Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 P 1045/00
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 14 P 1300/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird auf 509.395,14 EUR (996.290,30 DM) festgesetzt.
Gründe:
Der Wert des Streitgegenstandes ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in der Fassung bis zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRmoG - vom 5. Mai 2004, der für den Rechtsstreit weiter gilt, da der Rechtsstreit vor dem 1. Juni 2004 anhängig geworden ist – vgl. § 71 Abs. 1 GKG neue Fassung). Die Bestimmung des Streitwertes ist nach Ermessen festzusetzen, jedoch ist der Spielraum für die Beurteilung eingeschränkt, wenn ein bezifferter Geldwert im Streit steht (Peter Hartmann: Kostengesetze, 33. Auflage, § 13 GKG Rdnr. 19; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Februar 2005 – L 8/14 B 117/04 P). Denn die Bedeutung entspricht in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Entscheidend ist deshalb, dass der Klägerin zu Unrecht mit sofortiger Wirkung die weiteren Ausübungen ihres Pflegedienstes durch außerordentliche fristlose Kündigung untersagt worden ist.
Bei dieser Sachlage ist es sachgerecht den durchschnittlichen Jahresumsatz als Berechnungsfaktor zugrunde zu legen. Angemessen ist dann die Hochrechnung auf mindestens drei Jahre (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Juni 2005 – B 6 KA 33/02 B; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 7. Juni 2001 – L 4 KR 66/96 ZVW). In Abzug zu bringen sind die geschätzten Unkosten, so dass die dreifachen Jahreseinnahmen den Streitwert bestimmen.
Nach den Angaben der Klägerin, den die Beklagten nicht widersprochen haben, ist der Jahresumsatz mit 664.193,94 DM anzusetzen. Hieraus errechnet sich bei drei Jahren und Abzug von geschätzten 50 Prozent Unkosten ein Streitwert von 996.290,30 DM (= 509.395,14 EUR).
Der Beschluss konnte gem. § 155 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Berichterstatterin getroffen werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Wert des Streitgegenstandes ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in der Fassung bis zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRmoG - vom 5. Mai 2004, der für den Rechtsstreit weiter gilt, da der Rechtsstreit vor dem 1. Juni 2004 anhängig geworden ist – vgl. § 71 Abs. 1 GKG neue Fassung). Die Bestimmung des Streitwertes ist nach Ermessen festzusetzen, jedoch ist der Spielraum für die Beurteilung eingeschränkt, wenn ein bezifferter Geldwert im Streit steht (Peter Hartmann: Kostengesetze, 33. Auflage, § 13 GKG Rdnr. 19; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Februar 2005 – L 8/14 B 117/04 P). Denn die Bedeutung entspricht in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Entscheidend ist deshalb, dass der Klägerin zu Unrecht mit sofortiger Wirkung die weiteren Ausübungen ihres Pflegedienstes durch außerordentliche fristlose Kündigung untersagt worden ist.
Bei dieser Sachlage ist es sachgerecht den durchschnittlichen Jahresumsatz als Berechnungsfaktor zugrunde zu legen. Angemessen ist dann die Hochrechnung auf mindestens drei Jahre (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Juni 2005 – B 6 KA 33/02 B; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 7. Juni 2001 – L 4 KR 66/96 ZVW). In Abzug zu bringen sind die geschätzten Unkosten, so dass die dreifachen Jahreseinnahmen den Streitwert bestimmen.
Nach den Angaben der Klägerin, den die Beklagten nicht widersprochen haben, ist der Jahresumsatz mit 664.193,94 DM anzusetzen. Hieraus errechnet sich bei drei Jahren und Abzug von geschätzten 50 Prozent Unkosten ein Streitwert von 996.290,30 DM (= 509.395,14 EUR).
Der Beschluss konnte gem. § 155 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Berichterstatterin getroffen werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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