L 12 AL 182/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AL 147/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 182/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind der Eintritt einer Sperrzeit und die Rückforderung von Arbeitslosengeld in Höhe von 543,06 EUR.

Der 1971 geborene Kläger schloss am 15. August 1998 eine Ausbildung zum Maler/Lackierer erfolgreich ab. Vom 17. Juni 2002 bis 31. Juli 2003 war er bei der Malermeister T GmbH seiner Ausbildung entsprechend beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31. Juli 2003. Nachdem sich der Kläger am 3. Juli 2003 arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihm die Beklagte auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes von 420 EUR wöchentlich Arbeitslosengeld ab 1. August 2003 in Höhe von 181,02 EUR wöchentlich.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 schlug die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit als Maler bei der D A vor und forderte ihn unter Hinweis auf die anderenfalls eintretenden Rechtsfolgen auf, umgehend einen Vorstellungstermin mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Kläger rief dort am 16. Oktober 2003 an, ohne dass es zu einem Vorstellungstermin kam. Über die Kontaktaufnahme berichtete der Kläger noch am 16. Oktober 2003 an die Beklagte. Die D A teilte der Beklagten mit, dass der Kläger eine schriftliche Bewerbung habe schicken wollen und nicht bereit gewesen sei, am 16. Oktober 2003 zum Vorstellungs/Einstellungstermin zu kommen, weil er viele andere Termine gehabt habe. Die Arbeit hätte ab dem 20. Oktober 2003 beginnen können.

Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin zu dem möglichen Eintritt einer Sperrzeit vom 17. Oktober 2003 bis 6. November 2003, der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für diese Zeit und der Rückforderung der bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 543,06 EUR an. Der Kläger erklärte dazu, dass ihm der in Aussicht genommene Arbeitgeber telefonisch am Vormittag des 16. Oktober 2003 für den Nachmittag um 15:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch vorgeschlagen habe, worauf er – der Kläger - entgegnet habe, am Nachmittag wichtige Termine zu haben. Auf einen anderen Vorstellungstermin, etwa den 17. Oktober 2003, habe sich der Arbeitgeber nicht einlassen wollen. Die wichtigen Termine hätten sich auf eine Namensänderung bezogen. Der Kläger legte eine Gebührenquittung vor, wonach er am 16. Oktober 2003 nachmittags um 16.30 Uhr beim Bürgerservice P die Ausstellung eines neuen Personalausweises beantragt hatte.

Durch Bescheid vom 17. Dezember 2003 stellte die Beklagte fest, dass eine Sperrzeit vom 17. Oktober 2003 bis 6. November 2003 eingetreten sei. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, weil er am 16. Oktober 2003 nicht zum Vorstellungstermin erschienen sei. Die zur Begründung dieses Verhaltens angegebenen vielen anderen Termine stellten keinen wichtigen Grund dar und könnten den Eintritt einer Sperrzeit, die das gesetzliche Mindestmaß von 3 Wochen umfasse, nicht abwenden. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit von 17. Oktober 2003 bis 6. November 2003 werde aufgehoben und die für diese Zeit gezahlte Leistung von 543,06 EUR zurückgefordert.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er am 16. Oktober 2003 nachmittags um 15:00 Uhr nicht nur Behördengänge wegen seiner sehr wichtigen Namensänderung zu erledigen hatte, sondern auch seinen (am 11. Juni 2003 geborenen) Sohn Erik habe beaufsichtigen müssen. Er habe bei dem besagten Arbeitgeber am 16. Oktober 2003 zwischen 10.00 und 11:00 Uhr angerufen und einen späteren Zeitpunkt für ein Vorstellungsgespräch als 15:00 Uhr vorgeschlagen, was dem Arbeitgeber aber missfallen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2004.). Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger die angebotene Beschäftigung zwar nicht ausdrücklich abgelehnt, aber durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt habe, obwohl er über die Rechtsfolgen belehrt gewesen sei. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe er nicht, es sei ihm zuzumuten gewesen, um 15:00 Uhr den Arbeitgeber aufzusuchen, zumal der Firmensitz gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen gewesen sei.

Mit der am 18. Februar 2004 bei dem Sozialgericht Potsdam eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Sperrzeit-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. Vor dem Sozialgericht hat er vorgetragen, gegenüber dem in Aussicht genommenen Arbeitgeber telefonisch erklärt zu haben, wegen eines wichtigen Behördentermins nicht in der Lage zu sein, sich bis 15:00 Uhr in Berlin vorzustellen, aber gern gegen 17:00 Uhr oder gegebenenfalls auch am Folgetag zum Vorstellungsgespräch erscheinen zu wollen. Einer Arbeitsaufnahme habe das nicht entgegengestanden, zumal die Tätigkeit ohnehin erst am 20. Oktober 2003 habe beginnen sollen. Der Arbeitgeber habe sich vielmehr grundlos geweigert, den Vorstellungstermin zu verlegen.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. Dezember 2005). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid vom 17. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2004 rechtmäßig sei. Die vom Kläger angegebenen Gründe für eine Verhinderung an dem Termin zur Vorstellung am 16. Oktober 2003 um 15:00 Uhr seien nicht stichhaltig. Bei den Behördengängen habe es sich sämtlich um verschiebbare Termine gehandelt. Widersprüchlich sei der Hinweis des Klägers, wegen der Beaufsichtigung seines Sohnes verhindert gewesen zu sein. Denn dann habe er auch keine Behördengänge erledigen können.

Gegen das ihm am 27. März 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 26. April 2006. Das Sozialgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass er durchaus zur Arbeitsaufnahme und auch zu einem Vorstellungsgespräch bereit gewesen sei, nur zu einem späteren Zeitpunkt. Wenn es ab dem 20. Oktober 2003 zu einer Arbeitsaufnahme gekommen wäre, hätte keine Zeit mehr für Behördengänge bestanden, deswegen hätten sie noch am 16. Oktober 2003 erledigt werden müssen. Er – der Kläger - sei zwar in der Lage gewesen, Behördengänge in Potsdam mit seinem Sohn zu absolvieren, weil nur kurze Wege zurückzulegen gewesen seien, was mit dem Kinderwagen in der Straßenbahn durchaus möglich sei. Allerdings sei es unmöglich, mit seinem Sohn eine 1 ½ stündige Anfahrt nach Berlin mit mehrmaligem Umsteigen und einem anschließenden Vorstellungsgespräch zu bewältigen. Soweit die Namensänderungsbehörde der Stadt Potsdam dem Senat mitgeteilt habe, dass ein Termin zur Abholung der Namensänderungsurkunde für den 9. Oktober 2003 vereinbart gewesen sei, müsse es sich um einen Irrtum handeln, ebenso wie bei der mit Datum vom 9. Oktober 2003 von ihm - dem Kläger - unterzeichneten Empfangsbestätigung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger die angegebenen Behördentermine ausgerechnet am 16. Oktober 2003 nachmittags habe erledigen müssen. Wenn er den Vorstellungstermin wegen der Beaufsichtigung seines Sohnes nicht habe wahrnehmen können, sei davon auszugehen, dass er nicht verfügbar gewesen sei. Auch dann seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, alles zu tun, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Das erfasse auch die Mitwirkung bei von der Beklagten vorgeschlagenen Arbeitsangeboten. Den vom potentiellen Arbeitgeber vorgeschlagenen Vorstellungstermin habe der Kläger aus persönlichen Gründen abgesagt, ohne dass erkennbar sei, warum gerade der Arbeitgeber den Vorstellungstermin habe verschieben müssen. Im Übrigen bestätige die Auskunft der Potsdamer Namensänderungsbehörde, dass der Kläger die Namens¬änderungsurkunde bereits am 9. Oktober 2003 entgegengenommen habe.

Der Senat hat bei der Namensänderungsbehörde der Stadt Potsdam wegen einer Terminsvereinbarung mit dem Kläger angefragt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts erweist sich als zutreffend.

Mit Recht hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit vorliegen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch - SGB III – (in der im Oktober 2003 geltenden Fassung) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Der Kläger hat das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches verhindert. Nach Auskunft der D A, die insoweit vom Kläger bestätigt worden ist, war diese bereit, den Kläger am 16. Oktober 2003 nachmittags um 15:00 Uhr zu einem Vorstellungsgespräch zu empfangen. Zu diesem Vorstellungsgespräch ist es nicht gekommen, nachdem der Kläger – wie er selbst einräumt - nicht bereit war, gerade am Nachmittag des 16. Oktober 2003 um 15:00 Uhr den Arbeitgeber aufzusuchen.

Entgegen der Auffassung des Klägers entlastet ihn nicht, dass er bereit gewesen sein mag, sich zu einem anderen Zeitpunkt vorzustellen. Der Kläger war arbeitsuchend gemeldet und hatte daher den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stehen. Diese Verpflichtung bestand uneingeschränkt und nicht nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger gerade nichts Besseres zu tun hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass der vom Arbeitgeber vorgeschlagene Vorstellungstermin unzumutbar war. Er war nicht zur Unzeit angesetzt. Trotz der kurzfristigen Einladung wäre es dem Kläger objektiv möglich gewesen, am Nachmittag des 16. Oktober 2003 in Berlin zur Vorstellung zu erscheinen. Auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber gehalten gewesen sein könnte, den Vorstellungstermin nach den Wünschen des Klägers zu verschieben. Da die Stelle ab Montag, den 20. Oktober 2003, besetzt werden sollte, war nur noch wenig Zeit, um geeignete Bewerber zu finden. Es gab folglich sachliche Gründe dafür, das Vorstellungsgespräch noch am Donnerstag, den 16. Oktober 2003 anzusetzen. Der vom Kläger – angeblich – noch für denselben Donnerstag vorgeschlagene Ersatztermin um 17:00 Uhr war keine gleichwertige Alternative, weil zu dieser Zeit üblicherweise bereits Büroschluss herrscht. Das Nichtzustandekommen des Vorstellungsgespräches ist danach nicht auf den Arbeitgeber, sondern auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen.

Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers ist nicht erkennbar. Der Kläger war verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu nutzen, er war deswegen gehalten, seine sonstigen Tätigkeiten und Vorhaben der Beschäftigungssuche unterzuordnen. Für einen wichtigen Grund reicht folglich nicht aus, dass der Kläger schon andere Aktivitäten für den Nachmittag des 16. Oktober 2003 geplant hatte, ehe ihm auf seinen Anruf hin ein Vorstellungsgespräch in Berlin angeboten wurde. Er ergäbe sich nur, wenn es sich bei diesen Terminen um unverschiebbare Angelegenheiten von einiger Wichtigkeit handeln würde. Dafür ist indessen nichts ersichtlich. Angesichts der Auskunft der Potsdamer Namensänderungsbehörde, dass der Kläger bereits für den 9. Oktober 2003 einen Termin zur Abholung der Namensänderungsurkunde vereinbart hatte, und des Umstandes, dass der Kläger ein Empfangsbekenntnis mit Datum vom 9. Oktober 2003 unterzeichnet hat, kann sich der Senat nicht die Überzeugung bilden, dass der Kläger einen Termin zur Abholung der Namensänderungsurkunde gerade für den Nachmittag des 16. Oktober 2003 vereinbart hatte. Nachgewiesen ist – durch die Gebührenquittung – für diesen Tag lediglich die Beantragung eines neuen Personalausweises. Dabei handelt es sich aber nicht um einen festen unverschiebbaren Termin von einiger Wichtigkeit, weil ein neuer Personalausweis auch beliebig an einem anderen Tag beantragt werden kann.

Hinsichtlich der Betreuung des damals wenige Monate alten Sohnes gilt, dass die Kindesmutter in Übereinstimmung mit dem Kläger angibt, grundsätzlich alleine die Betreuung übernommen zu haben. Demnach wäre es ihre Sache gewesen, die Betreuung des Kindes im Verhinderungsfalle des Klägers sicherzustellen. Dafür, dass es dem Kläger im Anschluss an das Telefongespräch mit der Dekra Arbeit unmöglich gewesen sein könnte, sie zu erreichen, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal der Kläger weder über entsprechende Versuche berichtet noch angegeben hat, wann der Gesprächstermin der Kindesmutter bei ihrem Arbeitgeber genau war. Dass der Termin von morgens zwischen 10:00 und 11:00 Uhr – der angeblichen Zeit des Anrufs bei der Dekra Arbeit - bis nachmittags um 15:00 Uhr – dem für den Kläger vorgesehenen Vorstellungstermin – gedauert haben könnte, erscheint jedenfalls ausgeschlossen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass eine Rücksprache der Kindesmutter bei ihrem Arbeitgeber von höherer Wichtigkeit als das eigene Bemühen des Klägers um Arbeit war.

Die Dauer der Sperrzeit von drei Wochen ergibt sich aus § 144 Abs. 4 Nr. 1 c SGB III, ihr Beginn mit dem auf den das sperrzeitbegründende Ereignis folgenden Tag aus § 144 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine Sperrzeit vom 17. Oktober 2003 bis zum 6. November 2003 eingetreten.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch – SGB X - war die Beklagte berechtigt, die bestehende Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit aufzuheben. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit ruhte (§ 144 Abs. 3 Satz 2 SGB III), war eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Der Kläger war in dem Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2003 darauf hingewiesen worden, dass eine Sperrzeit eintrete, wenn er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert, und dass während einer Sperrzeit sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen werde. Deswegen wusste er – bzw. allenfalls grob fahrlässig nicht –dass der Anspruch für die Zeit vom 17. Oktober 2003 bis 6. November 2003 entfallen war. Die Verpflichtung zur Rückerstattung der bereits erbrachten Leistungen ergibt sich aus § 50 SGB X.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG- , sie berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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