L 11 KR 4674/08 (PKH)

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 1774/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4674/08 (PKH)
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. September 2008 wird abgelehnt.

Gründe:

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Das scheidet hier aus. Das Sozialgericht Karlsruhe hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Pflicht des Klägers zur Tragung und Zahlung der Beiträge dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger diese Beiträge zu tragen hat und nicht etwa die Beklagte oder - von Letzterer im Wege übergegangener Rechte in Anspruch genommen - die M. Versicherung. Dem schließt sich der Senat an.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved