Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 21353/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1647/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner gegen die mit dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2008 erlassene einstweilige Verpflichtung, "der Antragstellerin vorläufig für die Monate August und September 2008 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich der Warmwasserpauschale zu gewähren", wehrt, ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I Seite 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes u. a. dann nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache bei einer eine Geldleistung betreffenden Klage 750,00 Euro nicht übersteigt.
Bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Beschwerde ist auf die Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Beschluss abzustellen (so auch zur entsprechenden Problematik der Anwendung des § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO - idF. des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11. Januar 1993 - BGBl I S. 50 - iVm. § 131 Abs. 2 VwGO: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 22. Senat, Beschluss vom 17.August 1993, - 22 B 1230/93 -, a. A. auf den tatsächlichen Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens abstellend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1996, - 15 B 1313/96 -). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf abzustellen ist, ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Zulässigkeit der Berufung einer Hauptsache richtet sich nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG und bemisst sich nach der durch das erstinstanzliche Urteil eingetretenen Beschwer für den Berufungsführer. Dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ebenfalls an die durch den Beschluss eingetretene Beschwer anzuknüpfen ist, entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, die Beschwerdemöglichkeit bei wirtschaftlich nicht relevanten Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte auszuschließen (BT-Drs. 16/7716, Seite 13f. zu 2) c) bb); Seite 22 zu Nr. 29 b)). Die Rechtsschutzmöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht gegenüber derjenigen in Hauptsacheverfahren zu privilegieren.
Davon ausgehend ist die Beschwerde des Antragsgegners hier nicht statthaft, weil die durch den angefochtenen Beschluss für ihn eingetretene Beschwer nicht 750 Euro übersteigt. Der Antragsgegner ist mit dem Beschluss verpflichtet, an die Antragstellerin höchstens weitere 656,40 Euro zu leisten. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin bereits mit Bescheid vom 01. August 2008 für die Zeit vom 01. August 2008 bis 31. Januar 2009 monatlich Leistungen für Kosten der Unterkunft zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - in Höhe von 360,00 Euro gewährt hat. Dieser Betrag entspricht dem schon mit Bescheid vom 30. Juni 2008 von dem Antragsgegner anerkannten Betrag für Kosten der Unterkunft für Juli 2008.
Nach dem Mietvertrag der Antragstellerin für die Wohnung in Berlin betragen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft 688,20 Euro (Ziff. 6. des Mietvertrages) Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Antragsgegner daher verpflichtet worden, für zwei Monate (August und September) monatlich höchstens 328,20 Euro zusätzlich zu den von ihm bereits bewilligten Leistungen zu erbringen, mithin insgesamt eine Summe von 656,40 Euro. Damit ist der Beschwerdewert nicht erreicht und eine Berufung in der Hauptsache nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG wäre nicht zulässig, da auch keine Verpflichtung zu einer wiederkehrenden oder laufenden Leistung für mehr als ein Jahr ausgesprochen worden ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Eine Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht daraus, dass mit der dem angefochtenen Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung über das "zulässige" Rechtsmittel der Beschwerde belehrt worden ist. Eine gesetzliche Grundlage, wonach das Sozialgericht in Fällen des § 172 Abs. 3 SGG die Beschwerde zulassen kann, sieht das Gesetz – anders als in Fällen der Beschränkung einer Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG – nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner gegen die mit dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2008 erlassene einstweilige Verpflichtung, "der Antragstellerin vorläufig für die Monate August und September 2008 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich der Warmwasserpauschale zu gewähren", wehrt, ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I Seite 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes u. a. dann nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache bei einer eine Geldleistung betreffenden Klage 750,00 Euro nicht übersteigt.
Bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Beschwerde ist auf die Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Beschluss abzustellen (so auch zur entsprechenden Problematik der Anwendung des § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO - idF. des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11. Januar 1993 - BGBl I S. 50 - iVm. § 131 Abs. 2 VwGO: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 22. Senat, Beschluss vom 17.August 1993, - 22 B 1230/93 -, a. A. auf den tatsächlichen Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens abstellend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1996, - 15 B 1313/96 -). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf abzustellen ist, ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Zulässigkeit der Berufung einer Hauptsache richtet sich nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG und bemisst sich nach der durch das erstinstanzliche Urteil eingetretenen Beschwer für den Berufungsführer. Dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ebenfalls an die durch den Beschluss eingetretene Beschwer anzuknüpfen ist, entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, die Beschwerdemöglichkeit bei wirtschaftlich nicht relevanten Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte auszuschließen (BT-Drs. 16/7716, Seite 13f. zu 2) c) bb); Seite 22 zu Nr. 29 b)). Die Rechtsschutzmöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht gegenüber derjenigen in Hauptsacheverfahren zu privilegieren.
Davon ausgehend ist die Beschwerde des Antragsgegners hier nicht statthaft, weil die durch den angefochtenen Beschluss für ihn eingetretene Beschwer nicht 750 Euro übersteigt. Der Antragsgegner ist mit dem Beschluss verpflichtet, an die Antragstellerin höchstens weitere 656,40 Euro zu leisten. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin bereits mit Bescheid vom 01. August 2008 für die Zeit vom 01. August 2008 bis 31. Januar 2009 monatlich Leistungen für Kosten der Unterkunft zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - in Höhe von 360,00 Euro gewährt hat. Dieser Betrag entspricht dem schon mit Bescheid vom 30. Juni 2008 von dem Antragsgegner anerkannten Betrag für Kosten der Unterkunft für Juli 2008.
Nach dem Mietvertrag der Antragstellerin für die Wohnung in Berlin betragen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft 688,20 Euro (Ziff. 6. des Mietvertrages) Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Antragsgegner daher verpflichtet worden, für zwei Monate (August und September) monatlich höchstens 328,20 Euro zusätzlich zu den von ihm bereits bewilligten Leistungen zu erbringen, mithin insgesamt eine Summe von 656,40 Euro. Damit ist der Beschwerdewert nicht erreicht und eine Berufung in der Hauptsache nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG wäre nicht zulässig, da auch keine Verpflichtung zu einer wiederkehrenden oder laufenden Leistung für mehr als ein Jahr ausgesprochen worden ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Eine Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht daraus, dass mit der dem angefochtenen Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung über das "zulässige" Rechtsmittel der Beschwerde belehrt worden ist. Eine gesetzliche Grundlage, wonach das Sozialgericht in Fällen des § 172 Abs. 3 SGG die Beschwerde zulassen kann, sieht das Gesetz – anders als in Fällen der Beschränkung einer Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG – nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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