Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 2567/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4447/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Krankengeld ist keine existenziell bedeutsame Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, so dass im Verfahren nach § 86b II SGG eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht verwehrt ist.
2. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht scheidet i.d.R. aus.
3. Das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 I Nr. 2 SGB V erfordert wegen § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V (""Karenztag"") grundsätzlich eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem Tag, für den zuletzt Anspruch auf Krankengeld bestand oder solches gewährt worden ist.
2. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht scheidet i.d.R. aus.
3. Das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 I Nr. 2 SGB V erfordert wegen § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V (""Karenztag"") grundsätzlich eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem Tag, für den zuletzt Anspruch auf Krankengeld bestand oder solches gewährt worden ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt Ruff, Stuttgart, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Absatz 2 Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt, da es der Antragstellerin ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ihnen allerdings in den Fällen, in denen es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung für den Antragsteller geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt. Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 29. Juli 2003, 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292, 296; Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236 f.). Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung. zu entscheiden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, a.a.O., m.w.N.); die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 22. November 2002, a.a.O., S. 1237; Beschluss vom 29. November 2007, 1 BvR 2496/07, NZS 2008, 365).
Der hier streitgegenständliche Anspruch auf Krankengeld (Krg) gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies folgt schon daraus, dass nicht jeder gesetzlich Krankenversicherte einen solchen Anspruch hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Geboten und ausreichend ist damit eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage.
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13. August 2008) scheidet ohnedies aus. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB V geltenden Grundsatz, dass Geldleistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und nicht rückwirkend zu bewilligen sind, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005, L 7 AS 2875/05 ER-B, und 28. Oktober 2005, L 8 AS 3783/05 ER-B; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2008, L 9 B 600/07 KR ER).
Im Übrigen ergibt die Prüfung nach den oben dargelegten Grundsätzen, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin am 14. Juli 2008 und darüber hinaus arbeitsunfähig war, erfordert die Gewährung von Krg, dass sie noch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Hier kommt allein eine Versicherung als Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Frage, wobei die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestand, solange die Antragstellerin Anspruch auf Krg hatte oder dieses bezogen hat.
Bezogen hat die Antragstellerin Krg nur bis 13. Juli 2008. Aber auch ein entsprechender Anspruch bestand ab dem 16. Juli 2008 nicht mehr. Dieser setzt nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) voraus, welche hier zuletzt am 26. Juni 2008 durch Dr. Sommer "voraussichtlich" bis 15. Juli 2008 erfolgt ist. Erst am 16. Juli 2008 suchte die Antragstellerin Dr. Sommer erneut auf, die ab diesem Tag erneut AU bescheinigte. Der neue Krg-Anspruch kann aber nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V frühestens am Folgetag beginnen, also am 17. Juli 2008. Der Karenztag führt damit zur Unterbrechung der Voraussetzungen des Krg-Anspruchs, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 26. Juni 2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 und B 1 KR 2/07 R) dem Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entgegensteht.
Anhaltspunkte, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise die unterbliebene ärztliche Feststellung der AU rückwirkend zuzulassen (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr. 1), sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der 15. Juli 2008 war ein Dienstag, so dass Ärzte für die Antragstellerin erreichbar waren.
Besteht damit kein Anordnungsanspruch, kann der Senat offen lassen, ob ein Anordnungsgrund besteht. Immerhin hat die Antragstellerin zwischenzeitlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei der ARGE Arbeitslosengeld II Landkreis Ludwigsburg gestellt und dort auch am 17. Oktober 2008 einen weiteren Vorstellungstermin. Daher spricht zumindest für die Zeit danach einiges dafür, dass sie dort Leistungen erhält, die den aktuellen finanziellen Engpässen abhelfen.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde scheidet auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus, denn insoweit mangelt es an der notwendigen Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt Ruff, Stuttgart, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Absatz 2 Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt, da es der Antragstellerin ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ihnen allerdings in den Fällen, in denen es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung für den Antragsteller geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt. Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 29. Juli 2003, 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292, 296; Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236 f.). Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung. zu entscheiden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, a.a.O., m.w.N.); die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 22. November 2002, a.a.O., S. 1237; Beschluss vom 29. November 2007, 1 BvR 2496/07, NZS 2008, 365).
Der hier streitgegenständliche Anspruch auf Krankengeld (Krg) gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies folgt schon daraus, dass nicht jeder gesetzlich Krankenversicherte einen solchen Anspruch hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Geboten und ausreichend ist damit eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage.
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13. August 2008) scheidet ohnedies aus. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB V geltenden Grundsatz, dass Geldleistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und nicht rückwirkend zu bewilligen sind, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005, L 7 AS 2875/05 ER-B, und 28. Oktober 2005, L 8 AS 3783/05 ER-B; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2008, L 9 B 600/07 KR ER).
Im Übrigen ergibt die Prüfung nach den oben dargelegten Grundsätzen, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin am 14. Juli 2008 und darüber hinaus arbeitsunfähig war, erfordert die Gewährung von Krg, dass sie noch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Hier kommt allein eine Versicherung als Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Frage, wobei die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestand, solange die Antragstellerin Anspruch auf Krg hatte oder dieses bezogen hat.
Bezogen hat die Antragstellerin Krg nur bis 13. Juli 2008. Aber auch ein entsprechender Anspruch bestand ab dem 16. Juli 2008 nicht mehr. Dieser setzt nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) voraus, welche hier zuletzt am 26. Juni 2008 durch Dr. Sommer "voraussichtlich" bis 15. Juli 2008 erfolgt ist. Erst am 16. Juli 2008 suchte die Antragstellerin Dr. Sommer erneut auf, die ab diesem Tag erneut AU bescheinigte. Der neue Krg-Anspruch kann aber nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V frühestens am Folgetag beginnen, also am 17. Juli 2008. Der Karenztag führt damit zur Unterbrechung der Voraussetzungen des Krg-Anspruchs, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 26. Juni 2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 und B 1 KR 2/07 R) dem Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entgegensteht.
Anhaltspunkte, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise die unterbliebene ärztliche Feststellung der AU rückwirkend zuzulassen (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr. 1), sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der 15. Juli 2008 war ein Dienstag, so dass Ärzte für die Antragstellerin erreichbar waren.
Besteht damit kein Anordnungsanspruch, kann der Senat offen lassen, ob ein Anordnungsgrund besteht. Immerhin hat die Antragstellerin zwischenzeitlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei der ARGE Arbeitslosengeld II Landkreis Ludwigsburg gestellt und dort auch am 17. Oktober 2008 einen weiteren Vorstellungstermin. Daher spricht zumindest für die Zeit danach einiges dafür, dass sie dort Leistungen erhält, die den aktuellen finanziellen Engpässen abhelfen.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde scheidet auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus, denn insoweit mangelt es an der notwendigen Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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