Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 2558/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4072/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 11. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Ast, der neben seiner Altersrente Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) von dem Antragsgegner (Ag) bezieht, legte am 8. Oktober 2007 Berufung (L 2 SO 4835/07) gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 19. September 2007 (S 3 O 3176/05) ein, mit dem seine Klage, den Beklagten u.a. zur Übernahme der Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung zu verurteilen, abgewiesen worden war. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte er am 9. Juli 2006 unter Hinweis auf seine Schriftsätze vom 8. Januar und 8. Mai 2008 (Blatt 14 und 30 der Berufungsakte) in Bezug auf "meine Kfz-Kosten" den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag hat der erkennende Senat zuständigkeitshalber an das SG Ulm weitergeleitet. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 11. August 2008 abgelehnt, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Hiergegen hat der Ast am 26. August 2008 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teils unzulässig, teils zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die das SG zutreffend zitiert hat, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Soweit der Ast höhere Grundsicherungsleistungen begehrt, weil die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen seien, ist ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung) nicht glaubhaft gemacht. Es ist ihm zuzumuten, den Ausgang des insoweit anhängigen Berufungsverfahrens beim erkennenden Senat - L 2 SO 4835/07 - abzuwarten. Mit einer einstweiligen Anordnung können in aller Regel nur künftige Leistungen und nicht Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden (vgl. hierzu LSG , Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B). Da der Kläger jährlich (nur) ca. 300 EUR (s. Beitragsrechnung der WGV vom 11. November 2002 für das Jahr 2003 in Höhe von 284,28 EUR) Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung aufzuwenden hat, und zwar jeweils zum Jahresbeginn, ist nicht erkennbar, worin für den am 9. Juli 2008 gestellten Antrag die Eilbedürftigkeit gesehen werden könnte, zumal der Ast noch über Rücklagen verfügte (s. sein Schriftsatz vom 26. Juli 2008) und Leistungen von der Ag und vom Rentenversicherungsträger erhält. Bei fehlendem Anordnungsgrund bedarf es eines Eingehens auf den Anordnungsanspruch nicht mehr.
Soweit der Ast in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2008 auf den Schriftsatz vom 8. Mai 2008 im Verfahren L 2 SO 4835/07 Bezug nimmt und im Eilverfahren eine "Vorab-Entscheidung ... dem Grunde nach" begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Begehren dem Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes (hier: vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) entgegensteht und ein Anordnungsgrund im Ansatz nicht ersichtlich ist.
Soweit der Ast mit Schriftsatz vom 26. Juli 2008 unter Vorlage zweier Rechnungen die Erstattung von 885,78 EUR für die Reparatur seines Autos beantragt hat, ist dies mangels Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 51 SGG Rdnr. 16) bereits unzulässig, da zunächst ein Antrag bei der Ag zu stellen ist.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wimmer, Aalen, ist aus den dargelegten Gründen mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Ast, der neben seiner Altersrente Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) von dem Antragsgegner (Ag) bezieht, legte am 8. Oktober 2007 Berufung (L 2 SO 4835/07) gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 19. September 2007 (S 3 O 3176/05) ein, mit dem seine Klage, den Beklagten u.a. zur Übernahme der Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung zu verurteilen, abgewiesen worden war. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte er am 9. Juli 2006 unter Hinweis auf seine Schriftsätze vom 8. Januar und 8. Mai 2008 (Blatt 14 und 30 der Berufungsakte) in Bezug auf "meine Kfz-Kosten" den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag hat der erkennende Senat zuständigkeitshalber an das SG Ulm weitergeleitet. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 11. August 2008 abgelehnt, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Hiergegen hat der Ast am 26. August 2008 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teils unzulässig, teils zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die das SG zutreffend zitiert hat, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Soweit der Ast höhere Grundsicherungsleistungen begehrt, weil die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen seien, ist ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung) nicht glaubhaft gemacht. Es ist ihm zuzumuten, den Ausgang des insoweit anhängigen Berufungsverfahrens beim erkennenden Senat - L 2 SO 4835/07 - abzuwarten. Mit einer einstweiligen Anordnung können in aller Regel nur künftige Leistungen und nicht Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden (vgl. hierzu LSG , Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B). Da der Kläger jährlich (nur) ca. 300 EUR (s. Beitragsrechnung der WGV vom 11. November 2002 für das Jahr 2003 in Höhe von 284,28 EUR) Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung aufzuwenden hat, und zwar jeweils zum Jahresbeginn, ist nicht erkennbar, worin für den am 9. Juli 2008 gestellten Antrag die Eilbedürftigkeit gesehen werden könnte, zumal der Ast noch über Rücklagen verfügte (s. sein Schriftsatz vom 26. Juli 2008) und Leistungen von der Ag und vom Rentenversicherungsträger erhält. Bei fehlendem Anordnungsgrund bedarf es eines Eingehens auf den Anordnungsanspruch nicht mehr.
Soweit der Ast in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2008 auf den Schriftsatz vom 8. Mai 2008 im Verfahren L 2 SO 4835/07 Bezug nimmt und im Eilverfahren eine "Vorab-Entscheidung ... dem Grunde nach" begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Begehren dem Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes (hier: vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) entgegensteht und ein Anordnungsgrund im Ansatz nicht ersichtlich ist.
Soweit der Ast mit Schriftsatz vom 26. Juli 2008 unter Vorlage zweier Rechnungen die Erstattung von 885,78 EUR für die Reparatur seines Autos beantragt hat, ist dies mangels Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 51 SGG Rdnr. 16) bereits unzulässig, da zunächst ein Antrag bei der Ag zu stellen ist.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wimmer, Aalen, ist aus den dargelegten Gründen mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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