Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4516/08 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht Mannheim vom 21.07.2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gegen den Beschwerdeführer war gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil er als sachverständiger Zeuge unentschuldigt zu dem auf 21.07.2008 bestimmten Termin nicht erschienen ist. Soweit der Beschwerdeführer behauptet hat, seit längerem krank zu sein, ist bereits nicht ersichtlich, dass er deswegen an der Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen wäre; im Übrigen hat er über die Erkrankung trotz Aufforderung durch den Senat keinen Nachweis vorgelegt. Soweit der Beschwerdeführer außerdem vorträgt, er habe den Termin übersehen, stellt dies keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund dar (vgl. BFH, Beschluss vom 03.08.1977, I B 41/77 zur Terminsverwechslung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gegen den Beschwerdeführer war gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil er als sachverständiger Zeuge unentschuldigt zu dem auf 21.07.2008 bestimmten Termin nicht erschienen ist. Soweit der Beschwerdeführer behauptet hat, seit längerem krank zu sein, ist bereits nicht ersichtlich, dass er deswegen an der Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen wäre; im Übrigen hat er über die Erkrankung trotz Aufforderung durch den Senat keinen Nachweis vorgelegt. Soweit der Beschwerdeführer außerdem vorträgt, er habe den Termin übersehen, stellt dies keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund dar (vgl. BFH, Beschluss vom 03.08.1977, I B 41/77 zur Terminsverwechslung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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