L 4 KNR 3/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KNR 5407/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KNR 3/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der am 1955 geborene Kläger, der verheiratet ist und drei Kinder hat, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Beklagte, ihm einstweilen Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zu gewähren.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (einheitlich Beklagte) hatte zunächst mit Bescheid vom 12. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2001 die Zuerkennung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ebenso wie die Zuerkennung von Rente wegen Berufsunfähigkeit und von Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau abgelehnt. Im anschließendem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG), das unter dem Aktenzeichen S 2 KN 1108/03 geführt wurde, hatte das SG die Beklagte nach Durchführung medizinischer Ermittlungen mit Urteil vom 30. Januar 2006 verurteilt, dem Kläger bei einem Leistungsfall der Berufsunfähigkeit vom 25. Juli 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. August 2002 zu gewähren. Die Klage, soweit der Kläger auch Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt hatte, wurde abgewiesen. Dagegen hatte die Beklagte Berufung eingelegt, die beim Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 13 KN 1215/06 geführt wurde. Der Kläger hatte beim Berufungsgericht seinerseits zuletzt den wiederholten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gestellt (L 13 KN 5272/06 ER). Das LSG führte weitere medizinische Ermittlungen durch. Im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2006 nahm die Beklagte die Berufung zurück. Der Kläger erklärte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt.

Danach ermittelte die Beklagte wegen der Anrechnung von Hinzuverdienst (Bezug anderer Sozialleistungen). Mit Bescheid vom 31. Januar 2007 führte die Beklagte das sozialgerichtliche Urteil aus und bewilligte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung ab 01. August 2002 mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. März 2007 von 545,45 EUR. Im Rentenbescheid wurde für die Zeit vom "01.02.2004 - 28.02.2007" eine Nachzahlung von 20.376,91 EUR ausgewiesen. Ferner bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2007 aufgrund des Urteils Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau vom 01. August 2002 bis 31. Januar 2004; für diese Zeit ergebe sich eine Nachzahlung von 836,04 EUR.

Am 06. Februar 2007 begehrte der Kläger die Korrektur des Bescheids vom 31. Januar 2007, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung betreffend. Er machte geltend, die Beklagte habe die Niederschrift des LSG über den Erörterungstermin vom 15. Dezember 2006 ignoriert. Bei ihm liege volle Erwerbsminderung vor. Der bewilligte Rentenbetrag sei nicht angemessen, zumal er nachweislich von 1970 bis 2006 Rentenbeiträge bezahlt habe. Er machte mit Schreiben vom 08. März 2007 auch eine stetige Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Ferner wies er darauf hin, dass sich aus der Klageschrift vom 21. August 2001 ergebe, dass er in früheren Klageverfahren auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geklagt habe. Insoweit erwarte er auch eine neue Berechnung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass mit dem Rentenbescheid vom 31. Januar 2007 das Urteil des SG vom 30. Januar 2006 ausgeführt worden sei. Er, der Kläger, habe seinerzeit das Urteil des SG nicht angefochten. Auch die Rentenberechnung sei nicht zu beanstanden, da insoweit bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der Rentenfaktor für die persönlichen Entgeltpunkte 0,5 betragen, während bei Rente wegen voller Erwerbsminderung der Rentenfaktor von 1,0 maßgebend wäre. Der Widerspruch gegen die Rentenbescheide vom 31. Januar 2007 wurde dann mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 05. Dezember 2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. November 2007 auf Gewährung von Rente für Bergleute nach langjähriger unter Tage Beschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahrs nach § 45 Abs. 3 SGB VI ab. Die Wartezeit von 25 Jahren (300 Kalendermonate) mit ständigen Arbeiten unter Tage sei nicht erfüllt. Der Kläger habe am 08. September 1973 die Arbeit im Bergbau aufgenommen und sei Mitglied der Beklagten geworden. Der Zeitraum der Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung umfasse nur die Zeit vom 08. September bis 14. November 1973 und vom 28. Februar 1977 bis 01. Februar 1982, mithin lediglich 64 Monate. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, insgesamt 37 Jahre lang Rentenbeiträge zur Beklagten gezahlt zu haben. Nach seiner Arbeit unter Tage in Oberschlesien habe er in der Bundesrepublik in der chemischen Industrie gearbeitet und sei mithin weiterhin bei der Beklagten renteversichert, d.h. gleichgestellt gewesen. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2008 zurückgewiesen. Den vom Kläger am 30. August 2007 gestellten Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Februar 2008 ab, da der Kläger nicht voll erwerbsgemindert sei. Der Kläger hatte insoweit eine von der Beklagten für erforderlich erachtete gutachterliche Untersuchung durch Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. verweigert. Die Beklagte hatte von dem den Kläger behandelnden Allgemeinmediziner K. Arztbriefe beigezogen und von dem behandelnden Arzt den Befundbericht vom 19. Dezember 2007 erhoben. Im ablehnenden Bescheid wurden die sich aus den ärztlichen Untersuchungen ergebenden Befunde aufgeführt. Der Kläger wurde aufgrund dessen noch für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der dagegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurückgewiesen. Deswegen ist beim SG ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 2 KNR 1109/08 anhängig.

Bereits am 17. Oktober 2007 hatte der Kläger beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen sofortiger Zahlung der ihn zustehenden Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt. Im Übrigen stehe ihm als ehemaligen Bergmann, der 650 Meter unter Tage tätig gewesen sei, auch schon Regelrente zu. Es sei unmöglich, mit einem monatlichen Rentenbetrag von 545,00 EUR, den die Beklagte zahle, zu überleben. Er verwies erneut darauf, dass er bereits im Jahre 2001 wegen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung geklagt habe. Zu Unrecht versuche die Beklagte es jetzt zu erzwingen, dass er, der Kläger, obwohl er Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits seit August 2002 beziehe, erneut begutachtet werden müsse. Der Kläger reichte zahlreiche Unterlagen ein. Die Beklagte trat dem Antrag entgegen. Sie verwies auf das seit 30. August 2007 laufende Antragsverfahren. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 lehnte das SG den Antrag ab. Der Kläger habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es könne nicht von besonderer Eilbedürftigkeit ausgegangen werden. Insbesondere habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei, weil wegen der angegebenen monatlichen Darlehens Zahlungen für sein Eigenheim in Höhe von 844,52 EUR konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder ähnliches drohen würden. Auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs sei nicht glaubhaft gemacht worden. Bei summarischer Prüfung fehle es am Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die nach § 45 Abs. 3 SGB VI geltend gemachte Rente. Auch im Hinblick auf die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI sei ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2002 bis 2005 auf orthopädischem, psychiatrischem und lungenfachärztlichen Gebiet, die in der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers übereinstimmten, sehe das SG das Vorliegen des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung nach summarischer Prüfung nicht als gegeben an. Die in Bezug genommenen ärztlichen Beurteilungen des Restleistungsvermögens des Klägers hätten bereits bei Erlass des Urteils vom 30. Januar 2006 vorgelegen. Sie hätten damals zur Bejahung eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geführt, wobei Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt worden sei. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich an der im Urteil vom 30. Januar 2006 zu Grunde gelegten gesundheitlichen Situation des Klägers wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlechterung ergeben hätte oder aber die damalige Einschätzung des Gerichts unzutreffend gewesen sei, ergeben sich dem Gericht im Eilverfahren nicht.

Gegen den Beschluss hat der Kläger am 02. Januar 2008 mit Fernkopie Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er macht erneut geltend, ihm stehe, wie bereits 2000 beantragt, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung zu. Die Begründung des Beschlusses entspreche nicht der Wahrheit bzw. der heutigen Lage. Aktuelle Befunde seien nicht berücksichtigt worden. Es liege eine grobe Verletzung der Menschenrechte und Rechtsbeugung vor. Zu Unrecht solle eine psychiatrische Begutachtung bei ihm erzwungen werden, obwohl bekannt sei, dass ihm zur Behandlung der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen medizinische Geräte zur Verfügung gestellt worden seien und er Medikamente einnehmen müsse. Es müsse berücksichtigt werden, dass seiner Frau und ihm zusammen monatlich nur 1.200,00 EUR zur Verfügung stünden, wobei sich die monatliche Belastung auf 1.080,00 EUR belaufe. Es könne nicht sein, dass er aufgrund von Beitragszahlungen über 37 Jahre lediglich 545,00 EUR Rente beanspruchen könne und damit auskommen müsse. Aufgrund seiner schlechten Gesundheit sei er darauf angewiesen, 16 Stunden am Tag ein Sauerstoffgerät verwenden zu müssen. Es sei ihm jetzt empfohlen worden, ein tragbares Sauerstoffgerät zu verwenden. Der Kläger hat zahlreiche Unterlagen eingereicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung und Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung auch des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (2 Bände), die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die weiteren Akten des SG S 2 KN 1108/03 (4 Bände) und des LSG L 13 KN 1215/06 (2 Bände) Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 173 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung), ist statthaft (vgl. § 172 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung) und zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung im Sinne einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG die einstweilige Zahlung höherer Rente als die gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGG verlangen, seien es Rentenzahlungen wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGG, seien es Rentenzahlungen nach § 45 Abs. 3 SGB VI.

Das SG hat im angefochtenen Beschluss die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zutreffend dargelegt sowie auch weiter, dass insoweit ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die vom Kläger geltend gemachten (höheren) Renten, bei summarischer Prüfung nicht vorliegt.

Der Senat vermag sich auch aufgrund des Vorbringens des Klägers im Beschwerdeverfahren nicht davon zu überzeugen, dass beim Kläger derzeit die Voraussetzungen der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegen. Darauf, dass der Kläger im früheren Klageverfahren S 2 KN 1108/03 ursprünglich schon Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung geltend gemacht hatte, kann er sich nicht berufen, denn das Klageverfahren wurde mit Rechtskraft des SG-Urteils vom 30. Januar 2006 beendet. Das insoweit wegen Rente wegen voller Erwerbsminderung klagabweisende Urteil hatte der Kläger nicht angefochten. Da gegen das Urteil des SG vom 30. Januar 2006 allein die Beklagte Berufung eingelegt hatte, war im Berufungsverfahren L 13 KN 1215/06 lediglich der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, den das SG zugesprochen hatte, streitig. Auch aus der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 15. Dezember 2006 kann nicht entnommen werden, dass beim Kläger schon damals volle Erwerbsminderung vorgelegen haben könnte. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch allein aus den ihm verordneten Medikamenten, aus den ärztlich verordneten Therapien sowie aus den ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln, insbesondere aus dem von ihm erwähnten Konzentrator, ohne ggf. durchzuführende gutachterliche Abklärung, die der Kläger im Verwaltungsverfahren verweigert hat, nicht das Vorliegen voller Erwerbsminderung gefolgert werden. Auch der Umstand, dass dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird, stünde der Notwendigkeit, dass volle Erwerbsminderung gutachterlich festgestellt werden müsste, nicht entgegen. Daraus, dass beim Kläger seit 19. Juli 2006 der Grad der Behinderung (GdB) von 30 auf 40 erhöht wurde, folgt ebenfalls nicht das Vorliegen voller Erwerbsminderung.

Auch die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach § 45 Abs. 3 SGB VI lassen sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Dieser Rentenanspruch setzt nach § 45 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI die Wartezeiterfüllung von 25 Jahren voraus, wobei auf diese Wartezeit von 25 Jahren nach § 51 Abs. 2 SGB VI lediglich Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage anzurechnen sind. Nach § 61 Abs. 1 SGB VI sind ständige Arbeiten unter Tage solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. Dass der Kläger auch nach dem 01. Februar 1982 eine Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage verrichtet hat, ist nicht glaubhaft gemacht. Allein dass der Kläger nach Ende seiner Beschäftigung unter Tage weiter Mitglied der Beklagten war und Beiträge an die Beklagte zahlte, reicht nicht aus, die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 SGB VI zu erfüllen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2008 überhaupt Klage beim SG erhoben hat. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers hierzu nichts.

Soweit der Kläger geltend macht, die seit 01. August 2002 gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung reiche nicht aus, um seinen Lebensunterhalt unter Berücksichtigung seiner Belastungen zu bestreiten, rechtfertigt dies die begehrte einstweilige Anordnung auf Zahlung höherer Rente nicht.

Danach war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostentenscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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