Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1050/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4651/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 04. August 2005 hatte die Beklagte die am 1948 geborene Klägerin, die bei ihr versichert war und Krankengeld bezog, aufgefordert, spätestens bis zum 13. Oktober 2005 Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen. Gegen diesen Bescheid vom 04. August 2005 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten (zugelassener Rentenberater) am 16. September/23. September 2005 Widerspruch einlegen. Es wurde für den Fall der Aufrechterhaltung des Widerspruchs dessen Begründung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 wurde die fehlende Ermessensausübung im Rahmen des § 51 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) gerügt und mit weiterem Schriftsatz vom 18. April 2006 unter Hinweis auf § 88 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Bescheidung des Widerspruchs angemahnt. Mit Bescheid vom 28. April 2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 04. August 2005 auf, nachdem die Klägerin am 06. Oktober 2005 eine Rehabilitationsmaßnahme angetreten und am 03. November 2005 dort als arbeitsunfähig entlassen worden war. Die Klägerin reichte dann die Rechtsanwaltsgebührenrechnung ihres Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 02. Mai 2006 über insgesamt 655,40 EUR (Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses des RVG [VV] 520,00 EUR, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV 20,00 EUR, Kopienpauschale nach Nr. 7000 VV 25,00 EUR und Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV 90,40 EUR) zur Erstattung nach § 63 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ein. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 teilte die Beklagte der Klägerin dazu mit, die Kostennote werde zur Berichtigung zurückgegeben; der Ansatz der vollen Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV werde nicht anerkannt. Es werde auf den Höchstansatz von 240,00 EUR verwiesen bzw. auf den Hinweis in Nr. 2500 VV, der im vorliegenden Fall keinen höheren Ansatz rechtfertige. Dazu machte die Klägerin geltend, die Kostennote sei voll auszugleichen. Die Angelegenheit nach § 51 SGB V habe wegen des weiteren Wohlergehens im Hinblick auf Arbeitsverhältnisse, Beschäftigungsverhältnisse und die Gestaltungsfreiheit im Sozialrecht überragende und überdurchschnittliche Bedeutung; deshalb sei der Ansatz der Gebühr in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Mit Bescheid vom 01. Februar 2007 setzte die Beklagte den Kostenerstattungsbetrag auf 330,60 EUR fest. Es habe sich um ein Verfahren von durchschnittlicher Bedeutung gehandelt, der einen über die Mittelgebühr hinausgehenden Betrag der Geschäftsgebühr nicht rechtfertige. Mithin werde die Geschäftsgebühr nur in Höhe von 240,00 EUR sowie die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, die Kopienpauschale in Höhe von 25,00 EUR und Mehrwertsteuer in Höhe von 45,60 EUR, insgesamt 330,60 EUR anerkannt. Dieser Betrag von 330,60 EUR wurde auch angewiesen. Am 05. Dezember 2007 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, nachdem sie zuvor auf der Begleichung der Kostennote ihres Prozessbevollmächtigten in voller Höhe bestanden hatte. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 11 KR 6248/07 geführt und nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2008 für erledigt erklärt. In dem Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, nach den Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sei nicht nachvollziehbar, dass es sich um eine schwierige oder umfangreiche Bearbeitung gehandelt habe, die eine höhere Geschäftsgebühr als 240,00 EUR gerechtfertigt hätte.
Mit der dann am 07. März 2008 beim SG erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Zahlung weiterer Kosten von mindestens 324,80 EUR für die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren. Zwischenzeitlich habe sich eine geänderte Rechtsauffassung zur Erledigungsgebühr im Sinne der Nr. 1005 VV herausgebildet. Vor diesem Hintergrund sei eine Ergänzung der Kostennote erforderlich. Die Gebührenhöhe werde dadurch eine Modifikation und eine Änderung in der Begründung hinsichtlich der Erledigungsgebühr zur Folge haben. Diese (weitere) Differenz wurde mit 100,00 EUR oder 120,00 EUR angegeben. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führt unter anderem aus, eine Ergänzung der Kostennote um eine Erledigungsgebühr scheide aus. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe keinerlei besondere Verfahrensförderung zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens betrieben. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten habe sich darin erschöpft, dass er Widerspruch eingelegt habe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 07. November 2006 - B 1 KR 13/06 R, B 1 KR 22/06 R und B 1 KR 23/06 R -) müsse für den Ansatz der Erledigungsgebühr die anwaltliche Mitwirkung gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein.
Mit Urteil vom 26. Juni 2008 wies das SG die Klage ab. Eine höhere Geschäftsgebühr als die Mittelgebühr sei nicht zu begründen. Der Anspruch auf Erstattung höherer Kosten ergebe sich auch nicht aus der Verpflichtung zur Zahlung einer Erledigungsgebühr, da es an einer über die Einlegung des Widerspruchs und seiner Begründung hinausgehenden besonderen, auf die Erledigung der Rechtssache gerichteten Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin gefehlt habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde über die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde belehrt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 25. August 2008 zugestellt.
Am 23. September 2008 hat die Klägerin beim SG Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie macht geltend, nach dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt liege aufgrund der wegen der sich verändernden Rechtsanwendungspraxis von Behörden und teilweise Gerichten geltend zu machenden Erledigungsgebühr der Gegenstandswert oberhalb der Berufungssumme von 500,00 EUR. Es gehe nicht nur um den Differenzbetrag von 324,80 EUR. Mithin wäre die Berufung ohnehin zulässig. Im Hinblick auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde müsse das LSG feststellen, das die Berufung zulässig sei. Die Berufung werde auch hilfsweise eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2008 zulässig ist, hilfsweise die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2008 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 26. Juni 2008 ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
1. Die Klägerin kann zunächst nicht die Feststellung der Zulässigkeit der Berufung verlangen, denn der Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR ist nicht erreicht. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1. Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I, S. 444, bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, bei einer Klage die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt. Diese seit 01. April 2008 geltende Fassung ist hier anzuwenden, denn das erstinstanzliche Urteil ist nach dem Inkrafttreten der Neufassung des§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG verkündet worden und damit ergangen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 RdNr. 2a). Somit ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mehr der Beschwerdewert von mehr als 500,00 EUR, sondern der von mehr als 750,00 EUR maßgebend. Dieser Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR ist hier nicht erreicht. Selbst wenn der Senat als Beschwer durch das sozialgerichtliche Urteil nicht nur den Differenzbetrag von 324,80 EUR, den die Klägerin mit ihrer Klage als Mindestbetrag geltend gemacht hatte, ansehen würde, sondern auch eine zusätzlich geltend zu machende Erledigungsgebühr berücksichtigen wollte, die die Klägerin auf Seite 3 des Klageschriftsatzes mit 100,00 EUR bzw. 120,00 EUR beziffert hat, ergebe sich ein streitige Betrag von höchstens 444,80 EUR, sodass ebenfalls eine Beschwer von mehr als 750,00 EUR nicht gegeben wäre. Auch die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben, da um eine einmalige und nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird. Die Rechtmittelbelehrung des SG erweist sich insoweit als zutreffend, weshalb auch die von der Klägerin neben der Nichtzulassungsbeschwerde hilfsweise eingelegte Berufung unzulässig wäre.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, kam eine Berufungszulassung nur nach den §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 2 SGG in Betracht. Nach§ 144 Abs. 2 SGG ist auf Nichtzulassungsbeschwerde die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Die Zulassungsgründe nach Nr. 1 und 2 liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind (vgl. BSG, Beschluss vom 20. März 2008 - B 5a R 6/08 B zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; Meyer-Ladewig/Kellerer/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr. 28). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich Fragen des Gebührenrechts, sei es wegen der Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV, d.h. wegen der Frage, wann die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten umfangreich oder schwierig war, sei es wegen der Entstehung der zusätzlichen Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV, die ein Prozessbevollmächtigter für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid der Behörde nur beanspruchen kann, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat (vgl. BSG, Urteile vom 07. November 2006 - B 1 KR 13/06, 22/06 23/06), vermag der Senat nicht zu bejahen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass insoweit die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (vgl. Nachweise bei Meyer-Ladewig/Kellerer/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 197 Rdnr. 7b). Im Hinblick auf die von der Klägerin allgemein behauptete sich verändernde Rechtsanwendungspraxis von Behörden und teilweise Gerichten ergibt sich auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde ist das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 04. August 2005 hatte die Beklagte die am 1948 geborene Klägerin, die bei ihr versichert war und Krankengeld bezog, aufgefordert, spätestens bis zum 13. Oktober 2005 Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen. Gegen diesen Bescheid vom 04. August 2005 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten (zugelassener Rentenberater) am 16. September/23. September 2005 Widerspruch einlegen. Es wurde für den Fall der Aufrechterhaltung des Widerspruchs dessen Begründung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 wurde die fehlende Ermessensausübung im Rahmen des § 51 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) gerügt und mit weiterem Schriftsatz vom 18. April 2006 unter Hinweis auf § 88 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Bescheidung des Widerspruchs angemahnt. Mit Bescheid vom 28. April 2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 04. August 2005 auf, nachdem die Klägerin am 06. Oktober 2005 eine Rehabilitationsmaßnahme angetreten und am 03. November 2005 dort als arbeitsunfähig entlassen worden war. Die Klägerin reichte dann die Rechtsanwaltsgebührenrechnung ihres Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 02. Mai 2006 über insgesamt 655,40 EUR (Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses des RVG [VV] 520,00 EUR, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV 20,00 EUR, Kopienpauschale nach Nr. 7000 VV 25,00 EUR und Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV 90,40 EUR) zur Erstattung nach § 63 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ein. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 teilte die Beklagte der Klägerin dazu mit, die Kostennote werde zur Berichtigung zurückgegeben; der Ansatz der vollen Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV werde nicht anerkannt. Es werde auf den Höchstansatz von 240,00 EUR verwiesen bzw. auf den Hinweis in Nr. 2500 VV, der im vorliegenden Fall keinen höheren Ansatz rechtfertige. Dazu machte die Klägerin geltend, die Kostennote sei voll auszugleichen. Die Angelegenheit nach § 51 SGB V habe wegen des weiteren Wohlergehens im Hinblick auf Arbeitsverhältnisse, Beschäftigungsverhältnisse und die Gestaltungsfreiheit im Sozialrecht überragende und überdurchschnittliche Bedeutung; deshalb sei der Ansatz der Gebühr in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Mit Bescheid vom 01. Februar 2007 setzte die Beklagte den Kostenerstattungsbetrag auf 330,60 EUR fest. Es habe sich um ein Verfahren von durchschnittlicher Bedeutung gehandelt, der einen über die Mittelgebühr hinausgehenden Betrag der Geschäftsgebühr nicht rechtfertige. Mithin werde die Geschäftsgebühr nur in Höhe von 240,00 EUR sowie die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, die Kopienpauschale in Höhe von 25,00 EUR und Mehrwertsteuer in Höhe von 45,60 EUR, insgesamt 330,60 EUR anerkannt. Dieser Betrag von 330,60 EUR wurde auch angewiesen. Am 05. Dezember 2007 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, nachdem sie zuvor auf der Begleichung der Kostennote ihres Prozessbevollmächtigten in voller Höhe bestanden hatte. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 11 KR 6248/07 geführt und nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2008 für erledigt erklärt. In dem Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, nach den Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sei nicht nachvollziehbar, dass es sich um eine schwierige oder umfangreiche Bearbeitung gehandelt habe, die eine höhere Geschäftsgebühr als 240,00 EUR gerechtfertigt hätte.
Mit der dann am 07. März 2008 beim SG erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Zahlung weiterer Kosten von mindestens 324,80 EUR für die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren. Zwischenzeitlich habe sich eine geänderte Rechtsauffassung zur Erledigungsgebühr im Sinne der Nr. 1005 VV herausgebildet. Vor diesem Hintergrund sei eine Ergänzung der Kostennote erforderlich. Die Gebührenhöhe werde dadurch eine Modifikation und eine Änderung in der Begründung hinsichtlich der Erledigungsgebühr zur Folge haben. Diese (weitere) Differenz wurde mit 100,00 EUR oder 120,00 EUR angegeben. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führt unter anderem aus, eine Ergänzung der Kostennote um eine Erledigungsgebühr scheide aus. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe keinerlei besondere Verfahrensförderung zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens betrieben. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten habe sich darin erschöpft, dass er Widerspruch eingelegt habe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 07. November 2006 - B 1 KR 13/06 R, B 1 KR 22/06 R und B 1 KR 23/06 R -) müsse für den Ansatz der Erledigungsgebühr die anwaltliche Mitwirkung gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein.
Mit Urteil vom 26. Juni 2008 wies das SG die Klage ab. Eine höhere Geschäftsgebühr als die Mittelgebühr sei nicht zu begründen. Der Anspruch auf Erstattung höherer Kosten ergebe sich auch nicht aus der Verpflichtung zur Zahlung einer Erledigungsgebühr, da es an einer über die Einlegung des Widerspruchs und seiner Begründung hinausgehenden besonderen, auf die Erledigung der Rechtssache gerichteten Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin gefehlt habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde über die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde belehrt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 25. August 2008 zugestellt.
Am 23. September 2008 hat die Klägerin beim SG Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie macht geltend, nach dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt liege aufgrund der wegen der sich verändernden Rechtsanwendungspraxis von Behörden und teilweise Gerichten geltend zu machenden Erledigungsgebühr der Gegenstandswert oberhalb der Berufungssumme von 500,00 EUR. Es gehe nicht nur um den Differenzbetrag von 324,80 EUR. Mithin wäre die Berufung ohnehin zulässig. Im Hinblick auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde müsse das LSG feststellen, das die Berufung zulässig sei. Die Berufung werde auch hilfsweise eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2008 zulässig ist, hilfsweise die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2008 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 26. Juni 2008 ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
1. Die Klägerin kann zunächst nicht die Feststellung der Zulässigkeit der Berufung verlangen, denn der Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR ist nicht erreicht. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1. Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I, S. 444, bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, bei einer Klage die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt. Diese seit 01. April 2008 geltende Fassung ist hier anzuwenden, denn das erstinstanzliche Urteil ist nach dem Inkrafttreten der Neufassung des§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG verkündet worden und damit ergangen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 RdNr. 2a). Somit ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mehr der Beschwerdewert von mehr als 500,00 EUR, sondern der von mehr als 750,00 EUR maßgebend. Dieser Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR ist hier nicht erreicht. Selbst wenn der Senat als Beschwer durch das sozialgerichtliche Urteil nicht nur den Differenzbetrag von 324,80 EUR, den die Klägerin mit ihrer Klage als Mindestbetrag geltend gemacht hatte, ansehen würde, sondern auch eine zusätzlich geltend zu machende Erledigungsgebühr berücksichtigen wollte, die die Klägerin auf Seite 3 des Klageschriftsatzes mit 100,00 EUR bzw. 120,00 EUR beziffert hat, ergebe sich ein streitige Betrag von höchstens 444,80 EUR, sodass ebenfalls eine Beschwer von mehr als 750,00 EUR nicht gegeben wäre. Auch die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben, da um eine einmalige und nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird. Die Rechtmittelbelehrung des SG erweist sich insoweit als zutreffend, weshalb auch die von der Klägerin neben der Nichtzulassungsbeschwerde hilfsweise eingelegte Berufung unzulässig wäre.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, kam eine Berufungszulassung nur nach den §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 2 SGG in Betracht. Nach§ 144 Abs. 2 SGG ist auf Nichtzulassungsbeschwerde die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Die Zulassungsgründe nach Nr. 1 und 2 liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind (vgl. BSG, Beschluss vom 20. März 2008 - B 5a R 6/08 B zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; Meyer-Ladewig/Kellerer/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr. 28). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich Fragen des Gebührenrechts, sei es wegen der Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV, d.h. wegen der Frage, wann die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten umfangreich oder schwierig war, sei es wegen der Entstehung der zusätzlichen Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV, die ein Prozessbevollmächtigter für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid der Behörde nur beanspruchen kann, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat (vgl. BSG, Urteile vom 07. November 2006 - B 1 KR 13/06, 22/06 23/06), vermag der Senat nicht zu bejahen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass insoweit die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (vgl. Nachweise bei Meyer-Ladewig/Kellerer/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 197 Rdnr. 7b). Im Hinblick auf die von der Klägerin allgemein behauptete sich verändernde Rechtsanwendungspraxis von Behörden und teilweise Gerichten ergibt sich auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde ist das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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