L 4 B 32/04 KA ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 15 KA 7/04 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 32/04 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Nach der Erledigung des Verfahrens trägt die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine vorläufige Befreiung vom Notfalldienst beantragt. Diesem Antrag hat das Sozialgericht stattgegeben vorläufig bis zum 31. Dezember 2004 (Beschluss vom 22. Januar 2004). Dagegen hat die Antragsgegnerin im Februar 2004 Beschwerde eingelegt (L 6 B 32/04 KA ER). Wegen des Begehrens der Antragstellerin auf Befreiung vom Notfallbereitschaftsdienst ist zwischen den Beteiligten ein weiteres Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geführt worden (S 15 KA 32/04 KA ER Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 5. Mai 2004, Beschwerdeverfahren L 6 B 87/04 KA ER, Beschluss des Landessozialgerichts vom 30. Dezember 2004). Die Beteiligten haben das Beschwerdeverfahren L 6 B 32/04 KA ER übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. Mai 2004, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2005).

Nach der Erledigung des Verfahrens ist gemäss § 197a SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu beschließen; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, weil sie voraussichtlich in dem Beschwerdeverfahren unterlegen wäre. Insoweit verweist der Senat auf den Beschluss des 6. Senats des Landessozialgerichts vom 30. Dezember 2004 (L 6 B 87/04 KA ER). Darin ist ausgeführt worden, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hatte, vor der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig von ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am Notfallbereitschaftsdienst befreit zu werden. Die Ausführungen in dem Beschluss vom 30. Dezember 2004 macht sich der Senat zu eigen.

Der Streitwert ist gemäss § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. in Höhe des Auffangwertes von 4.000,00 EUR festgesetzt worden, da keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Wertbestimmung bestehen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Arndt Kampe Rademacker Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Richterin am Landes- sozialgericht Richter am Landes- sozialgericht
Rechtskraft
Aus
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