L 10 R 4517/08 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 825/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4517/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.08.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem auf Erstattung von Kosten eines erledigten Widerspruchsverfahrens gerichteten Hauptsacheverfahren.

Mit dem Widerspruchsverfahren, dessen Kostenerstattung die Klägerin in der Hauptsache be-gehrt hat, wandte sie sich gegen die Bewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) in dem Regelaltersrente bewilligenden Bescheid der Beklagten vom 17.11.2000. Das Widerspruchsverfahren wurde vor dem Hinter-grund eines u.a. auf eine Vorlage des Bundessozialgerichts (BSG) beim Bundesverfassungsge-richt anhängigen Verfahrens auf Antrag der Klägerin ruhend gestellt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Neubewertung der ersten 48 Monate des Berufsle-bens durch das WFG für verfassungsmäßig erklärt hatte (Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00 in SozR 4-2600 § 58 Nr. 7), erklärte die Klägerin das Widerspruchsverfahren für erledigt und beantragte die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren. Dies lehnte die Beklag-te mit Bescheid vom 21.09.2007 und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2008 ab, weil der Wider-spruch keinen Erfolg gehabt habe.

Die hiergegen am 22.02.2008 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hat, vorliegend sei ein Erfolg des Widerspruchs darin zu sehen, dass sie sich nur durch den Widerspruch der drohenden Gefahr eines Rechtsverlustes für die Dauer des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens habe entziehen können und sie damit erreicht habe, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte den Bescheid ent-sprechend ihren Pflichten unter Vorbehalt erteilt hätte und die Beklagte habe die Widerspruchs-erhebung außerdem provoziert, hat das Sozialgericht mit der Klägerin am 28.08.2008 zugestell-tem Urteil vom 14.08.2008 abgewiesen. Es hat sich der Begründung in den Bescheiden ange-schlossen, wonach eine Kostenübernahme nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetz-buch (SGB X) nur bei Erfolg des Widerspruchs in Betracht komme, was vorliegend nicht der Fall sei. Ein Vorläufigkeitsvermerk sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ergänzend hat es ausgeführt, die Klägerin verkenne den Zweck des gerichtlichen Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.

Die am 23.09.2008 eingelegte Beschwerde hat die Klägerin trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht begründet.

II.

Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht be-gründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-tung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Kla-ge, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt be-trifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten eines von der Klägerin durchgeführten Widerspruchsverfahrens streitig, die sich - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf mehr als 750,- EUR belaufen. Etwas anderes macht auch die Klägerin nicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialge-richts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bun-desverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. Die Klägerin macht weder einen Verfahrensfehler noch eine Abweichung im oben genannten Sinne geltend, noch liegt ein solcher Zulassungsgrund vor. Sie behauptet auch keine grundsätzliche Bedeutung. Sie hat viel-mehr trotz Aufforderung und Fristsetzung ihre Beschwerde nicht begründet.

Soweit sie wie in einer Vielzahl von ihren Prozessbevollmächtigten in ähnlichen Fällen anhängig gemachten Nichtzulassungsbeschwerden eine grundsätzliche Bedeutung sieht, hat der Senat be-reits in dem vergleichbaren, von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführten Verfahren L 10 R 3620/08 NZB mit Beschluss vom 30.09.2008 entschieden, dass eine solche grundsätzli-che Bedeutung nicht vorliegt, weil sich die für die Entscheidung über die Kostenerstattung rele-vanten Fragen unmittelbar aus § 63 SGB X - danach sind die zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung notwenigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Wider-spruch erfolgreich ist - beantworten lassen und es im Übrigen evident ist, dass ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht bestehen kann. Denn die Klägerin hätte, auch wenn sie das von ihr im Widerspruchsverfahren abgewartete Musterverfahren selbst durchgeführt hätte, eine Kostenerstattung nicht erlangen können. Die Klägerin kann aber nicht besser stehen, als derjeni-ge, der das Musterverfahren selbst durchführt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Damit fehlt es an einem Grund für die Zulassung der Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved