Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 125 AS 6496/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 2010/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben gewähren muss.
Die 1962 geborene Klägerin war nach Studien in Soziologie und Psychologie ohne Arbeit. Von Mai bis November 2001 bezog sie Sozialhilfe, von Mitte November 2001 bis März 2002 war sie mit Unterstützung des Arbeitsamtes als Praktikantin in der Pressestelle einer Berliner Senatsverwaltung tätig. Anschließend stand sie bis Ende des Jahres 2004 wieder im Sozialhilfebezug. Nachdem Bewerbungen um einen Arbeitsplatz erfolglos geblieben waren, machte sie sich im März 2003 als freie Journalistin selbständig und zeigte dies im Dezember 2003 dem zuständigen Finanzamt an. Im Jahr 2004 bemühte sie sich, auch mit Unterstützung des deutschen Journalistenverbandes, beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf um die Gewährung von Leistungen zur Anschaffung von Arbeitsmitteln und zur Teilnahme an qualifizierenden Maßnahmen, die ihr jedoch nicht bewilligt wurden. Seit dem 1. Januar 2005 steht die Klägerin bei dem Beklagten im Leistungsbezug.
Den am 31. Mai 2005 gestellten Antrag der Klägerin auf die Gewährung von Einstiegsgeld für ihre journalistische Tätigkeit lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2005 ab und führte zur Begründung aus, diese Leistung könne nur erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit überwunden und eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werde. Davon könne jedoch in ihrem Fall nicht ausgegangen werden, weil sie die freiberufliche Tätigkeit als Journalistin schon seit Ende 2002 anstrebe und ihren eigenen Angaben nach seit September 2003 regelmäßige Einnahmen erziele.
Die Klägerin legte unter dem 18. Dezember 2005 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung trug sie vor, zum einen sei die Unternehmensgründung erst am 19. Dezember 2003 erfolgt und zum anderen sei ihr eine hauptberufliche Tätigkeit aufgrund der Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bis Ende des Jahres 2004 verwehrt gewesen.
Der Beklagte wies den Widerspruch unter dem 3. Januar 2006 zurück. In dem Bescheid heißt es, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit könne für erwerbsfähige arbeitslose Hilfebedürftige nach § 29 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter anderem bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich sei. Bei der Ausübung des ihr danach zustehenden Ermessens habe die Behörde zu prüfen, ob es zweckmäßig sei, eine solche Leistung zu bewilligen. Bei der Beurteilung dieser Frage sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer einerseits der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sei, andererseits das Interesse des Hilfebedürftigen an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage. Im Ergebnis sei hier aufgrund des bisherigen beruflichen Werdegangs der Klägerin festzustellen, dass die Gewährung von Einstiegsgeld eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht positiv beeinflussen werde. Obwohl sie seit längerem als Journalistin arbeite und ihrem eigenen Vortrag nach regelmäßige Einnahmen erziele, stehe sie seit geraumer Zeit im Leistungsbezug. In mehr als zwei Jahren habe sie es nicht geschafft, die journalistische Tätigkeit in einem Umfang auszuüben, der es ihr ermöglichen würde, auf staatliche Transferleistungen zu verzichten. Die Basis der journalistischen Tätigkeit seien Netzwerke und Verbindungen innerhalb der Branche. Diese Basis werde nicht durch Geldmittel, sondern durch persönlichen Einsatz geschaffen. Von daher sei zweifelhaft, ob das Einstiegsgeld das Unternehmen der Klägerin überhaupt entscheidend voranbringen würde. Jedenfalls aber könne von einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht ausgegangen werden.
Daraufhin hat die Klägerin am 3. Februar 2006 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Sie hat gemeint, der Beklagte habe sein Ermessen nicht ausreichend beziehungsweise fehlerhaft ausgeübt. Dass sie bereits als Journalistin tätig sei, stehe der Bewilligung der begehrten Leistung nicht entgegen. Im Übrigen habe der Beklagte auch nicht geprüft, ob und gegebenenfalls welche anderen Eingliederungsleistungen ihr gewährt werden könnten.
Der Beklagte hat an seiner Auffassung festgehalten. Er hat insbesondere ausgeführt, Einstiegsgeld könne nur bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewährt werden; die Förderung einer bereits ausgeübten Tätigkeit sei nicht möglich.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung heißt es, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Da das Einstiegsgeld der Förderung der Motivation zur Aufnahme einer Tätigkeit und zur Überbrückung anfänglicher wirtschaftlicher Härten diene, müsse ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Aufnahme der Tätigkeit und Gewährung der Leistung bestehen. Seien - wie hier - seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit schon anderthalb Jahre verstrichen, so liege ein solcher nicht mehr vor. Im Übrigen fehle es auch an der Erforderlichkeit des Einstiegsgelds zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, habe der Beklagte jedenfalls das ihm dann zustehende Entschließungsermessen nicht fehlerhaft gebraucht. Die Gewährung einer anderen Leistung als der des Einstiegsgelds schließlich habe der Beklagte in Anbetracht des ausdrücklich darauf beschränkten Antrags der Klägerin nicht prüfen müssen.
Gegen den am 15. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14. November 2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie habe nie Einstiegsgeld für die Aufnahme der journalistischen Tätigkeit beantragt, sondern für den Ausbau und die Erweiterung derselben. Auch habe sie von Anfang an dargestellt, wofür sie die Leistungen benötige und verwenden wolle. Schließlich gebe es auch andere Leistungen als das Einstiegsgeld, mit denen der Beklagte sie beim Aufbau ihrer Existenz hätte unterstützen können oder auch jetzt noch unterstützen könne. Insoweit sei offenbar gar keine Prüfung erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2007 sowie den Bescheid vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Gz.: K 61/06, fünf Bände) sowie der beigezogenen Akten zu den Verfahren L 15 SO 92/06 und L 5 B 247/06 AS NZB verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben, insbesondere Einstiegsgeld, gewährt, hat die Klägerin nicht. Zutreffend hat der Beklagte ihren darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Nach § 29 Abs. 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Gemäß § 29 Abs. 2 SGB II wird das Einstiegsgeld, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
Dass der Klägerin danach Einstiegsgeld nicht gewährt werden konnte, hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung dargelegt. Es hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass auch die Bewilligung anderer Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II hier nicht in Betracht kam, weil der am 31. Mai 2005 gestellte Antrag ausdrücklich auf die Bewilligung von Einstiegsgeld gerichtet war, der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2005 dementsprechend nur darüber befand und auch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ausschließlich die Gewährung von Einstiegsgeld war. Der Senat vermag dem nichts hinzuzufügen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben gewähren muss.
Die 1962 geborene Klägerin war nach Studien in Soziologie und Psychologie ohne Arbeit. Von Mai bis November 2001 bezog sie Sozialhilfe, von Mitte November 2001 bis März 2002 war sie mit Unterstützung des Arbeitsamtes als Praktikantin in der Pressestelle einer Berliner Senatsverwaltung tätig. Anschließend stand sie bis Ende des Jahres 2004 wieder im Sozialhilfebezug. Nachdem Bewerbungen um einen Arbeitsplatz erfolglos geblieben waren, machte sie sich im März 2003 als freie Journalistin selbständig und zeigte dies im Dezember 2003 dem zuständigen Finanzamt an. Im Jahr 2004 bemühte sie sich, auch mit Unterstützung des deutschen Journalistenverbandes, beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf um die Gewährung von Leistungen zur Anschaffung von Arbeitsmitteln und zur Teilnahme an qualifizierenden Maßnahmen, die ihr jedoch nicht bewilligt wurden. Seit dem 1. Januar 2005 steht die Klägerin bei dem Beklagten im Leistungsbezug.
Den am 31. Mai 2005 gestellten Antrag der Klägerin auf die Gewährung von Einstiegsgeld für ihre journalistische Tätigkeit lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2005 ab und führte zur Begründung aus, diese Leistung könne nur erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit überwunden und eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werde. Davon könne jedoch in ihrem Fall nicht ausgegangen werden, weil sie die freiberufliche Tätigkeit als Journalistin schon seit Ende 2002 anstrebe und ihren eigenen Angaben nach seit September 2003 regelmäßige Einnahmen erziele.
Die Klägerin legte unter dem 18. Dezember 2005 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung trug sie vor, zum einen sei die Unternehmensgründung erst am 19. Dezember 2003 erfolgt und zum anderen sei ihr eine hauptberufliche Tätigkeit aufgrund der Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bis Ende des Jahres 2004 verwehrt gewesen.
Der Beklagte wies den Widerspruch unter dem 3. Januar 2006 zurück. In dem Bescheid heißt es, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit könne für erwerbsfähige arbeitslose Hilfebedürftige nach § 29 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter anderem bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich sei. Bei der Ausübung des ihr danach zustehenden Ermessens habe die Behörde zu prüfen, ob es zweckmäßig sei, eine solche Leistung zu bewilligen. Bei der Beurteilung dieser Frage sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer einerseits der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sei, andererseits das Interesse des Hilfebedürftigen an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage. Im Ergebnis sei hier aufgrund des bisherigen beruflichen Werdegangs der Klägerin festzustellen, dass die Gewährung von Einstiegsgeld eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht positiv beeinflussen werde. Obwohl sie seit längerem als Journalistin arbeite und ihrem eigenen Vortrag nach regelmäßige Einnahmen erziele, stehe sie seit geraumer Zeit im Leistungsbezug. In mehr als zwei Jahren habe sie es nicht geschafft, die journalistische Tätigkeit in einem Umfang auszuüben, der es ihr ermöglichen würde, auf staatliche Transferleistungen zu verzichten. Die Basis der journalistischen Tätigkeit seien Netzwerke und Verbindungen innerhalb der Branche. Diese Basis werde nicht durch Geldmittel, sondern durch persönlichen Einsatz geschaffen. Von daher sei zweifelhaft, ob das Einstiegsgeld das Unternehmen der Klägerin überhaupt entscheidend voranbringen würde. Jedenfalls aber könne von einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht ausgegangen werden.
Daraufhin hat die Klägerin am 3. Februar 2006 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Sie hat gemeint, der Beklagte habe sein Ermessen nicht ausreichend beziehungsweise fehlerhaft ausgeübt. Dass sie bereits als Journalistin tätig sei, stehe der Bewilligung der begehrten Leistung nicht entgegen. Im Übrigen habe der Beklagte auch nicht geprüft, ob und gegebenenfalls welche anderen Eingliederungsleistungen ihr gewährt werden könnten.
Der Beklagte hat an seiner Auffassung festgehalten. Er hat insbesondere ausgeführt, Einstiegsgeld könne nur bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewährt werden; die Förderung einer bereits ausgeübten Tätigkeit sei nicht möglich.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung heißt es, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Da das Einstiegsgeld der Förderung der Motivation zur Aufnahme einer Tätigkeit und zur Überbrückung anfänglicher wirtschaftlicher Härten diene, müsse ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Aufnahme der Tätigkeit und Gewährung der Leistung bestehen. Seien - wie hier - seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit schon anderthalb Jahre verstrichen, so liege ein solcher nicht mehr vor. Im Übrigen fehle es auch an der Erforderlichkeit des Einstiegsgelds zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, habe der Beklagte jedenfalls das ihm dann zustehende Entschließungsermessen nicht fehlerhaft gebraucht. Die Gewährung einer anderen Leistung als der des Einstiegsgelds schließlich habe der Beklagte in Anbetracht des ausdrücklich darauf beschränkten Antrags der Klägerin nicht prüfen müssen.
Gegen den am 15. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14. November 2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie habe nie Einstiegsgeld für die Aufnahme der journalistischen Tätigkeit beantragt, sondern für den Ausbau und die Erweiterung derselben. Auch habe sie von Anfang an dargestellt, wofür sie die Leistungen benötige und verwenden wolle. Schließlich gebe es auch andere Leistungen als das Einstiegsgeld, mit denen der Beklagte sie beim Aufbau ihrer Existenz hätte unterstützen können oder auch jetzt noch unterstützen könne. Insoweit sei offenbar gar keine Prüfung erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2007 sowie den Bescheid vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Gz.: K 61/06, fünf Bände) sowie der beigezogenen Akten zu den Verfahren L 15 SO 92/06 und L 5 B 247/06 AS NZB verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben, insbesondere Einstiegsgeld, gewährt, hat die Klägerin nicht. Zutreffend hat der Beklagte ihren darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Nach § 29 Abs. 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Gemäß § 29 Abs. 2 SGB II wird das Einstiegsgeld, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
Dass der Klägerin danach Einstiegsgeld nicht gewährt werden konnte, hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung dargelegt. Es hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass auch die Bewilligung anderer Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II hier nicht in Betracht kam, weil der am 31. Mai 2005 gestellte Antrag ausdrücklich auf die Bewilligung von Einstiegsgeld gerichtet war, der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2005 dementsprechend nur darüber befand und auch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ausschließlich die Gewährung von Einstiegsgeld war. Der Senat vermag dem nichts hinzuzufügen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
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