Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KNR 5873/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KNR 25/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger am 01. August 2000 Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) und ab 01. September 2002 an dessen Stelle Altersrente nach § 40 i.V.m. § 238 SGB VI zusteht.
Der Kläger ist am 1942 in J. (I.) in Rumänien geboren. Am 05. Februar 1992 ist er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wobei er nach dem 24. Mai 1993 hier keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt hat. Er ist Inhaber des Ausweises A für Vertriebene und Flüchtlinge und wurde mit Urkunde vom 19. Mai 1993 eingebürgert.
Am 14. September 1999 stellte er bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg einen Antrag auf Kontenklärung, der zunächst an die damalige Landesversicherungsanstalt Unterfranken als zuständige Verbindungsstelle für das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen weitergeleitet wurde. Der Kläger reichte dazu Unterlagen ein, darunter das Diplom über den Besuch einer dreijährigen Berufsschule (Scoala profesionala) des Kreises S. M. mit dem im Juni 1959 erreichten Abschluss im Handwerk als Elektriker, wobei ihm von der Handwerkskammer U. unter dem 01. Juli 1993 bescheinigt wurde, dass diese Prüfung als gleichwertig mit der vor einer bundesdeutschen Handwerkskammer abgelegten Gesellenprüfung als Elektroinstallateur anerkannt werde, ferner Arbeitsbescheinigungen und sein rumänisches Arbeitsbuch. Danach war der Kläger, nachdem er zuvor als Elektriker (electrician) in B. M. in einem Unternehmen für Reparaturen, Einrichtungen und Bauarbeiten, einem Bleiwerk und in Konservenfabriken tätig war und vom 17. Oktober 1962 bis 15. November 1964 Militärdienst geleistet hatte, als Elektriker unter Tage (electrician subteran) vom 07. Dezember 1964 bis 11. Juli 1990 beim Bergwerk S. in B. M. beschäftigt. Im Juli 1990 bezog er in Rumänien Altersrente und arbeitete noch vom 01. August 1990 bis 31. Januar 1992 als Elektriker bei einer Handelsgesellschaft.
Am 17. August 2000 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) Altersrente für Bergleute; er habe über 35 Jahre im Bergbau unter Tage gearbeitet. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06. Oktober 2000 ab, da der Kläger die altersmäßige Voraussetzung für eine Rente nach § 40 SGB VI noch nicht erfüllt habe.
Ferner erließ die Beklagte am 09. November 2000 einen Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI, dem auch eine Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag (Anlage 12 des Bescheids) beigefügt war. Darin waren als Zeiten knappschaftlicher Rentenversicherung Untertagearbeiten vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1967 mit 36 Monaten, davon anrechenbar zwei Drittel = 24 Monate, und ständige Arbeiten unter Tage vom 01. Januar 1968 bis 01. Juli 1990 mit 271 Monaten, insgesamt 295 Monate aufgeführt. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe in der Zeit vom 07. Dezember 1964 bis 01. Juli 1990, also 308 Monate, d.h. 25 Jahre und sechs Monate, ununterbrochen bei demselben Bergwerk als Untertagearbeiter gearbeitet. Mit weiterem Bescheid vom 07. Dezember 2000 lehnte die Beklagte auch den Antrag des Klägers auf Zuerkennung von Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI ab. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI, nämlich das Vorliegen von 300 Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage nach § 51 Abs. 2 oder § 242 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI, seien nicht erfüllt; der Kläger habe vom 01. Januar 1968 bis 01. Juli 1990 nur 271 Monate zurückgelegt. Auch unter Berücksichtigung des § 242 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b), aa) und bb) SGB VI ergäben sich für die Zeit seit 07. Dezember 1964 nur 295 Monate. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, bei der Beklagten liege ein Übersetzungsfehler vor. Aus seinem Arbeitsbuch ergebe sich, dass er vom 07. Dezember 1964 bis 01. Juli 1990 ununterbrochen unter Tage gearbeitet habe, und zwar unter besonderen Arbeitsbedingungen und nach der Gruppe A. Die geforderten 25 Jahre mit ständiger Arbeit unter Tage seien mithin erfüllt. Dazu reichte er ein Schreiben des Bergwerks S. vom 20. Dezember 2000 ein, in dem bestätigt wurde, dass der Kläger im Zeitraum vom 07. Dezember 1964 bis 01. Juli 1990 "mit vollständiger Norm als Untertageelektriker, vorgesehen 100% in der IA. Arbeitsgruppe" gearbeitet habe; aus den Urkunden, die im Arbeitsbuch eingetragen seien (S. 37), ergebe sich, dass der Kläger im Zeitraum vom 12. Juli 1964 bis 07. März 1969 ständig als Untertageelektriker unter besonderen Arbeitsbedingungen zusammen mit den anderen Untertagearbeitern vorgesehen in der Gruppe bei 100% gearbeitet habe, insgesamt 25 Jahre, sechs Monate und 26 Tage (Bl. 102 Band 1 Teil I der Verwaltungsakte der Beklagten). Mit Widerspruchsbescheiden vom 05. März 2001 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid, die Ablehnung der Rente für Bergleute betreffend, wurde ausgeführt, für die Wartezeit von 25 Kalenderjahren sei eine Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erforderlich. Ständige Arbeiten unter Tage seien solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt würden. Solche Arbeiten seien vom Kläger vom 01. Januar 1968 bis 01. Juli 1990 (271 Monate) ausgeübt worden. Die geforderte Wartezeit wäre nur erfüllt, wenn der Kläger vor dem 01. Januar 1968 15 Monate mit Hauerarbeiten beschäftigt gewesen wäre. Diese Voraussetzung liege nicht vor, da der Zeitraum kleiner sei und der Kläger auch keine Hauerarbeiten, wie sie in der Anlage 9 zum SGB VI genannt seien, ausgeübt habe. Die sonstigen Arbeiten unter Tage würden insoweit berücksichtigt, als für je drei volle Kalendermonate, in denen der Versicherte vor dem 01. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt gewesen sei, je zwei Kalendermonate angerechnet würden. Nach dieser Berechnung ergäben sich nur 295 Kalendermonate, nicht jedoch 300 Kalendermonate.
Deswegen erhob der Kläger seinerzeit Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG), die unter dem Aktenzeichen S 2 KN 1026/01 geführt wurde. Er begehrte weiterhin ab Antragstellung Rente für Bergleute, da er die Wartezeit, nämlich 25 Jahre, sechs Monate und 26 Tage, im Bergbau zurückgelegt habe. Er verwies auf die Bescheinigung vom 20. Dezember 2000, die er bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegt hatte, ferner auf die weiteren vorgelegten Bescheinigungen vom 07. Juni 2001 und 17. April 2002 (Bl. 13 und 22 der SG-Akte). Das SG hatte mit Urteil vom 19. Mai 2003 die Klage auf Rente für Bergleute abgewiesen. Auf die Wartezeit von 25 Jahren seien hier nur 295 Monate anzurechnen. Eine Anrechnung der Tätigkeit bei einem Bleiwerk vom 17. Januar 1961 bis 01. Juni 1962 scheide aus; diese Tätigkeit könne nicht ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellt werden, denn es seien im Gesetz lediglich Gleichstellungssachverhalte im Bergbau geregelt, die eine bestimmte Beziehung zu ständigen Arbeiten unter Tage hätten. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG), das unter dem Aktenzeichen L 13 KN 2863/03 geführt wurde, machte der Kläger weiter geltend, vom 07. Dezember 1964 bis 01. Juli 1990 ununterbrochen unter Tage gearbeitet zu haben. Vom 07. Dezember 1964 bis 01. Januar 1968 sei er als Elektriker angestellt gewesen, habe in einer Gruppe gearbeitet, bei der alle Hauerarbeiten ausgeführt hätten. Dazu reichte er eine weitere Bescheinigung vom 02. Juli 2003, eine "Denkschrift" vom 04. November 2003 sowie eine Bestätigung vom 14. Januar 2004 ein (Bl. 13, 22 und 32 der LSG-Akte). Die Beklagte war der Berufung entgegengetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2005 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahin, dass sich die Beklagte bereit erklärte, auf der Grundlage des Antrags vom August 2000 über den Anspruch des Klägers auf Rente für Bergleute oder Altersrente nach Vorlage einer Beschreibung des Klägers zu der ab 07. Dezember 1964 ausgeübten Beschäftigung und ihrer Entlohnung erneut rechtsmittelfähig zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente für Bergleute gemäß § 45 Abs. 3 SGB VI sowie auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 i.V.m. § 238 SGB V erneut ab. Bei den vom Kläger vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1967 ausgeübten Tätigkeit als Elektriker unter Tage handle es sich nicht um Tätigkeiten, die dem Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Hauerarbeiten-Verordnung) entspreche. Somit sei die erforderliche Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage nicht erfüllt. Dagegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein und trug erneut vor, im Bergwerk S. habe er 25 Jahre, neun Monate und 26 Tage unter Tage in der ersten Arbeitsgruppe gearbeitet. Im Zeitraum vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1968 habe er als Elektrohauer unter denselben Bedingungen gearbeitet wie ein Bergmann bei Hauerarbeiten. Seine Entlohnung habe dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprochen. Dazu habe er Bescheinigungen vorgelegt, die im Hinblick auf die Aussteller glaubhaft seien. Aus dem Arbeitsbuch ergebe sich, dass er als Untertagearbeiter der ersten Gruppe gearbeitet habe. Die Zugehörigkeit zur ersten Arbeitsgruppe habe im Bergwerk S. bedeutet, dass dort unter sehr schädlichen, schweren und gefährlichen Bedingungen habe gearbeitet werden müssen. In Rumänien sei seinerzeit lediglich das einfache Wort "Elektriker" statt Elektrohauer benutzt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der "Denkschrift", ergebe sich auch, dass ein Teil seiner Tätigkeit in der Erzförderung und in entsprechenden Vorbereitungsarbeiten bestanden habe. Die Beklagte forderte den Kläger danach auf, für den streitigen Zeitraum noch amtlich beglaubigte Kopien der Lohnlisten einzureichen (Schreiben vom 15. März 2006). Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor, darunter auch Schreiben des Bergwerks Aurum (ehemaliges Bergwerk S.) vom 20. April und 30. August 2006. Im Schreiben vom 20. April 2006 wurde ausgeführt, dass der Kläger als Elektrikerbergwerker angestellt gewesen sei; ab Juni 1965 sei er Mannschaftsleiter der Elektrikerbergwerker gewesen; er habe den maximalen tariflichen Schichtlohn erhalten und unter sehr schweren Arbeitsbedingungen gearbeitet. Im Schreiben vom 30. August 2006 wurde die permanente Bergwerkstätigkeit des Klägers als die eines Bergbauelektrikers bzw. eines elektrischen Bergmanns (miner electric) bezeichnet. Darin wurden auch die monatlichen Einkünfte in den Jahren 1965, 1966 und 1967 aufgelistet. Es habe sich um Arbeiten mit speziellem Lohn und um spezielle Arbeitsverhältnisse gehandelt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2006 zurückgewiesen. Der Kläger könne lediglich 295 Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage nachweisen. Vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1967 sei der Kläger als Elektriker unter Tage beschäftigt gewesen. Für die Wartezeit hätten für je drei volle Kalendermonate dieser Tätigkeit nur je zwei Kalendermonate angerechnet werden können. Im Falle der Anerkennung der Tätigkeit bis 31. Dezember 1967 als Hauerarbeiten wären die noch fehlenden Monate für die erforderliche Wartezeit von 300 Kalendermonaten erbracht. Auch die jetzt vorgelegten Bescheinigungen könnten nicht als Beweis anerkannt werden, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um Hauerarbeiten gehandelt habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass im Arbeitsbuch und in den Bescheinigungen älteren Datums die Tätigkeit des Klägers immer als "electrician subteran" angegeben sei, was übersetzt Elektriker unter Tage bedeutet. Elektrohauer unter Tage werde in Rumänien als "miner electric subteran" bezeichnet. Diese Bezeichnung werde zwar in den zuletzt eingereichten Bescheinigungen gebraucht, jedoch sei davon auszugehen, dass die im Arbeitsbuch und in den älteren Bescheinigungen eingetragene Bezeichnung der tatsächlich verrichteten Tätigkeit entspreche. Insoweit lägen keine Hauerarbeiten, sondern nur Tätigkeiten als Elektriker unter Tage vor.
Am 03. Juli 2007 beantragte der Kläger erneut Altersrente nach § 40 SGB VI. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 01. September 2007 jeweils einen monatlichen Rentenvorschuss. Sie leitete auch das Rentenverfahren beim rumänischen Versicherungsträger ein.
Am 27. November 2006 erhob der Kläger erneut Klage beim SG. Er verwies auf die vorgelegten Bescheinigungen und wiederholte, dass er als Elektrohauer unter denselben Bedingungen wie ein Bergmann gearbeitet habe. In Rumänien seien alle Berufe, die in der Arbeitsnomenklatur aufgezählt worden seien, ganz allgemein im Hinblick auf den erlernten Beruf bezeichnet worden, der in seinem Fall der des Elektrikers gewesen sei. Es habe insoweit keinen besonderen Zusatz für das Tätigkeitsgebiet gegeben. Vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1967 habe er Tätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten unter Tage ausgeführt unter denselben Arbeitsbedingungen wie ein Hauer. Als Elektrohauer sei er für den Bau und die Verlängerung von Hoch- und Niederspannungsnetzen verantwortlich gewesen. Dort hätten sie Schalt- und Verteilungsanlagen eingerichtet und Störungen beseitigt. Er habe ständige Reparaturarbeiten im Schacht und im "Blind" ausgeführt. Er sei mehr als 20 Jahre lang Gruppenleiter für zwölf bis 15 Elektrohauer gewesen. Es könne nicht auf das Wort "Elektriker" abgestellt werden. Es sei zuletzt vom Arbeitgeber be¬stätigt worden, dass seine Tätigkeit die eines Grubenelektrikers gewesen sei, der wie ein Elektrohauer in Deutschland anzusehen sei.
Das SG erhob eine Auskunft des Bergwerks A. in B. M. vom 28. Februar 2007, auf die Bezug genommen wird (Bl. 19 bis 21 der SG-Akte). Ferner hörte es den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung an (Bl. 31 der SG-Akte).
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Eine Anerkennung als Hauertätigkeit könne nicht erfolgen. Der Kläger sei nach der letzten Auskunft als Grubenelektriker beschäftigt gewesen. Die im Herkunftsgebiet vorgenommene bessere Bewertung bzw. Bezahlung und eventuelle Gleichstellung des Grubenelektrikers mit der eines Bergmanns habe bei der Beurteilung der Tätigkeit für den Leistungszuschlag bzw. der Erlangung der 25-jährigen Wartezeit nach dem SGB VI keinen Einfluss. Es ergebe sich, dass in Rumänien zwischen Grubenelektrikern und Bergleuten differenziert werde. Einen wie in Rumänien geltenden Gleichstellungssachverhalt kenne das anzuwendende deutsche Recht nicht. Auch bei einem in der Bundesrepublik tätigen Grubenelektriker könne die Tätigkeit vor dem 01. Januar 1968 lediglich als überwiegende Beschäftigung unter Tage anerkannt werden.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2007 wies das SG die Klage ab. Die Tätigkeit des Klägers in der Zeit bis Ende 1967 sei anhand der inhaltlichen Kriterien nicht als Hauertätigkeit zu qualifizieren. Von einer Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn im von Anlage 9 zum SGB VI ins Auge gefassten Sinne habe bei der Beschäftigung des Klägers nicht ausgegangen werden können. Es könne ferner nicht angenommen werden, dass der Kläger vorwiegend im Abbau, in der Aus- und Vorrichtung bzw. im Streckenvortrieb beschäftigt gewesen sei. Auf die Entscheidungsgründe wird im Übrigen Bezug genommen.
Gegen das ihm am 11. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02. Januar 2008 schriftlich Berufung zum LSG eingelegt. Er macht geltend, das SG habe zutreffend versucht, sich an seiner Tätigkeit selbst zu orientieren. Insoweit müsse hier auf die besondere Entlohnung abgestellt werden. Aus den Akten ergebe sich, dass der Lohn durch Beschluss des Ministerrats festgelegt worden sei. Für ihn habe sich für 1965 danach ein Tariflohn von monatlich Lei 944,00 ergeben. Durch die vom SG eingeholte Auskunft sei jedoch belegt, dass er 1965 durchschnittlich Lei 1.755,00 im Monat verdient habe. Im Jahre 1966 seien es monatlich sogar einmal Lei 3.262,00 gewesen. Auch 1969 habe der Lohn geschwankt und im Juni Lei 2.290,00 erreicht. Im Hinblick auf die Höhe der erreichten Vergütungen sei davon auszugehen, dass es sich um Akkordlöhne gehandelt habe, die nach deutschem Tarifrecht im Bergbau mit dem Begriff Gedinge bezeichnet würden. Es sei also hier davon auszugehen, dass es sich um Akkordlohn und um Lohn im Rahmen spezieller Arbeitsverhältnisse gehandelt habe, der vergleichbar mit dem Gedingelohn sei. In der Auskunft vom 28. Februar 2007 seien auch seine Tätigkeiten als Elektriker unter Tage beschrieben worden, dass er im Abbau, im Abbau bei der Ausführung der vorbereitenden Arbeiten, beim Streckenvortrieb und im Ausrichtungsschnitt beschäftigt gewesen sei. Insoweit sei auch die Einstufung in die Gruppe 1 von Bedeutung. Es müsse berücksichtigt werden, dass er, der Kläger, ausnahmslos Tätigkeiten mit dem Ziel verrichtet habe, den Bergleuten vor Ort zuzuarbeiten. Insoweit wäre hier die Bezeichnung des Gruppenakkords zutreffend. Zu Unrecht bemängele das SG bei ihm, dass er angegeben habe, die Lohnhöhe sei davon abhängig gewesen, wie wirtschaftlich produktiv gearbeitet worden sei. Insoweit habe es sich um den Gruppenakkord gehandelt. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er bereits 1965 Gruppenleiter/Mannschaftsleiter gewesen sei. Soweit das SG weiter beanstande, dass er eine konkrete Schilderung seiner Tätigkeit nicht habe abgeben können, sei zu beachten, dass die Muttersprache bei ihm ungarisch sei, dass er in der Schule Rumänisch gesprochen habe, dass er im Übrigen in Deutschland Deutsch lediglich als Umgangssprache erlernt habe. Er sei jedoch vollständig überfordert, wenn er technische Abläufe aus dem Bergbau erklären solle oder wenn er sich mit deutschen Begriffen aus dem Bergbau konfrontiert sehe. Auf die genaue Berufsbezeichnung des Elektrohauers im Rumänischen komme es nicht an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2006 zu verurteilen, ihm ab 01. August 2000 Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI sowie ab 01. September 2002 an dessen Stelle Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 i.V.m. § 238 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Für die Beurteilung der hier maßgebenden Rechtslage komme es nicht darauf an, wie der Kläger in Rumänien entlohnt worden sei und wie die dort gebräuchliche genaue Berufsbezeichnung gelautet habe. Es gehe um Eingliederung nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG). Der Kläger sei so zu stellen, wie die gleichartige Beschäftigung im Geltungsbereich des FRG. Entscheidend sei, wie die Tätigkeit, wäre sie in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet worden, hier entlohnt worden wäre. Für die Einordnung von Handwerkertätigkeiten in die Hauerarbeiten-Verordnung sei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 1965 (BSGE 23, 19 ff.) zu verweisen. Die Tätigkeitsmerkmale des Elektrofacharbeiters (Grubenelektrikers) und des Elektrohauers stimmten im Allgemeinen überein. Der Elektrohauer unterscheide sich von dem einfachen Elektrofacharbeiter aber durch die größere Berufserfahrung und durch zusätzliche Kenntnisse, die er sich während seiner Tätigkeit, oft auch durch besondere Schulungen, erworben habe. Insoweit verweise sie auf die beigefügte Tätigkeitsbeschreibung hinsichtlich des Elektrofacharbeiters und des Elektrohauers im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau. Grubenelektriker im deutschen Steinkohlebergbau müssten zusätzlich zu den Kenntnissen als Elektrofacharbeiter mit den wesentlichen bergmännischen Arbeiten vertraut sein und die Besonderheiten der elektrischen Betriebsmittel und Anlagen des Untertagebetriebs kennen. Nach bestandener Facharbeiterprüfung und Kenntnis der Besonderheiten des Untertagebetriebs werde der Facharbeiter zunächst als Betriebselektriker im Untertagebetrieb eingesetzt. Erst aufgrund mehrjähriger Berufserfahrung verbunden mit praktischer sowie theoretischer Schulung durch den Betrieb oder aufgrund einer Ausbildung auf einem schwierigen Spezialgebiet durch eine besonders hierfür autorisierte Firma könne der Facharbeiter als Elektrohauer eingestuft werden. Der Kläger habe unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen bei Aufnahme der Tätigkeit im Bergbau die für eine Untertagetätigkeit erforderliche spezifische Vorbildung nicht erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe eine mehrjährige Berufserfahrung im Bergbau nicht vorgelegen. Auch der Abschluss einer Spezialausbildung sei bisher nicht geltend gemacht worden. Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit könne daher nicht als Hauerarbeit anerkannt werden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die weitere Akte des SG S 2 KN 1026/01 und die weitere Akte des LSG L 13 KN 2863/03 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Wie auch das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, steht dem Kläger vom 01. August 2000 bis 31. August 2002 keine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI zu (dazu unter 1.). Er kann auch nicht ab 01. September 2002 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 i.V.m. § 238 SGB VI beanspruchen (dazu unter 2.).
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI vom 01. August 2000 bis 31. August 2002 nicht zu. Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der hier in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, haben Versicherte bis zum 65. Lebensjahr Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. das 50. Lebensjahr vollendet haben, 2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und 3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. Unstreitig liegen die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 am 01. August 2000 vor. Hier streiten die Beteiligten nur über die Voraussetzungen der Nr. 3 (Wartezeiterfüllung von 25 Jahren).
Auf die Wartezeit von 25 Jahren sind nach § 51 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage anzurechnen. Nach § 61 Abs. 1 SGB VI (in der Fassung vom 01. Januar 1992) sind ständig Arbeiten unter Tage solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. Mit Wirkung vom 01. Januar 1968 war der Begriff der ständigen Arbeiten unter Tage in das Reichsknappschaftsgesetz (RKG) eingeführt worden, wobei sie bis dahin als "Hauerarbeiten" (und diesen Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten) in der Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Hauerarbeiten-Verordnung) vom 04. März 1958 (BGBl. I, S. 137) zusammengefasst waren. Im Übrigen hatte dann bis zum 31. Dezember 1991 die Verordnung über die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Gleichstellungs-Verordnung) vom 24. Mai 1968, BGBl. I, S. 557, gegolten, wobei diese Tatbestände der Gleichstellungs-Verordnung ab 01. Januar 1992 in § 61 Abs. 2 und 3 SGB VI, die hier nicht einschlägig sind, normiert sind. Für die Erfüllung der Wartezeit gilt im Übrigen auch § 242 Abs. 3 SGB VI, der bestimmt: Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben oder 2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 01. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder cc) die vor dem 01. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 01. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten, angerechnet werden. Nach Anlage 9 zum SGB VI gehört nach I. (Hauerarbeiten) 1. (Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale) zu den Hauerarbeiten auch die Tätigkeit des Elektrohauers, 1. bei einer Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse anstelle eines regelrechten Gedinges bezahlt wurde oder im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag), oder 2. bei einer Beschäftigung im Abbau, oder 3. bei einer Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung oder 4. beim Streckenvortrieb (vgl. Anlage 9 unter I.2.). Dabei ist es unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
Für die Hauerarbeiten im Sinne des § 242 Abs. 3 SGB VI sowie der Anlage 9 zum SGB VI wird auf in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Hauerarbeiten abgestellt. Der Kläger, der Inhaber des Vertriebenenausweises A ist, gehört im Hinblick auf die streitige Zeit ab 07. Dezember 1964 zu dem berechtigten Personenkreis nach dem FRG (vgl. § 1 Buchst. a FRG). Mithin sind für die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten bzw. Beschäftigungszeiten die §§ 15, 16 FRG anzuwenden. Insoweit ergibt sich für die hier vom 07. Dezember 1964 bis 11. Juli 1990 in Rumänien zurückgelegten Zeiten keine Änderung hinsichtlich der Anwendung des FRG aufgrund des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union.
Unstreitig hat der Kläger vom 01. Januar 1968 bis 11. Juli 1990 ständige Arbeiten unter Tage im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB VI ausgeübt. Damit sind jedoch nur 271 Monate zurückgelegt. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass der Kläger in dieser Zeit sowie vor allem in der Zeit vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1967 Hauertätigkeiten als Elektrohauer in Rumänien ausgeübt hat. Das FRG enthält selbst keine eigenständigen Bestimmungen über die Beurteilung einer Hauertätigkeit. Zutreffend hat die Beklagte dargelegt, dass auch hinsichtlich der Beurteilung einer Hauertätigkeit nach den Voraussetzungen der Anlage 9 zum SGB VI der Eingliederungsgedanke des FRG maßgebend ist. Mithin kommt es nicht darauf an, dass der Kläger möglicherweise in Rumänien die genannten Voraussetzungen für einen "Elektrohauer" unter Tage erfüllt hat. Vielmehr ist entscheidend, ob die vom Kläger in Rumänien seit 07. Dezember 1964 ausgeübte Tätigkeit, wenn er sie im Bundesgebiet verrichtet hätte, entsprechend als Tätigkeit eines Elektrohauers angesehen und entlohnt worden wäre (vgl. BSG SozR 3-5050 § 22 Nr. 2). Dieses vermag der Senat nicht zu bejahen. Der Senat entnimmt der von der Beklagten eingereichten, auf den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau bezogenen Tätigkeitsbeschreibung des Elektrofacharbeiters unter Tage (Stand 1974) einerseits und des Elektrohauers unter Tage andererseits (Stand 1977), dass die Tätigkeitsmerkmale hier für den Elektrofacharbeiter unter Tage als Fachhandwerker (nach einer entsprechenden mindestens dreijährigen Ausbildung) und des Elektrohauers zwar im Allgemeinen übereinstimmen, sich in ihrer Tätigkeit jedoch durch die größere Berufserfahrung und durch zusätzliche Kenntnisse, regelmäßig Spezialkenntnisse beim Elektrohauer, die sich der Elektrofacharbeiter während seiner Tätigkeit, oft auch durch besondere Schulung erworben hat, unterscheiden. Danach wird nach bestandener Facharbeiterprüfung der Fachelektriker (Grubenelektriker) zunächst als Betriebselektriker für Stark- oder Schwachstrom im Untertagebetrieb eingesetzt. Aufgrund mehrjähriger Berufserfahrung verbunden mit praktischer sowie theoretischer Schulung durch den Betrieb, teilweise in besonderen Hauerkursen oder aufgrund einer Ausbildung auf einem schwierigen Spezialgebiet durch eine besonders hierfür autorisierte Firma, kann der Fachelektriker beispielsweise nach Bestehen der Hauerprüfung oder nach erfolgreichem Abschluss der Spezialausbildung als Elektrohauer eingestuft werden. Im Hinblick auf diese Anforderungen an die Tätigkeit als Elektrohauer kann der Senat nicht feststellen, dass der Kläger nach seiner dreijährigen Ausbildung als Elektriker (electrician), wobei die im Juni 1959 abgelegte Prüfung als gleichwertig mit der vor einer bundesdeutschen Handwerkskammer abgelegten Gesellenprüfung als Elektroinstallateur, nicht aber etwa als Elektromeister anerkannt wurde, beim Beginn der Tätigkeit als Elektriker unter Tage diese Spezialkenntnisse aufgrund weitergehender Ausbildungen bzw. praktischer Tätigkeit erworben hat. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Kläger vor Beginn seiner Beschäftigung unter Tage irgendeine spezielle Ausbildung hierfür durchlaufen hat. Erst aufgrund dieser Spezialkenntnisse wäre hier eine Entlohnung als Elektrohauer in Betracht gekommen. Eine Tätigkeit als Mannschaftsleiter der Elektriker rechtfertigt nicht die Einstufung als Elektrohauer. Insoweit ergibt sich auch nicht, dass beim Kläger in der Zeit ab 01. Januar 1968 eine Tätigkeit als Elektrohauer in Betracht gekommen wäre. Mithin kommt es einerseits nicht darauf an, wie die Tätigkeit des Klägers ab 07. Dezember 1964 im rumänischen Arbeitsbuch - mit electrician subteran - und in späteren Bescheinigungen und Auskünften - mit miner electric subteran - bezeichnet wurde. Andererseits ist auch nicht entscheidend, welche Tätigkeit der Kläger in Rumänien tatsächlich ab 07. Dezember 1964 verrichtet hat und wie diese entlohnt worden ist, insbesondere ob der Kläger wie ein Bergmann (Hauer) entlohnt wurde und ob es sich bei dem schwankenden Akkordlohn (Gruppenakkord) um Gedingelohn gehandelt hat. Danach hat die Beklagte zu Recht für die Zeit vor dem 01. Januar 1968, d.h. vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1967 entsprechend § 242 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) bb) SGB VI von den Arbeiten als Elektriker unter Tage als andere als Hauerarbeiten nur 24 Monate (zwei Drittel von 36 Monaten) zusätzlich berücksichtigt, weshalb nur insgesamt 295 Monate anzurechnen waren. Im Übrigen lag auch ab 01. Januar 1968 keine Tätigkeit als Elektrohauer vor, weshalb die Wartezeit von 25 Jahren (300 Kalendermonate) auch nicht nach § 242 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) aa) SGB VI erfüllt war.
2. Dem Kläger steht ab 01. September 2002 auch keine Altersrente nach § 40 i.V.m. § 238 SGB VI zu. Nach § 40 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1. das 62. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. Nach § 238 Abs. 1 SGB VI steht Versicherten, die vor dem 01. Januar 1964 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute zu, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. Zwar ist der Kläger vor dem 01. Januar 1964 geboren und hatte am 01. September 2002 das 60. Lebensjahr vollendet. Jedoch gilt auch hier, dass der Kläger die Wartezeit von 25 Jahren nach § 61 Abs. 1 und § 238 Abs. 3 SGB VI nicht erfüllt hat. Die Voraussetzungen des § 238 Abs. 3 SGB VI, die der oben dargestellten Regelung des § 242 Abs. 3 SGB VI entsprechen, liegen ebenfalls nicht vor; es wird auf die Ausführungen unter 1.verwiesen.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger am 01. August 2000 Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) und ab 01. September 2002 an dessen Stelle Altersrente nach § 40 i.V.m. § 238 SGB VI zusteht.
Der Kläger ist am 1942 in J. (I.) in Rumänien geboren. Am 05. Februar 1992 ist er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wobei er nach dem 24. Mai 1993 hier keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt hat. Er ist Inhaber des Ausweises A für Vertriebene und Flüchtlinge und wurde mit Urkunde vom 19. Mai 1993 eingebürgert.
Am 14. September 1999 stellte er bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg einen Antrag auf Kontenklärung, der zunächst an die damalige Landesversicherungsanstalt Unterfranken als zuständige Verbindungsstelle für das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen weitergeleitet wurde. Der Kläger reichte dazu Unterlagen ein, darunter das Diplom über den Besuch einer dreijährigen Berufsschule (Scoala profesionala) des Kreises S. M. mit dem im Juni 1959 erreichten Abschluss im Handwerk als Elektriker, wobei ihm von der Handwerkskammer U. unter dem 01. Juli 1993 bescheinigt wurde, dass diese Prüfung als gleichwertig mit der vor einer bundesdeutschen Handwerkskammer abgelegten Gesellenprüfung als Elektroinstallateur anerkannt werde, ferner Arbeitsbescheinigungen und sein rumänisches Arbeitsbuch. Danach war der Kläger, nachdem er zuvor als Elektriker (electrician) in B. M. in einem Unternehmen für Reparaturen, Einrichtungen und Bauarbeiten, einem Bleiwerk und in Konservenfabriken tätig war und vom 17. Oktober 1962 bis 15. November 1964 Militärdienst geleistet hatte, als Elektriker unter Tage (electrician subteran) vom 07. Dezember 1964 bis 11. Juli 1990 beim Bergwerk S. in B. M. beschäftigt. Im Juli 1990 bezog er in Rumänien Altersrente und arbeitete noch vom 01. August 1990 bis 31. Januar 1992 als Elektriker bei einer Handelsgesellschaft.
Am 17. August 2000 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) Altersrente für Bergleute; er habe über 35 Jahre im Bergbau unter Tage gearbeitet. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06. Oktober 2000 ab, da der Kläger die altersmäßige Voraussetzung für eine Rente nach § 40 SGB VI noch nicht erfüllt habe.
Ferner erließ die Beklagte am 09. November 2000 einen Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI, dem auch eine Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag (Anlage 12 des Bescheids) beigefügt war. Darin waren als Zeiten knappschaftlicher Rentenversicherung Untertagearbeiten vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1967 mit 36 Monaten, davon anrechenbar zwei Drittel = 24 Monate, und ständige Arbeiten unter Tage vom 01. Januar 1968 bis 01. Juli 1990 mit 271 Monaten, insgesamt 295 Monate aufgeführt. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe in der Zeit vom 07. Dezember 1964 bis 01. Juli 1990, also 308 Monate, d.h. 25 Jahre und sechs Monate, ununterbrochen bei demselben Bergwerk als Untertagearbeiter gearbeitet. Mit weiterem Bescheid vom 07. Dezember 2000 lehnte die Beklagte auch den Antrag des Klägers auf Zuerkennung von Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI ab. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI, nämlich das Vorliegen von 300 Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage nach § 51 Abs. 2 oder § 242 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI, seien nicht erfüllt; der Kläger habe vom 01. Januar 1968 bis 01. Juli 1990 nur 271 Monate zurückgelegt. Auch unter Berücksichtigung des § 242 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b), aa) und bb) SGB VI ergäben sich für die Zeit seit 07. Dezember 1964 nur 295 Monate. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, bei der Beklagten liege ein Übersetzungsfehler vor. Aus seinem Arbeitsbuch ergebe sich, dass er vom 07. Dezember 1964 bis 01. Juli 1990 ununterbrochen unter Tage gearbeitet habe, und zwar unter besonderen Arbeitsbedingungen und nach der Gruppe A. Die geforderten 25 Jahre mit ständiger Arbeit unter Tage seien mithin erfüllt. Dazu reichte er ein Schreiben des Bergwerks S. vom 20. Dezember 2000 ein, in dem bestätigt wurde, dass der Kläger im Zeitraum vom 07. Dezember 1964 bis 01. Juli 1990 "mit vollständiger Norm als Untertageelektriker, vorgesehen 100% in der IA. Arbeitsgruppe" gearbeitet habe; aus den Urkunden, die im Arbeitsbuch eingetragen seien (S. 37), ergebe sich, dass der Kläger im Zeitraum vom 12. Juli 1964 bis 07. März 1969 ständig als Untertageelektriker unter besonderen Arbeitsbedingungen zusammen mit den anderen Untertagearbeitern vorgesehen in der Gruppe bei 100% gearbeitet habe, insgesamt 25 Jahre, sechs Monate und 26 Tage (Bl. 102 Band 1 Teil I der Verwaltungsakte der Beklagten). Mit Widerspruchsbescheiden vom 05. März 2001 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid, die Ablehnung der Rente für Bergleute betreffend, wurde ausgeführt, für die Wartezeit von 25 Kalenderjahren sei eine Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erforderlich. Ständige Arbeiten unter Tage seien solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt würden. Solche Arbeiten seien vom Kläger vom 01. Januar 1968 bis 01. Juli 1990 (271 Monate) ausgeübt worden. Die geforderte Wartezeit wäre nur erfüllt, wenn der Kläger vor dem 01. Januar 1968 15 Monate mit Hauerarbeiten beschäftigt gewesen wäre. Diese Voraussetzung liege nicht vor, da der Zeitraum kleiner sei und der Kläger auch keine Hauerarbeiten, wie sie in der Anlage 9 zum SGB VI genannt seien, ausgeübt habe. Die sonstigen Arbeiten unter Tage würden insoweit berücksichtigt, als für je drei volle Kalendermonate, in denen der Versicherte vor dem 01. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt gewesen sei, je zwei Kalendermonate angerechnet würden. Nach dieser Berechnung ergäben sich nur 295 Kalendermonate, nicht jedoch 300 Kalendermonate.
Deswegen erhob der Kläger seinerzeit Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG), die unter dem Aktenzeichen S 2 KN 1026/01 geführt wurde. Er begehrte weiterhin ab Antragstellung Rente für Bergleute, da er die Wartezeit, nämlich 25 Jahre, sechs Monate und 26 Tage, im Bergbau zurückgelegt habe. Er verwies auf die Bescheinigung vom 20. Dezember 2000, die er bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegt hatte, ferner auf die weiteren vorgelegten Bescheinigungen vom 07. Juni 2001 und 17. April 2002 (Bl. 13 und 22 der SG-Akte). Das SG hatte mit Urteil vom 19. Mai 2003 die Klage auf Rente für Bergleute abgewiesen. Auf die Wartezeit von 25 Jahren seien hier nur 295 Monate anzurechnen. Eine Anrechnung der Tätigkeit bei einem Bleiwerk vom 17. Januar 1961 bis 01. Juni 1962 scheide aus; diese Tätigkeit könne nicht ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellt werden, denn es seien im Gesetz lediglich Gleichstellungssachverhalte im Bergbau geregelt, die eine bestimmte Beziehung zu ständigen Arbeiten unter Tage hätten. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG), das unter dem Aktenzeichen L 13 KN 2863/03 geführt wurde, machte der Kläger weiter geltend, vom 07. Dezember 1964 bis 01. Juli 1990 ununterbrochen unter Tage gearbeitet zu haben. Vom 07. Dezember 1964 bis 01. Januar 1968 sei er als Elektriker angestellt gewesen, habe in einer Gruppe gearbeitet, bei der alle Hauerarbeiten ausgeführt hätten. Dazu reichte er eine weitere Bescheinigung vom 02. Juli 2003, eine "Denkschrift" vom 04. November 2003 sowie eine Bestätigung vom 14. Januar 2004 ein (Bl. 13, 22 und 32 der LSG-Akte). Die Beklagte war der Berufung entgegengetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2005 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahin, dass sich die Beklagte bereit erklärte, auf der Grundlage des Antrags vom August 2000 über den Anspruch des Klägers auf Rente für Bergleute oder Altersrente nach Vorlage einer Beschreibung des Klägers zu der ab 07. Dezember 1964 ausgeübten Beschäftigung und ihrer Entlohnung erneut rechtsmittelfähig zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente für Bergleute gemäß § 45 Abs. 3 SGB VI sowie auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 i.V.m. § 238 SGB V erneut ab. Bei den vom Kläger vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1967 ausgeübten Tätigkeit als Elektriker unter Tage handle es sich nicht um Tätigkeiten, die dem Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Hauerarbeiten-Verordnung) entspreche. Somit sei die erforderliche Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage nicht erfüllt. Dagegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein und trug erneut vor, im Bergwerk S. habe er 25 Jahre, neun Monate und 26 Tage unter Tage in der ersten Arbeitsgruppe gearbeitet. Im Zeitraum vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1968 habe er als Elektrohauer unter denselben Bedingungen gearbeitet wie ein Bergmann bei Hauerarbeiten. Seine Entlohnung habe dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprochen. Dazu habe er Bescheinigungen vorgelegt, die im Hinblick auf die Aussteller glaubhaft seien. Aus dem Arbeitsbuch ergebe sich, dass er als Untertagearbeiter der ersten Gruppe gearbeitet habe. Die Zugehörigkeit zur ersten Arbeitsgruppe habe im Bergwerk S. bedeutet, dass dort unter sehr schädlichen, schweren und gefährlichen Bedingungen habe gearbeitet werden müssen. In Rumänien sei seinerzeit lediglich das einfache Wort "Elektriker" statt Elektrohauer benutzt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der "Denkschrift", ergebe sich auch, dass ein Teil seiner Tätigkeit in der Erzförderung und in entsprechenden Vorbereitungsarbeiten bestanden habe. Die Beklagte forderte den Kläger danach auf, für den streitigen Zeitraum noch amtlich beglaubigte Kopien der Lohnlisten einzureichen (Schreiben vom 15. März 2006). Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor, darunter auch Schreiben des Bergwerks Aurum (ehemaliges Bergwerk S.) vom 20. April und 30. August 2006. Im Schreiben vom 20. April 2006 wurde ausgeführt, dass der Kläger als Elektrikerbergwerker angestellt gewesen sei; ab Juni 1965 sei er Mannschaftsleiter der Elektrikerbergwerker gewesen; er habe den maximalen tariflichen Schichtlohn erhalten und unter sehr schweren Arbeitsbedingungen gearbeitet. Im Schreiben vom 30. August 2006 wurde die permanente Bergwerkstätigkeit des Klägers als die eines Bergbauelektrikers bzw. eines elektrischen Bergmanns (miner electric) bezeichnet. Darin wurden auch die monatlichen Einkünfte in den Jahren 1965, 1966 und 1967 aufgelistet. Es habe sich um Arbeiten mit speziellem Lohn und um spezielle Arbeitsverhältnisse gehandelt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2006 zurückgewiesen. Der Kläger könne lediglich 295 Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage nachweisen. Vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1967 sei der Kläger als Elektriker unter Tage beschäftigt gewesen. Für die Wartezeit hätten für je drei volle Kalendermonate dieser Tätigkeit nur je zwei Kalendermonate angerechnet werden können. Im Falle der Anerkennung der Tätigkeit bis 31. Dezember 1967 als Hauerarbeiten wären die noch fehlenden Monate für die erforderliche Wartezeit von 300 Kalendermonaten erbracht. Auch die jetzt vorgelegten Bescheinigungen könnten nicht als Beweis anerkannt werden, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um Hauerarbeiten gehandelt habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass im Arbeitsbuch und in den Bescheinigungen älteren Datums die Tätigkeit des Klägers immer als "electrician subteran" angegeben sei, was übersetzt Elektriker unter Tage bedeutet. Elektrohauer unter Tage werde in Rumänien als "miner electric subteran" bezeichnet. Diese Bezeichnung werde zwar in den zuletzt eingereichten Bescheinigungen gebraucht, jedoch sei davon auszugehen, dass die im Arbeitsbuch und in den älteren Bescheinigungen eingetragene Bezeichnung der tatsächlich verrichteten Tätigkeit entspreche. Insoweit lägen keine Hauerarbeiten, sondern nur Tätigkeiten als Elektriker unter Tage vor.
Am 03. Juli 2007 beantragte der Kläger erneut Altersrente nach § 40 SGB VI. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 01. September 2007 jeweils einen monatlichen Rentenvorschuss. Sie leitete auch das Rentenverfahren beim rumänischen Versicherungsträger ein.
Am 27. November 2006 erhob der Kläger erneut Klage beim SG. Er verwies auf die vorgelegten Bescheinigungen und wiederholte, dass er als Elektrohauer unter denselben Bedingungen wie ein Bergmann gearbeitet habe. In Rumänien seien alle Berufe, die in der Arbeitsnomenklatur aufgezählt worden seien, ganz allgemein im Hinblick auf den erlernten Beruf bezeichnet worden, der in seinem Fall der des Elektrikers gewesen sei. Es habe insoweit keinen besonderen Zusatz für das Tätigkeitsgebiet gegeben. Vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1967 habe er Tätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten unter Tage ausgeführt unter denselben Arbeitsbedingungen wie ein Hauer. Als Elektrohauer sei er für den Bau und die Verlängerung von Hoch- und Niederspannungsnetzen verantwortlich gewesen. Dort hätten sie Schalt- und Verteilungsanlagen eingerichtet und Störungen beseitigt. Er habe ständige Reparaturarbeiten im Schacht und im "Blind" ausgeführt. Er sei mehr als 20 Jahre lang Gruppenleiter für zwölf bis 15 Elektrohauer gewesen. Es könne nicht auf das Wort "Elektriker" abgestellt werden. Es sei zuletzt vom Arbeitgeber be¬stätigt worden, dass seine Tätigkeit die eines Grubenelektrikers gewesen sei, der wie ein Elektrohauer in Deutschland anzusehen sei.
Das SG erhob eine Auskunft des Bergwerks A. in B. M. vom 28. Februar 2007, auf die Bezug genommen wird (Bl. 19 bis 21 der SG-Akte). Ferner hörte es den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung an (Bl. 31 der SG-Akte).
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Eine Anerkennung als Hauertätigkeit könne nicht erfolgen. Der Kläger sei nach der letzten Auskunft als Grubenelektriker beschäftigt gewesen. Die im Herkunftsgebiet vorgenommene bessere Bewertung bzw. Bezahlung und eventuelle Gleichstellung des Grubenelektrikers mit der eines Bergmanns habe bei der Beurteilung der Tätigkeit für den Leistungszuschlag bzw. der Erlangung der 25-jährigen Wartezeit nach dem SGB VI keinen Einfluss. Es ergebe sich, dass in Rumänien zwischen Grubenelektrikern und Bergleuten differenziert werde. Einen wie in Rumänien geltenden Gleichstellungssachverhalt kenne das anzuwendende deutsche Recht nicht. Auch bei einem in der Bundesrepublik tätigen Grubenelektriker könne die Tätigkeit vor dem 01. Januar 1968 lediglich als überwiegende Beschäftigung unter Tage anerkannt werden.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2007 wies das SG die Klage ab. Die Tätigkeit des Klägers in der Zeit bis Ende 1967 sei anhand der inhaltlichen Kriterien nicht als Hauertätigkeit zu qualifizieren. Von einer Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn im von Anlage 9 zum SGB VI ins Auge gefassten Sinne habe bei der Beschäftigung des Klägers nicht ausgegangen werden können. Es könne ferner nicht angenommen werden, dass der Kläger vorwiegend im Abbau, in der Aus- und Vorrichtung bzw. im Streckenvortrieb beschäftigt gewesen sei. Auf die Entscheidungsgründe wird im Übrigen Bezug genommen.
Gegen das ihm am 11. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02. Januar 2008 schriftlich Berufung zum LSG eingelegt. Er macht geltend, das SG habe zutreffend versucht, sich an seiner Tätigkeit selbst zu orientieren. Insoweit müsse hier auf die besondere Entlohnung abgestellt werden. Aus den Akten ergebe sich, dass der Lohn durch Beschluss des Ministerrats festgelegt worden sei. Für ihn habe sich für 1965 danach ein Tariflohn von monatlich Lei 944,00 ergeben. Durch die vom SG eingeholte Auskunft sei jedoch belegt, dass er 1965 durchschnittlich Lei 1.755,00 im Monat verdient habe. Im Jahre 1966 seien es monatlich sogar einmal Lei 3.262,00 gewesen. Auch 1969 habe der Lohn geschwankt und im Juni Lei 2.290,00 erreicht. Im Hinblick auf die Höhe der erreichten Vergütungen sei davon auszugehen, dass es sich um Akkordlöhne gehandelt habe, die nach deutschem Tarifrecht im Bergbau mit dem Begriff Gedinge bezeichnet würden. Es sei also hier davon auszugehen, dass es sich um Akkordlohn und um Lohn im Rahmen spezieller Arbeitsverhältnisse gehandelt habe, der vergleichbar mit dem Gedingelohn sei. In der Auskunft vom 28. Februar 2007 seien auch seine Tätigkeiten als Elektriker unter Tage beschrieben worden, dass er im Abbau, im Abbau bei der Ausführung der vorbereitenden Arbeiten, beim Streckenvortrieb und im Ausrichtungsschnitt beschäftigt gewesen sei. Insoweit sei auch die Einstufung in die Gruppe 1 von Bedeutung. Es müsse berücksichtigt werden, dass er, der Kläger, ausnahmslos Tätigkeiten mit dem Ziel verrichtet habe, den Bergleuten vor Ort zuzuarbeiten. Insoweit wäre hier die Bezeichnung des Gruppenakkords zutreffend. Zu Unrecht bemängele das SG bei ihm, dass er angegeben habe, die Lohnhöhe sei davon abhängig gewesen, wie wirtschaftlich produktiv gearbeitet worden sei. Insoweit habe es sich um den Gruppenakkord gehandelt. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er bereits 1965 Gruppenleiter/Mannschaftsleiter gewesen sei. Soweit das SG weiter beanstande, dass er eine konkrete Schilderung seiner Tätigkeit nicht habe abgeben können, sei zu beachten, dass die Muttersprache bei ihm ungarisch sei, dass er in der Schule Rumänisch gesprochen habe, dass er im Übrigen in Deutschland Deutsch lediglich als Umgangssprache erlernt habe. Er sei jedoch vollständig überfordert, wenn er technische Abläufe aus dem Bergbau erklären solle oder wenn er sich mit deutschen Begriffen aus dem Bergbau konfrontiert sehe. Auf die genaue Berufsbezeichnung des Elektrohauers im Rumänischen komme es nicht an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2006 zu verurteilen, ihm ab 01. August 2000 Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI sowie ab 01. September 2002 an dessen Stelle Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 i.V.m. § 238 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Für die Beurteilung der hier maßgebenden Rechtslage komme es nicht darauf an, wie der Kläger in Rumänien entlohnt worden sei und wie die dort gebräuchliche genaue Berufsbezeichnung gelautet habe. Es gehe um Eingliederung nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG). Der Kläger sei so zu stellen, wie die gleichartige Beschäftigung im Geltungsbereich des FRG. Entscheidend sei, wie die Tätigkeit, wäre sie in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet worden, hier entlohnt worden wäre. Für die Einordnung von Handwerkertätigkeiten in die Hauerarbeiten-Verordnung sei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 1965 (BSGE 23, 19 ff.) zu verweisen. Die Tätigkeitsmerkmale des Elektrofacharbeiters (Grubenelektrikers) und des Elektrohauers stimmten im Allgemeinen überein. Der Elektrohauer unterscheide sich von dem einfachen Elektrofacharbeiter aber durch die größere Berufserfahrung und durch zusätzliche Kenntnisse, die er sich während seiner Tätigkeit, oft auch durch besondere Schulungen, erworben habe. Insoweit verweise sie auf die beigefügte Tätigkeitsbeschreibung hinsichtlich des Elektrofacharbeiters und des Elektrohauers im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau. Grubenelektriker im deutschen Steinkohlebergbau müssten zusätzlich zu den Kenntnissen als Elektrofacharbeiter mit den wesentlichen bergmännischen Arbeiten vertraut sein und die Besonderheiten der elektrischen Betriebsmittel und Anlagen des Untertagebetriebs kennen. Nach bestandener Facharbeiterprüfung und Kenntnis der Besonderheiten des Untertagebetriebs werde der Facharbeiter zunächst als Betriebselektriker im Untertagebetrieb eingesetzt. Erst aufgrund mehrjähriger Berufserfahrung verbunden mit praktischer sowie theoretischer Schulung durch den Betrieb oder aufgrund einer Ausbildung auf einem schwierigen Spezialgebiet durch eine besonders hierfür autorisierte Firma könne der Facharbeiter als Elektrohauer eingestuft werden. Der Kläger habe unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen bei Aufnahme der Tätigkeit im Bergbau die für eine Untertagetätigkeit erforderliche spezifische Vorbildung nicht erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe eine mehrjährige Berufserfahrung im Bergbau nicht vorgelegen. Auch der Abschluss einer Spezialausbildung sei bisher nicht geltend gemacht worden. Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit könne daher nicht als Hauerarbeit anerkannt werden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die weitere Akte des SG S 2 KN 1026/01 und die weitere Akte des LSG L 13 KN 2863/03 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Wie auch das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, steht dem Kläger vom 01. August 2000 bis 31. August 2002 keine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI zu (dazu unter 1.). Er kann auch nicht ab 01. September 2002 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 i.V.m. § 238 SGB VI beanspruchen (dazu unter 2.).
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI vom 01. August 2000 bis 31. August 2002 nicht zu. Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der hier in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, haben Versicherte bis zum 65. Lebensjahr Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. das 50. Lebensjahr vollendet haben, 2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und 3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. Unstreitig liegen die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 am 01. August 2000 vor. Hier streiten die Beteiligten nur über die Voraussetzungen der Nr. 3 (Wartezeiterfüllung von 25 Jahren).
Auf die Wartezeit von 25 Jahren sind nach § 51 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage anzurechnen. Nach § 61 Abs. 1 SGB VI (in der Fassung vom 01. Januar 1992) sind ständig Arbeiten unter Tage solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. Mit Wirkung vom 01. Januar 1968 war der Begriff der ständigen Arbeiten unter Tage in das Reichsknappschaftsgesetz (RKG) eingeführt worden, wobei sie bis dahin als "Hauerarbeiten" (und diesen Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten) in der Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Hauerarbeiten-Verordnung) vom 04. März 1958 (BGBl. I, S. 137) zusammengefasst waren. Im Übrigen hatte dann bis zum 31. Dezember 1991 die Verordnung über die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Gleichstellungs-Verordnung) vom 24. Mai 1968, BGBl. I, S. 557, gegolten, wobei diese Tatbestände der Gleichstellungs-Verordnung ab 01. Januar 1992 in § 61 Abs. 2 und 3 SGB VI, die hier nicht einschlägig sind, normiert sind. Für die Erfüllung der Wartezeit gilt im Übrigen auch § 242 Abs. 3 SGB VI, der bestimmt: Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben oder 2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 01. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder cc) die vor dem 01. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 01. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten, angerechnet werden. Nach Anlage 9 zum SGB VI gehört nach I. (Hauerarbeiten) 1. (Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale) zu den Hauerarbeiten auch die Tätigkeit des Elektrohauers, 1. bei einer Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse anstelle eines regelrechten Gedinges bezahlt wurde oder im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag), oder 2. bei einer Beschäftigung im Abbau, oder 3. bei einer Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung oder 4. beim Streckenvortrieb (vgl. Anlage 9 unter I.2.). Dabei ist es unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
Für die Hauerarbeiten im Sinne des § 242 Abs. 3 SGB VI sowie der Anlage 9 zum SGB VI wird auf in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Hauerarbeiten abgestellt. Der Kläger, der Inhaber des Vertriebenenausweises A ist, gehört im Hinblick auf die streitige Zeit ab 07. Dezember 1964 zu dem berechtigten Personenkreis nach dem FRG (vgl. § 1 Buchst. a FRG). Mithin sind für die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten bzw. Beschäftigungszeiten die §§ 15, 16 FRG anzuwenden. Insoweit ergibt sich für die hier vom 07. Dezember 1964 bis 11. Juli 1990 in Rumänien zurückgelegten Zeiten keine Änderung hinsichtlich der Anwendung des FRG aufgrund des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union.
Unstreitig hat der Kläger vom 01. Januar 1968 bis 11. Juli 1990 ständige Arbeiten unter Tage im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB VI ausgeübt. Damit sind jedoch nur 271 Monate zurückgelegt. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass der Kläger in dieser Zeit sowie vor allem in der Zeit vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1967 Hauertätigkeiten als Elektrohauer in Rumänien ausgeübt hat. Das FRG enthält selbst keine eigenständigen Bestimmungen über die Beurteilung einer Hauertätigkeit. Zutreffend hat die Beklagte dargelegt, dass auch hinsichtlich der Beurteilung einer Hauertätigkeit nach den Voraussetzungen der Anlage 9 zum SGB VI der Eingliederungsgedanke des FRG maßgebend ist. Mithin kommt es nicht darauf an, dass der Kläger möglicherweise in Rumänien die genannten Voraussetzungen für einen "Elektrohauer" unter Tage erfüllt hat. Vielmehr ist entscheidend, ob die vom Kläger in Rumänien seit 07. Dezember 1964 ausgeübte Tätigkeit, wenn er sie im Bundesgebiet verrichtet hätte, entsprechend als Tätigkeit eines Elektrohauers angesehen und entlohnt worden wäre (vgl. BSG SozR 3-5050 § 22 Nr. 2). Dieses vermag der Senat nicht zu bejahen. Der Senat entnimmt der von der Beklagten eingereichten, auf den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau bezogenen Tätigkeitsbeschreibung des Elektrofacharbeiters unter Tage (Stand 1974) einerseits und des Elektrohauers unter Tage andererseits (Stand 1977), dass die Tätigkeitsmerkmale hier für den Elektrofacharbeiter unter Tage als Fachhandwerker (nach einer entsprechenden mindestens dreijährigen Ausbildung) und des Elektrohauers zwar im Allgemeinen übereinstimmen, sich in ihrer Tätigkeit jedoch durch die größere Berufserfahrung und durch zusätzliche Kenntnisse, regelmäßig Spezialkenntnisse beim Elektrohauer, die sich der Elektrofacharbeiter während seiner Tätigkeit, oft auch durch besondere Schulung erworben hat, unterscheiden. Danach wird nach bestandener Facharbeiterprüfung der Fachelektriker (Grubenelektriker) zunächst als Betriebselektriker für Stark- oder Schwachstrom im Untertagebetrieb eingesetzt. Aufgrund mehrjähriger Berufserfahrung verbunden mit praktischer sowie theoretischer Schulung durch den Betrieb, teilweise in besonderen Hauerkursen oder aufgrund einer Ausbildung auf einem schwierigen Spezialgebiet durch eine besonders hierfür autorisierte Firma, kann der Fachelektriker beispielsweise nach Bestehen der Hauerprüfung oder nach erfolgreichem Abschluss der Spezialausbildung als Elektrohauer eingestuft werden. Im Hinblick auf diese Anforderungen an die Tätigkeit als Elektrohauer kann der Senat nicht feststellen, dass der Kläger nach seiner dreijährigen Ausbildung als Elektriker (electrician), wobei die im Juni 1959 abgelegte Prüfung als gleichwertig mit der vor einer bundesdeutschen Handwerkskammer abgelegten Gesellenprüfung als Elektroinstallateur, nicht aber etwa als Elektromeister anerkannt wurde, beim Beginn der Tätigkeit als Elektriker unter Tage diese Spezialkenntnisse aufgrund weitergehender Ausbildungen bzw. praktischer Tätigkeit erworben hat. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Kläger vor Beginn seiner Beschäftigung unter Tage irgendeine spezielle Ausbildung hierfür durchlaufen hat. Erst aufgrund dieser Spezialkenntnisse wäre hier eine Entlohnung als Elektrohauer in Betracht gekommen. Eine Tätigkeit als Mannschaftsleiter der Elektriker rechtfertigt nicht die Einstufung als Elektrohauer. Insoweit ergibt sich auch nicht, dass beim Kläger in der Zeit ab 01. Januar 1968 eine Tätigkeit als Elektrohauer in Betracht gekommen wäre. Mithin kommt es einerseits nicht darauf an, wie die Tätigkeit des Klägers ab 07. Dezember 1964 im rumänischen Arbeitsbuch - mit electrician subteran - und in späteren Bescheinigungen und Auskünften - mit miner electric subteran - bezeichnet wurde. Andererseits ist auch nicht entscheidend, welche Tätigkeit der Kläger in Rumänien tatsächlich ab 07. Dezember 1964 verrichtet hat und wie diese entlohnt worden ist, insbesondere ob der Kläger wie ein Bergmann (Hauer) entlohnt wurde und ob es sich bei dem schwankenden Akkordlohn (Gruppenakkord) um Gedingelohn gehandelt hat. Danach hat die Beklagte zu Recht für die Zeit vor dem 01. Januar 1968, d.h. vom 07. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1967 entsprechend § 242 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) bb) SGB VI von den Arbeiten als Elektriker unter Tage als andere als Hauerarbeiten nur 24 Monate (zwei Drittel von 36 Monaten) zusätzlich berücksichtigt, weshalb nur insgesamt 295 Monate anzurechnen waren. Im Übrigen lag auch ab 01. Januar 1968 keine Tätigkeit als Elektrohauer vor, weshalb die Wartezeit von 25 Jahren (300 Kalendermonate) auch nicht nach § 242 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) aa) SGB VI erfüllt war.
2. Dem Kläger steht ab 01. September 2002 auch keine Altersrente nach § 40 i.V.m. § 238 SGB VI zu. Nach § 40 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1. das 62. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. Nach § 238 Abs. 1 SGB VI steht Versicherten, die vor dem 01. Januar 1964 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute zu, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. Zwar ist der Kläger vor dem 01. Januar 1964 geboren und hatte am 01. September 2002 das 60. Lebensjahr vollendet. Jedoch gilt auch hier, dass der Kläger die Wartezeit von 25 Jahren nach § 61 Abs. 1 und § 238 Abs. 3 SGB VI nicht erfüllt hat. Die Voraussetzungen des § 238 Abs. 3 SGB VI, die der oben dargestellten Regelung des § 242 Abs. 3 SGB VI entsprechen, liegen ebenfalls nicht vor; es wird auf die Ausführungen unter 1.verwiesen.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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