten für eine überzeugende richterliche Beweiswürdigung nicht aus. Das SG habe zu Recht die Voraussetzungen einer Rente verneint.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Akten des am selben Tag mündlich verhandelten Berufungsverfahrens L 4 KNU 1277/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechten und auch nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaften Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die (drei) Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. August 2005 sind rechtmäßig.
Da der Kläger Vertriebener nach § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) ist, gelten für die Entschädigung von Arbeitsunfällen die bundesgesetzlichen Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 5, 7 FRG).
Der vom Kläger erhobene Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach den Vorschriften des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes) Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII gelten die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. Da der Kläger erstmals im Mai 2003 wegen der im vorliegenden Verfahren streitigen Unfallereignisse vom 13. März, 21. Juli 1974 und 24. März 1986 Ansprüche geltend machte, wären Renten erstmals für einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1997 festzusetzen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 19. August 2003 - B 2 U 9/03 R - und 4. Dezember 2007 - B 2 U 34/06 R -).
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
1. Anders als das SG vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Ereignisse vom 13. März und 21. Juli 1974 Arbeitsunfälle waren. Zwar ergeben sich aus den vom Kläger vorgelegten Auszügen seines polnischen Sozialversicherungsausweises im Anschluss an die von ihm genannten Unfalltage ärztliche Behandlungen mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 14. März bis 20. April und vom 23. Juli bis 26. August 1974. Damit ist zwar dokumentiert, dass der Kläger in ärztlicher Behandlung war, nicht aber der Grund der ärztlichen Behandlung. Aus den Eintragungen im Versicherungsausweis des Klägers kann nicht abgeleitet werden, dass es sich bei den dortigen Eintragungen jeweils um Behandlungen wegen Unfällen während der Beschäftigung handelte. Im Versicherungsausweis des Klägers sind auch für Oktober 1973 ambulante Behandlungen vermerkt. In diesem Monat erlitt der Kläger seinen Angaben nach einen privaten Unfall. Zu dem Wegeunfall vom 4. Oktober 1982 und dem Arbeitsunfall vom 24. März 1986, die die Beklagte als Versicherungsfälle anerkannte, lagen weitere Unterlagen vor, zum Wegeunfall vom 4. Oktober 1982 die Unfallkarte sowie der Beschluss der Ärztlichen Woiwodschaftskommission für Invaliden- und Erwerbsfähigkeitsangelegenheiten vom 23. August 1983, zum Arbeitsunfall vom 24. März 1986 das Protokoll vom 8. April 1987 über die Feststellung der Umstände und Gründe des Arbeitsunfalls, das Gutachten des Dr. N. vom 17. Dezember 1986, das dieser für das Amtsgericht - Arbeitsgericht - G. wegen einer Verletzung des linken Kniegelenks vom 24. März 1986 erstattete und das Urteil des Amtsgerichts - Arbeitsgericht - G. vom 15. Januar 1987, das feststellte, dass der Unfall vom 24. März 1986 ein Arbeitsunfall gewesen ist. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass ein Versicherungsfall eingetreten war. Vergleichbare weitere Unterlagen fehlen zu den Unfallereignissen vom 13. März und 21. Juli 1974. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der polnische Arbeitgeber keine Auskünfte zu Arbeitsunfällen geben konnte. Im Übrigen sind die Angaben des Klägers zum Hergang der behaupteten Unfallereignisse nicht einheitlich. In der Anlage zum Fragebogen der Beklagten vom 15. Mai 2003 und in der Berufungsbegründung vom 5. September 2008 gab er zu beiden Unfallereignisses den gleichen Unfallhergang an, nämlich, dass bei Reinigungsarbeiten an der Bandübergabe ein großes Kohlestück auf sein linkes Knie geschlagen sei und die Kniescheibe beschädigt habe. Demgegenüber schilderte er in der Begründung seiner Widersprüche unterschiedliche Unfallhergänge. Am 13. März 1974 habe sich bei der Tätigkeit am Förderband ein großes Kohlestück verkeilt, sei von dem Band heruntergefallen und gegen sein Knie geschlagen. Am 21. Juli 1974 hätten sich große Kohlestücke verkeilt. Um das Förderband auszuschalten, sei er von der Ebene des Förderbandes nach unten auf den Boden gesprungen, dabei auf einem Kohlestück ausgerutscht und habe sich das Knie verdreht. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung des Senats die unterschiedlichen Angaben nicht erklären.
2. Wegen des - von der Beklagten anerkannten - Arbeitsunfalls vom 24. März 1986 besteht kein Anspruch auf Rente, auch nicht als Stützrente.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls ist u.a. ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der eingetretenen bzw. bestehenden Gesundheitsstörung (haftungsausfüllende Kausalität). Für die Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, die Theorie der wesentlichen Bedingung. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Haben mehrere Bedingungen zu einem Erfolg beigetragen, so sind nur solche Bedingungen wesentlich, die gegenüber anderen von überragender Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen: z.B. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 22/03 R -; Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R -; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -; jeweils m.w.N.). Was den anzuwendenden Beweismaßstab anbelangt, gelten für das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs verminderte Anforderungen. Während die Grundlagen der Ursachenbeurteilung - versicherte Tätigkeit, Einwirkung, Erkrankung - mit einem der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit erwiesen sein müssen, genügt für den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung aufgrund der mit der zumeist medizinischen Beurteilung dieses Zusammenhangs bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R - m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist nicht deshalb abzuweichen, weil das Unfallereignis längere Zeit zurückliegt.
Die beim Kläger im Bereich des linken Kniegelenks bestehenden Gesundheitsstörungen sind nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 24. März 1986, sondern beruhen auf einer angeborenen Dysplasie des Patellagleitlagers. Der Senat folgt - wie das SG - dem Gutachten des Prof. Dr. T. vom 6. Juni 2007. Er hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass am linken Kniegelenk schicksalhafte Veränderungen vorliegen. Der von ihm erhobenen Befund der angeborenen Dysplasie des Patellagleitlagers wird auch in den Gutachten des Prof. Dr. Br. vom 26. Juli 2006 und des Dr. B. vom 20. Oktober 2004 dargestellt. Auch Dr. N. beschrieb in seinem Gutachten vom 17. Dezember 1986 die Anomalie der Kniescheibe und führte weiter aus, dass eine Luxation der Kniescheibe gewöhnlicherweise aufgrund einer Anomalie im Knochenbau der Oberschenkelwurzel auftrete. Prof. Dr. T. hat weiter dargelegt, dass auf den von ihm angefertigten Röntgenaufnahmen des rechten (also nicht des vom Unfall betroffenen) Kniegelenks der Verschleiß stärker ausgeprägt sei als links. Entsprechende Vergleichsaufnahmen des rechten Kniegelenks haben weder Prof. Dr. Br. noch Dr. N. angefertigt. Das Gutachten des Prof. Dr. Br. vom 26. Juli 2006 vermag deshalb einen Zusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen des linken Kniegelenks und dem Arbeitsunfall vom 24. März 1986 nicht zu begründen. Insoweit hat das SG im Übrigen auch zutreffend ausgeführt, dass Prof. Dr. Br. sich nicht festgelegt hat, ob er das Unfallereignis als wesentliche Mit- oder Teilursache ansieht und in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Dezember 2006 empfohlen hat, ein weiteres orthopädisches Gutachten einzuholen, was mit dem Gutachten des Prof. Dr. T. erfolgte.
Selbst wenn ein Zusammenhang bejaht würde, ergäbe sich kein Anspruch auf eine Rente, auch nicht eine Stützrente. Die MdE läge unter 10 v.H ... Die MdE richtet sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Bemessung der MdE hängt von zwei Faktoren ab, den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BSG SozR Nr. 25 zu § 128 SGG; SozR 2200 § 581 Nr. 6). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nrn. 22 und 23; SozR 3-2200 § 581 Nr. 5 mwN). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; zum Ganzen: SozR 4-2700 § 56 Nr. 1 m.w.N.).
Die Höhe der MdE wird im Bereich der Kniegelenke hauptsächlich durch Verminderung der Beweglichkeit, unphysiologische Zunahme der Beweglichkeit (Überstreckbarkeit, Wackelbeweglichkeit, Verschieblichkeit oder Bereitschaft zu Teilverrenkungen) und Schmerzhaftigkeit (objektive Grundlage) bestimmt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 723). Bei einer Bewegungseinschränkung eines Kniegelenks bei Streckung/Beugung mit 0/0/120 wird regelmäßig eine MdE in Höhe von 10 v.H. angesetzt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 724; Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Auflage S. 168). Ein derartiger Befund ist aufgrund der Gutachten des Prof. Dr. Br. und des Dr. T. nicht gegeben. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks gab Prof. Dr. Br. mit 0/0/140 sowie Dr. T. mit 0/0/130 an. Dr. B. teilte in seinem Gutachten die Bewegungsausmaße zwar mit 0/0/120 mit, gab aber an, die Kniegelenke seien schmerzfrei beweglich ohne Einschränkung. Daraus ergibt sich dann auch, dass die Einschätzung der MdE durch Prof. Dr. Br. mit 10 v.H. zu hoch ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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