L 12 AS 1587/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 837/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1587/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.02.2008 lediglich insoweit klarstellend abgeändert, dass der Bescheid vom 15.12.2005 hinsichtlich der "Abänderung" der Leistungsbewilligung ab dem 01.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2006 aufgehoben wird, soweit hierin eine Rücknahme der Leistung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.01.2006 ausgesprochen wird.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.01.2006 im Streit.

Der 1956 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten erstmalig am 03.12.2004 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. In seinem Antragsformular hatte er als Partner die Zeugin A., geboren 1959, angegeben, ohne jedoch genauer das Verhältnis der Partnerschaft zu qualifizieren. Der Kläger lebte bereits seit dem Jahr 2003 mit der Zeugin K. in einem gemeinsamen Haushalt. Beide sind erwerbsfähig, wobei lediglich die Zeugin K. arbeitet und ein Nettomonatseinkommen von 1229,32 EUR erzielt.

Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst Leistungen in Höhe von 345 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005 mit Bescheid vom 22.12.2004, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte, weil keine Unterkunftskosten berücksichtigt waren. Am 10.01.2005 forderte die Beklagte von dem Kläger daher Nachweise über seine Unterkunftskosten, aber auch Nachweise über das Einkommen der Zeugin K.; beide Art von Nachweisen wurden von dem Kläger vorgelegt. Dennoch erfolgte insoweit keine Bescheidkorrektur, weder hinsichtlich der Auszahlung höherer Leistungen wegen Unterkunftskosten noch hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen der Zeugin K ...

Auf die Fortzahlungsanträge des Klägers vom 21.03.2005 und 05.09.2005, in welchen jeweils keine Änderungen in den persönlichen Verhältnissen angegeben waren, erfolgte die Weiterbewilligung der Leistung in Höhe von monatlich 345,- EUR mit Bewilligungsbescheiden vom 23.03.2005 (vom 01.04. bis zum 30.09.2005) sowie vom 12.09.2005 (vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006).

Im November 2005 findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten ein Aktenvermerk darüber, dass nicht nachvollziehbar sei, weswegen kein Einkommen der Zeugin K. auf den Anspruch angerechnet worden sei. Daraufhin forderte die Beklagte von dem Kläger erneut Nachweise über das Einkommen der Zeugin K. an.

Am 18.11.2005 wies die Beklagte den Kläger insoweit darauf hin, dass die Zahlungen ab Dezember bis zur Vorlage der benötigten Unterlagen vorläufig storniert worden seien. Der Arbeitgeber der Zeugin K., die Firma A. M. P. GmbH in S ... G., bescheinigte auf einer vorgelegten Einkommensbescheinigung ein Monatseinkommen für den Monat September in Höhe von 1927,20 EUR brutto und 1229,32 EUR netto. Auf wiederholtes Nachfragen der Beklagten gab der Kläger hierzu telefonisch gegenüber der Beklagten am 13.12.2005 an, dass die Zeugin K. seine Partnerin sei und mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe.

Mit Bescheid vom 15.12.2005 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligungsbescheide vom 22.12.2004, 23.03.2005 sowie vom 12.09.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.11.2005 auf und fordert von dem Kläger wegen der vorzunehmenden Anrechnung des Einkommens der Zeugin K. einen Erstattungsbetrag in Höhe von 3.795,- EUR. Mit weiterem Bescheid vom 15.12.2005 wurde die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 "geändert" und festgestellt, dass ein Anspruch wegen des Einkommens der Zeugin K. nicht bestehe. Schließlich wurde mit einem dritten Bescheid vom 15.12.2005 für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2005 eine Leistung in Höhe von 0,00 EUR "bewilligt", weil die Zeugin K. der Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen sei.

Der Kläger erklärte am 19.12.2005 zur Niederschrift bei der Beklagten seinen Widerspruch. Das Einkommen der Zeugin K. sei nicht anzurechnen, da keine eheähnliche Gemeinschaft mehr bestehe. Dies werde dadurch belegt, dass die gemeinsame Wohnung bereits gekündigt worden sei, worüber noch ein Nachweis nachgereicht werde. Derzeit suchten beide jeweils eine eigene Wohnung. Dieser Sachverhalt sei der Sachbearbeitung auch bereits mitgeteilt worden.

Der Kläger teilte hierzu ergänzend am 23.12.2005 mit, dass er von der Zeugin K. bereits seit längerem getrennt lebe, jedoch derzeit nicht umziehen könne da er die "vom Gesetzgeber vorgeschriebene Kündigungszeit von drei Monaten einhalten müsse". Es bestünde allerdings die Möglichkeit, dies zu beschleunigen, wenn die anfallenden Kosten für Umzug, Makler und dergleichen durch die Beklagte übernommen würden, wodurch eine sofortige räumliche Trennung vollziehbar wäre. Dem Schreiben war ein Brief des Klägers und der Zeugin K. an "Frau K. im Haus" vom 03.12.2005 beigefügt, mit welchen der Zeugin K. der mit ihr geschlossenen Mietvertrag auf den 31.03.2006 gekündigt wurde.

Die Beklagte fragte daraufhin bei dem Kläger an, ob es sich bei der vorgelegten Kündigung um eine von ihm und von der Zeugin K. an die Zeugin K. gerichtete Kündigung handele. Ferner sei unklar, inwiefern ein getrenntes Leben bereits möglich sei, wenn eine Kündigung noch nicht erfolgt sei. Die Beklagte bat den Kläger insoweit um eine Präzisierung seines Vortrages sowie den Nachweis durch Unterlagen.

Der Kläger teilte am 16.01.2006 mit, dass eine Kündigungsbestätigung nicht mehr nötig sei, da ab dem 01.03.2006 eine neue Wohnung bezogen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.12.2005 hinsichtlich der Nichtgewährung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 01.10.2005 als unbegründet zurück. Da der Kläger mit der Zeugin K. in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, sei er nicht im Sinne des SGB II bedürftig. Da zuvor eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeräumt worden sei, könne diese nur als aufgelöst anerkannt werden, sofern das Zusammenleben in der Wohnung tatsächlich beendet werde. Dies sei nach dem Vortrag des Klägers erst am 01.03.2006 der Fall. Der Kläger habe auch nie bestritten, dass in der Vergangenheit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe, sondern vielmehr geltend gemacht, dass diese "nicht mehr" bestehe. Auf die Nachfragen der Beklagten zu den von ihr festgestellten Unklarheiten hinsichtlich der der Zeugin K. mitgeteilten Kündigung der gemeinsamen Wohnung habe der Kläger nicht ausreichend geantwortet. Nach dem gegebenen Sachverhalt stehe jedenfalls zur Überzeugung der Beklagten fest, dass bezogen auf den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 noch keine Auflösung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft erfolgt sei, weshalb das Einkommen der Zeugin K. für diesen Zeitraum zu Recht berücksichtigt worden sei, und demnach im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe.

Der Kläger hat am 02.03.2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Der Kläger trug vor dem SG vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft mit der Zeugin K. nie bestanden habe und immer eine getrennte Lebensführung vorgelegen hätte. Das sei auch dadurch belegt, dass nicht aus einer Haushaltskasse gewirtschaftet worden sei und jeweils getrennte Konten existiert hätten. Auch werde diese durch den Untermietvertrag belegt, der bei der Antragsabgabe mit eingereicht worden sei. Er gehe davon aus, bis zum 08.01.2006 bezugsberechtigt für das Arbeitslosengeld II zu sein.

Das SG führe am 27.06.2007 einen Erörterungstermin durch, in dem sie Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Weitere Ausführungen lassen sich dem Sitzungsprotokoll des SG indes nicht entnehmen.

Der Kläger hatte vor dem SG erklärt, bei der Zeugin K. als Vermieterin ausgezogen zu sein und inzwischen getrennt von ihr zu leben (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2007). Die Beklagte wies vor dem SG daraufhin, dass nach einer Auskunft einer Hausbewohnerin an der früheren Anschrift mitgeteilt worden sei, dass die Angaben des Klägers insoweit nicht zuträfen und dieser gemeinsam mit Frau K. nach V. verzogen sei. In der vom Kläger mitgeteilten neuen Anschrift in V. in die Augenmoosstraße 12 sei auch die Klingel mit den Namen "K./K." beschriftet. Der Kläger habe damit im Erörterungstermin wissentlich falsche Angaben gemacht, um die Leistungen von der Beklagten zu erhalten.

Beim SG ging dann eine vom SG angeforderte Stellungnahme des Mitarbeiters der Beklagen über die Widerspruchseinlegung des Klägers ein, in der die Umstände mitgeteilt werden, weshalb der Widerspruch des Klägers auf die Leistungsgewährung ab dem 01.10.2005 eingegrenzt worden ist.

In der mündlichen Verhandlung des SG am 21.02.2008 schlossen die Beteiligten dann folgenden Verfahrensvergleich: "1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass streitgegenständlich ist folgender Zeitraum: 01.12.2005 bis einschließlich 31.03.2006. 2. Der Kläger stellt bezüglich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 15.12.2005 einen Antrag nach § 44 SGB X. Der diesbezügliche Antrag wird von der Beklagten mit rechtsmittelfähigem Bescheid beschieden."

Der Kläger ließ sich im Folgenden zur Sache ein, und die Zeugin K. wurde durch das SG vernommen. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift des SG Bezug genommen. Der Kläger hat unter anderem angegeben, dass er im Zeitraum Dezember 2005 bis Januar 2006 gemeinsam mit der Zeugin K. gelebt habe und das er bereits am 09.01.2006 ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, für welches er im folgenden Monat erstmalig einen Arbeitslohn erhalten habe.

Anschließend begrenzte der Kläger seinen Klageantrag vor dem SG auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auf die zwei Monate vom 01.12.2005 bis einschließlich 31.01.2006 unter dementsprechender Abänderung der angegriffenen Bescheide.

Das SG verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 21.02.2008 antragsgemäß unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2006, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.01.2006 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Ein Anspruch bestehe, da der Kläger erwerbsfähig und bedürftig sei und eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der Zeugin K. in den beiden streitgegenständlichen Monaten nicht bestanden habe. Nach der Beweisaufnahme und nach Abwägung aller Für und Wider habe das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin K. nicht festgestellt werden können. Insofern sei auf § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II alte Fassung abzustellen, da die seit dem 01.08.2006 geltende Vermutungsregelung für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 a SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht anzuwenden sei. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe zu den Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft formuliert, dass hierzu allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau zurechnen sei, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründeten, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (Bundesverfassungsgericht vom 02.09.2004 - 1 BV 1962/04). Dies sei nur der Fall, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestünden, dass von ihnen ein gegenseitige Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne (BVerfG vom 17.11.1992 - 1 Bvl 8/87 -). Eine solche "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" liege bei reinen Wohngemeinschaften, dem bloßen Zusammenleben von Mann und Frau oder nicht eheähnlichen Partnerschaften noch nicht vor. In einer solchen Konstellation sei weder das Vorliegen einer gemeinsamen Meldeadresse noch die Dauer des Zusammenlebens von besonderer Bedeutung, da eine reine Wohngemeinschaft auch durch langes Bestehen nicht zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft werde. Von einer reinen Wohngemeinschaft sei dann auszugehen, wenn das Zusammenleben mehr oder minder unabhängig von der konkreten Person in einer gemeinsamen Wohnung erfolge, um Kosten zu sparen.

Vorliegend lägen zwar gewichtige Indizien vor, welche für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprechen, doch habe sich die Kammer hiervon nicht mit der diesbezüglich nötigen Gewissheit überzeugen können. Die Zeugin habe für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft die gemeinsame Wohnungssuche dahingehend geschildert, dass kein gemeinsames Schlafzimmer bestanden habe und in der Wohnung jeweils separate Rückzugsmöglichkeiten bestanden hätten. Gemeinsame Möbel seien nicht angeschafft worden. Das separate Zimmer bzw. Büro des Klägers sei auch von der Zeugin nicht benutzt worden. Zwar wichen die Ausführungen der Zeugin des Klägerin in Einzelheiten von einander ab, was die Handhabung der Wäsche und die Aufteilung des Kühlschranks betreffe, jedoch seien diese Abweichungen aus Sicht der Kammer nicht so gravierend, dass die Angaben grundsätzlich in Zweifel zu ziehen wären. Zur Überzeugung der Kammer stehe auch fest, dass die finanziellen Angelegenheit weitgehend getrennt gehalten worden seien. Übereinstimmend sei mitgeteilt worden, dass keine Gemeinschaftskasse, keine gemeinsamen Konten und auch keine gemeinsamen Versicherungen bestanden hätten. Dem stehe nicht entgegen, dass einzelne gemeinsame Kostenpunkte wie Telefon oder Strom gegeneinander verrechnet worden seien und das unterschiedliche Angaben zu den Bezahlungsmodalitäten bei den eher seltenen gemeinsamen Einkäufen getätigt worden seien. Auch wenn die Zeugin und der Kläger angegeben hätten, einmal oder mehrmals gemeinsam in Urlaub gewesen zu sein, reiche das in Zusammensicht der Gesamtumstände nicht aus, um eine Verantwortung und Einstandsgemeinschaft zu konstruieren. Zumindest ungewöhnlich sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Zeugin in der von ihr abgeschlossenen Rentenversicherung den Kläger als Bezugsberechtigten für den Todesfall benannt habe. Auch habe der Kläger zwei Mal gegenüber der Beklagten angegeben, mit der Zeugin in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Doch habe die Zeugin K. insoweit glaubwürdige entgegenstehende Aussagen gemacht, wobei die Aussagen von Anfang an realitätsnah, ausführlich und detailliert gewesen seien. Ein eigenes Interesse der Zeugin am Ausgang des Verfahrens sei insoweit auch nicht zu erkennen. Das Urteil des SG wurde der Beklagten am 14.03.2008 zugestellt.

Die Beklagte hat am 03.04.2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zu Unrecht sei das SG davon ausgegangen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nicht bestanden habe. Sowohl die äußeren Indizien als auch der zutage gekommene innere Bindungswille sprächen vorliegend eindeutig für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R -) seien gewichtige Kriterien für eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft die Ernsthaftigkeit der Beziehung, insbesondere ihre Dauer und Kontinuität. Im vorliegenden Fall seien der Kläger und die Zeugin K. bereits im Jahr 2003 gemeinsam in die Wohnung in der M.-L.-Straße in M. gezogen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe der Kläger dann im Dezember 2005 angegeben, es bestünde keine eheähnliche Gemeinschaft "mehr", da die gemeinsame Wohnung gekündigt sei. Unabhängig von der Frage, ob dies tatsächlich zutreffend gewesen sei, ergebe sich aus der Angabe jedoch eindeutig, dass zumindest zuvor eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Diese Aussage decke sich im übrigen auch mit den wiederholten Angaben des Klägers, dass die Zeugin K. seine Partnerin sei und er mit ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe (unter Hinweis auf Bl. 34 der Verwaltungsakte). Es habe auch kein Anlass für den Kläger bestanden, die Zeugin K. als seine Partnerin zu bezeichnen, wenn es sich bei ihr lediglich um eine Mitbewohnerin gehandelt hätte. Die Bezeichnung "meine Partnerin" drücke auch und gerade im umgangssprachlichen Gebrauch eine enge zwischenmenschliche Beziehung aus (unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27.06.2006 - L 12 AS 5188/05 -). Schließlich habe der Kläger auch vor dem SG vorsätzlich falsche Angaben zur Wohnungsauflösung gemacht, da der Kläger zunächst mit der Zeugin K. gemeinsam aus der Wohnung in Mönchweiler in die neue Wohnung des Klägers nach V.-S. gezogen sei. Völlig unterbewertet habe das SG auch die Bedeutung des Umstandes, dass die Zeugin K. den Kläger in ihrer Rentenversicherung als Bezugsberechtigten für den Todesfall benannt habe. Füge man diesen Umständen noch die erhebliche Dauer der Beziehung, die Tatsache gemeinsamer Urlaube im Doppelzimmer und gemeinsamer Freizeitunternehmungen mit den Kindern des Klägers hinzu, so lasse die Gesamtschau nur den einen Schluss zu, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum bestanden habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.02.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Die von der Beklagten getätigten Vermutungen über das gemeinsame Zusammenleben entbehrten jeglicher Grundlage, da es keinerlei Belege für eine eheähnliche Gemeinschaft gebe. Es habe auch keine gemeinsamen Lebensziele und keine wechselseitige Verantwortung gegeben. In mehreren Grundsatzurteilen sei festgelegt worden, dass selbst gemeinsames Kochen, Putzen, Waschen, Einkaufen noch eine sexuelle Beziehung ausreichende Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft seien.

Der Senat hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2008 erneut die Zeugin K. vernommen. Hierzu wird auf die Niederschrift des Senats vom 24.10.2008 verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorschlags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist im Ergebnis nicht begründet.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2006 (Nichtgewährung von Alg II ab dem 01.10.2005; vgl. den zweiten Bescheid der Beklagten vom 15.12.2005; die anderen beiden Bescheide vom 15.12.2005 betreffen alleine Leistungen vor dem 01.10.2005), soweit der Kläger nicht durch den Prozessvergleich vor dem SG am 21.02.2008 nur noch die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.03.2006 für streitig erklärt hat (1. Einschränkung des ursprünglichen Streitgegenstandes) und soweit der Kläger nicht durch seine Anträge vor dem SG diese streitige Zeitspanne nicht weiter auf den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.01.2006 vermindert hat (2. Einschränkung des ursprünglichen Streitgegenstandes). Im Ergebnis sind die angegriffenen Bescheide damit nur noch hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld II als Regelleistung für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 sowie die Erstattung von 690 EUR (2 x 345 EUR) im Streit. Im Übrigen sind die Bescheide bestandskräftig.

Der Zulässigkeit der am 03.04.2008 eingelegten Berufung, in der somit seit ihrer Einlegung nur noch um die Erstattung von insgesamt 690,- EUR gestritten wird (je 345,- EUR für Dezember 2005 und Januar 2006), steht nicht entgegen, dass nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 444 - SGG ArbGGÄndG -) die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden ist, ist zwar grundsätzlich auf das im Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht abzustellen, soweit sich weder aus dem ändernden Gesetz noch aus allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts anderes ergibt (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, vor § 154 SGG, Rdnr. 10d sowie 10e). Das SGGArbGGÄndG enthält keine von der generellen Regelung des Zeitpunktes seines Inkrafttretens in Art. 4 abweichende Bestimmung im Sinne einer Übergangsvorschrift, so dass § 144 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung auf die Berufung der Beklagten anzuwenden sein könnte.

Eine Fortgeltung der bis zum 31.03.2008 geltenden Rechtslage, nach der eine Berufung ab Überschreitung eines Schwellenwertes von 500,- EUR zulässig war, ergibt sich vorliegend aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts und des Vertrauensschutzes. Danach sind Änderungen des Verfahrensrechts zwar in bereits anhängigen Verfahren zu beachten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - = BVerfGE 87, 48 f., Urteile des BSG vom 18.09.1997 -11 Rar 9/97 - und vom 19.03.1998 - B 7a AL 44/97 R -). Die insoweit bestehende Freiheit des Gesetzgebers, Rechtsschutzmöglichkeiten einzuschränken, findet ihre Grenze in den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Dies führt aber nur dazu, dass eine prozessrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die Verschärfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzung grundsätzlich nicht Rechtsmittel unzulässig werden lässt, die noch nach altem Rechtszustand zulässig eingelegt wurden (BVerfGE a.a.O. m.w.N.; vgl. zum SGG ArbGGÄndG insoweit Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2008 - L 19 AL 31/08 -).

Vorliegend ist die Berufung zwar erst nach der Gesetzesänderung sowie dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes am 01.04.2008 eingelegt worden, doch ist das angegriffene Urteil des SG bereits am 21.02.2008 verkündet worden, wobei auch das SG bei der Zustellung des Urteils an die Beklagte am 14.03.2008 von der Zulässigkeit der Berufung ausging und eine dementsprechende - zutreffende - Rechtsmittelbelehrung erteilte. Es kann nach Auffassung des Senats aber nicht von den mehr oder weniger eintretenden Zufälligkeiten und Verzögerungen beim Absetzen und Zustellen eines Urteils abhängen, welche Schwelle für den Beschwerdewert zum Berufungsgericht gilt. Auch zum Schutze des Vertrauens der Beteiligten auf ein faires Gerichtsverfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist daher in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem ohne spezielle gesetzliche Anordnung für die Übergangszeit der Zugang zur Berufungsinstanz lediglich durch Angabe eines Stichtages erschwert wird, von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auszugehen, wenn dieses fristgemäß und entsprechend den Anforderungen in der zum Zeitpunkt der angegriffenen Rechtsentscheidung zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingelegt wird.

Das SG ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger alleine als Kläger gegen die angegriffenen Bescheide anzusehen ist und insofern keine - auch nicht für prozessuale Zwecke - Streitgenossenschaft mit der Zeugin K. anzunehmen ist. Da es vorliegend um die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden handelt, die alleine an den Kläger gerichtet waren und die auch inhaltlich keine Leistungen an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft betrafen, und die Erstattung demgemäß auch alleine vom Kläger verlangt wird, ist bereits eine Klagebefugnis der Zeugin K. aus diesen Gründen zu verneinen (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - und - B 7b AS 8/06 R -).

Nach § 45 Abs. 1 SGB X in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, soweit er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach Abs. 2 Satz 2 in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Abs. 2 Satz 3 indes nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).

Die Beklagte vertritt in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid die Auffassung, dass mit dem angegriffenen Bescheid vom 15.12.2005 der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.10.2005 zu Recht abgelehnt worden sei, weil insofern das Einkommen der Zeugin K. anzurechnen sei, was zu einem Wegfall der beim Kläger vorliegenden Bedürftigkeit führe.

Tatsächlich aber lag für diesen Zeitraum ab dem 01.10.2005 bereits eine bestandskräftige Bewilligungsentscheidung vor (Bescheid vom 12.09.2005). Dementsprechend ist in dem einzigen der drei Bescheide vom 15.12.2005, welcher die Zeit ab Dezember 2005 betrifft, auch von einer "Neuberechnung" des Anspruchs und nicht von einer erstmaligen Ablehnungsentscheidung die Rede. Die Beklagte mag hierbei die Vorstellung gehabt haben, dass der Hinweis vom 18.11.2005 auf die "vorläufige Stornierung" der Leistungen insoweit bereits eine Aufhebungsentscheidung gewesen sei, so dass im Übrigen von ihrem Rechtsstandpunkt aus eine Aufhebung nur noch für die Zeit ab November 2005 rückwirkend erforderlich gewesen wäre. Dem steht aber entgegen, dass das Schreiben vom 18.11.2005 nach seinem objektiven Erklärungsinhalt lediglich als vorläufiges Zurückhalten der Auszahlung von Arbeitslosengeld zu verstehen ist, bis der Kläger alle Unterlagen vorlegte, ohne dass insoweit bereits der Anspruch dem Grunde nach verneint werden sollte.

Dementsprechend war nach der Bewilligung der Leistungen ab 01.10.2005 bis zum 31.03.2005 eine Rücknahmeentscheidung vonnöten, die sich auf die Tatbestandsmerkmale des § 45 SGB X stützen kann. Daran, dass vorliegend § 45 SGB X und nicht § 48 SGB X einschlägig ist, ändert sich im Übrigen nichts dadurch, dass der Kläger den Streitgegenstand auf die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.01.2006 eingeschränkt hat.

Die Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme liegen indes nach Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift nicht vor, da der Kläger die gewährten Leistungen verbraucht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass von der Regel, dass in diesem Falle ein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt, eine Ausnahme zu machen wäre. Insbesondere ist keiner der gesetzlichen geregelten Fälle fehlenden Vertrauensschutzes nach Absatz 2 Satz 3 dieser Vorschrift einschlägig:

Eine Täuschung oder Falschangabe nach der Nr. 1 oder der Nr. 2 des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X liegt nicht vor, weil der Kläger von Anfang an mehrfach angegeben hat, dass die Zeugin K. seine Partnerin ist, daher liegen keine falschen Angaben des Klägers vor. Vielmehr ist es selbst für die Mitarbeiter der Beklagten unverständlich gewesen, weshalb angesichts der Angaben des Klägers mehrfache Bewilligungen ohne eine Einkommensanrechnung stattfanden (vgl. den Aktenvermerk hierüber auf Bl. 29 der Verwaltungsakte).

Auch liegt kein Kennen oder Kennenmüssen des Klägers nach der Nr. 3 des § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB X vor, weil der Kläger angesichts seiner richtigen Angaben keinen Anfangsverdacht für einen Fehler der Beklagten haben musste. Da die Bescheide auch ausdrücklich an ihn gerichtet waren und nur seinen Bedarf auflisteten, war die Annahme nicht fahrlässig, dass insoweit auch alleine sein Bedarf anerkannt worden ist. Insbesondere konnte der Kläger nach der Angabe, die Zeugin K. sei seine Lebensgefährtin, auch davon ausgehen, dass die Beklagte nach der Bewilligung die maßgebliche Bedeutung dieser Mitteilung berücksichtigt hatte.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass angesichts des relativ geringen Einkommens der Zeugin K. von netto 1229,32 EUR der Kläger, hätte er an die Anrechenbarkeit von Partnereinkommen gedacht, nicht fahrlässig gehandelt hätte, wenn er angesichts dieses Betrags nach Abzug der Freibeträge für eine Erwerbstätigkeit geglaubt hätte, trotz dieser Anrechnung komme es zu der Auszahlung von Arbeitslosengeld II. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Einkommensanrechnung erschiene es nach der Auffassung des Senats jedenfalls verfehlt, die für die Rücknahme nach § 45 SGB X erforderliche grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Denn grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nur dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt ist, also nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind (BSG SozR 4300 § 2 Nr. 1). Die erforderliche Sorgfalt verletzt aber nur in besonders schwerem Maße, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss ( BSGE 42, 184 , 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 62, 32 , 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108 , 112; 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 20).

Da der Kläger insofern nur richtige Angaben gemacht hat und die Bescheide trotz der Angabe seiner Partnerin nur an ihn adressiert waren, ohne dass die Beklagte irgendwelche Ausführungen zur Anrechnung oder Nichtanrechnung von Partnereinkommen gemacht hat, war es im oben aufgezeigten Sinne jedenfalls nicht grob fahrlässig, wenn der Kläger damals meinte, insofern sei alles in Ordnung. Für die Arglosigkeit des Klägers spricht insofern im Übrigen noch sein Nachhaken hinsichtlich der Unterkunftskosten, welches er eventuell unterlassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte bisher versehentlich Partnereinkommen nicht berücksichtigt hatte; denn erst im Rahmen dieses neuen Verwaltungsverfahrens wurde die Beklagte dann auf ihren Fehler aufmerksam.

Auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und der Zeugin K. tatsächlich eine rechtlich relevante eheähnliche Lebensgemeinschaft vorgelegen hat, kommt es danach vorliegend nicht an. Das Urteil des SG ist im Ergebnis zutreffend, weil die Beklagte keine gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 hat.

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Tenor des Urteils des SG richtig so auszulegen ist, dass aufgrund der zutreffend ausgesprochenen Rechtsfolge nicht der "Änderungsbescheid" vom 15.12.2005 "aufzuheben" ist, sondern - umgekehrt - der Aufhebungsbescheid vom 15.12.2005 insoweit abzuändern ist. Nach der Abänderung des Aufhebungsbescheides für den vom Kläger insoweit begehrten Zeitraum tritt insoweit wieder der Bewilligungsbescheid vom 12.09.2005 in Kraft, ohne dass es noch einer Verurteilung der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bedarf. Da die Beklagte Berufungsführerin und insoweit zu Unrecht zur Leistung verurteilt worden ist, war das Urteil des SG insoweit abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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