Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 3094/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1702/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich die Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Potsdam zum Geschäftszeichen S 38 AS 3094/08 anhängige Klageverfahren wenden, in dem sie die Überprüfung eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II – für den Zeitraum von Januar bis April 2005 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X - begehren, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Denn das Sozialgericht hat die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages auf mangelnde Erfolgsaussichten der Klage und nicht darauf gestützt, dass der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erforderliche Vordruck nicht vorgelegt worden ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat – trotz Erinnerung und Fristsetzung durch den Senat – bis heute nicht die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Kläger in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Vordruck) bei Gericht eingereicht.
Nach §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss, ergibt sich aus § 117 ZPO. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 4 ZPO).
Die anwaltlich vertretenen Kläger haben ein für den Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 4 ZPO auszufüllendes und dem Gericht einzureichendes Formular trotz Aufforderung und Fristsetzung durch gerichtliche Verfügung vom 02. Oktober 2008 nicht eingereicht und auch keine weiteren Angaben gemacht.
Ob eine erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Falle des § 117 Abs. 4 ZPO verspätet und aus diesem Grunde in diesem Bewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 18. Dezember 2007 - L 11 B 642/07 AS PKH -), konnte der Senat bei dieser Sachlage dahinstehen lassen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich die Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Potsdam zum Geschäftszeichen S 38 AS 3094/08 anhängige Klageverfahren wenden, in dem sie die Überprüfung eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II – für den Zeitraum von Januar bis April 2005 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X - begehren, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Denn das Sozialgericht hat die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages auf mangelnde Erfolgsaussichten der Klage und nicht darauf gestützt, dass der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erforderliche Vordruck nicht vorgelegt worden ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat – trotz Erinnerung und Fristsetzung durch den Senat – bis heute nicht die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Kläger in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Vordruck) bei Gericht eingereicht.
Nach §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss, ergibt sich aus § 117 ZPO. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 4 ZPO).
Die anwaltlich vertretenen Kläger haben ein für den Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 4 ZPO auszufüllendes und dem Gericht einzureichendes Formular trotz Aufforderung und Fristsetzung durch gerichtliche Verfügung vom 02. Oktober 2008 nicht eingereicht und auch keine weiteren Angaben gemacht.
Ob eine erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Falle des § 117 Abs. 4 ZPO verspätet und aus diesem Grunde in diesem Bewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 18. Dezember 2007 - L 11 B 642/07 AS PKH -), konnte der Senat bei dieser Sachlage dahinstehen lassen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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