L 25 B 1831/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 22162/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1831/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner die Vollziehung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2008 dadurch abwenden darf, dass er den Antragstellern einen Drillingskinderwagen – gegebenenfalls auch leihweise - zur Verfügung stellt. Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG wird zunächst aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses von einer weiteren Begründung abgesehen. Auch das weitere Vorbringen im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Entscheidung. Insbesondere hat es der Antragsgegner weiterhin nicht vermocht, aktuelle Beschaffungsalternativen aufzuzeigen.

Bei alldem war die zu treffende einstweilige Anordnung im Rahmen des nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) eröffneten richterlichen Anordnungsermessens lediglich unter die Maßgabe zu stellen, dass dem Antragsgegner
nachzulassen ist, den Antragstellerinnen einen Drillingskinderwagen zur Verfügung zu stellen und dadurch das für den Erlass eines einstweiligen Anordnung unerlässliche eilige Regelungsbedürfnis entfallen zu lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht angefochten werden, vgl. § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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