L 7 AS 4557/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3463/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4557/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde der Antragstellers ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; das Sozialgericht Freiburg hat im angefochtenen Beschluss den begehrten vorläufigen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht angelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt - wie das SG zutreffend erkannt hat - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).

Die Anordnungsvoraussetzungen für den vom Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz sind nicht gegeben. Es fehlt bei der hier gebotenen Prüfung bereits am Anordnungsanspruch; die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Grundlegende Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Person (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1 a.a.O.), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr. 2 a.a.O.) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine - über die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu deckende - Notlage aufgrund nicht ausreichender eigener Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gegeben ist (zur objektiven Feststellungs- und Beweislast vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - Breithaupt 2007, 439; Senatsurteil vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - (juris)). Beim Antragsteller ist Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II vorhanden, das beim gegenwärtigen Erkenntnisstand einen Leistungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin ausschließt.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer eines - unbelasteten - Hausgrundstücks, das ausweislich seiner eigenen Angaben (vgl. Antrag auf Arbeitslosengeld II vom 3. August 2004) eine Gesamtwohnfläche von 210 m² (auf 2 1/2 Stockwerken) sowie eine Grundstücksgröße von 608 m² aufweist und einen Verkehrswert von etwa 500.000,00 Euro hat; in den Anträgen vom 28. Juni 2007 und 15. August 2008 hat er den Verkehrswert immerhin noch mit 480.000,00 Euro angegeben. Dieses Hausanwesen ist unangemessen groß und deshalb nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschont. Das Hauseigentum des Antragstellers ist nicht etwa deswegen geschützt, weil das Anwesen von ihm selbst genutzt wird. § 12 Abs. Satz 1 Nr. 4 SGB II privilegiert insoweit nur ein Hausgrundstück von angemessener Größe; für die Bestimmung der Angemessenheit ist - im Gegensatz zu § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - mithin allein die Größe der Immobilie maßgeblich (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 12 Nr. 3 (Rdnr. 14)). Die Angemessenheitsgrenze hat sich nach der Rechtsprechung des BSG an den Wohnflächengrenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) zu orientieren; regelmäßig ist für einen Ein-Personen-Haushalt bei einer selbstgenutzten Eigentumswohnung eine Wohnfläche von 80 m² (vgl. BSG SozR a.a.O. (Rdnr. 22)), bei Familienheimen von 90 m² noch als angemessen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R - (juris) (Rdnr. 27)). Sonach bedarf die unangemessene Größe des Wohneigentums des Antragsstellers hier keiner weiteren Erörterungen mehr. Dies hat der Antragsteller wohl letztlich selbst erkannt; seit 1. August 2008 beschränkt er sich auf eine dort eingerichtete Wohnung mit einer Wohnfläche von 90,7 m², während er seitdem einen weiteren Teil des Gebäudes, eine Drei-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss, zu einer Gesamtmiete von 750,00 Euro (Kaltmiete 580,00 Euro, Nebenkostenabschlag 170,00 Euro) vermietet hat (Mietvertrag vom 22. Juni 2008).

Dass dieses Hauseigentum als Gegenstand des Vermögens des Antragstellers über die Vermietung hinaus nicht weitergehend verwertbar sein soll, steht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht fest. Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, dass das Hausgrundstück - neben einem geringen Girokonto- und Sparguthaben - sein einziges Vermögen darstelle, er von seiner Ehefrau getrennt lebe und bezüglich des hier maßgeblichen gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft (vgl. hierzu §§ 1363 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) der Zugewinnausgleichausgleich noch nicht durchgeführt sei; dies hindere wegen § 1365 BGB den Verkauf der Wohnimmobilie, weil ein derartiger Verkauf zustimmungspflichtig sei (Hinweis auf Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 26 WF 69/00 - FamRZ 2001, 176; OLG Celle, Urteil vom 25. Juni 2003 - 15 UF 30/03 - FamRZ 2004, 625).

Das reicht indes zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs nicht aus. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommen für eine Verwertung eines Hausgrundstücks neben dem Verkauf auch weitere Verwertungsmöglichkeiten in Betracht, so in Form der Vermietung - hiervon hat der Antragsteller auch Gebrauch gemacht - oder der Belastung (Beleihung), wobei der Hilfesuchende regelmäßig die Verwertungsart zu wählen hat, die den höchsten Deckungsgrad einbringt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 (Rdnr. 31); ferner BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 R - (juris) (Rdnr. 27)). Dass eine derartige Beleihung seines - unbelasteten - Hausgrundstücks vorliegend tatsächlich nicht möglich wäre, hat der Antragsteller auch nach Kenntnis des seinen Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 übersandten Urteils des BSG vom 16. Mai 2007 (a.a.O.) nicht wahrscheinlich gemacht; im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2008 hat er lediglich behauptet, dass er "schwerlich" ein Bankdarlehen erhalten hätte. Nach Aktenlage hat er sich indessen noch nicht einmal um einen entsprechenden Kredit bemüht, obwohl er bereits in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 11. Juli und 14. November 2007 zu entsprechenden Bemühungen aufgefordert worden war.

Die Bestimmung des § 1365 BGB steht beim gegenwärtigen Erkenntnisstand einer Verwertung durch Beleihung des Grundstücks nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung wertaufzehrende Verfügungen über das Vermögen eines der beiden Ehegatten zum Schutz des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten dessen Einwilligung bedürfen, und zwar unabhängig davon, ob der verfügende Ehegatte die Verwertung über den Verkauf oder die Beleihung zu erreichen sucht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 123, 93, 95; 143, 356, 359; ferner Amtsgericht Nordenham, Urteil vom 3. Juli 2002 - 4 F 143/02 GÜ, 4 F 143/02 - FamRZ 2003, 680); für die Anwendbarkeit des § 1365 BGB kommt es indessen entscheidend darauf an, ob von der Verwertung alle oder nahezu alle dem verfügenden Ehegatten verbliebenen Vermögensgüter betroffen sind (vgl. BGHZ 43, 174, 177; 143, 356, 359 f.). Von einer Aufzehrung des Werts des Immobilienvermögens des Antragstellers durch Beleihung kann jedoch in Anbetracht des von ihm angegebenen Verkehrswerts des Grundstücks (zwischen 480.000,00 und 500.000,00 Euro), welchen der Senat im vorliegenden Verfahren zugrunde legt, nicht gesprochen werden.

Nach seinen eigenen Angaben (vgl. Schriftsatz vom 8. Oktober 2008) hat der Antragsteller einen monatlichen Bedarf von rund 710,00 Euro; dem steht ein Einkommen jedenfalls in Höhe der Kaltmiete von monatlich 580,00 Euro gegenüber, sodass sich nach dieser Berechnung eine (ungedeckte) Differenz von 130,00 Euro ergäbe. Selbst wenn insoweit der Bedarf des Antragstellers nicht gedeckt wäre - er hat jedoch andererseits im vorgenannten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2008 vortragen lassen, dass er derzeit seinen Lebensunterhalt durch die Mieteinkünfte bestreite - könnte er der Unterdeckung durch eine Beleihung des Hausgrundstücks begegnen, welche den Wert der Immobilie bei Weitem nicht erreicht. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller (geboren am 7. August 1949) eine Altersrente - wenngleich mit Abschlägen - bereits zum 1. September 2009 in Anspruch nehmen könnte, dies aber jedenfalls zum 1. Januar 2010 beabsichtigt (vgl. Schriftsatz vom 2. Oktober 2008), dürfte sich die Darlehensaufnahme bei einem unterstellten ungedeckten Bedarf von monatlich 130,00 Euro für die Monate November 2008 bis August 2009 auf einen Kleinkredit von rund 1.300,00 Euro bzw. für die Monate November 2008 bis Dezember 2009 auf rund 1.820,00 Euro beschränken. Sonach hat der Antragsteller über die Vermietung eines Teils seines Grundvermögens hinaus auch eine Beleihung ins Auge zu fassen; einer derartigen Verwertung steht jedenfalls die Bestimmung des § 1365 BGB nicht entgegen.

Soweit der Antragsteller dagegenhält, dass er derzeit das ihm von seiner Schwester auf der Grundlage des unter dem 12. Mai 2008 geschlossenen Darlehensvertrags zweckgebunden zur Renovierung der Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss seines Hausanwesens gewährte Darlehen in Höhe von monatlich 290,00 Euro tilge - in Anspruch genommen worden sein sollen insgesamt 4.938,17 Euro -, ändert dies daran im Ergebnis nichts. Denn abgesehen davon, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG SozR 4200 § 22 Nr. 1 (Rdnr. 35)) und deshalb im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung eine Saldierung der Aktiva und Passiva regelmäßig nicht stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 a.a.O. (Rdnr. 39); ferner BSGE 87, 143, 145 f. = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 (zur Arbeitslosenhilfe); Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 66, 342 (zur Sozialhilfe)), würde bei einer entsprechend höheren Kreditaufnahme der Wert des Hausgrundstücks ebenfalls noch lange nicht ausgeschöpft sein. Darauf, ob die - im Übrigen erst nach Klageerhebung im Verfahren S 7 AS 3462/08 sowie dem Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene - Abtretungs-Erklärung vom 18. Juli 2008 mit der Schwester des Antragstellers dem wirklichen Willen der Beteiligten entsprochen hat oder aber als Scheingeschäft (§ 117 BGB) zu werten wäre (vgl. hierzu nochmals Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 a.a.O.; BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Der vom Antragsteller angegebene Verkehrswert des Grundstücks übersteigt im Übrigen ganz erheblich die Freibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II.

Da sich Hinweise für eine "besondere Härte" im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 Rdnrn. 31 f.; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 r - Rdnr. 32) nicht ergeben, ferner Anhaltspunkte, die einer sofortigen Verwertung im oben aufgezeigten Sinne entgegenstünden, gleichfalls nicht ersichtlich und erst recht nicht glaubhaft gemacht sind, vermag der Antragsteller sein im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gerichtetes Begehren nach allem nicht durchzusetzen. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers als Voraussetzung für einen Anordnungsanspruch. Deswegen ist auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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