L 23 B 178/08 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 1648/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 178/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt mit der Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts und die Verpflichtung des Antragsgegners, die ab 01. Januar 2008 bewilligten Leistungen auch ab Juni 2008 zu gewähren.

Dem Antragsteller sind mit Bescheid des Antragsgegners vom 09. Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - für den Leistungszeitraum vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 755,20 Euro unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Kranken- und Pflegeversicherung nach § 42 Nr. 4 SGB XII in Höhe von 283, 23 Euro gewährt worden.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2008 hat der Antragsgegner unter Berufung auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X – den Bewilligungsbescheid vom 09. Januar 2008 für die Zeit ab 01. Juni 2008 teilweise aufgehoben und für die Zeit vom 01. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 Leistungen nur noch in Höhe von 670,35 Euro monatlich und damit um 84,85 Euro geringere Leistungen bewilligt. Bei der Bedarfsermittlung sind für Beiträge zur Krankenversicherung nur 150,97 Euro berücksichtigt worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides ist angeordnet worden.

Mit seinem am 20. Juni 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19. Juni 2008 hat der Antragsteller beantragt, "den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen der Grundsicherung vom 10.06.2008, bis nach Abschluss meiner anstehenden Zahnbehandlung auszusetzen".

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2008 den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Juni 2008 wiederherzustellen, abgelehnt.

Gegen den am 21. Juli 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. Juli 2008 eingelegte Beschwerde. Der Antragsteller macht geltend, dass nach Erlass des Bescheides über die Grundsicherungsleistungen vom Januar bis Dezember 2008 keine wesentlichen Veränderungen in seinen Verhältnissen eingetreten seien, die eine Herabsetzung seiner Leistungen rechtfertigten. Für seine Verhältnisse sei die doppelte Zuzahlung bei Wahl eines Standardtarifs bei seiner Krankenversicherung unzumutbar, er sei bei einer anstehenden Zahnbehandlung mit einer Zuzahlung von 2800,00 Euro belastet. Er werde nach Beendigung seiner Zahnbehandlung die Umstellung seines Tarifs beantragen. Die Beschwerde sei statthaft, da mit dem Bescheid vom 10. Juni 2008 ausdrücklich der Bedarf für Leistungen für Kranken- und Pflegeversicherung "bis auf weiteres" festgesetzt worden sei und nicht nur für sechs Monate.

II.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I Seite 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes u. a. dann nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache bei einer eine Geldleistung betreffenden Klage 750,00 Euro nicht übersteigt. So liegt der Fall hier.

Zutreffend hat das Sozialgericht dem Begehren des Antragstellers den Antrag entnommen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Juni 2008 herzustellen. Der Antragsteller hat nämlich mit der Antragsschrift vom 19. Juni 2008 sein Begehren ausdrücklich auf die Aussetzung der Wirkung des Bescheides vom 10. Juni 2008 konkretisiert.

Dieser Bescheid vom 10. Juni 2008 hat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Höhe der Leistungen für die Zeit ab 01. Juni 2008 bis Ende Dezember 2008 abgeändert. Klageart in der Hauptsache für das Begehren des Antragstellers wäre eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG, weil mit Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2008 der Bewilligungsbescheid vom 09. Januar 2008 Grundlage für den höheren Leistungsanspruch für den Zeitraum von Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 wäre.

Bei einem Anfechtungsbegehren in der Hauptsache richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 SGG. Da der Antragsgegner den Änderungs- und Teilaufhebungsbescheid vom 10. Juni 2008 mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG verbunden hat, hat ein Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung. Antragsart nach § 86b SGG ist daher der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG.

Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Die Beschwer für den Antragsteller durch den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts erreicht nicht 750,00 Euro.

Dem Antragsteller wurden mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 09. Januar 2008 für den Leistungszeitraum vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) in Höhe von 755,20 Euro monatlich gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2008, dessen sofortige Vollziehbarkeit durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Antrag beim Sozialgericht beseitigt werden sollte, wurden die zuerkannten monatlichen Leistungen für die Zeit ab 01. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 auf monatlich 670,35 Euro herabgesetzt. Ab dem 01. Juni 2008 wurden daher für sechs Monate um 84.85 Euro niedrigere Leistungen zuerkannt. Die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den angefochtenen Beschluss bewirkt daher, dass der Antragsteller für sechs Monate nicht die ursprünglich um monatlich 84,85 Euro höheren Leistungen beanspruchen kann. Die Beschwer beträgt daher 509,10 Euro.

Soweit der Antragsteller anführt, dass ihm durch den Bescheid vom 10. Juni 2008 über den 31. Dezember 2008 nur insgesamt 203,58 Euro für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zuerkannt worden seien und daher die Beschwer nicht lediglich für sechs Monate eingetreten ist, ist ihm nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat mit dem Bescheid vom 10. Juni 2008 ausdrücklich nur die Höhe der Leistungen für den Zeitraum vom 01. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 regeln wollen. Dies ergibt sich aus dem Verfügungssatz, der lautet: "Ab 1.6.2008 bis 31. Dezember 2008 gewähre ich Grundsicherung in Höhe von 670,35 EUR monatlich. Insoweit hebe ich meinen Bewilligungsbescheid vom 9.1.2008 mit Wirkung vom 1.6.2008 ( ) teilweise auf". Soweit der Antragsteller auf die mit der Anlage zum Bescheid vom Antragsgegner verwendete Formulierung "bis auf weiteres" abstellt, verkennt er dass nach dem Bescheid nur bezüglich der Berechnung auf die Anlage Bezug genommen wird, nicht hinsichtlich des Leistungszeitraumes. Ausdrücklich hat der Antragsgegner nämlich formuliert, dass "die Berechnung des Anspruchs ( )" der Anlage zu entnehmen ist, die insoweit Bestandteil des Bescheides sein sollte.

Der Antragsgegner hat nach allem weder mit dem Bescheid vom 09. Januar 2008 noch mit dem Bescheid vom 10. Juni 2008 über einen Leistungsanspruch ab 01. Januar 2009 entschieden, auch das Sozialgericht hat hierüber keine Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss getroffen. Die Beschwer durch den ablehnenden Beschluss besteht ausschließlich darin, dass für den Zeitraum vom 01. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 nicht einstweilen die Regelungen zur Leistungshöhe des Bescheides vom 09. Januar 2008 gelten, sondern weiter die Regelungen des Bescheides vom 10. Juni 2008. Damit ist der Beschwerdewert jedoch nicht erreicht.

Dass der Antragsteller von dem Antragsgegner auch die Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung begehrt, was Hintergrund der vorliegenden "Beitragsstreitigkeit" ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Eine dahingehende Verpflichtung des Antragsgegners hat der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren nicht vor dem Sozialgericht beantragt, über einen solchen Antrag hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht entscheiden. Dieses Begehren ist Gegenstand des beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 15 B 234/08 SO ER anhängigen Verfahrens.

Nach allem ist die vorliegende Beschwerde nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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